Urteil
31 K 394.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0612.31K394.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Über die verbleibende Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. I. Die Klage ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt (Nr. 4 des Bescheides), ist sie als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung wendet (Nr. 5 des Bescheides), als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Auch bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Anfechtungsklage statthaft, weil die Aufhebung der in Nr. 6 des Bescheides getroffenen Regelung genügt, um die Beschwer des Klägers zu beenden. § 11 Abs. 1 AufenthG, demzufolge eine abgeschobener Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf noch ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, begründet nicht schon von Gesetzes wegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Vielmehr ist sowohl über die Verhängung des Verbots als auch über seine Dauer eine behördliche Einzelfallentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21/17 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.). Fehlt es an einer Behördenentscheidung, so ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht wirksam entstanden und der Adressat der Aufenthaltsbeendigungsmaßnahme von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21/17 –, juris Rn. 21, 23). Gleiches gilt, wenn die behördliche Entscheidung, ein Einreise- und Ausreiseverbot von bestimmter Dauer zu verhängen, im Klageverfahren aufgehoben wird. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt vorliegend in Ziff. 6 des Bescheides getroffen. Denn für einen objektiven Empfänger (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – BVerwG 8 C 5/15 – juris Rn. 20) wird der behördliche Regelungswille, dem Kläger für 30 Monate nach seiner Abschiebung die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren, ungeachtet dessen erkennbar, dass der Verfügungstenor auf ein vermeintliches gesetzliches Verbot und dessen Befristung Bezug nimmt (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2019 – VG 31 K 378.17 A –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). II. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Die noch angefochtene Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots (Ziff. 4 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). a. Ob die Bindungen des Klägers zu Mutter und Halbgeschwistern, seiner Verlobten und deren zweijährigem Sohn seiner Abschiebung entgegenstehen, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Denn ein solches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht im Rahmen des Asylverfahrens, sondern im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverfahrens durch die hierfür zuständige Ausländerbehörde zu prüfen. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG n.F. in Festschreibung der bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 52-55; sowie BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.; und vom 17. Januar 2019 – BVerwG 1 B 85/18, 1 PKH 67/18 –, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begründen die vorgetragenen Gesundheitsprobleme des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die von dem Hautarzt D... am 29. August 2017 attestierten Erkrankungen Keloiden – schmerzhafte Knotenbildungen – infolge lange zurückliegender Verletzungen im Brust- und Achselbereich sowie Tinea pedum – Fußpilz – zwischen den 4. und 5. Zehen sind weder lebensbedrohlich noch lassen sich dem Attest eine unbehandelt drohende Verschlechterung entnehmen. Die Mutmaßung des Klägers, sich so an die europäischen Verhältnisse gewöhnt zu haben, dass die gambischen Hygienebedingungen zu Gesundheitsschäden führen würden, ist schon nicht durch Attest belegt. c. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG) kann der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann ausnahmsweise auch aus der humanitären Lage im Herkunftsland folgen, allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris Rn. 12). Dass ihm eine solche EMRK-widrige Behandlung durch seinen Vater und dessen Angehörige drohen würde, ist nicht ersichtlich, denn seine in der Klageschrift geäußerte Befürchtung von diesen künftig körperlich misshandelt zu werden, hat der Kläger in der Verhandlung nicht aufrechterhalten. Der von ihm geschilderten wirtschaftlichen Ausbeutung durch seinen Vater kann sich er sich entziehen, in dem er sich andere Arbeit sucht. Für den Kläger besteht auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen und somit nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot bedingen würde. Die Annahme einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aufgrund der allgemeinen humanitären Lage setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Da die EMRK hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, kommt den sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Bestimmungsland grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung dafür zu, ob dem Betroffenen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind. Hierfür genügt es nicht, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 23, 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212, 278). Insoweit ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, die aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher sein muss und nicht hypothetisch sein darf (BVerwG, Urteil vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 22). Eine solche liegt vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des Lebenssachverhalts die für eine solche Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37, Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris). Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 – juris Rn. 27 f.). Gemessen daran begründet die allgemeine humanitäre und sozialwirtschaftliche Lage in Gambia keine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Diese stellt sich nach der gegenwärtigen Erkenntnislage wie folgt dar: Gambia zählt mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr von 740 US$, davon 10 % aus Auslandstransfers, zu den am wenigsten entwickelten und den stark verschuldeten armen Staaten. Der Staat ist überschuldet und der früheren Präsident hat erhebliche Gelder abgezogen. Die Wirtschaftsstruktur ist schwach, wenig diversifiziert und stark weltmarktabhängig. IWF-Programme zur Haushaltskonsolidierung, Korruptionsbekämpfung und Wachstumsförderung konnten nur schwer umgesetzt werden (Munzinger Online, Eintrag Gambia gesamt, Stand 10. Mai 2019, S. 10; EASO Country Report vom 1. Dezember 2017, S. 42 f.). In der Landwirtschaft arbeiten drei Viertel der Einwohner, in den Städten sind die Menschen zumeist im informellen Wirtschaftssektor tätig (BFA, Länderinformationsblatt Stand 25. Juli 2017 S. 22.; Word Bank Country Overview vom 15. Dezember 2017, S. 2). Kinderarbeit ist weit verbreitet und im informellen Bereich ab einem Alter von 12 Jahren zulässig (AA Lagebericht vom 3. August 2018, S.5; USDOL, 2016 Findings on the Worst Forms of Child Labor vom 30. September 2017, S. 3). Knapp 50 % der Bevölkerung, auf dem Land 70 %, lebt in Armut. Dies hat zu Landflucht und hoher Auswanderung geführt, in deren Folge sich die Arbeitslosigkeit reduziert hat (Word Bank ebd. S. 2 f.).Die Arbeitslosigkeit wird von der ILO auf 9,5 % geschätzt (Munzinger ebd. S. 11). Der Mindestlohn im formellen Sektor liegt bei 50 Dalassi, die staatlich festgelegte Armutsgrenze bei 38 Dalassi pro Tag (USDOS Human Rights Report 2017 vom 20. April 2018, S. 20). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (AA, ebd., S. 9). Da die Landwirtschaft nur 50 % des heimischen Bedarfs erwirtschaftet, ist die Ernährung von Lieferungen aus dem Ausland abhängig (Munzinger ebd. S. 13; EASO ebd. S. 41 f.). 10 % der Einwohner und knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren gelten als unterernährt und waren von humanitärer Hilfe abhängig (Munzinger ebd. S. 13; Lagebericht ebd. S. 9). Großfamilie, Dorf- und Religionsgemeinschaft bilden wichtige soziale Netzwerke (Munzinger S. 15; USDOS ebd. S. 20, BFA ebd. S. 22). Die medizinische Versorgung ist mangelhaft, der Zugang für Arme schwierig. Das moderne Gesundheitswesen ist im Raum Banjul konzentriert, auf dem Land ist traditionelle Heilkunst verbreitet. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht und die kostenlose Versorgung durch staatliche Krankenhäuser ist unzureichend. Das Übergreifen der Ebola-Seuche 2014/ 2015 konnte Gambia indes verhindern (AA ebd. S. 9; Munzinger ebd. S. 15). Bei einer Rückkehr nach Gambia ist weder mit Nachteilen noch mit Hilfen von Seiten des gambischen Staates zu rechnen (AA ebd. S. 9). Rückkehrer werden in der Regel durch den Familienverband aufgenommen und unterstützt (AA ebd. S. 9). Der UNHCR koordiniert in Zusammenarbeit mit der gambischen Regierung die Unterstützung von Rückkehrern durch die IOM, das nationale Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen (USDOs ebd. S. 9). Die IOM gewährt, bei zwischenzeitlichem Rückstau wegen hoher Rückkehrerzahlen, Rückkehrhilfen in Form finanzieller Soforthilfen von 65 Euro, Beratung und Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Vermittlung in eine Berufsausbildung und betreibt allgemeine Berufsbildungs- und -förderungsprogramme, die Rückkehrern offenstehen (AA ebd. S. 9). Unter Zugrundelegung dessen verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche soziale Lage in Gambia problematisch ist und für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führt. Für erwerbsfähige Personen kann indes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden, dass die humanitären Bedingungen das notwendige Maß einer zur Verletzung von Art. 3 EMRK führenden Behandlung erreichen. Die die Kammer geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde Rückkehrer trotz der in Gambia verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe VG Berlin, Urteile vom 20. März 2019 – VG 31 K 142.17 A – EA S. 9 f. und vom 29. Mai 2018 – VG 31 K 395.17 A –, S. 11f.; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 13. Mai 2019 – 5 A 4178/17 As SN –, Rn. 25 f., juris; VG Augsburg, Urteil vom 05. April 2018 – Au 1 K 17.35153 –, juris Rn. 39 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 – A 1 K 7863/17 –, Rn. juris 27). Auch im Fall des Klägers liegen keine individuellen Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich eine Existenz, wenn auch auf niedrigem Niveau, aufzubauen. Die individuellen Umstände legen vielmehr nahe, dass er in der Lage wäre, dort wieder Fuß zu fassen: Seinen glaubhaften Bekundungen in der Verhandlung zufolge war der Kläger vor der Ausreise sieben Jahre im Betrieb seines Vaters als Automechaniker tätig, hat dabei eine vollumfängliche technischen Qualifikation erworben und war auch gesundheitlich in der Lage, körperlich anstrengende Tätigkeiten auszuüben. Seinen Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit zahlte sein Vater einen Lohn, der bereits zum damaligen Zeitpunkt nahezu dem heutigen Mindestlohn entsprach. Auch spricht der Kläger neben seinen Muttersprachen Jola und Mandinka Französisch, Englisch und Deutsch, was ihm auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass es dem Kläger gelingen wird, eine Beschäftigung außerhalb des Einflussbereichs seines Vaters zu finden, mit der er seine Existenz zu sichern vermag. Seine Rückkehr ließe sich auch gestalten, dass der Kläger vorab mit der IOM oder NGO´s Kontakt aufnimmt und sich um Eingliederungshilfe bemüht, um diesen eine Koordination seines Hilfsbedarfs mit dem anderer Rückkehrer zu ermöglichen. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der Unterstützung seiner Mutter oder Verlobten in der Lage sein wird, die ggf. erforderliche Anschubfinanzierung einer Existenzgründung aufzubringen. d. Aus diesem Grund droht dem Kläger auch nicht die extrem zugespitzte Gefahr, dass die Abschiebung ihn sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, aufgrund derer ihm, trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG für aus der allgemeinen Lage resultierende Gefahren, in verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 – juris Rn. 4). 2. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere wirken sich eventuelle Mängel bei der Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer (dazu 3.) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 1). 3. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Sperrwirkung des Einreise- und Ausreiseverbots auf 30 Monate befristet wurde (Ziff. 6 des Bescheides), hat die Klage hingegen Erfolg, denn die im Bescheid vom 13. Juli 2017 verfügte Befristung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG entscheidet die die zuständige Behörde – im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist dies gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt – über die Länge der Befristung des Verbots nach Ermessen. Bei dieser präventiv zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben dem Gewicht des Ausweisungsinteresses die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen und damit die in § 55 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 53 Abs. 2 AufenthG n. F) genannten schutzwürdigen Belange – die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären Beziehungen, wirtschaftliche und sonstige Bindungen – in den Blick zu nehmen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 50). Maßgeblich für das Gewicht familiärer Beziehungen ist die Stärke der Bindung und ein etwaiges Aufeinanderangewiesensein; in den Blick zu nehmen sind mithin die Stabilität der Beziehung, der gegenseitige Beistandsbedarf, die Auswirkung der Trennung insbesondere auf jüngere Kinder und die Staatsangehörigkeit bzw. der Aufenthaltsstatus der Familienmitglieder. Darüber hinaus ist die bisherige Aufenthaltsdauer und der Grad der Integration zu berücksichtigen, die sich in Sprachkenntnissen, einer Berufsausbildung, einem Arbeitsplatz sowie Beziehungen sozialer Art manifestieren kann (vgl. zum Ganzen Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 18 Aufl. 2018; § 11 AufenthG Rn. 55, 58; Obermeier in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 44; Maor in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Mai 2019, AufenthG § 11 Rn. 24). Weiter erforderlich ist, dass die Bindung eine Aufenthaltsbeendigung überdauert und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben kann (VGH München, Beschluss vom 06. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 13). Für die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22 f.). Die danach fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Nach diesem Maßstab erweist sich die Ermessenentscheidung der Beklagten als fehlerhaft, weil sie die Umstände des Einzelfalls nicht vollständig einbezieht und die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt. Zum einen hat das Bundesamt in ermessensfehlerhafter Weise verkannt, dass die familiären Bindungen des Klägers an seine in Deutschland lebende Mutter und deren Kinder ungeachtet seiner Volljährigkeit zu berücksichtigen sind, weil die Befristung deren Begegnungsgemeinschaft belastet und das Fehlen eines Beistandsbedarfs lediglich das Gewicht dieser Bindung determiniert. Zum anderen geht das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger mit seiner Verlobten und deren Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, er ernsthaft beabsichtigt, die Ehe zu schließen, sobald die erforderlichen Unterlagen beschafft sind und er insbesondere für den zweijährigen Sohn – der den Kläger in der Verhandlung wiederholt spontan als „Papa“ ansprach – die soziale Vaterrolle übernommen hat. Auch besitzt der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bereits gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Verfügt der Kläger damit über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen erheblich hinausgehen, so stellt sich die in Regelfällen rechtmäßige Regelbefristungsentscheidung auf 30 Monate (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32 ) in seinem Fall als unverhältnismäßig dar. Da die Beklagte sich weder zu den im Vorfeld des Termins vorgetragenen Umständen geäußert noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist die vor diesem Hintergrund jedenfalls gebotene Ergänzung ihrer diesbezüglichen Ermessenserwägungen unterblieben, so dass sich die in Ziff. 6 des Bescheides getroffene befristete Verbotsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da er Klage teils zurückgenommen hat und die Beklagte im Übrigen nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Asylverfahrens die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Gambia und die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der am ... 1990 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er seine Heimat zwischen 2013 und 2014. Am 24. Februar 2014 wurden ihm beim Überschreiten der der Dublin-Außengrenzen in Italien und am 8. März 2015 beim Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland Fingerabdrücke abgenommen. Im August 2015 meldete er sich in Berlin als Asylsuchender und wurde nach Baden-Württemberg verteilt, wo er am 24. November 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Karlsruhe einen förmlichen Asylantrag stellte. In der Folge stimmte das Land Berlin seinem Zuzug zu. In seiner Anhörung am 14. und 15. Juni 2017 in Berlin gab der Kläger an, seine Heimat verlassen zu haben, weil er von seinem Vater in Gambia abgelehnt und von seinen Verwandten väterlicherseits im Senegal misshandelt worden sei, er auf sich gestellt in Gambia keine Perspektive habe und mit seiner in Deutschland lebenden Mutter und deren Kindern zusammenleben wolle. Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab (Nr. 1-3), da dieser weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch einen ihm bei einer Rückkehr nach Gambia drohenden Schaden glaubhaft gemacht habe. Da auch keine Abschiebungsverbote festzustellen seien (Nr. 4), drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an (Nr. 5). Ferner befristete das Bundesamt das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6) Zur Begründung führte es aus, dass sich der Aufenthalt der Mutter des volljährigen Klägers nicht positiv aus die Fristsetzung auswirken könne und dieser nicht über im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden wesentlichen Bindungen verfüge. Mit seiner am 23. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach Besuch von Deutschkenntnissen der Sprachniveaus A 1.1. und A1.2 im Jahr 2016 übte der Kläger in den Zeiträumen Januar bis April 2017 und August bis November 2017 sowie erneut seit Mai 2019 eine Tätigkeit im Reinigungsgewerbe aus. Am 19. November 2018 meldete er beim Standesamt S... von Berlin die Eheschließung mit seiner Verlobten an, in deren Wohnung er gemeinsam mit deren Kindern und seit Juni 2019 gemeldet ist. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia gesundheitliche Nachteile befürchte und außerstande sei, sich ohne familiäre Unterstützung eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er ist der Ansicht, dass die Standardbefristungsdauer von 30 Monaten seiner bisherigen Integration und den Bindungen zu Mutter und Halbgeschwistern, seiner Verlobten und deren zweijährigem Sohn, für den er faktisch der Vater sei, nicht angemessen Rechnung trage. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt er noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Gambia vorliegen, hilfsweise den vorgenannten Bescheid hinsichtlich Nr. 6 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen. Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 wurde der Kläger ausführlich angehört, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.