Urteil
34 K 1275.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1006.34K1275.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). Nicht zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (4.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er ist nicht ipso facto Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GFK) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris Rn. 17 ff.). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 12). a. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Er genoss Schutz und Beistand des UNRWA. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2023 (Ziffer 7 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 – A/RES/74/83 – S. 3). Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die – wie hier der Antragsteller – als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 – C-507/19, XT – Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – Rn. 52). Nach diesen Maßstäben genoss der Kläger Schutz und Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung seines Asylantrags. Er hat sich zuvor im Einsatzgebiet des UNRWA, nämlich im Westjordanland, aufgehalten. Er selbst behauptet eine Registrierung beim UNRWA und den gelegentlichen Bezug von UNRWA-Leistungen. Auch konnte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich bei seiner Familie um Palästinaflüchtlinge handelt. Ferner hat er eine Ablichtung der Karte für die Familienregistrierung beim UNRWA vorgelegt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärungen bestehen nicht und hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. b. Das Gericht kann nicht feststellen, dass dem Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannte Schutz oder Beistand im Zeitpunkt des Verlassens des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA nicht länger gewährt wurde oder ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht länger gewährt wird. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 17 f.). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 134, 140). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 19). Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der staatenlose Palästinenser aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 72). Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 – C-585/16 – Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 63 und 67). Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 24). aa. Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger sich deswegen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Westjordanland am 26. Januar 2016 in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, weil er durch Angehörige der Palästinensischen Autonomiebehörde verfolgt worden sei. Das Gericht kann ihm sein entsprechendes Vorbringen nicht glauben. Seine Schilderungen im Verlauf seines Asylverfahrens sind im Kern derartig widersprüchlich, dass sie nicht den Schluss zulassen, er schildere tatsächlich Erlebtes. Sein damaliger Rechtsanwalt trug mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 vor, die palästinensische Autonomiebehörde habe ihn als Kollaborateur angesehen und massiv bedroht, weil er für die israelische Armee gearbeitet habe. Dagegen erwähnte er bei seiner Anhörung am 12. Juli 2016 eine Tätigkeit für die israelische Armee nicht, sondern gab als Verfolgungsgrund seine Arbeitsstelle in Israel an. Als seinen Arbeitgeber in Israel benannte er das Unternehmen S... in Jerusalem. In seiner Klagebegründung hat er angegeben, zu seinen israelischen Freunden hätten auch Mitarbeiter des israelischen Inlandsgeheimdienstes Shin Beth gehört, weshalb ihn der palästinensische Geheimdienst verfolgt habe. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2021 führte er aus, er sei als israelischer Spitzel verdächtigt worden, weil er in einer Tankstelle/Shop in der Nähe des Toten Meeres in Israel gearbeitet habe und an dieser Tankstelle viele israelische Soldaten verkehrt sein, mit denen er sich teilweise gut verstanden habe. Damit hat er vier unterschiedliche Verfolgungsanlässe geschildert (Arbeit für die israelische Armee, Arbeit in Jerusalem, Freundschaft mit israelischen Geheimdienstmitarbeitern, Arbeit in einer israelischen Tankstelle), ohne darlegen zu können, wie sich diese zueinander verhalten. Es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Kläger im Kern immer das gleiche Geschehen schildert und es jeweils nur aus einem anderen Blickwinkel darstellt. Denn die Behauptung, für die israelische Armee gearbeitet zu haben, weist keine relevanten Gemeinsamkeiten mit der Angabe auf, Freunde seien für den israelischen Inlandsgeheimdienst tätig gewesen. Dieses Vorbringen weicht wiederum erheblich von der Schilderung der Arbeit in einer Tankstelle, deren Kunden auch israelische Soldaten waren, ab. Erst recht bleibt unerklärlich, weshalb der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt ihm unterstellte Verbindungen zu israelischen Sicherheitsbehörden oder Streitkräften unerwähnt ließ. Sein Verweis auf Übersetzungsschwierigkeiten leistet dies nicht. Weder hat er sich darauf zeitnah zur Anhörung berufen noch legt er dar, welche Angaben er in der Anhörung tatsächlich gemacht haben will und inwiefern der Dolmetscher diese angeblich falsch übersetzt habe. Jedenfalls der bei der Anhörung beim Bundesamt genannte Verfolgungsgrund, nämlich eine Arbeitsstelle in Israel, erscheint lebensfremd. Dieser Umstand bietet für sich genommen keinen Anlass, dem Kläger eine Spitzeltätigkeit für israelische Behörden zu unterstellen. Es arbeiten nämlich Tausende Palästinenser aus dem Westjordanland in Israel (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 12 und 26 f.). Darüber hinaus spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, dass er nicht einen nachvollziehbaren Anlass für seine Ausreise aus dem Westjordanland schildern kann. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu angegeben, es habe kein singuläres Ereignis gegeben, was zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe. Vielmehr seien Ausreiseanlass die ständigen Festnahmen und die fehlende Sicherheit gewesen. Dies ist zwar für sich genommen schlüssig, weil er damit nachvollziehbar einen andauernden unerträglichen Zustand schildert, der ihn schließlich zu dem Entschluss bewogen hat, das Westjordanland zu verlassen. Damit nicht vereinbaren lassen sich aber seine Erklärungen, weshalb er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist ist. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu angegeben, er habe „ganz schnell“ ausreisen müssen. Ähnlich äußerte sich auch seine Ehefrau in ihrer Anhörung beim Bundesamt. Es erschließt sich aber nicht, weshalb der Kläger unverzüglich das Westjordanland verlassen musste, wenn es kein konkretes Ereignis gab, das ihn zur Ausreise gezwungen hat, sondern er wegen einer bereits über Jahre andauernden Gefährdungslage ausgereist ist. Hinzu kommt, dass nach seinen Angaben beim Bundesamt auch bereits seine Familie von Verfolgungshandlungen betroffen war, indem seiner Tochter eine medizinisch notwendige Behandlung versagt wurde, und sich nach seiner Ausreise die Sicherheits- und Versorgungslage von Ehefrau und Kindern zunächst als ungewiss darstellte. Dies hätte erst recht nahegelegt, eine gemeinsame Ausreise der gesamten Kernfamilie zu versuchen, zumal sich Ehefrau und Kinder erst kurz vor der Ausreise des Klägers, die am 26. Januar 2016 war, neue Reisepässe ausstellen ließen, nämlich am 21. bzw. 22. Dezember 2015. Demgegenüber liegen keine gleichgewichtigen Anhaltspunkte vor, die die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers stützen können. Zwar erwecken seine Angaben zu der Verfahrensweise der Vorladungen durch die palästinensische Sicherheitsbehörden und den Ablauf der Verhöre durchaus den Eindruck einer erfahrungsbasierten Schilderung. Damit kann er die dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten aber nicht ausräumen. So ist möglich, dass die Angaben nur auf im Westjordanland allgemein bekannten Gegebenheiten oder Berichten vom Hörensagen beruhen. Denkbar ist auch, dass palästinensische Sicherheitsbehörden den Kläger verhört haben, aber in anderen Zusammenhängen, als von ihm angegeben, so dass sich daraus kein Schluss auf eine fortdauernde Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise sowie der mündlichen Verhandlung ziehen ließe. Möglich ist ferner, dass der Kläger Kenntnis von der Arbeit der palästinensischen Sicherheitsbehörden hat, weil er selbst für diese tätig gewesen sein könnte. bb. Des Weiteren steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Westjordanland eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bestand und eine solche Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung andauert. In Anlehnung an die Regelung des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund eines bewaffneten Konfliktes dann anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände liegen im Fall des Klägers, der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor seiner Ausreise in einer Tankstelle tätig gewesen ist, nicht vor. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dies ist aber nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 43). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine sehr unsichere persönliche Lage des Klägers im Westjordanland aufgrund eines bewaffneten Konfliktes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, wobei im Übrigen auch nichts dafür spricht, dass solch eine Lage im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers vorlag. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Westjordanland ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt erreichen, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von knapp 2,5 Millionen Palästinensern im Westjordanland zugrunde zu legen. Hinzu kommen mehr als 400.000 israelische Siedler im Westjordanland, die hier aber unberücksichtigt bleiben (vgl. Human Rights Watch, Born Without Civil Rights, 17. Dezember 2019, S. 9). Innerhalb eines Jahres, nämlich zwischen September 2020 und September 2021, wurden insgesamt 70 Palästinenser getötet und 13.715 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties), wobei nicht feststeht, ob es sich dabei ausschließlich um zivile Opfer handelt. Demnach liegt das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Westjordanland, binnen der letzten zwölf Monate verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,55 Prozent (1:181). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände lässt sich eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund der Sicherheitslage im Westjordanland nicht begründen (so auch VG Kassel, Urteil vom 25. Juni 2020 – 5 K 4122/17.KS.A – juris Rn. 68 ff. [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG]). Gefahrerhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheitsversorgung im Westjordanland aufgrund der israelischen Besatzung schwierig ist, auch wenn sie nicht mit der katastrophalen medizinischen Versorgungslage im Gazastreifen zu vergleichen ist (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.). Gegenläufig ist aber in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass ein Großteil der palästinensischen Opfer (nämlich rund 11.300) in den recht kurzen Zeitraum zwischen Mai und Juli 2021 fällt, was offenkundig in einem Zusammenhang mit dem Israel-Gaza-Konflikt im Mai 2021 steht. Außerdem ist nur ein geringer Teil der palästinensischen Opfer verstorben (etwa 0,5 Prozent). Von den 13.715 Verletzten wurden rund 8.400 durch die Inhalation von Tränengas und circa 3.400 durch Gummigeschosse verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties), was regelmäßig keine bleibenden Schäden oder Todesgefahr bedeutet und häufig keine aufwendige medizinische Versorgung erfordert. Auch besteht bei dem Einsatz dieser Waffen das eher geringe Risiko, dass Zivilpersonen, die sich außerhalb des unmittelbaren Konfrontationsgebietes aufhalten, in Mitleidenschaft gezogen werden (anders etwa als bei Artilleriebeschuss oder Bombenangriffen). Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei rund 10.400 der palästinensischen Opfer ein Zusammenhang mit Demonstrationen bestehen (https://www.ochaopt.org/data/casualties), eine Nähe oder gar Teilnahme des Klägers an Demonstration hat er aber nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch dies spricht dafür, dass die Auseinandersetzungen auf einen konkreten Anlass und ein eher umgrenztes Gebiet beschränkt waren, und nicht die gesamte Zivilbevölkerung allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Westjordanland erheblich betroffen war. cc. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass sich der Kläger im Falle seiner Rückkehr in das Westjordanland in einer sehr unsicheren persönlichen Lage wegen der fehlenden Möglichkeit, seine Existenz zu sichern, befinden würde. In diesem Zusammenhang ist eine gemeinsame Rückkehr der gesamten Kernfamilie zu unterstellen. Denn bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat drohen, ist eine – zwar u.U. hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Gefahrenprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Davon ausgehend ist eine Rückkehr des Klägers in das Westjordanland gemeinsam mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern zu unterstellen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht möglich ist, bei einer Rückkehr in das Westjordanland den Lebensunterhalt für sich und die Kernfamilie, zu der auch zwei besonders vulnerable Kleinkinder zählen, zu sichern. Von der Möglichkeit einer ausreichenden Existenzsicherung ist auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgegangen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Westjordanland maßgeblich von der vollständigen israelischen Besatzung geprägt. Die palästinensische Wirtschaft ist ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, israelische Behörde entscheiden über alle Ex- und Importe, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 33). Die Armutsrate beträgt rund 27 % und ist damit nur etwa halb so hoch wie im Gazastreifen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 36), nach offiziellen Angaben der palästinensischen Autonomiebehörde sogar nur 14 Prozent (vgl. USDOS, Israel 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 105). Durch die im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen dürfte sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert haben. Es liegen jedoch keine Berichte vor, denen sich erhebliche Schwierigkeiten der breiten Bevölkerung entnehmen ließen, eine notwendige Grundversorgung sicherzustellen. Auch den vom Kläger vorlegten Erkenntnissen lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass die humanitären Bedingungen im Westjordanland – auf die Lage im Gazastreifen kommt es hier nicht an – nicht mehr hinnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau bei einer Rückkehr in das Westjordanland keine zur Sicherung eines Existenzminimums nötige Erwerbstätigkeit finden können. Sie sind hinreichend gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte, dass der Kläger aufgrund seiner Augenverletzung nicht arbeitsfähig ist, bestehen nicht. Auch weist er eine Berufsausbildung als Friseur auf und hat umfangreiche Berufserfahrung. Ferner ist seine Ehefrau erwerbstätig gewesen und hat im Westjordanland als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet. Nach ihren eigenen Angaben konnte sie davon nach der Ausreise des Klägers den Lebensunterhalt für sich und die drei älteren Kinder sichern. Ihr Verdienst sei derartig hoch gewesen, dass sie von dem damit Angesparten sogar acht Monate vor ihrer Ausreise ohne Erwerbstätigkeit eine hinreichende Lebensgrundlage schaffen konnte. Darüber hinaus hat der Kläger zahlreiche Familienangehörige im Westjordanland, nämlich seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern. Von den Familienangehörigen seiner Ehefrau leben im Westjordanland ihre Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern. Diese können sie zum einen unmittelbar nach einer Rückkehr sowie in akuten Notlagen unterstützen. Anhaltspunkte, dass sämtliche Familienangehörige völlig verarmt sind und dem Kläger nicht helfen können, bestehen nicht und hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass sein Vater auf familiäre Unterstützungsleistungen angewiesen ist, schließt eine familiäre Hilfe an den Kläger gerade nicht aus, sondern belegt vielmehr die Bereitschaft der Familienmitglieder, sich in schwierigen Lagen zu helfen. Zum anderen können Familienangehörige – wie nach Angaben seiner Ehefrau schon in der Vergangenheit – die Familie bei der Betreuung der Kleinkinder unterstützen, so dass die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. dd. Des Weiteren ist das Gericht nicht überzeugt, dass für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine sehr unsichere persönliche Lage im Westjordanland besteht. Zwar ist er am linken Auge geschädigt. Es weist einen erhöhten Innendruck auf und es besteht der Verdacht auf ein Sekundärglaukom nach Bulbustrauma. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass er im Westjordanland nicht Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Versorgung hat. Zwar ist die Gesundheitsversorgung im Westjordanland aufgrund der israelischen Besatzung schwierig. Aber es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet ist. Außerdem stellt auch das UNRWA für die von ihm betreuten Palästinenser eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.), obwohl es mit Finanzierungsengpässen konfrontiert ist, weil die USA als größtes Geberland die Hilfszahlungen eingestellt haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 32 f.). Entsprechend dieser Erkenntnislage haben der Kläger wie auch seine Tochter R... in der Vergangenheit mehrfach medizinische Leistungen im Westjordanland und in Ostjerusalem in Anspruch nehmen können. Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass eine unzureichende medizinische Versorgung des linken Auges des Klägers zeitnah zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Des Weiteren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für den Kläger im Westjordanland eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation zu COVID-19, 16. Juni 2020, S. 6). c. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Dieser Anspruch scheitert an der Ausschlussklausel § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dessen Voraussetzungen – wie dargestellt – erfüllt sind. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach den obigen Ausführungen ist nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in das Westjordanland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht. Auch droht ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach dem oben Gesagten nicht vor. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete ist nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] – Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass der Kläger nicht ein aus humanitären Gründen zwingend gebotenes Existenzminimum sichern kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch ansonsten ist eine hinreichende Gefährdung des Klägers im Westjordanland nicht ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Insbesondere ist auch die Zielstaatsbestimmung rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Zielstaatsbestimmung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich die Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete nicht (mehr) zu beanstanden (vgl. zur früheren Rechtslage Haedicke, in: HTK-AuslR, 10/2019, § 59 Abs. 2 AufenthG Nr. 2 „Palästina“ m.w.N.), weil nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 Staaten gleichgestellt sind und in dieser Richtlinie in Anhang I die „Palästinensische Behörde“ genannt ist. 5. Rechtliche Bedenken gegen das gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen nicht. In der nach alter Rechtslage ergangenen bloßen behördlichen Befristung des damals bereits gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der nach der aktuellen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nötige konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung dieses Verbotes nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten bestimmt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 – juris Rn. 4). Hiergegen hat sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht weiter gewendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 33 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er ist verheiratet und hat mittlerweile fünf Kinder, die zwischen einem Jahr und zehn Jahren alt sind. Ehefrau und Kinder betreiben im Bundesgebiet ebenfalls Asylverfahren und sind die Kläger der Verfahren VG 34 K 194.19 A, VG 34 K 300.19 A und VG 34 K 248/21 A. Das spanische Generalkonsulat in Jerusalem erteilte ihm am 16. Januar 2016 ein vom 26. Januar bis 17. Februar 2016 gültiges Schengenvisum. Am 29. Januar 2016 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. März 2016 einen Asylantrag. Der ihn seinerzeit vertretende Rechtsanwalt teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. Mai 2016 mit, die palästinensische Autonomiebehörde habe den Kläger als Kollaborateur angesehen und massiv bedroht, weil er für die israelische Armee gearbeitet habe. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2016 gab er an, seine Familie und er hätten in Jericho im Westjordanland gelebt. Er habe bei dem Unternehmen S... in Jerusalem gearbeitet und sei normal mit den Israelis umgegangen. Aufgrund der Arbeit in Israel und seiner Haltung zu Israelis hätten ihm palästinensische Behörden unterstellt, er sei ein israelischer Spitzel. Mehrfach sei er mitgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Bei den Misshandlungen sei er am Auge verletzt worden. Wegen der Angriffe sei er sehr oft im Krankenhaus gewesen. Außerdem seien sein Vater und seine Tochter erkrankt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2017 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Der behauptete Verfolgungsanlass, eine Arbeitsstelle in Israel, treffe nämlich auf tausende weitere Bewohner des Westjordanlandes zu. Die geltend gemachte Augenerkrankung rechtfertige nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil sie nicht akut lebensbedrohlich sei. Mit seiner bei Gericht am 13. Juli 2017 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, er habe sehr gute Beziehungen zu seinem israelischen Arbeitgeber und seinen israelischen Kollegen gehabt. Sie hätten sich gegenseitig eingeladen und oft miteinander telefoniert. Unter seinen israelischen Freunden seien auch Mitarbeiter des israelischen Inlandgeheimdienstes Shin Beth gewesen. Der palästinensische Geheimdienst habe ihn deswegen als Verräter oder sogar israelischen Spitzel angesehen. Sie hätten ihn mitgenommen und verhört und oft dabei gefoltert. Sie hätten ihn dazu bringen wollen, nicht mehr in Israel zu arbeiten. Außerdem drohe ihm aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Israel/Palästina eine ernsthafte individuelle Bedrohung für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Ferner könne er bei einer Rückkehr in das Westjordanland nicht mehr das Existenzminimum für seine nunmehr siebenköpfige Familie, zu der auch zwei Kleinkinder zählten, sichern. Zudem leide er an einer Augenerkrankung, aufgrund derer er immer wieder stationär behandelt werden müsse. Er beantragt, Ziffer 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der palästinensischen Autonomiegebiete festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. Mai 2018 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2021 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.