Urteil
10 A 1072/19
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:1117.10A1072.19.00
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Leitsätze
1. Um Zweifel an der Echtheit von angeblichen Dokumenten der iranischen Strafjustiz auszuräumen, ist allein eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Urkunden durch das Auswärtige Amt – ohne Abfrage des Sana-Systems – nicht zielführend.(Rn.24)
2. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2021 und vom 22. September 2021 an die Kammer könnten durch eine solche Prüfung nur vorhandene Fälschungsmerkmale festgestellt werden.(Rn.27)
3. Beim Fehlen solcher Merkmale könnte daraus jedoch nicht auf die Echtheit der Dokumente geschlossen werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um Zweifel an der Echtheit von angeblichen Dokumenten der iranischen Strafjustiz auszuräumen, ist allein eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Urkunden durch das Auswärtige Amt – ohne Abfrage des Sana-Systems – nicht zielführend.(Rn.24) 2. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2021 und vom 22. September 2021 an die Kammer könnten durch eine solche Prüfung nur vorhandene Fälschungsmerkmale festgestellt werden.(Rn.27) 3. Beim Fehlen solcher Merkmale könnte daraus jedoch nicht auf die Echtheit der Dokumente geschlossen werden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 4. März 2019 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 2.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (dazu unter 3.) ist nicht gegeben. Des Weiteren begegnet die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen Bedenken (dazu unter 4.). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A, juris Rn. 38). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachts, er könne (erneut) Spionagetätigkeiten entfalten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Der gesamte Vortrag des Klägers, er habe mit einem anderen Wehrdienstpflichtigen Informationen und Dokumente des Geheimdienstes Etelaat entwendet, sei wegen Beihilfe zur Spionage verurteilt sowie später nochmals verhaftet und gefoltert worden, ist nicht glaubhaft. Es ist dem Kläger schon nicht abzunehmen, dass er überhaupt die erforderliche Motivation für einen gemeinschaftlichen Einbruch in ein Geheimdienstgebäude hatte. Denn er trägt nicht vor, dass er sich sonst in Iran als Regimegegner betätigt hat. Auch, dass sich der Kläger in Deutschland exponiert exilpolitisch als Opponent des iranischen Regimes betätigt hat, hat er nicht vorgetragen. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2021 machte der Kläger insgesamt einen kühlen, unbeteiligten Eindruck, was gerade mit Blick auf die angeblich wiederholt erlittene schwere Folter nicht als lebensnah erscheint. Weiter unglaubwürdig erscheint der vom Kläger hergestellte Zusammenhang zwischen einer Rede des (vormaligen) israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu über das iranische Atomprogramm und seiner angeblichen erneuten Verhaftung. Denn der Kläger hat nicht schlüssig und überzeugend erklären können, aus welchem Grund er mit dem iranischen Atomprogramm in irgendeiner Weise in Verbindung steht beziehungsweise in Verbindung gebracht werden könnte. b) Die vorgelegten Dokumente zum angeblichen Spionageprozess können ebenfalls nicht überzeugen. Der Berichterstatter hat durchgreifende Zweifel daran, dass es sich bei den vorgelegten Kopien um echte iranische Dokumente handelt. Es entstand bei den vorgelegten Dokumenten der Eindruck, dass es sich dabei um ursprünglich echte iranische Dokumente zu einem anderen Sachverhalt handelte, welche später um Sachverhaltselemente ergänzt worden sind. Diesen Verdacht hatte bereits der Übersetzer des Bundesamts geäußert. Er wird auch gestützt durch die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger zur Akte gereichten Übersetzungen. Die Berichterstatter teilt ferner den Eindruck der Beklagten (BA S. 8), dass der Kläger Mühe hatte, den durch die vorgelegten Kopien „vorgegebenen“ Sachverhalt im Rahmen der behördlichen bzw. gerichtlichen Anhörung „unterzubringen“. So wurde der angebliche Plan, einen Schlüssel vom Geheimdienstgebäude anzufertigen, erst auf Nachfrage bestätigt (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2021, S. 4). Auch zum angeblichen Plan, dass Geheimdienstgebäude in die Luft zu sprengen, trug der Kläger zunächst nichts vor (vgl. wiederum BA S. 8 und die Sitzungsniederschrift a.a.O.). Überdies steht dieser Plan, der auf W zurückgehen soll, erkennbar im Widerspruch zu dessen angeblicher Absicht, die erlangten Informationen im Ausland zu verkaufen (Sitzungsniederschrift a.a.O.). Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente hätten mittels einer Sana-Auskunft zum angeblichen Strafverfahren des Klägers ausgeräumt werden können. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2021 (S. 2 f. [2021/2]1Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.)] und vom 22. September 2021 (S. 2 [2021/3]) ist allein eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Urkunden durch das Auswärtige Amt – ohne Abfrage des Sana-Systems – nicht zielführend. Wie das Auswärtige Amt in den o.g. Auskünften mitteilt, könne nicht abschließend überprüft werden, ob es sich bei amtlichen iranischen Urkunden um Gefälligkeitsbescheinigungen (Urkunden, die von iranischen Behörden bzw. Gerichte stammen, aber einen unrichtigen Inhalt haben) handele. Eine Prüfung sei nur hinsichtlich des Vorliegens von Fälschungsmerkmalen möglich. Fehlen solche Fälschungsmerkmale, kann ohne Abfrage des sog. Sana-Systems (vgl. hierzu ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Überprüfung des Status von an iranischen Gerichten anhängigen Strafverfahren online [a-11256] v. 27.4.2020 [G 27/20]) hinsichtlich anhängiger Verfahren eine Echtheit der Urkunde nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weil nach der aktuellen Erkenntnislage echte Dokumente unrichtigen Inhaltes (s.o. Gefälligkeitsbescheinigungen) in Iran einfach zu beschaffen und ein Drittel der Richter in Iran bestechlich seien (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021, S. 8, 26 [2021/1]). Der Kläger hat aber mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 vorgetragen, dass er über keinen Sana-Account verfügt. Damit ist eine Abfrage des Systems mangels Registrierung ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.4.2021, S. 3 [2021/2]). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht bestätigt werden kann. Diese Bewertung wird von Kläger ausdrücklich geteilt (vgl. dessen Erklärung gemäß S. 2 der Sitzungsniederschrift v. 17.11.2021). 2. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei auch bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris). Der Kläger hat keine derartigen stichhaltigen Gründe vorgebracht (siehe bereits oben). 3. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht wegen der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 (im Folgenden: Coronapandemie) geboten. Im von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geregelten Fall einer allgemeinen Gefahr – hierzu ist die Coronapandemie zu rechnen – ist Abschiebungsschutz trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum Schutz der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn der betroffene Ausländer aufgrund allgemeiner Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 38; Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 24.3.2020, 19 A 4470/19.A, juris Rn. 48). Eine solche Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn der Betroffene im Abschiebungsfall gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5.01, juris Rn. 16). Dabei ist zu beachten, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts „sinnvollen“ und/oder „menschenrechtsfreundlichen“ Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer allgemeinen Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 40). Selbst bei einer durch Vorerkrankungen oder die sonstige individuelle Konstitution bedingten Zugehörigkeit des Ausländers zu einer Risikogruppe besteht danach im Hinblick auf die iran-/weltweite Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und in Anbetracht der großen Anzahl schon und potentiell noch Betroffener ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich bei COVID-19 gerade nicht um eine „zwar nicht singuläre[], aber wenig verbreitete[] Krankheit[]“ mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG unanwendbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17 mit Verweis auf Urt. v. 27.4.1998, 9 C 13.97 = juris Rn. 7 f.). Entsprechend verbleibt es auch im Fall der Risikogruppenzugehörigkeit dabei, dass Abschiebungsschutz in Bezug auf die Coronapandemie nur – in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Fall der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im oben genannten Sinne ausgesetzt wäre. So liegt es hier nicht. Nach den Umständen des Einzelfalls und auf Grundlage der Erkenntnislage für Iran – unter Berücksichtigung dessen, dass die amtlichen Daten, Statistiken und Informationen zum Verlauf der Coronapandemie in Iran unvollständig bis unrichtig sein dürften – ist eine den Kläger betreffende extreme Gefahrenlage nicht ersichtlich. Unter Beachtung der zumutbaren Schutzmaßnahmen (etwa Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Wahrung des Abstandsgebots, Reduzierung persönlicher Kontakte) ist eine Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 schon nicht als hoch wahrscheinlich anzusehen. Umso weniger besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, überhaupt einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 zu erleiden und ggf. keine Behandlung bzw. Versorgung im iranischen Gesundheitssystem erlangen zu können (vgl. zur Bedeutung des letztgenannten Umstands nochmals BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17). 4. Die in dem angefochtenen Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei auch die Befristung auf 30 Monate zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und nicht unangemessen erscheint (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 10.1.2019, 6 A 10042/18, juris Rn. 5 ff.). Gründe, die eine erneute Ermessensausübung seitens der Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Einzelfall des Klägers erfordern würden, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein 26-jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise möchte er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Der Kläger leistete ausweislich seiner Wehrdienst-Beendigungskarte in der Zeit vom ... Juni 2014 bis zum ... September 2016 seinen Wehrdienst. Er stellte am 6. November 2018 bei der Beklagten einen Asylantrag. Am 29. November 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu seinen Asylgründen an. Er gab an, beim Geheimdienst Etelaat in X Wachdienst geleistet zu haben. Zusammen mit einem anderen Wehrpflichtigen – W – habe er beschlossen, Informationen und Dokumente von Etelaat zu stehlen. Man habe vorgehabt, das Erbeutete außer Landes zu schaffen und es Staaten, die mit der Islamischen Republik Iran verfeindet seien, zu übergeben. W sei auch in ein Geheimdienstgebäude eingedrungen. Es sei ihnen aber nicht gelungen, die erbeuteten Informationen und Dokumente in das Ausland zu bringen. Er, der Kläger, sei verhaftet und in der Untersuchungshaft gefoltert worden. Schließlich habe man ihn wegen Beihilfe zur Spionage verurteilt. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft habe er insgesamt 9 Monate im Gefängnis bleiben müssen. Am 30. April 2018 habe Benjamin Netanyahu im Fernsehen eine Rede gehalten und erklärt, dass der Mossad über das iranische Atomprogramm viele Informationen aus Iran erhalten habe. Etwa … Tage nach dieser Rede sei er verhaftet und 10 Tage festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn gefoltert und beschuldigt, dass er bei der Beschaffung der Informationen durch den Mossad seine „Finger im Spiel“ gehabt habe. Nach seiner Freilassung sei ihm bewusstgeworden, dass er weiterhin beobachtet werde und gefährdet sei. Deshalb habe er Iran verlassen. Der Kläger überreichte der Beklagten Kopien von angeblichen gerichtlichen Dokumenten aus dem behaupteten Strafverfahren gegen ihn in Iran. Die Beklagte lies diese Dokumente übersetzen (vgl. Bl. 124 ff. der Asylakte). Der Übersetzer äußerte Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Diese entsprächen in ihrem sprachlichen Ausdruck teilweise nicht dem, was man von einer iranischen Behörde bzw. von einem iranischen Gericht erwarten könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass Behörden- bzw. Justizdokumente aus dem Internet heruntergeladen worden seien, von denen Passagen zum Teil vollständig übernommen und um Sachverhaltsdarstellungen ergänzt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 16. Januar 2019 (Bl. 157 der Asylakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. März 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Die Beklagte führte aus, dass die Angaben des Klägers zu der angeblichen Spionagetätigkeit und den Verhaftungen nicht glaubhaft seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Am 12. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben: Seine Angaben seien durchaus als differenziert und glaubhaft zu bewerten. Die iranische Regierung stelle in seinen Augen ein terroristisches Regime dar, welches der Bevölkerung ihre Rechte vorenthalte. Deshalb habe er, der Kläger, als Whistleblower militärische Informationen an ausländische Sicherheitskräfte weitergeben wollen, um das Regime zu schwächen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Echtheit der vorgelegten Dokumente hinreichend in Frage zu stellen. Ein Sana-Account existiere für ihn nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2019 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten, die Ausländerakte des Klägers und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.