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Urteil

31 K 248.17 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0403.31K248.17A.00
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Leitsätze
1. Dem Ausländer obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen, wobei der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, geeignet sein muss, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.16) 2. In Guinea liegt keine drohende Verfolgung bzw. ein drohender ernsthafter Schaden für Fula wegen der Volkszugehörigkeit oder der UFDG-Anhängerschaft bzw. der UFDG-Mitgliedschaft vor.(Rn.23) 3. Eine psychische Erkrankung begründet kein Abschiebungsverbot, wenn keine ein lebensbedrohliches Ausmaß anzunehmende psychische Erkrankung dargetan wird.(Rn.28) 4. Für im Wesentlichen gesunde Rückkehrer besteht keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr nach Guinea auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass diese ein Abschiebungsverbot bedingen würden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ausländer obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen, wobei der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, geeignet sein muss, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.16) 2. In Guinea liegt keine drohende Verfolgung bzw. ein drohender ernsthafter Schaden für Fula wegen der Volkszugehörigkeit oder der UFDG-Anhängerschaft bzw. der UFDG-Mitgliedschaft vor.(Rn.23) 3. Eine psychische Erkrankung begründet kein Abschiebungsverbot, wenn keine ein lebensbedrohliches Ausmaß anzunehmende psychische Erkrankung dargetan wird.(Rn.28) 4. Für im Wesentlichen gesunde Rückkehrer besteht keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr nach Guinea auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass diese ein Abschiebungsverbot bedingen würden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Februar 2017 ist jedenfalls in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 2-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Zuerkennung internationales Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). a) Die Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen einer ihm in Guinea drohenden Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. eines ihm dort drohenden ernsthaften Schadens durch den Staat oder einen der in (§ 4 Abs. 3 i.V.m.) § 3c AsylG genannten Akteure liegen im Fall des Klägers nicht vor. (1) Seine Angaben zur Vorverfolgung bzw. Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft erwiesen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Gemessen hieran fehlt es an einer glaubhaften Schilderung eines Lebenssachverhalts. So berichtet der Kläger zwar durchgehend und glaubhaft über den allgemeinen Konflikt zwischen den Volksgruppen Fula und Mandinka bzw. den Parteiangehörigen der UFDG und der RPG (dazu sogleich unter [2]). Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Fula und seiner Anhängerschaft und Sympathie für die UFDG. Die erkennende Einzelrichterin ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Konflikts selbst vor seiner Ausreise aus Guinea verfolgt wurde bzw. ihm dort ein ernsthafter Schaden drohte. So fällt zunächst auf, dass der Kläger auf die Frage in der mündlichen Verhandlungen nach den Gründen für seine Flucht häufig keine konkrete Situation, sondern die allgemeine Lage schilderte (z.B. „welche von uns“ durch die Polizei mitgenommen, „manche von uns“ wurden bis in die Häuser verfolgt, „wir“ sind geschlagen worden). Dem entspricht seine Angabe bei der Erstbefragung am 10. März 2016, dass er aus „ethnischen Gründen“ ausgereist sei. Auch in der sozialpädagogischen Einschätzung vom 19. Mai 2016 ist allgemein ein „Konflikt zwischen den verfeindeten Ethnien“ festgehalten, der „eskaliert“ sei. Schließlich gelang es dem Kläger nicht, die angegebene Zuspitzung der Bedrohung am 8. / 9. Oktober 2015 in einer Morddrohung chronologisch stimmig zu schildern, obwohl diese Zuspitzung nach seinen Angaben das fluchtauslösende Ereignis war und somit zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Kläger daran als für ihn wesentlichen Umstand besonders gut hätte erinnern können. So schilderte der Kläger insbesondere widersprüchlich, ob er bereits am Abend der Demonstration (8. Oktober 2015) darüber informiert wurde, dass sein Name auf einer Liste von zu Ermordenden stehe und er schon an diesem Tag auf Anraten seiner Mutter mit dem Freund des verstorbenen Vaters zusammentraf (sei es bei diesem oder bei der Mutter) oder ob die Morddrohung erst am nächsten Tag übermittelt wurde, als die Lage weiter eskaliert war. In der mündlichen Verhandlung berichtete er zunächst (Protokoll, S. 3), dass am Abend der Demonstration Leute zu seiner Mutter kamen und von der Morddrohung berichteten und seine Mutter daraufhin den Freund seines Vaters angerufen habe. Als dieser gekommen sei, habe er gesagt, dass der Kläger am nächsten Tag das Land verlassen solle. Nach Vorhalt einer abweichenden Angabe beim Bundesamt, die aber wohl einer ungenauen Übersetzung bzw. Protokollierung geschuldet ist, gab der Kläger im Widerspruch dazu an (Protokoll, S. 3; so auch Anhörung, S. 4), dass die Morddrohung (erst) am Folgetag übermittelt wurde, als die Lage weiter eskaliert war. Seine Mutter habe dann den Freund des Vaters angerufen und die Ausreise sei noch am selben Tag erfolgt. Ferner entspricht die vom Kläger geschilderte Bedrohungslage nicht der Lage wie sie sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt. Danach kam es zwar – wie vom Kläger geschildert – insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl im Oktober 2015 (und davor) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der UFDG und der RPG (ACCORD, Anfragebeantwortungen vom 9. November und 28. Dezember 2015; Lagebericht 2018, S. 4). Über solche Auseinandersetzungen hinausgehende geplante Aktionen mittels abzuarbeitender Listen mit Mordopfern findet sich aber in den zahlreichen Erkenntnismitteln nichts (siehe über die o.g. Erkenntnismittel hinaus Länderinformationsblatt 2017, S. 13; BFA, Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2015, S. 14ff.; HRW, World Report 2019 vom 17. Januar 2019, S. 2f.). Vor diesem Hintergrund wäre das Vorgehen der Verfolger jedenfalls sehr ungewöhnlich und lässt es unglaubhaft erscheinen, dass gerade der Kläger auf diese Weise in den Fokus von Verfolgern gerügt sein soll. Auch wenn „er so häufig gesehen worden“ sei und er zudem auch durch das Tragen von UFDG-T-Shirts eindeutig als UFDG-Anhänger zu erkennen gewesen sein sollte, unterscheidet ihn dies doch nicht von anderen tausenden von Demonstranten. (2) Eine unabhängig von dieser Vorverfolgung drohende Verfolgung bzw. ein dem Kläger drohender ernsthafter Schaden ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seiner Anhängerschaft nunmehr durch eine UDFG-Mitgliedschaft zusätzlich belegt ist – nicht ersichtlich. Zwar treten in Guinea immer wieder inter-ethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké und den Fula/Fulla bzw. Peuhl (siehe zur Identität der Volksgruppen Fula/Fulla bzw. Peuhl: BFA, Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2015) auf (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, Stand: Mai 2018, Lagebericht vom 2. Juli 2018, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. März 2017, S. 13; BFA, Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2015, S. 14ff.). Diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an. Die inter-ethnischen Auseinandersetzungen werden im politischen Bereich fortgesetzt, da die Angehörigen der Fula mehrheitlich die UFDG wählen, während die Malinké vorrangig für die Regierungspartei RPG stimmen (Lagebericht 2018, S. 7; Länderinformationsblatt 2017, S. 13f.). Eine Verfolgung von Fula allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. der UFDG-Anhänger und -Mitglieder wegen ihrer politischen Gesinnung gibt es jedoch nicht (so auch VG Köln, Urteil vom 20. September 2017 – 26 K 7972/17.A – juris Rn. 33; VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2019 – 10 K 4122/17.A –, juris Rn. 51). Zum einen besteht keine staatliche Diskriminierung der Fula aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Lagebericht 2018, S. 7). Zum anderen ist die Partei UFDG nunmehr seit mehreren Jahren als Oppositionspartei im Parlament vertreten und sind Berichte über willkürliche Verhaftungen von UFDG-Anhängern und UFDG-Mitgliedern vereinzelt geblieben (siehe lediglich AI, Bericht 2017) bzw. beschränken sich auf hochrangige UDFG-Mitglieder (dazu VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2019 – 10 K 4122/17.A –, juris Rn. 48ff.). Des Weiteren gipfelten zwar die politischen Auseinandersetzungen immer wieder in (periodischen) gewalttätigen Auseinandersetzungen (Länderinformationsblatt 2017, S. 13). So kam es insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl im Oktober 2015 (und davor) zu den vom Klägern angesprochenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der UFDG und der RPG (s.o.) und blieb die politische Situation durch die Verschiebung der Kommunalwahl auf das Jahr 2018 zunächst angespannt (AI, Bericht 2017). Die verschobene Kommunalwahl hat aber nun wie geplant am 4. Februar 2018 stattgefunden, ohne dass Berichte über eine erneute Zuspitzung des Konflikts bekannt wurden. Auch ansonsten enthalten die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine Berichte über aktuelle gewalttätige Auseinandersetzungen (so auch der Befund des VG Köln, Urteil vom 20. September 2017 – 26 K 7972/17.A – juris Rn. 31f.). Auch der Kläger vermochte solche nicht einzureichen. Seine Beteuerung in der mündlichen Verhandlung, dass „die Regierung immer noch dabei sei, die Häuser der Fula zu zerstören“, reicht dazu nicht aus. Auch der von seinem Verfahrensbevollmächtigten angeführte World Report berichtet zwar über die aktuelle mangelnde Strafverfolgung hinsichtlich früherer Gewalttaten, nicht aber über aktuelle Gewalttaten (HRW, World Report 2019 vom 17. Januar 2019, S. 2f.). b) Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. (1) So ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG n.F. in Festschreibung der bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei weiterhin der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (dazu und zum Folgenden Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 52-55; sowie BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – BVerwG 1 B 85/18, 1 PKH 67/18 –, Rn. 5 m.w.N.). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Nach diesen Maßstäben begründet die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. So enthält der Überweisungsschein vom 1. Dezember 2016 (unter Angaben von diesbezüglichen Symptomen) lediglich die Diagnose einer depressiven Episode. Das gleiche gilt für die Therapiebescheinigung der den Kläger zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin vom 13. November 2017. Der vom Gericht erbetene Befundbericht vom 28. Februar 2018 mit Ergänzung vom 12. März 2018 wurde lediglich um eine kurze Angabe zur Therapie (wöchentlich zwischen Dezember 2016 und Dezember 2017, insgesamt 36 Therapietermine) sowie eine Prognose ergänzt. Danach wäre die Prognose ohne Therapie ungünstig, da von einem chronifizierten Verlauf mit weiterhin eingeschränktem Handlungsspielraum und verminderter Belastbarkeit auszugehen wäre. Dieser Einschätzung entspricht die Wahrnehmung der den Kläger vormals betreuenden Sozialarbeiterin im Jugendwohnprojekt, die diesen laut ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 als „psychisch sehr belastet“ wahrgenommen hat. Nachweise über eine Behandlung des Klägers nach Dezember 2017 fehlen ebenso wie aktuelle Atteste. Eine ein lebensbedrohliches Ausmaß annehmende psychische Erkrankung des Klägers ist somit nicht dargetan (zu möglichen Auswirkungen auf die Sicherung des Existenzminimums sogleich). (2) Der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) steht die oben dargestellte fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers entgegen. (3) Für den Kläger besteht schließlich auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen würde. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Wesentlichen gesunde Rückkehrer – wie der Kläger – trotz der in Guinea verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe jüngst VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2019 – VG 31 L 937.18 A –, S. 5, Urteil vom 21. Januar 2019 – VG 31 K 287.17 A –, S. 6). Dass die den Kläger im Jahr 2017 beeinträchtigende verminderte Belastbarkeit aktuell noch besteht und ein solches Ausmaß annimmt, dass sie der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. 3. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71 f.), lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr – durch § 11 Abs. 2 AufenthG eröffnetes – Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, AuAS 2019, 57, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteile vom 28. November 2018 – VG 6 K 745.16 A –, juris Rn. 47; und vom 21. Juni 2018 – VG 34 K 63.17 A –, juris Rn. 48). Solche besonderen individuellen Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich (zu solchen Umständen siehe beispielsweise Urteile vom 3. April 2019 – VG 31 K 245.17 A –, S. 10f., Veröffentlichung in juris / Beck-Online beabsichtigt; und vom 4. April 2019 – VG 37 K 48.18 A –, S. 8). Insbesondere ergeben sie sich nicht allein aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von nunmehr etwa 3 ½ Jahren 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt insbesondere Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 23. Juni 1998 geboren. Er reiste Ende Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 27. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 23. Dezember 2016 gab er an, Guinea verlassen zu haben, weil er als UFDG-Anhänger und Fula von Malinke mit dem Tode bedroht worden sei. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab (Nr. 1-3), da dieser weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch einen ihm bei einer Rückkehr nach Guinea drohenden Schaden glaubhaft gemacht habe. Zudem stünde ihm eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Da ferner keine Abschiebungsverbote festzustellen seien (Nr. 4), drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 5). Ferner befristete das Bundesamt das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Mit seiner Klage vom 9. März 2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung ergänzt er sein Vorbingen aus der Anhörung. Er sei zwischenzeitlich UFDG-Mitglied geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea werde er dort (weiterhin) als Oppositioneller wahrgenommen. Dadurch sei die ohnehin bestehende Gefahr einer Verfolgung durch Regierungsanhänger bzw. Militärangehörige deutlich erhöht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abtretungsverbots hinsichtlich Guinea vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2019 wurde der Kläger ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.