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Urteil

7 K 238/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0306.7K238.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. September 2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 19. Dezember 2017 gab der Kläger an, er stamme aus Jalalabad. Er habe dort mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Sie hätten ein eigenes Haus mit vier Zimmern gehabt. In einem dieser Zimmer habe er mit seiner Frau und vier Kindern gelebt. Sein Vater sei 2014 an einem Herzanfall verstorben. Er, der Kläger, habe zwölf Jahre lang die Oberschule und danach zwei bis drei Jahre einen englischen Sprachkurs besucht. In dieser Zeit habe er auch gearbeitet. Er habe seinem Vater geholfen, der mit Antiquitäten und Edelsteinen gehandelt habe. Später habe sein Vater bei den amerikanischen Militäreinheiten in Afghanistan gearbeitet. Anfangs – drei bis vier Monate – habe er bei seinem Vater mitgearbeitet. Dann habe er von 2006 bis 2014 selbständig gearbeitet. Er sei in verschiedenen US-Militärcamps tätig gewesen und habe Edelsteine verkauft. Bis 2011 habe er in einem Camp in Kala Gush gearbeitet. Danach sei er bis 2014 in einem anderen Lager tätig gewesen. Von 2006 bis 2008 habe er einen Sprachkurs besucht und währenddessen nebenbei gearbeitet. 2008 bis 2011 habe er sich auf die Arbeit konzentriert und gedolmetscht, falls das nötig gewesen sei. Von 2006 bis 2008 habe er in Jalalabad durchschnittlich drei Tage in der Woche bei ausländischem Militär gearbeitet. Einen Tag sei er bei PRT – was das heiße, wisse er nicht –, einen Tag im Flughafen von Jalalabad, der nur den Amerikanern gehöre, und einen Tag in Khooyani. Er habe in dieser Zeit auch drei Tage in der Woche einen Sprachkurs besucht. Von 2008 bis 2011 sei er in Kala Gush in PRT beschäftigt gewesen. 2008 und 2009 sei es einigermaßen mit der Arbeit gegangen. Er habe immer seine Autos gewechselt, wenn er zu Arbeit gefahren sei. In 2011 sei er im zweiten und fünften Monat von den Taliban verfolgt worden. Beim ersten Mal habe er Geld und Dokumente bei sich gehabt, und deswegen habe er nicht angehalten, sondern Gas gegeben. Auch beim zweiten Mal sei er von einem Auto verfolgt worden. Er habe wieder Gas gegeben, aber einen Unfall mit einem anderen Wagen gehabt. Alle seien gekommen, auch die Polizei, und daher sei der Wagen, der ihn verfolgt habe, schnell weggefahren. Seinem Auftraggeber habe er gesagt, aufhören zu wollen, aber dieser sei damit nicht einverstanden gewesen. Im zehnten oder elften Monat sei er unterwegs gewesen von Kala Gush zu sich nach Hause. Er sei von drei Taliban angehalten und kontrolliert worden. Sie hätten vorgegeben zu wissen, dass er bei den Ungläubigen arbeite. Sie hätten ihn geschlagen, ihm Geld und Handy abgenommen und damit gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn noch einmal auf diesem Weg sehen würden. Er sei dann nach Methar Lam gewechselt. 2014 seien ein paar Männer zu ihnen an die Haustür gekommen. Sie hätten seinem Vater gesagt, sie wüssten, dass er und sein Sohn, der Kläger, bei Ausländern arbeiten würden; sie sollten damit aufhören. Nach einem Telefonanruf sei sein Vater sehr besorgt gewesen, habe ein Herzproblem bekommen und sei am nächsten Tag gestorben. Nach dem Ende der Trauerzeit von zwei Monaten und einem weiteren Monat habe er einen Anruf der Taliban erhalten. Sie hätten ihn aufgefordert, mit denen zusammenzuarbeiten, sonst würden sie ihn töten. Er sei allein nach Kabul gegangen – seine Frau und seine Kinder habe er schon zuvor zu seiner Schwiegermutter gebracht – und habe sich dort zwei, drei Monate aufgehalten. Bei einem Besuch bei seiner Frau und seinen Kindern sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Drohbrief der Taliban erhalten habe; er solle sie kontaktieren, sonst würden sie ihn töten. Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 18. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Asylvorbringen vertieft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigen-schaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Die Kammer hat nicht den Eindruck gewinnen können, dass er in eine ausweglose, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigende Lage geraten ist. Sein Vorbringen ist in erheblichem Maße widersprüchlich: So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, 2014 seien „ein paar Männer“ zu ihnen bis an die Haustür gekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber zunächst bekundet, „eine Person“ sei zu ihnen nach Hause gekommen. Auf Nachfrage hat er zwar angegeben, es seien zwei Taliban gekommen. Seine vorherige Angabe hat er allerdings nicht plausibel begründen können. Ferner hat er zu dieser Begegnung bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, sie hätten gesagt zu wissen, dass er und sein Vater bei den „Ungläubigen“ arbeiten würden; sie sollten mit der Zusammenarbeit aufhören. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass tatsächlich von dem Vater und „dem“ Sohn die Rede gewesen sei. Im Gegensatz dazu hat er indes auf Nachfrage angegeben, die Taliban hätten vom Vater und „den Söhnen“ - also dem Kläger und seinem Bruder – gesprochen. Eine Erklärung für diese erhebliche Diskrepanz hat der Kläger nicht geliefert. Auch die Angaben des Klägers zum Tod des Vaters sind von klaren Widersprüchen geprägt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger berichtet, der Vater habe eines Abends einen Anruf der Taliban erhalten, sei darüber sehr besorgt gewesen und habe mitten in der Nacht Probleme mit seinem Herzen bekommen; sie hätten ihn am nächsten Vormittag ins Krankenhaus gebracht; zwei Stunden später sei er gestorben. Auch in der ausführlichen Klagebegründung mit Schriftsatz vom 09. Februar 2018 ist vorgetragen worden, der Vater sei am folgenden Vormittag im Krankenhaus verstorben. Im Gegensatz dazu hieß es in der mündlichen Verhandlung, der Vater sei gestorben, nachdem er den angeblich getöteten T. B. gesehen habe; der Vater sei ein paar Tage nach dem Anruf gestorben. Passt schon diese Aussage nicht, so wird der Widerspruch mit Blick auf das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch augenfälliger. Auf Vorhalt hat er nämlich ausgesagt, der Vater sei nach drei oder vier Tagen krank gewesen; es sei sogar ein Arzt zu Hause gewesen; nach mehr als einer Woche habe der Vater einen Schlaganfall gehabt. Auf Nachfrage hat der Kläger sodann bestätigt, dass es mehr als eine Woche gedauert habe, bis der Vater tot gewesen sei. Seine Erklärung für diese Diskrepanz ist nicht überzeugend. Er hat dem Gericht hier lediglich Gemeinplätze präsentiert, indem er auf Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen hat. Diese Aussage ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Gerichtsverfahren hinlänglich bekannt. Das schließt zwar nicht aus, dass sie im Einzelfall zutreffend ist. Dafür spricht hier aber nichts. Die Erklärung, seine Deutschkenntnisse seien bei seiner Anhörung nicht gut gewesen, führt überhaupt nicht weiter. Die Anhörung ist nicht in deutscher Sprache erfolgt. Ob der seinerzeit eingesetzte Dolmetscher aus dem Iran stammt, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Darauf kommt es aber auch nicht an. Zum einen ist aufgrund der Angabe der Sprache Dari von nichts anderem auszugehen, als dass Dari und nicht Farsi gesprochen worden ist. Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Dari ist eine der beiden Amtssprachen in Afghanistan. Sie ist sehr stark mit Farsi (Persisch) verwandt und kann als Dialekt dieser Sprache angesehen werden. Sie hat viele Gemeinsamkeiten mit Farsi. In der Umgangssprache wird dieser Dialekt jedoch häufig nicht „rein“ gebraucht, sondern abgewandelt. Er ähnelt dadurch noch stärker dem heute im Iran gebrauchten Vokabular. Der Name "Dari" wurde 1964 während der Herrschaft von Mohammad Zahir eingeführt. Vgl. im Internet https://farsi-persisch-lernen.de/unterschied-zwischen-persisch-farsi-dari; www.wikipedia.org/wiki/Persische_Sprache; http://derstandard.at/1308680777512/Landessprach-als-Politikum-Keine-Unterschiede-zwischen-Farsi-und-Dari. Überdies hat der Kläger am Ende der Anhörung bestätigt, dass es Schwierigkeiten in der Verständigung nicht gegeben hat. Das entspricht der jahrzehntelangen Erfahrung der Kammer, dass sich Afghanen sehr wohl mit Dolmetschern aus dem Iran verständigen können, ohne dass die Asylkläger in ihrer Ausdrucksmöglichkeit eingeschränkt wären. Schließlich ist zu konstatieren, dass in Bezug Verständigungsschwierigkeiten nur die Fehlübersetzung einzelner Wörter geltend gemacht worden ist. So ist vorgetragen worden, dass das Wort „Motorrad“ nicht richtig übertragen worden sei. Es fällt freilich auf, dass bis zum ersten Vorhalt in der mündlichen Verhandlung in keinem wesentlichen Punkt – etwa zum Tod des Vaters – vorgetragen geschweige denn plausibel dargetan worden ist, dass es zu Missverständnissen in der Übersetzung gekommen sein soll, auch nicht in dem sehr ausführlichen Schriftsatz zur Klagebegründung. Gerade die erheblichen Differenzen im Vortrag zum Tod des Vaters – Version 1 in Bezug auf den Zeitpunkt: am Tag nach dem Telefonat, Version 2: mehr als eine Woche später, Version 1 in Bezug auf den Ablauf: direktes Verbringen ins Krankenhaus, Version 2: zuvor Arztbesuch zu Hause – sind mit der Fehlübersetzung einzelner Wörter nicht mehr zu erklären. Schließlich fällt auf, dass der Kläger selbst offenbar nicht davon ausgegangen ist, die Diskrepanzen im Vortrag durch den Verweis auf eine vermeintlich unzulängliche Übersetzung erklären zu können. Denn überdies hat er bekundet, er sei seit vier Jahren hier und er habe sehr viele Sorgen, sehr viel Stress. Das besagt für sich genommen freilich nichts. Ein so einschneidendes Erlebnis wie der Tod des eigenen Vaters durch Einfluss der Taliban müsste sich tief in das Gedächtnis des Sohnes eingeprägt haben, so dass auch noch vier Jahre nach Ankunft in Deutschland ein exakter Vortrag möglich sein müsste. Weiterhin fällt auf, dass der Bruder des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. September 2016 zwar auch davon berichtet hat, dass im Februar 2014 Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien. Allerdings hat er die Begegnung so wiedergegeben, dass seinem Vater und ihm – also nicht dem Kläger – vorgeworfen worden sei, gottlos zu sein und die Gottlosen zu unterstützen. Weiter hat er vorgetragen, sein Vater sei sehr ängstlich gewesen und habe sich große Sorgen gemacht; weil er sich solche Sorgen und Stress gemacht habe, sei er dann am 00.00.0000 an einem Herzinfarkt verstorben. Von einem vorangegangenen Telefonat war anders als im Vorbringen des Klägers dagegen nicht die Rede. Schließlich ist zu konstatieren, dass nach den Angaben des Bruders dem Verwandten der Kopf abgeschlagen worden sei, wohingegen der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, der Verwandte sei mit Säure getötet worden. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger davon abweichend beim Bundesamt vorgetragen hat, man habe dem Verwandten erstmal Säure in das Gesicht gespritzt und ihn dann grausam getötet. Mit der grausamen Tötung könnte natürlich das Abschlagen des Kopfes gemeint sein. Zweifel daran ergeben sich freilich daraus, dass nicht klar ist, welchen Sinn es macht, jemandem zunächst Säure ins Gesicht zu spritzen, bevor man ihm den Kopf abschlägt. Für die Kammer ist des weiteren der konkrete Anlass für die Ausreise aus Afghanistan nicht plausibel. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er sei nach Kabul gegangen, aber die Taliban hätten ihn auch dort gefunden. Gerade das aber lässt sich anhand seines Vortrags bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht feststellen. In der Zeit seines Aufenthalts in Kabul soll ihm anlässlich eines Besuchs bei seiner Frau und seinen Kindern mitgeteilt worden sein, dass er einen Drohbrief der Amerikaner erhalten hat. Hat der Kläger demnach seinen Brief nicht direkt – in Kabul – erhalten, so lässt dies darauf schließen, dass den Taliban sein genauer Aufenthaltsort gerade nicht bekannt war. Dass er in Kabul von ihnen angerufen worden sein soll, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger wirklich für die Amerikaner gearbeitet hat. Losgelöst von der nicht feststellbaren Verfolgung ergeben sich Zweifel daran schon aus dem Umstand, dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt die Abkürzung „PRT“ (Provincial Reconstruction Team) nicht erklären, und das, obwohl er nahezu zehn Jahre in amerikanisch geführten Camps tätig gewesen sein will. Auch die von ihm vorgelegten Zertifikate belegen diese Tätigkeit nicht. Sie folgen erkennbar keinem einheitlichen Muster und können an jedem beliebigen Farbdrucker der Welt erstellt worden sein. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die Zertifikate über seine angebliche Tätigkeit in amerikanischen Militärcamps durch Vorlage bei der amerikanischen Botschaft auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. Der Erhebung eines Zeugenbeweises durch Vernehmung derjenigen, die diese Zertifikate unterschrieben haben, würde daran scheitern, dass der Kläger – und sei es aus nachvollziehbaren Gründen – nicht in der Lage war, deren ladungsfähige Anschriften mitzuteilen. Vgl. zu diesen Anforderungen an den Zeugenbeweis Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 373 Rn. 1; zur Geltung der zivilprozessualen Vorschriften auch im Verwaltungsprozess Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018m § 98 Rn. 8. Es liegt auf der Hand, dass die amerikanische Botschaft nicht kraft eigener Sachkunde beurteilen könnte, ob die Zertifikate tatsächlich von denen ausgestellt worden sind, die sie unterschrieben haben. Sie wäre also gehalten, durch Nachfrage bei den betreffenden Einheiten und, da vieles dagegen spricht, dass in Text und Gestaltung einheitliche Zertifikate verwendet worden sind, durch diese bei den betreffenden Personen zu eruieren, ob die Echtheit der Zertifikate bestätigt werden kann. Auf diese Weise aber würden die oben aufgezeigten Anforderungen an den Zeugenbeweis in unzulässiger Weise umgangen werden. Unabhängig davon muss sich der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb der seiner Herkunftsregion verweisen lassen. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Insbesondere muss ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer ein wirtschaftliches Existenzminimum bieten, wobei der Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Wirtschaftlich zumutbar ist der verfolgungssichere Ort grundsätzlich immer dann, wenn der Asylbewerber dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11 und vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37 und zum Verhältnis zu § 60 Abs. 7 AufentG BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20 sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 17. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist. Der Kläger könnte in einer größeren Stadt wie beispielsweise Herat Fuß fassen, wo er aufgrund der Anonymität der Großstadt und aufgrund des – bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers – geringen Verfolgungsinteresses der Taliban nicht mehr mit Verfolgung rechnen müsste. Letzteres ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Auskunft des European Asylum Support Office (EASO) aus Dezember 2017 („Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict“) heißt es, die Taliban verfügten zwar in den Städten über ein Informationsnetzwerk, und es fänden gezielte Angriffe statt. Die wenigen gezielten Angriffe in Kabul durch Schützen auf Motorrädern beträfen jedoch nur Parlamentsangehörige oder ehemalige hochrangige Angehörige der Taliban. Bei dem Polizeichef der Provinz Uruzgan, der im Jahr 2015 durch einen Selbstmordattentäter getötet worden sei, habe es sich um den Hauptgegner der Taliban gehandelt. Die Liste der Personen, auf die die Taliban Ressourcen aufwendeten und die sie in großen Städten verfolgten, beschränke sich auf wenige Dutzend bis maximal 100 Personen. Personen und deren Angehörige, die für die Taliban weniger von Interesse seien, würden nach einem Umzug in eine große Stadt nicht von den Taliban verfolgt. Ausnahmen gebe es nur in Bezug auf persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikte. Die Möglichkeiten der Taliban, Personen nach einem Umzug in einer großen Stadt ausfindig zu machen, seien besonders erfolgreich, wenn es darum gehe, sehr bekannte und gut aufgestellte Gegner aufzufinden. Eine Rolle spiele dabei jedoch das Verhältnis von Kosten und Nutzen, so dass eine Person, die von wenig Interesse für die Taliban sei, nicht der Gefahr ausgesetzt sei, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. Allerdings verbietet sich eine pauschale Beurteilung. In dem zitierten EASO-Bericht heißt es: „According to Giustozzi, there is a degree of cost-effectiveness involved: a profile of low importance to the Taliban, but residing in an area easy to access for the Taliban, may be targeted sooner than a high profile residing in an area heavily patrolled by the authorities (556).” Vgl. EASO, Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 64. Mithin geht die Auskunft davon aus, dass diese Personen mit einem niedrigen Risikoprofil nach einem Umzug in eine große Stadt wahrscheinlich („probably”) nicht von den Taliban verfolgt würden bzw. in einem Gebiet, das für die Taliban leicht zu erreichen sei, eher („sooner“) verfolgt würden als Personen mit einem hohen Risikoprofil in einem Gebiet, das durch Regierungstruppen gut gesichert sei. Ob eine Person im Sinne der Auskunft „weniger von Interesse“ ist (“lower profile individuals“; „a profile of low importance to the Taliban“), ist eine Frage des Einzelfalls. Nach diesen Kriterien kann ein auch heute noch bestehendes landesweites Verfolgungsinteresse an dem Kläger nicht angenommen werden. Es ist von einem „lower profile individual“ auszugehen. Sein Vorbringen als wahr unterstellt, ist zu konstatieren, dass er seine Tätigkeit für die Amerikaner vor fünf Jahren beendet hat. Mithin kann eine Zusammenarbeit mit ihm für die Taliban nicht mehr von Interesse sein. Dass er für die Amerikaner tätig gewesen ist – primär in freilich ganz untergeordneter und auch nicht militärischer Funktion und nur ausnahmsweise als Dolmetscher – unterscheidet ihn nicht von einer Vielzahl anderer junger Afghanen. Warum deswegen auch jetzt noch ein gesteigertes Verfolgungsinteresse bestehen sollte, dass sie ihn landesweit suchen würden, erschließt sich der Kammer nicht. Erleichtert wird ein Niederlassen andernorts, ohne eine erneute Gefährdung befürchten zu müssen, dadurch, dass es in Afghanistan an einem funktionierenden Meldewesen fehlt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand: 21. Januar 2016, S. 188; VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2016 - W 2 K 15.30769 -, juris Rn. 25. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Kläger ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans zuzumuten. Es ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 –, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 146 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 19; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 07.01.2019 – 3 A 1194/17 As HGW –, juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 – Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 45 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 52 ff. unter Verweis auf zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Einrichtungen. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, sein Leben in einer größeren Stadt Afghanistans zu meistern. Nichts spricht dagegen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht auch weiterhin als Händler verdienen könnte. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner in Afghanistan verbliebenen Familie zählen. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. 1.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausführlich VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 30 ff. m.w.N. 2.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32. Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris. Das ist hier die Provinz Nangarhar. Generell stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan wie folgt dar: Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 19. Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 – UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018 (abrufbar im Internet) – listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1 ff. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 130; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff.; vom 28.03.2017 –13a ZB 17.30212 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2018 – Au 5 K 17.31406 –, juris Rn. 37. Eine grundlegend andere Einschätzung ist auch nicht auf der Grundlage des UNAMA-Jahresberichts für 2018 gerechtfertigt. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019 (abrufbar im Internet). Danach ist in 2018 von insgesamt 10.993 zivilen Opfern auszugehen, darunter 3.804 getötete und 7.189 verletzte Zivilisten, ein Anstieg im Vergleich zu 2017 um 5%. Auch bei einer Opferzahl von 10.993 Zivilisten im Jahr 2018 ist angesichts einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Nangarhar zu. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1 : 800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Nds.OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 93 ff.; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In der Provinz Nangarhar ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Nangarhar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 insgesamt 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, Annex IV, S. 67 f. Bei einer Einwohnerzahl von rund 1.517.388 Einwohnern - vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 95 - folgt daraus ein Risiko, in der Provinz NANGARHAR Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 836. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 – 7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz Nds.OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der in Rede stehenden Provinz einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nicht. Er unterscheidet sich in nichts von der überwiegenden Mehrzahl der Jugendlichen und jungen Männer in Afghanistan. Es ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28 und vom 19. Oktober 2016, S. 24 - seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat. Bei einem Verweis auf Kabul oder Herat als inländische Fluchtalternative ergibt sich ein deutlich geringeres Risiko von 1 : 2.357 (Kabul: 1.866 zivile Opfer bei 4,4 Millionen Einwohnern) bzw. sogar 1 : 7.445 (Herat: 259 zivile Opfer bei 1.928.327 Einwohnern). III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 –, juris Rn. 253 m.w.N. Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 34 – 35; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 37 – 39, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt in (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Daran fehlt es hier. Auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative kann verwiesen werden. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, sind nicht erfüllt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative Bezug genommen. In die Gefahrenbeurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4. Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN (European Reintegration Network) sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Ermessensfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durch die Beklagte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zum eingeräumten Ermessen OVG RP, Beschluss vom 10.01.2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Demgemäß besteht kein Anspruch auf eine abweichende Festsetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.