Urteil
10 A 2312/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1001.10A2312.23.00
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Leitsätze
Zur Asylrelevanz der (niedrigschwelligen) exilpolitischen
Tätigkeit (erfolglose Asylklage, Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Asylrelevanz der (niedrigschwelligen) exilpolitischen Tätigkeit (erfolglose Asylklage, Herkunftsland: Iran) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter an- stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 9. Mai 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft [dazu 1)]. Ihm steht kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu [dazu 2)]. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor [dazu 3)], und auch die Abschiebungsandrohung [dazu 4)] ist ebenso wenig wie das Einreise- und Aufenthaltsverbot [dazu 5)] in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Ge- fahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Be- schl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v.2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger wegen einer (exil-)oppositionellen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich (jedenfalls) im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann (umfassend zur Erkenntnislage: VG Hamburg, Urt. v. 23.4.2024, 10 A 5138/23, juris Rn. 24 ff.). Ausgehend von dieser Erkenntnislage, wonach (auch) aufgrund des technischen Fortschritts jedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt werden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 23.10.2023, W 8 K 23.30233, juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 21.7.2023, 12 K 319/20.A, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 36 ff.). Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 85 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus den jüngeren Erkenntnisquellen; OVG Schleswig, Urt. v. 14.12.2023, 2 LB 2/23, juris Rn. 91). Denn es ist – insbesondere wegen der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland seit September 2022 – nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass jegliche regimekritische Äußerung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Ge- fahr einer Verfolgung bei Rückkehr nach Iran begründet. Danach ist auch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, 6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, insb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbe- sondere dem Ausmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rück- kehr nach Iran zukommen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 87). Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen" eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 112). Auch spielt die (Art der) Verbreitung von Aktionen in den sozialen Netzwerken eine Rolle. So geraten nach der Erkenntnislage insbesondere Personen, die in den persisch-sprachigen Nachrichtensendern Man-o-to, Iran International, BBC Farsi sowie „Voice of America 365“, der der US-amerikanischen Regierung zuzurechnen ist, zu sehen sind, allein durch die dor- tige Ausstrahlung in das Blickfeld der iranischen Behörden und Sicherheitsdienste (vgl. zusammenfassend OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O. Rn. 108 f., insbesondere 136 ff.). Der Berichterstatter ist in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Rückkehrfall tatsächlich eine beachtliche Verfolgungsgefahr droht. In der Gesamtschau heben den Kläger die acht nachgewiesenen Demonstrations- teilnahmen nicht aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraus und lassen ihn nicht als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen. Entgegen der Darstellung im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger auch nicht „mehrfach“ als Sicherheitsdienst gewirkt; auf die entsprechende Frage des Berichterstatters gab der Kläger an, lediglich einmal, und zwar am 14. September 2024, mithin in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verhandlungstermin, als Ordner eingesetzt wor- den zu sein (Protokoll, S. 4). Soweit der Kläger behauptet, anlässlich der Demonstrationen während der jüngsten Präsidentschaftswahlen aus dem Generalkonsulat fotografiert wor- den zu sein, entspricht dies der Erkenntnislage und vermag allein keine beachtliche Verfolgungsgefahr zu begründen. An dieser Einschätzung ändert auch die Bestätigung der „A.“ vom 27. September 2024 nichts, in der pauschal festgehalten wird, der Kläger habe „aktiv an allen Sitzungen, Versammlungen sowie Demonstrationen teilgenommen“. Einen Zeugen für sein dortiges Engagement hat der Kläger (trotz schriftsätzlicher Ankündigung) nicht benannt oder zum Ter- min sistiert. In der Befragung durch den Berichterstatter wusste der Kläger die Ziele der A. und seine diesbezüglichen Aktivitäten auch nur oberflächlich wiederzugeben. Soweit der Kläger – insoweit im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Beklagten (dort S. 7) – vorträgt, seine (angeblichen) exilpolitischen Aktivitäten auf Instagram seien in Iran bekannt und seine Instagram-Seite daraufhin von den Behörden „de- aktiviert“ worden, ist der Berichterstatter nicht davon überzeugt, dass dies der Wahrheit entspricht. Während der Kläger, der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet ist, der Beklagten bereits keine Belege für dieses – konstruiert erscheinende – Vorgehen vorlegen konnte, war auch die Inaugenscheinnahme des E-Mail- Accounts des Klägers, der eine Vielzahl von E-Mails von Instagram enthielt, unergiebig. Insbesondere konnte eine „Sperrung“ durch Instagram, die nach dem Vortrag des Klägers durch iranische Behörden veranlasst worden sein soll, nicht festgestellt werden. Insoweit wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger von Instagram per E-Mail hierüber infor- miert worden wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Protokoll (dort S. 4 f.) verwiesen. Möglich ist daher, dass der Kläger das Passwort zu dem Account „B“ verlegt hat oder bewusst einen weiteren Account angelegt hat, zumal der Hinweis von Instagram auf den Log-In-Versuch seines „alten“ Instagram-Accounts „B“ bereits im Dezember 2022 und damit vor dem vorgetragenen Zeitpunkt („vier Monate“ nach der Einreise) erfolgt ist, und der Kläger ebenfalls vor diesem Zeitpunkt seinen „aktuellen“ Instagram-Account registriert hat, ohne dass er hierfür eine plausible Erklärung geben konnte. Da der Kläger den Vortrag gegenüber der Beklagten in der mündlichen Verhandlung „relativiert“ hat (vgl. insoweit die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten, S. 2 des Protokolls) und Iran mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen hat (dazu die Anhörung bei der Beklagten, S. 2), ist für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch im Übrigen nichts ersichtlich. Bei der vorstehend dargestellten Sachlage steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. 3 Für den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nach dem Vorstehenden und auch im Übrigen nichts ersichtlich oder geltend gemacht worden. Die in dem angegriffenen Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sie ist nicht zu beanstanden. Das in dem Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht schließlich der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei insbesondere die Befristung auf 30 Monate zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und nicht unangemessen erscheint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.4.2020, 2 L 30/20, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.1.2019, 6 A 10042/18, juris Rn. 5 ff.). Gründe, die eine erneute Ermessensausübung seitens der Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Einzelfall des Klägers erfor- dern würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die außergericht- lichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 24-jähriger iranischer Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 15. Oktober 2022 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 28. Dezember 2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte am 17. April 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Iran aus Angst vor einer Inhaftierung verlassen. Er habe sich bereits 2019 an den Demonstrationen gegen die Benzinpreiserhöhungen beteiligt und sei anschließend inhaftiert und ge- foltert worden. Nach der Tötung von Mahsa Amini habe er beobachtet, wie die Polizei ein „15-jähriges Mädchen“ festgenommen habe; er habe dann „interveniert“, dann sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 55 der Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023, zugestellt am 24. Mai 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Verfolgungsfurcht des Klägers nicht glaubhaft sei, da seine Angaben vage und arm an Details blieben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Be- scheid, Nr. 62 der Asylakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 1. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Außerdem teilt er mit, dass er sich in Hamburg an regime-kritischen Demonstrationen beteilige. Er sei außerdem Mitglied der „A.“ und bei den Demonstrationen häufig als Ordner eingesetzt. Hierzu legt er Fotos vor (Bl. 71 ff. d.A..), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auch auf Instagram sei er politisch aktiv. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu ver- pflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juni 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 1. und vom 13. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Be- klagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von der behaupteten Vorverfolgung Abstand genommen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.