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Urteil

A 10 S 2367/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0315.A10S2367.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind solche persönlichen Belange zu berücksichtigen, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201).(Rn.21) 2. Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Grundsatz lediglich für Fachkräfte. Aus § 19c Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen eine Rückkehrperspektive ergeben; das Vorliegen eines solchen Einzelfalls hat der Ausländer darzulegen.(Rn.40) 3. Integrationsbemühungen, die nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Bleiberecht auslösen können, eröffnen keine im Rahmen der Befristungsentscheidung (nur) zu berücksichtigende Rückkehrperspektive.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2019 - A 5 K 1952/17 - geändert. Die Klage wird auch in Bezug auf Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind solche persönlichen Belange zu berücksichtigen, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201).(Rn.21) 2. Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Grundsatz lediglich für Fachkräfte. Aus § 19c Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen eine Rückkehrperspektive ergeben; das Vorliegen eines solchen Einzelfalls hat der Ausländer darzulegen.(Rn.40) 3. Integrationsbemühungen, die nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Bleiberecht auslösen können, eröffnen keine im Rahmen der Befristungsentscheidung (nur) zu berücksichtigende Rückkehrperspektive.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2019 - A 5 K 1952/17 - geändert. Die Klage wird auch in Bezug auf Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt sie den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 26.02.2020 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A- juris Rn. 22). II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage, die sich nach ihrer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung im Übrigen nur noch gegen die Bemessung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42) und auch sonst zulässig. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115 EG vom 16.12.2008 nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28 und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42). Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - InfAuslR 2020, 106 ). Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf. 2. Die Klage ist nicht begründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Diese Bestimmung gilt gemäß § 83c AsylG auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesamts nach § 75 Nr. 12 AufenthG. Danach hat das Bundesamt die Aufgabe, im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts vorgenommene Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate steht im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder hat das Bundesamt mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm bei der Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingeräumten Ermessens überschritten, noch erweisen sich die im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen im Ergebnis als fehlerhaft. Die Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere nicht unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts auf die Prüfung von Ermessensfehlern und die Einhaltung der allgemeinen Grenzen des Ermessens beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO). a) Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 07.09.2021 (- 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 15 ff.) ausgeführt: a) Die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der Bestimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - BVerwGE 157, 356 Rn. 23) - in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ). Das hier betroffene unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 11 AufenthG Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ). Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange. Das Bundesamt hat ihn im Rahmen der Anhörung zu seinem Asylantrag aufzufordern, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zu der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als im vorstehenden Sinne schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Das Bundesamt und nachfolgend die Tatsachengerichte haben die von dem Ausländer geltend gemachten Belange einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64 und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13 und OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - AuAS 2019, 57 ). b) Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. aa) Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen. bb) Entsprechendes gilt für Ausländer, die den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 20. Dezember 2018 - Nr. 18706/16, Cabucak -, vom 9. April 2019 - Nr. 23887/16, I.M. - und Entscheidung vom 20. November 2018 - Nr. 16711/15, Mohammad -; OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2019 - 2 B 243/19 - juris Rn. 24 f.) genießen. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC beschränken die Berücksichtigung der Gesamtheit der gewachsenen Bindungen zum Bundesgebiet, die das Privatleben des Ausländers ausmachen, aber nicht auf diese Fälle. Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif - Rn. 48; EGMR , Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner - Rn. 57 f. und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, Maslov - Rn. 71 und 73 und EGMR, Urteile vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag - Rn. 54 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - Rn. 55; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20). Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Es nimmt insbesondere im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an, dass persönliche Belange des Ausländers im Falle der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen" oder als sie "die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (so indes VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 13). In die Abwägung sind vielmehr auch solche Belange des Ausländers einzubeziehen, die nach einer nicht nur ganz kurzfristigen Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots weiterhin Bestand haben, sofern ihnen Bedeutung für einen späteren Anspruch auf Wiedereinreise zukommen kann. Die Verengung der zu berücksichtigenden, von Art. 8 EMRK geschützten Teilaspekte des Privatlebens auf Integrationsleistungen, an die eine legale Wiedereinreise realistisch anknüpfen kann, ist durch die Besonderheiten des abschiebungsbedingten Einreiseverbots nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt. Bei der Befristung eines solchen Einreiseverbots gebietet es der Schutz des Privatlebens jedenfalls in aller Regel nicht, bereits niederschwellige Integrationsleistungen zu berücksichtigen, die keine rechtliche Grundlage für eine legale Wiedereinreise legen. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass es der Ausländer regelmäßig selbst in der Hand hat, an der Erfüllung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken und hierdurch eine Abschiebung und somit schon die Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verhindern. Zum anderen werden solche niederschwelligen Integrationserfolge jedenfalls bei im Zusammenhang mit im Asylverfahren ergehenden Einreise- und Aufenthaltsverboten zumeist durch vielfältig fortbestehende Bindungen des Ausländers an sein Herkunftsland weitgehend relativiert. Hinzu kommt schließlich, dass den privaten, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belangen abgelehnter Asylbewerber, die eine Ausbildung aufgenommen haben und einen Aufenthalt zur Beschäftigung anstreben, nach aktueller Rechtslage bereits durch weitreichende Gewährung von Bleiberechten Rechnung getragen ist (insbes. §§ 60c, 19d Abs. 1a AufenthG); auch sie verhindern die Abschiebung und damit die Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und kommen nach Ablehnung eines Asylantrags in Betracht, wenn über das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Ausgehend davon erscheint es jedenfalls nicht grundrechtlich geboten, dem - hier von vornherein nur betroffenen - Personenkreis, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt und abgeschoben werden kann, einer kürzeren als der regelmäßig festgesetzten Sperre zu unterwerfen. Auch diesen Ausländern bleibt im Übrigen die Möglichkeit, im Falle der späteren Erfüllung eines Aufenthaltserlaubnistatbestands eine nachträgliche Fristverkürzung bei der Ausländerbehörde zu erwirken. Allerdings ist es nicht Zweck der Befristung, die Entscheidung über ein künftiges Aufenthaltsrecht vorwegzunehmen. Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ). Für die Beachtlichkeit des individuellen Interesses des Ausländers, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist indes von maßgeblicher Bedeutung, ob dieser während seines asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet das zentrale Merkmal einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt hat. Ein dieser Anforderung genügender Integrationserfolg begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Lichte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ungeachtet fortbestehender Bindungen des Ausländers an sein Herkunftsland Rechnung zu tragen ist. Der erfolgreiche Abschluss einer im Bundesgebiet durchgeführten qualifizierten Berufsausbildung vermittelt hiernach dem Ausländer eine im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu beachtende aufenthaltsrechtliche Rückkehrperspektive. So kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung gemäß § 18a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung besitzt. Die Annahme einer entsprechenden Rückkehrperspektive setzt nicht voraus, dass dem Ausländer bereits eine die Wiedereinreise ermöglichende Stelle angeboten wurde; eines solchen Angebots bedarf es erst in einem späteren Visumverfahren. Hiervon geht auch § 20 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus, dem zufolge einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden kann, sofern die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Ebenso wenig setzt die Berücksichtigung des erfolgreichen Abschlusses einer qualifizierten Berufsausbildung im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus, dass der Ausländer seinem Beruf nicht auch in dem Zielland der Abschiebung nachgehen könnte. Ein solches Erfordernis trüge den sich unter anderem in dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz widerspiegelnden Interesse an einer Ermöglichung von Zuwanderung ausgebildeter Fachkräfte nur unzureichend Rechnung. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem nach § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 AsylG und § 75 Nr. 12 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles im Hinblick zum einen auf die hierdurch gefestigten wirtschaftlichen Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und zum anderen auf das öffentliche Interesse an einer Deckung der Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Fachkräftesicherung (BT-Drs. 19/8285 S. 1) angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten bestimmten Wertes, bei ansonsten angesetzten 30 Monaten mithin auf die Dauer von 15 Monaten festzusetzen. Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen. Demgegenüber begründet allein die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne deren erfolgreichen Abschluss zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindert für die Dauer ihrer Geltung eine Abschiebung des Ausländers. Im Falle ihrer Erteilung und eines in der Folge realisierten erfolgreichen Abschlusses der qualifizierten Berufsausbildung ist dem Ausländer unter den Voraussetzungen des § 19d Abs. 1a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Liegen indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht vor, so stehen die mit der Abschiebung des Ausländers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Lauf gesetzten Sperrfristen des § 11 Abs. 1 AufenthG in aller Regel der Annahme einer realen Perspektive, in das Bundesgebiet zum Zwecke der Fortsetzung bzw. einer Wiederaufnahme der im Bundesgebiet begonnenen qualifizierten Berufsausbildung zurückzukehren, entgegen. Zu den eine aufenthaltsrechtlich begründete Rückkehrperspektive nicht vermittelnden niederschwelligen Integrationserfolgen zählen auch Kenntnisse der deutschen Sprache, die der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben hat. Ebenso wie sonstige denkbare gelegentlich des asylverfahrensrechtlichen Aufenthalts erzielte niederschwellige Integrationserfolge wie etwa ein Schulbesuch, eine bestandene Integrations- oder Fördermaßnahme, die Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtliches oder gesellschaftliches Engagement etc. sind entsprechende Sprachkenntnisse, mögen sie auch überdurchschnittlicher Art sein, allein kein Anknüpfungspunkt für eine legale Rückkehr in das Bundesgebiet zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck. Auch neben einer erfolgreich absolvierten Ausbildung kommt ihnen grundsätzlich kein eigenständiger "Mehrwert" zu, der es rechtfertigte, die Befristung auf weniger als die Hälfte der in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten veranlassten Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorzunehmen. b) Nach diesen Maßstäben ist die seitens des Bundesamts gegenüber dem Kläger für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtlich nicht zu beanstanden. Umstände, die ein Fernhalten des Klägers von dem Bundesgebiet für die Dauer von mehr als 30 Monaten geböten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Bemessung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von weniger als 30 Monaten war weder im Hinblick auf die vom Kläger in seiner Bundesamtsanhörung geschilderten familiären Beziehungen noch wegen seiner im Bundesgebiet erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache und sonstigen Integrationsleistungen einschließlich der zwischenzeitlichen Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit in einem Friseursalon veranlasst. aa) Bei den vom Kläger genannten, im Bundesgebiet wohnhaften Verwandten (Cousin, Onkel) handelt es sich nicht um Angehörige der Kernfamilie, die aufenthaltsrechtlich besonders geschützt ist. Dies verdeutlichen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug in dessen Titel 2 Abschnitt 6. Nach diesen Bestimmungen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen zur Wahrung der Familieneinheit lediglich mit dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern in Betracht, während die Vorschriften einen Familiennachzug volljähriger Ausländer zu ihren Eltern oder sonstigen Verwandten grundsätzlich nicht vorsehen. Mit Blick hierauf vermittelt auch der Umstand, dass eine Schwester des Klägers inzwischen ebenfalls ins Bundesgebiet zugezogen ist und hier mit ihrem Ehemann lebt, keine für die Befristungsentscheidung relevante Rückkehrperspektive. bb) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in beruflicher Hinsicht keine besonderen Integrationsleistungen erbracht, welche die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung fehlerhaft machen würden. (1) Die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit als Friseur (ohne Berufungsausbildung) bzw. Hilfskraft in einem Friseursalon (so die Tätigkeitsbeschreibung in dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag) ist dem Grunde nach nicht geeignet, einen Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus beruflichen Gründen nach den Vorschriften in Titel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes zu begründen. Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Grundsatz lediglich für Fachkräfte. Hierunter fallen gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG Personen, die über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen oder einen anerkannten Hochschulabschluss vorweisen können. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erfordert keine besondere Qualifikation und ist insbesondere nicht mit dem Qualifikationsniveau vergleichbar ist, das in § 18 Abs. 3 AufenthG vorausgesetzt wird. Ein solches vermittelt auch nicht die von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bescheinigte Unterrichtung des Klägers über die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen. Denn bei der vom Kläger zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit im Bewachungsgewerbe handelt es sich ebenfalls nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne von § 2 Abs. 12a AufenthG, sondern um eine bloße Anlerntätigkeit. (2) Eine für die Befristungsentscheidung nur relevante Rückkehrperspektive ergibt sich für den Kläger mit Blick auf den derzeit ausgeübten Beruf auch nicht aus § 19c AufenthG. Dass der Kläger nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Ausübung seiner derzeitigen Berufstätigkeit im Inland zugelassen werden und ihm deswegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Tätigkeit in einem Friseursalon erfordert insbesondere keine ausgeprägten berufspraktischen Kenntnisse wie etwa die insoweit in § 6 BeschV genannten qualifizierten Beschäftigungen in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (vgl. im Wesentlichen auf solche Tätigkeiten verweisend auch Bergmann/Broscheit in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl., § 19c Rn. 12). Eine Rückkehrperspektive ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 19c Abs. 3 AufenthG. Danach kann einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfordert gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Zustimmung der Agentur für Arbeit. Es handelt sich außerdem um eine Sondervorschrift, die streng einzelfallbezogen und entsprechend restriktiv zu verstehen ist (vgl. ebenso bereits die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitserlaubnisrecht Ziff. 1.18.411). Das Gesetz setzt ein öffentliches Einzelfallinteresse voraus, so dass ein Bedarf allgemeiner Natur wie etwa ein auch jahrelanger Engpass in einem bestimmten Beruf oder einer Region nicht genügt. Es muss vielmehr eine singuläre Konstellation im Sinne eines atypischen Sonderfalls vorliegen (vgl. Bergmann/Broscheit a. a. O. § 19c Rn. 13 ff. m. w. N.). Für die Annahme eines öffentlichen Interesses reicht das Einstellungsinteresse eines Arbeitgebers allein nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 - VBlBW 2022, 370 = juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 - NWVBl 2007, 149 = juris Rn. 5 ff.). Allerdings kann die Nachfrage nach Arbeitsplätzen im Einzelfall auch ein öffentliches Interesse begründen (vgl. zu Einschränkungen etwa in Form einer mitunter geforderten Entlohnung auf Facharbeiterniveau Hailbronner, Ausländerrecht, § 19c AufenthG Rn. 15 m. w. N.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Arbeitsplätze in dem betroffenen Betrieb oder in anderen Betrieben (zum Beispiel Zuliefer-Betrieben) erhalten oder geschaffen werden, insbesondere dann, wenn in einem Betrieb nicht genügend Fachkräfte vorhanden sind und durch die Beschäftigung eines Ausländers verhindert werden kann, dass dem Betrieb Aufträge entgehen (vgl. hierzu die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung, Ziff. 19c.0.4). Um das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen zu können, muss das singuläre Einzelfallinteresse entsprechend dargelegt sein. In diesem Zusammenhang kommen insbesondere die Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 82 AufenthG zum Tragen. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine Umstände hinreichend dargelegt, aus denen sich eine besondere, im Sinne von § 19c Abs. 3 AufenthG begründete Rückkehrperspektive entnehmen ließe. Er hat insbesondere keine Einzelfallumstände benannt und hinreichend dargelegt, die es auch nur nahelegen könnten und dem Bundesamt die Prüfung erlauben würden, dass und ob an seinem Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 19c Abs. 3 AufenthG ein besonderes regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Einzelfallinteresse besteht. Selbst wenn in freilich singulären Einzelfällen eine Rückkehrperspektive auch aus § 19c Abs. 3 AufenthG erwachsen sollte, kann der Senat eine solche im Fall des Klägers nach den Erkenntnissen zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz erkennen. cc) Darauf, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG dem Grunde nach erfüllt, kommt es für die Befristungsentscheidung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reichen bei dem abschiebungsbedingten Einreiseverbot nach § 75 Nr. 12 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AufenthG niedrigschwellige Integrationsbemühungen oder -erfolge nicht aus, wenn sie keine Bedeutung für einen späteren Anspruch auf Wiedereinreise haben, an sie also eine legale Wiedereinreise realistisch nicht anknüpfen kann (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 a. a. O. Rn. 26). Deswegen sind Integrationsbemühungen, die lediglich ein Bleiberecht auszulösen geeignet sind, der vorgelagerten Stufe zuzuordnen; sie verhindern die Abschiebung und damit bereits die Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. Berlit in jurisPR-BVerwG 2/2022 Anm. 1). So liegt der Fall auch hinsichtlich eines etwaigen Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG. Denn ein solcher wird nur Personen erteilt, die geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sind. Die Vorschrift eröffnet damit eine Bleibe- und keine für die Befristungsentscheidung nur relevante Rückkehrperspektive. Denn § 25b AufenthG dient der Verfestigung eines an bestimmte Integrationsleistungen anknüpfenden vorläufigen Bleiberechts (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt a. a. O. § 25b Rn. 2 m. w. N.). Der Kläger ist daher gegebenenfalls auf die Geltendmachung eines entsprechenden Bleiberechts zu verweisen. Da § 25b AufenthG die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) mit der Duldung nicht gleichsetzt, wäre die Beendigung des Asylverfahrens Voraussetzung, um in den Genuss der Regelung zu kommen (vgl. hierzu Röcker a. a. O. § 25b Rn. 10 m. w. N.). Hierzu müsste der Kläger zuvor eine Duldung erwirken (zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Verfahrensduldung vgl. NdsOVG, Beschluss vom 06.12.2022 - 13 ME 270/22 - juris; siehe ferner ggf. § 104c Abs. 1 AufenthG). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich nach Ablehnung seines Asylantrags im Hinblick auf eine von ihm aufgenommene Berufstätigkeit gegen die Befristung des unter der aufschiebenden Bedingung seiner Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten. Der am 01.07.1997 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens, reiste am 08.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.02.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.10.2016 gab der Kläger befragt zu im Rahmen einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belangen (nur) an, sein Cousin wohne in Stuttgart-Bad Cannstatt. Außerdem hat er mitgeteilt, es lebten drei seiner Onkel in Deutschland. Zwei von ihnen wohnten in Pforzheim, der Aufenthaltsort des Dritten sei ihm nicht bekannt. Mit Bescheid vom 30.01.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2) ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 3), drohte dem Kläger die Abschiebung primär in den Irak an (Ziffer 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.10.2019 Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts aufgehoben. Die standardmäßige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate leide an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler. Das Bundesamt habe sein Ermessen in defizitärer Weise ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger nach den Angaben in seiner Aufenthaltsgestattung als Pizzabäckerhelfer arbeite. Die Beklagte hat am 26.02.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der Beklagten am 11.11.2020 zugestelltem Beschluss vom 03.11.2020 - A 10 S 665/20 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entschieden wurde. Am 17.11.2020 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf ihren Sachvortrag im Zulassungsverfahren bezogen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung könne zwar auch die berufliche und soziale Integration berücksichtigt werden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers stelle aber einen bei Ausreise in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt dar, dem deswegen keine dauerhafte Bedeutung zukomme. Bei unterstellter Wiedereinreise könne diese Tätigkeit jederzeit wiederaufgenommen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2019 - A 5 K 1952/17 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, es sei höchstrichterlich bislang nicht entschieden, inwieweit auch das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG es angezeigt erscheinen lassen könne, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Diese Voraussetzungen erfülle er. So habe er mit mittlerweile sieben Jahren die Mindestaufenthaltsdauer erfüllt, habe erfolgreich am Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Erwerbstätigkeit. Er hat hierzu einen Arbeitsvertrag vom 08.08.2022 vorgelegt, demzufolge er seit dem 01.09.2022 unbefristet mit 36 Wochenstunden als Hilfskraft in einem Friseursalon angestellt ist (Brutto-Monatsvergütung: 1.650,00 EUR). Bereits vor Aufnahme des jetzigen Arbeitsverhältnisses sei er viele Jahre lang erwerbstätig gewesen. Er verfüge deswegen nicht lediglich über eine Bleibeperspektive, sondern über eine Perspektive auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Dem sei bei der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne einer Reduzierung auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Werts Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat hierauf repliziert, aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Belange, die für die Bestimmungen der §§ 18 bis 21 AufenthG relevant seien und denen deshalb eine mit dem Abschluss einer Ausbildung vergleichbare Bedeutung für einen späteren Anspruch auf Wiedereinreise zukommen könne. Der in Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) geregelte Aufenthalt nach § 25b AufenthG habe nicht die gleiche Zweckrichtung. Nach der Gesetzesbegründung sollten damit Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht würden und die nicht in den engen Anwendungsbereich von §§ 18a oder 25a AufenthG fielen, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthalts honoriert werden. Die Vorschrift habe vor diesem Hintergrund in Bezug auf eine Rückkehrperspektive nach beendetem Aufenthalt keine vergleichbare Bedeutung wie die Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung nach §§ 18 ff. AufenthG. Die Erfüllung einzelner Voraussetzungen dieser Vorschriften habe unter Beachtung der durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - herausgearbeiteten Grundsätze keine vergleichbare Auswirkung auf die Rückkehrperspektiven wie etwa der Erwerb einer Berufsausbildung und damit eine Qualifizierung als Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt 1 AufenthG. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2023 informatorisch zu seinen derzeitigen Lebensumständen und seiner wirtschaftlichen Situation angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.