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Urteil

2 K 1720/19.KS.A

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0322.2K1720.19.KS.A.00
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Leitsätze
Asyl: Guinea; Fluchtgeschichte nicht glaubhaft; junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, Covid-19, Militär-Putsch; Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzverpflichtung in einer Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung; Verständigungsprobleme in der Anhörung; Minderjährigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl: Guinea; Fluchtgeschichte nicht glaubhaft; junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, Covid-19, Militär-Putsch; Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzverpflichtung in einer Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung; Verständigungsprobleme in der Anhörung; Minderjährigkeit Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden wird, ist zulässig. Das erkennende Gericht ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Klageerhebung (§ 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, in der Außenstelle der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) … in … und damit im Landkreis … zu wohnen. Dieser fällt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 HAGVwGO in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Kassel. Die organisatorische Zuordnung zur HEAE in … ist dabei nicht entscheidend (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 08.12.2016 – VG 6 K 515/18.A, BeckRS 2016, 130918; Berstermann, in: BeckOK VwGO, 60. Edition, Stand: 01.10.2021, Rn. 9). Die demnach zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger ist insbesondere den gesetzlichen Vorgaben der §§ 24, 25 AsylG i.V.m. Art. 14 ff. RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) genügend persönlich angehört worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer nach der Asylantragstellung persönlich anzuhören. Die Verpflichtung der Verwaltung, den Betroffenen anzuhören, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand: 01.01.2022, § 25 AsylG, beck-online Rn. 1; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 28 VwVfG, beck-online Rn. 7; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 28, Rn. 3; BVerwG, Beschluss v. 31.08.2000 – 11 B 30/00, NVwZ 2001, 94 (95)). Der Ausländer muss gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Hierzu ist dem Kläger in seiner Anhörung am 16.05.2019 ausreichend Gelegenheit gegeben worden. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es sich ausweislich der über die Anhörung gefertigten Niederschrift lediglich um eine informatorische Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gehandelt hat und der Kläger im Rahmen der Anhörung irrig als Folgeantragsteller belehrt worden ist (s. Bl. 61 d. Bundesamtsakte). Der Kläger hatte gleichwohl die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern und hat dies auch getan. Da der Kläger bislang nur diesen einen Asylantrag gestellt hat, ist es zunächst fernliegend, dass der Kläger seinen Vortrag auf „neue“ Gründe beschränkt haben könnte. Es gibt schlicht kein früheres Verfahren in dem er seine Fluchtgründe bereits hätte vortragen können. Der Kläger hat zudem nicht ansatzweise dargetan, welche Angaben er bei einer korrekten Belehrung gemacht hätte. Indem er den freien Vortrag seiner Fluchtgründe mit dem Satz „Ja, das waren meine Fluchtgründe.“ beendet hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Gründe für seine Flucht erschöpfend vorgetragen hat. Auch auf dem Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 78 d. Bundesamtsakte) bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, vor dem Bundesamt angehört worden zu sein und Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe vorzutragen und auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Weiter bestätigte der Kläger, dass seine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Hinzu kommt, dass dem Kläger bereits mit der Asylantragstellung am 15.05.2019 die Wichtige Mitteilung zum Asylverfahren ausgehändigt worden ist, in der der Kläger sowohl zu seinen Mitwirkungspflichten als auch hinsichtlich der Anhörung belehrt worden ist. Hierzu heißt es insbesondere: „Sie erhalten in der Anhörung die Gelegenheit, Ihren Asylantrag zu begründen. Sie müssen vortragen, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden haben und deshalb Asyl beantragen und welche sonstigen Tatsachen und Umstände einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Wichtig ist, dass Sie ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß darlegen. […] Die Tatsachen oder Vorfälle, die Sie nicht während der Anhörung vortragen, können gegebenenfalls später sowohl beim Bundesamt als auch in einem gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden.“ Zusätzlich ist der Kläger mit der „Terminsbenachrichtigung zur Anhörung gem. § 25 Abs. 4 AsylG“ vom 15.05.2019 (Bl. 23 d. Bundesamtsakte) darauf hingewiesen worden, dass er persönlich zu dem Termin erscheinen, sich selbst über die Tatsachen erklären muss, die seine Furch vor politischer Verfolgung begründen und er die hierfür erforderlichen Angaben machen muss. Ferner wurde ihm erklärt, dass es auch ihm obliegt, alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Hieraus folgt, dass der Kläger bereits mit der Stellung des Asylantrags ordnungsgemäß belehrt worden ist. Da der Kläger auch ausdrücklich zu einer Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG geladen worden ist, dürfte es sich bei der „Anhörung zum Folgeantrag“ letztlich um ein Versehen gehandelt haben. Die Anhörung des Klägers hätte auch nicht – wie von dem Kläger vertreten – mit den Maßgaben für die Anhörung Minderjähriger, also kindgerecht im Sinne des Art. 15 Abs. 3 e) Asylverfahrens-RL erfolgen müssen, da das Bundesamt bereits mit der Asylantragstellung am 15.05.2019 von einer Volljährigkeit des Klägers ausgegangen ist und auch ausgehen durfte. Er wird von dem Bundesamt unter dem Geburtsdatum … geführt. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass er scheinbar unter Angabe eines anderen Geburtsdatums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Jedenfalls wird der Kläger in INPOL unter dem Geburtsdatum … geführt (s. Bl. 1 d. Bundesamtsakte), womit der Kläger bei seiner Anhörung am 16.05.2019 noch minderjährig gewesen wäre. Soweit der Kläger hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2022 behauptet, er habe bei der Aufnahme des Asylantrags erklärt, dass das angegebene Geburtsdatum falsch sei, ihm sei einfach ein fiktives Geburtsdatum zugeteilt worden, wird dies jedoch dadurch widerlegt, dass der Kläger in der Niederschrift zu seinem Asylantrag (Teil 1) am 15.05.2019 mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben versicherte und gleichzeitig bestätigte, dass die Niederschrift in allen Punkten mit seinen Angaben übereinstimmt (Bl. 47 d. Bundesamtsakte). Hierzu zählt auch das in der Niederschrift enthaltene Geburtsdatum als der .... Die Angaben im Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag wurden außerdem sowohl in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 16.05.2019 als auch in der informatorischen Anhörung am 16.05.2019 (Bl. 58 und 61 d. Bundesamtsakte) mit dem Kläger abgeglichen, ohne dass der Kläger ein abweichendes Geburtsdatum angegeben hat. Ob dem Kläger bei seiner Ankunft im Bundesgebiet gesagt worden ist, dass er wegen Minderjährigkeit in ein Haus für Minderjährige komme, worauf sich zwei Frauen mit ihm unterhalten hätten und er dann in ein Haus für Erwachsene gekommen sei, kann folglich dahinstehen, weshalb es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung in diese Richtung bedurfte. Letztlich hat auch der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, inzwischen 21 Jahre alt zu sein. Dies stimmt weder mit dem bei INPOL geführten Geburtsdatum als der … noch mit dem in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger angegebenen Geburtsdatum als der … überein. Soweit der Kläger zudem behauptet, die Antragsaufnahme sei entgegen der Aktenlage nicht in englischer Sprache erfolgt, ist weder dargetan, in welche Sprache die Antragsaufnahme nach der Erinnerung des Klägers tatsächlich erfolgt sein soll, noch welche rechtliche Relevanz dies haben soll. Bei dem auf Bl. 41 d. Bundesamtsakte angegebenen Datum der Ausreise als der 01.10.2019 handelt es sich zudem offensichtlich um einen Schreibfehler, da das Datum zum damaligen Zeitpunkt in der Zukunft lag. Welche rechtlichen Auswirkungen dies für den Asylantrag des Klägers haben soll, ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der von der Klägerseite angeregten Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau …, war somit nicht zu folgen. Die Anhörung des Klägers ist schließlich auch nicht wegen etwaiger Verständigungsprobleme zu beanstanden. Der Kläger bestätigte sowohl in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags als auch in der anschließenden informatorischen Anhörung am 16.05.2019 jeweils zu Beginn, dass er sich mit dem Sprachmittler bzw. der Sprachmittlerin verständigen kann. Die Anhörungen wurden jeweils in der Sprache Fulla durchgeführt. Auch am Ende der Anhörungen bestätigte der Kläger jeweils, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Auf dem Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 78 d. Bundesamtsakte) erklärte der Kläger zudem, dass ihm die über die Anhörung gefertigte Niederschrift rückübersetzt worden ist, das rückübersetzte Protokoll seinen an diesem Tag gemachten Angaben entspricht und seine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Niederschriften über die Anhörungen sind dem Kläger außerdem noch am selben Tag nachgesandt worden (Bl. 67 d. Bundesamtsakte). Vor diesem Hintergrund verwundert es doch sehr, dass der Kläger nun erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2022 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung behauptet, erhebliche sprachliche Probleme in der Anhörung gehabt zu haben. Der Kläger hat es auch nach Übersendung der Anhörungsprotokolle nicht für nötig gehalten, etwaige Verständigungsprobleme geltend zu machen. Für solche finden sich insbesondere in der persönlichen Klagebegründung des Klägers vom 14.08.2019 keinerlei Anhaltpunkte. Auch der Bevollmächtigte des Klägers hat – nachdem er sich unter dem 19.09.2019 zum Verfahren gemeldet hatte und ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 20.09.2019 die beantragte Einsicht in die Bundesamtsakte gewährt worden ist – weder in der mit Schriftsatz vom 21.10.2019 erfolgten weiteren Klagebegründung noch in den zweieinhalb Jahren danach die Veranlassung gesehen, die nun behaupteten erheblichen sprachlichen Probleme des Klägers in der Anhörung geltend zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren erst mit Schriftsatz vom 11.03.2022 vorgebrachten Einwände, die vorstehend bereits abgehandelt worden sind. Eine Erklärung für diese sehr späte Geltendmachung liefert der Kläger ebenfalls nicht. Nach alledem sind insbesondere die vermeintlichen Verständigungsprobleme in der Anhörung als bloße Schutzbehauptung einzustufen, weshalb es schon deshalb keiner Vernehmung des Anhörers oder des damals eingesetzten Sprachmittlers bedurfte. Der Bundesamtsbescheid steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder Asylanerkennung nach Art. 16a GG noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 ll S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b) und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 ll S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Welche Handlungen unter anderem als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten können, bestimmt dessen Abs. 2. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft (Nr. 3). Schließlich muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, liegt eine danach relevante Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil v. 15.03.1988 — 9 C 278/86, juris Rn. 23; Urteil v. 05.11.1991 — 9 C 18/90, juris Rn. 17). Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Asylbewerbers. Dabei ist es gemäß den in § 15 AsylG, Art. 4 der RL 2011/95/EU (Qualifikations-richtlinie) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten seine Aufgabe, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Unter Angabe genauer Einzelheiten hat er einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der, als wahr unterstellt, bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm Verfolgung droht. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU gilt insoweit für solche Personen eine Beweiserleichterung, die bereits vorverfolgt wurden, bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Aufgrund der Vorverfolgung besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Schutzsuchende sein Herkunftsland aufgrund berechtigter Furcht vor (erneuter) Verfolgung verlassen hat (BVerwG, Urteil v. 27.04.2010, NVwZ 2011, 51, beck-online Rn. 21; HessVGH, Urteil v. 21.09.2011 — 6 A 1005/10.A, juris Rn. 24). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung durch die guineische Polizei – sei es in Form von Überfällen oder als Strafverfolgung wegen des Unfalls – und die Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel erfüllen – auch als wahr unterstellt – bereits nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger macht damit keine Verfolgung wegen einer der in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Gründe geltend. Ungeachtet dessen hält die Einzelrichterin die Fluchtgeschichte des Klägers für in weiten Teilen unglaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Guinea tatsächlich aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, ihm eine solche deshalb auch bei einer Rückkehr nach Guinea nicht beachtlich wahrscheinlich droht. Das Aussageverhalten des Klägers ist widersprüchlich und derart unstimmig, dass es ihm nicht gelungen ist, die Gründe für seine Flucht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Hierbei sind die Angaben des Klägers in der Anhörung bei dem Bundesamt aus den eingangs dargelegten Gründen sehr wohl verwertbar und auch vorhaltbar. Der Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer von Polizisten überfallen und verletzt worden sei. Nur am Rande erwähnte der Kläger, dass sein Onkel sich einfach das Grundstück seines verstorbenen Vaters genommen habe. Bedrohungen durch den Onkel habe es aber nicht gegeben. An den polizeilichen Übergriff knüpft auch die Begründung der Klage durch den Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 21.10.2019 an, wonach es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten zwar zutreffend um kriminelles Unrecht gehandelt habe, dieses jedoch geeignet sei, den Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea erneut zu gefährden. Der guineische Staat sei weder willens noch in der Lage, gegen diese Art von Verfolgung Schutz zu bieten. Hiernach scheint die Angst vor Polizeigewalt der Grund für die Flucht des Klägers gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger auf die Frage nach den Gründen für seine Flucht aus Guinea diesen Überfall durch die Polizeibeamten allerdings nur in wenigen Sätzen, bevor er seine Schilderungen auf einen familiären Konflikt mit seinem Onkel wegen eines Grundstücks lenkte. Sein Onkel habe ihn angezeigt und gesagt, dass er verurteilt würde, wenn er weiter über dieses Grundstück spreche. Letztlich habe der Onkel sogar Soldaten zu dem Kläger nach Hause geschickt, wovon der Kläger aber rechtzeitig erfahren habe und deshalb bereits geflohen sei. Dass der Kläger hiernach vor seinem Onkel geflohen sein will, widerspricht jedoch seinen bei dem Bundesamt gemachten Angaben, wonach es von dem Onkel keine Bedrohungen gegeben habe. Soweit der Kläger nun mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2022 behauptet hat, er habe bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt erklärt, dass es Bedrohungen durch den Onkel gegeben habe, dieser über Geld und Beziehungen verfüge und erklärt habe, bei Problemen mit dem Grundstück dafür zu sorgen, dass der Kläger ins Gefängnis komme, der Kläger von dem Sprachmittler aber nicht richtig verstanden worden sei, ist dieser Vortrag aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Der Vortrag des Klägers verliert weiter dadurch an Glaubhaftigkeit, dass der Kläger mit persönlichem Schreiben vom 14.08.2019 vorgetragen hat, sein Heimatland wegen eines Unfalls verlassen zu haben, bei dem er zwei Menschen getötet habe. Die Polizei suche weiterhin nach ihm und würde ihn in ein Gefängnis stecken. Eine plausible Erklärung für dieses verspätete Vorbringen konnte der Kläger nicht liefern. Den Unfall mit den zwei Toten erwähnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erst auf den Vorhalt der Einzelrichterin und erklärte, er sei nach Erhalt des negativen Bescheides aufgefordert worden, etwas Anderes zu erzählen, das er noch nicht erzählt habe. Nur deshalb habe er das geschrieben. Er habe sich die Geschichte mit dem Unfall nicht ausgedacht, er habe sie einfach nicht erzählen wollen. Wieso und von wem der Kläger nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes aufgefordert worden sein soll, etwas Anderes vorzutragen, erschließt sich der Einzelrichterin nicht. Jedenfalls die von Seiten des Gerichts ergangene Aufforderung zur Klagebegründung erfolgte lediglich mit dem Hinweis, dass es hierzu der substantiierten Schilderung eines Verfolgungsschicksals im Heimatland bedürfe, das eine Rückkehr dorthin gegenwärtig unzumutbar erscheinen lasse und die pauschale Bezugnahme auf die Verhältnisse im Heimatland nicht genüge. Schließlich konnte der Kläger auch nicht substantiiert dartun, was er bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte. Auf die diesbezügliche Frage der Einzelrichterin antwortete der Kläger, nicht genau sagen zu können, was ihm passiere. In Guinea würden Dinge passieren. Insgesamt erweckt der Kläger durch seinen abstrusen Vortrag, die behauptete Minderjährigkeit und die nachgeschobenen Einwände zur Anhörung bei dem Bundesamt den Eindruck als sei seine Fluchtgeschichte aus asyltaktischen Gründen nur erdacht. Da somit bereits die engeren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Asylanerkennung. Ungeachtet dessen scheitert die Anerkennung als Asylberechtigter auch daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist, mithin zwingend über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr. 3). Dem Kläger droht nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), da hierunter lediglich die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen – nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen – Verfahren als Sanktion für eine Zuwiderhandlung verhängten Todesstrafen fallen. Dass der Kläger hiervon bedroht wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Guinea hat die Todesstrafe mit der Novellierung des Strafgesetzbuches im Jahr 2016 abgeschafft (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea v. 07.04.2021 (Stand Januar 2021), S. 14). Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes resultiert auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel lassen einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Guinea nicht erkennen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG berufen. Der Kläger hat einen ernsthaften Schaden in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist, nach dessen Art. 3 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt indes kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK setzt deshalb voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird (EGMR, Urteil v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, juris). Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil v. 21.01.2011, Nr. 30696/09, juris). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht deshalb allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris). Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 9). Dabei können solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (BayVGH, Urteil v. 12.07.2018 – 20 B 17.3192, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 – 10 C 15.12, juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, Urteil v. 27.05.2008 – Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2008, 1334, Rn. 42). Dieses Kriterium ist jedoch nur angemessen, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Geht die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EGMR, Urteil v. 28.06.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 68, Rn. 283; Urteil v. 21.01.2011 – Nr. 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] – NVwZ 2011, 413). Die allgemeine Lage in Guinea ist in ihrer Gesamtschau problematisch und bleibt deutlich hinter europäischen Standards zurück. Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung nach Guinea jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Es liegt keine derart unzureichende Versorgungslage vor, die einen besonderen Ausnahmefall im oben genannten Sinne begründet. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Lage in Guinea wie folgt dar: Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Guinea v. 02.09.2019, S. 19). Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea v. 07.04.2021 (Stand Januar 2021), S. 16). Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank auf etwa 2% geschätzt, aber die Unterbeschäftigung dürfte viel höher sein (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Guinea v. 02.09.2019, S. 19). Im Jahr 2013 waren rund 60 % der jungen Menschen unter 25 Jahren von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung betroffen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea - Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezielle Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern v. 09.11.2015, S. 1). Soziale Sicherheitsnetze sind unzureichend bzw. kaum vorhanden und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für relativ wenige Begünstigte ab (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Guinea v. 02.09.2019, S. 19). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben. Es sind vereinzelt Kinderheime vorhanden, die jedoch von karitativen Organisationen oder Privatpersonen betrieben werden. IOM Guinea arbeitet weiterhin an Rückkehr- und Reintegrationsprojekten, um eine große Zahl an Rückkehrern aus Guinea zu unterstützen. Seit April 2017 hat IOM mit Unterstützung der EU die Rückkehr von mehr als 11.000 Guineern unterstützt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Guinea v. 02.09.2019, S. 21). Im Rahmen eines Programms von IOM befinden sich seit kurzem spezielle Einrichtungen für Rückkehrer im Aufbau (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea v. 07.04.2021 (Stand Januar 2021), S. 16). Am 18.04.2019 wurde in Conakry von IOM und ihren Partnern das erste Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum eingeweiht. Es wird von Guinea verwaltet, von IOM technisch und finanziell unterstützt. Dieses Zentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen bietet Migranten, die freiwillig nach Guinea zurückgekehrt sind, freiwillige Rückkehrunterstützung und grundlegende Hilfe zur Deckung ihres unmittelbaren Bedarfs. Es gibt auch vorgesehene Plätze für Frauen und Kinder. Die Reintegrationshilfe beinhaltet ein Willkommenspaket mit Hygieneartikeln, eine Mahlzeit und den Anspruch auf psychosoziale und/oder medizinische Versorgung. Des Weiteren werden Rückkehrer über die verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten informiert und Informationsveranstaltungen zum Unternehmertum angeboten. Für die am stärksten gefährdeten Menschen (Kinder, Opfer von Menschenhandel, kranke Migranten, Mütter mit Kindern, schwangere Frauen, ältere Menschen) wird ein geeigneter Wiedereinbürgerungssplan entwickelt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Guinea v. 02.09.2019, S. 21). Dies zugrunde gelegt herrschen in Guinea durchaus problematische wirtschaftliche Verhältnisse. Im Fall des Klägers kann indes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea nicht in der Lage sein wird, jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch VG Würzburg, Urteil v. 11.12.2020 – W 10 K 19.32233, BeckRS 2020, 42312, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2020 – Au 3 K 18.30428, juris Rn. 20 ff.; VG Berlin, Urteil v. 19.09.2019 – 31 K 397.19 A, juris Rn. 30 ff.). Der Kläger ist ein gesunder junger Mann, der in Guinea zumindest eine grundlegende Schulbildung genossen und bereits im Alter von 15 Jahren begonnen hat, sich als Lkw-Fahrer etwas Geld zu verdienen. Der Kläger war dadurch in der Lage, sich 300 EUR für seine Ausreise nach … zu ersparen. Bis zu seiner Ankunft in … hat sich der Kläger als illegal lebender Flüchtling durchgeschlagen und hierdurch unter Beweis gestellt, dass er auch unter schwierigen Bedingungen dazu in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es wird dem Kläger auch bei einer Rückkehr nach Guinea gelingen, dort Fuß zu fassen und sich jedenfalls durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei kann der Kläger auf die in Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Unterstützung seiner im Guinea lebenden Familie zurückgreifen, die jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers in der Lage gewesen sein muss, einen dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt sowie eine zweiwöchige Reha zu bezahlen. Zudem ist der Kläger auf die Rückkehr- und Reintegrationsprojekte von IOM zu verweisen. Das Gericht verkennt hierbei nicht die durch die Covid-19-Pandemie auch in Guinea spürbaren negativen ökonomischen und sozialen Auswirkungen. Lieferketten waren und sind unterbrochen, Arbeitsplätze gehen verloren, der Tourismus und auch die Nachfrage nach afrikanischen Exportprodukten (v.a. Rohstoffe) ist eingebrochen (BFA, Covid-19 in Afrika v. 09.07.2020, S. 6). Dem Kläger wird es gleichwohl möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es gibt inzwischen auch keine COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen innerhalb des Landes mehr (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098). Schließlich vermag das Gericht auch keine belastbaren Hinweise darauf zu erkennen, dass sich die sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September 2021 bereits derart verschlechtert haben oder sich absehbar so verschlechtern werden, dass nunmehr auch nicht besonders vulnerablen Rückkehrern – wie dem Kläger – regelmäßig eine Art. 3 EMRK widersprechende materielle Notlage drohen würde. Hierzu folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, welches in seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 31 K 809.18 A, juris Rn. 36) Folgendes ausgeführt hat: „[…D]ie unbestrittenermaßen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea [sind] in der Tat offenbar gerade mitursächlich für den Umsturz gewesen […]. So erhob Oberstleutnant Doumbouya nach dem Umsturz gegenüber der bisherigen Regierung den Vorwurf der „Misswirtschaft“ (vgl. welt.de, a.a.O.). Weiter wird er dahingehend zitiert, dass man das Land nicht weiter „vergewaltigen“, sondern die finanzielle Misswirtschaft, die Armut und die Korruption bekämpfen wolle; man müsse „die Politik den Leuten zurückgeben“ (vgl. sueddeutsche.de, Jubel und Kritik nach dem Militärputsch, 7. September 2021). Zudem kündigte Doumbouya mit Blick auf die Wirtschaft des Landes, die stark vom Bergbau abhängt, an, die Aktivitäten im Land würden normal weitergehen (vgl. zeit.de, a.a.O.). Auch die Beamten wurden dazu aufgerufen, an die Arbeit zurückzukehren (vgl. ebd.). Soweit eine Ausgangssperre verhängt wurde, betrifft diese „nur“ die Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und gilt außerdem nicht für die Bergbauregion um Boké (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise für Guinea, Stand: 8. September 2021). Die Land- und Luftgrenzen Guineas waren zwar kurzzeitig für geschlossen erklärt worden, später soll eine Einreise auf dem Luftweg aber wieder möglich gewesen sein (vgl. zeit.de, a.a.O.). Insgesamt erscheint das Militär-Regime damit ersichtlich bestrebt zu sein, das Wirtschaftsleben in Guinea am Laufen zu halten und mittel- bis langfristig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Zwar mag man Zweifel daran haben können, ob dies gelingen kann. Insofern wird die weitere Entwicklung abzuwarten und zu beobachten sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber ergeben sich aus der allgemeinen Auskunftslage keine hinlänglichen Anhaltspunkte, die den Schluss erlauben würden, nach dem Militär-Putsch ließen die wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen in dem Land eine Rückkehr nach Guinea grundsätzlich nicht mehr zu.“ Aufgrund der bereits dargestellten Erwägungen ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Guinea (erneut) Opfer von Bedrohungen oder Übergriffen vermeintlicher Verfolger wird. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger in Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien, stellt eine Gefahr dar, der die dortige Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, sodass diese Gefahr aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Stand: 01.07.2020, beck-online Rn. 44). Gegen die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5) des angefochtenen Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Schließlich ist auch das in Ziffer 6) des Bundesamtsbescheides auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesamt ausweislich des Wortlautes entgegen des seit 15.08.2019 geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich ein (gesetzliches) Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet, ist darin der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbotes zu sehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 21.08.2019 – 1 C 21/17, juris Rn. 25; Urteil v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 42; Beschluss v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17, juris Rn. 72). Gegen die auf 30 Monate bestimmte Frist bestehen auch unter Ermessensgesichtspunkten keine Bedenken. Denn es ist nicht sachwidrig, wenn sich das Bundesamt dafür entscheidet, in Fällen ohne greifbare widerstreitende Interessen von einzelfallbezogenen Ermessensausführungen abzusehen und das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; Beschluss v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 07.01.2019 – 3 LA 189/18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.01.2019 – 6 A 10042/18, sämtlich juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.06.2019 erfolgte Ablehnung seines Asylantrags. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge guineischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und dem Volk der Fulla angehörig. Er verließ sein Heimatland nach eigener Darstellung im Oktober 2018 und reiste am 10.05.2019 unter anderem über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte der Kläger am 15.05.2019 einen Asylantrag. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift zu einem Asylantrag – Teil 1 (Bl. 47 d. Bundesamtsakte) ist der Kläger am … in … geboren. Der Kläger versicherte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben und bestätigte, dass die Niederschrift in allen Punkten mit seinen Angaben übereinstimmt. Noch am Tag der Asylantragstellung fanden ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags sowie das persönliche Gespräch zum Reiseweg statt. Dem Kläger wurde am 15.05.2019 außerdem die Wichtige Mitteilung zum Asylverfahren (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise) ausgehändigt. Unter dem 15.05.2019 wurde dem Kläger ferner die Terminsbenachrichtigung zur Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG am 16.05.2019 übersandt. Am 16.05.2019 erfolgte dann zunächst die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG, wobei die Angaben im „Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag“ abgeglichen wurden. Anschließend fand – so die Überschrift der entsprechenden Niederschrift auf Bl. 61 der Bundesamtsakte – die „informatorische Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG“ statt. Der Kläger wurde ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift darüber belehrt, dass es sich um eine informatorische Anhörung handele, die zu der Feststellung dienen solle, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Der Kläger erhalte die Gelegenheit, alle Gründe zu nennen und alle Beweismittel vorzulegen, die nicht bereits in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein erneutes Asylverfahren rechtfertigen sollen. Erneut wurden die Angaben im „Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag“ mit dem Kläger abgeglichen. Die Anhörung wurde in Fulla durchgeführt. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte der Kläger, aus der Stadt …, Stadtteil …, zu stammen. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter, ein Bruder, drei Schwestern und die Großfamilie leben, alle etwa um die Stadt ... Der Vater des Klägers sei bereits verstorben. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie beschrieb der Kläger als schlecht. Der große Bruder des Klägers habe seit dem Tod des Vaters die Verantwortung. Alle würden als Fahrer arbeiten, auch der Kläger helfe dabei. Er habe pro Reise etwa 10 bis 15 Euro verdient. Der Kläger habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Papiere habe der Kläger in Guinea nicht gehabt, er sei noch minderjährig gewesen und habe sie nicht gebraucht. Seine Geburtsurkunde habe er bei der Schule abgegeben. Auf die Aufforderung, detailliert alle Tatsachen zu seinem neuen Asylantrag anzugeben und evtl. vorhandene Beweismittel vorzulegen, schilderte der Kläger, dass er und sein Bruder eines Tages im September 2018 von einer Lkw-Fahrt aus … gekommen seien. Sie hätten in … neue Transportgüter geladen und diese nach … gebracht. Der Lkw habe dann für zwei Tage in die Werkstatt gemusst. Am zweiten Tag habe der Bruder des Klägers einen Anruf erhalten, dass er das Geld für den Transport bei dem Auftraggeber abholen könne. Der Kläger sei dann mit dem Taxi gefahren, um das Geld abzuholen. Auf dem Rückweg sei am Anfang noch alles ruhig gewesen. Dann sei es aber langsam zu Unruhen gekommen wegen Demonstrationen in ... Der Taxi-Fahrer habe den Kläger aufgefordert, zu Fuß weiterzulaufen. Dabei habe der Kläger hinter sich Polizisten in einem Pick-Up bemerkt. Weil er so viel Geld dabei gehabt habe, habe er Angst bekommen und sei weggelaufen. Die Polizisten seien dem Kläger gefolgt. Der Kläger sei durch ein Gasgeschoss getroffen worden und umgefallen. Die Polizisten hätten ihm das Geld abgenommen. Dann habe der Kläger seinen Bruder angerufen, der ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Dort sei der Kläger drei Wochen lang geblieben. Anschließend habe der Kläger noch zwei Wochen in Reha bleiben müssen. In … habe es weiterhin Demonstrationen gegeben, weshalb dem Kläger der Gedanke gekommen sei, Guinea zu verlassen. Das seien seine Fluchtgründe gewesen. Auf Nachfrage gab der Kläger zudem an, sich in Guinea niemals politisch betätigt zu haben. Wenn sie bei den Transporten kontrolliert worden seien, habe man Geld zahlen müssen, um weiterzukommen. Der Kläger selber habe aber niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden im Heimatland gehabt. Nach persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen gefragt, erklärte der Kläger, dass der ältere Bruder seines Vaters nach dessen Tod deren gemeinsames Grundstück einfach an sich genommen habe. Weitere Bedrohungen habe es von ihm aber nicht gegeben. Auf weitere Nachfrage zu dem Vorfall mit der Polizei gab der Kläger an, dass die Polizei ihm etwa 250 Euro entwendet habe. Da der Chef seines Bruders gesehen habe, wie der Kläger verletzt worden sei, habe der Bruder das Geld nicht ersetzen müssen. Aus Angst, dass die Polizei den Kläger nochmal überfalle, habe er das Land verlassen. Sein Bruder würde ihn wieder losschicken, Geld zu holen. Das könnte der Kläger als Lehrling dann nicht ablehnen. Die Frage, ob sich der Kläger vorstellen könne, woanders in Guinea eine ähnliche Tätigkeit aufzunehmen, ohne dass er für seinen Bruder arbeite, bejahte der Kläger. Die Arbeit für seinen Bruder habe der Kläger seit 2016 ausgeübt. Bis heute sei er nur das eine Mal von der Polizei überfallen worden. Von dem Geld, das der Kläger bei seinem Bruder verdient habe, habe der Kläger seine Reise nach … bezahlt. Er habe gespart. Abschließend bestätigte der Kläger, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auf dem Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 78 d. Bundesamtsakte) bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift zudem, dass er Gelegenheit gehabt habe, seine Asylgründe vorzutragen und auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die Niederschrift über die Anhörung sei dem Kläger rückübersetzt worden. Das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen gemachten Angaben. Seine Angaben seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. Die Niederschrift über die Anhörung wurde dem Kläger noch am selben Tag zur Kenntnisnahme nachgesandt (Bl. 67 d. Bundesamtsakte). Unter dem 17.05.2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die spanischen Behörden lehnten eine Übernahme ab und reagierten auch auf die anschließende Remonstration des Bundesamtes nicht. Darauf beendete das Bundesamt das Dublin-Verfahren und leitete ein nationales Verfahren ein (s. Vermerk vom 11.06.2019, Bl. 95 d. Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 14.06.2019, persönlich ausgehändigt am 26.06.2019, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung vorranging nach Guinea aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger am 03.07.2019 persönlich bei der Rechtsantragstelle des Gerichts Klage erhoben. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Klage im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG binnen eines Monats zu begründen, wobei es hierzu der substantiierten Schilderung eines Verfolgungsschicksals im Heimatland bedürfe, das eine Rückkehr dorthin gegenwärtig unzumutbar erscheinen lasse und die pauschale Bezugnahme auf die Verhältnisse im Heimatland nicht genüge, trägt der Kläger mit Schreiben vom 14.08.2019 vor, dass er sein Heimatland wegen eines Unfalls verlassen habe, bei dem er zwei Menschen getötet habe. Der Kläger habe einen Lkw gefahren, als plötzlich zwei Menschen vor seinen Lkw gelaufen seien. Sie seien von seinem Lkw überrollt worden und gestorben. Es seien auf einmal viele Menschen um den Lkw herum gewesen. Auch die Polizei sei gerufen worden. Der Kläger habe die Situation abseits beobachtet, aber Angst gehabt, mit der Polizei zu sprechen. Die Polizei habe herausgefunden, wem der Lkw gehört und nach dem Kläger gesucht. Sie würden den Kläger ins Gefängnis stecken, ihm viele Probleme anhängen, sodass es nicht mehr möglich wäre, als Spediteur zu arbeiten. Die Polizei würde heute noch nach dem Kläger suchen, weshalb er nicht nach Guinea zurückkehren könne. Sie würden ihn verhaften und er müsste sein Leben im Gefängnis verbringen. Es gäbe keine Möglichkeit zu erklären, dass es ein Unfall gewesen sei. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die zwei umzufahren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.09.2019 hat sich der Bevollmächtigte des Klägers zum Verfahren gemeldet und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Bescheides zwar in … und damit im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts wohnhaft gewesen. Bei dem Wohnsitz des Klägers handele es sich aber um die hessische Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) ... Unerheblich sei, um welche Außenstelle es sich handele. Es sei daher das Verwaltungsgericht Gießen zuständig. Nach erfolgter Einsicht in die Bundesamtsakte führt der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.10.2019 zur Begründung der Klage weiter aus, dass das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um kriminelles Unrecht handele. Dieses sei jedoch geeignet, den Kläger bei Rückkehr zu gefährden. Die Polizei habe nicht nur aus der Ferne auf den Kläger geschossen, sie sei dann auch an den Kläger direkt herangetreten und habe diesem Geld abgenommen, was nur mit einer Durchsuchung seiner Sachen und dem Auffinden seines Namens habe erfolgen können. Auch in Guinea gebe es Handys, es würden Namen und Ausweise abfotografiert, Namen gespeichert. Der Kläger habe unwidersprochen und insbesondere ohne Übertreibungen und ohne den Vorfall „aufzubauschen“ vorgetragen, nach dem Kontakt mit den Sicherheitskräften im Krankenhaus gewesen zu sein. Da es sich bei den Tätern um Sicherheitskräfte handele, die hierfür verantwortlich seien, sei davon auszugehen, dass der guineische Staat gegen diese Art von (nicht-)staatlicher Verfolgung weder willens noch in der Lage sei, Schutz zu bieten. Dass die Sicherheitskräfte in Guinea für eine Vielzahl von Gewalttaten verantwortlich seien, sei eine auch unter der derzeitigen Regierung immer wieder festzustellende Tatsache. Die Klage sei daher jedenfalls hinsichtlich des Abschiebungsverbotes begründet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2022 wird weiter ausgeführt, dass die Akte der Beklagten unvollständig sei. Aus der Akte ergebe sich, dass der Kläger bei Ankunft im Bundesgebiet ein anderes Geburtsdatum angegeben habe. Der Kläger erinnere hierzu, dass ihm gesagt worden sei, er komme wegen Minderjährigkeit in ein Haus für Minderjährige. Danach sei er zu zwei Frauen gebracht worden, die sich mit ihm unterhalten hätten. Dann sei er in ein anderes Haus mit Erwachsenen gekommen. Hiervon finde sich in der Akte nichts. Es werde daher beantragt, bei der Beklagten auf Vervollständigung der Akte hinzuwirken. Der Kläger erinnere, dass er dann später bei der Beklagten im Rahmen der Aufnahme des Asylantrages erklärt habe, dass das angegebene Geburtsdatum falsch sei. Er erinnere, dass ihm gesagt worden sei, dies sei jetzt eben sein Geburtsdatum. Es könne nicht angehen, dass die Beklagte, ohne hierüber irgendwelche Vorgänge aktenkundig zu machen, an Asylantragsteller fiktive Geburtsdaten verteile. Frau … vom Bundesamt habe zudem entgegen der Aktenlage in der Akte erklärt, die Antragsaufnahme sei in englischer Sprache erfolgt, was sich ebenfalls nicht mit der Erinnerung des Klägers decke. Frau … dürfte es auch gewesen sein, die aIs Reisedatum (BI. 41 d. Bundesamtsakte) den 01.10.2019 aktenkundig gemacht habe. Der Kläger benennt Frau … als Zeugin. Gerügt wird zudem, dass die asylrechtlich vorgeschriebene Anhörung nicht stattgefunden habe. In der Akte sei ausdrücklich von einer lediglich informatorischen Anhörung die Rede, nicht von einer Anhörung gemäß § 25 AsylG. Der Kläger sei im Rahmen dieser informatorischen Anhörung auch gemäß den Regelungen für Folgeantragsteller belehrt worden. So jedenfalls die Akte. Vorsorglich benennt der Kläger den Anhörer, Herrn …, als Zeugen. Hinzu komme, dass die Anhörung nur mit den Maßgaben für die Anhörung Minderjähriger habe durchgeführt werden dürfen. Auch dies habe die Beklagte nicht getan. Es werde daher angekündigt, der Verwertung der Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung zu widersprechen. Es habe in der Anhörung zudem erhebliche sprachliche Probleme gegeben. Der Kläger erinnere, dass er den Sprachmittler immer wieder nicht richtig verstanden habe, da dieser ein regional anderes Fulla gesprochen habe als der Kläger. Wie sich das im Einzelnen ausgewirkt habe, wird weiter ausgeführt. Vorsorglich werde auch die Vernehmung des seinerzeit bei der Beklagten eingesetzten Dolmetschers beantragt, der nur als Nummer bekannt sei, damit er dies bestätigen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen; und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2022 teilt die Beklagte zudem mit, dass die Akte vollständig an das Gericht übersandt worden sei. In der Anhörung zur Zulässigkeit sowie der informatorischen Anhörung am 16.05.2019 seien die Daten aus der „Niederschrift Teil 1“ mit dem Kläger abgeglichen worden, darunter auch das Geburtsdatum. Der Kläger habe hier nicht vorgetragen, dass sein Geburtsdatum falsch erfasst sei. Der Kläger habe nach der Rückübersetzung zudem bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Personaldokumente habe der Kläger nicht vorgelegt. Darüber hinaus habe der Kläger die Gelegenheit gehabt, in der informatorischen Anhörung am 16.05.2019 umfassend seine Fluchtgründe zu schildern und habe dies auch getan. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 ist dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags gegeben worden, wobei er zu dem von ihm zur Begründung seines Schutzgesuchs vorgetragenen Verfolgungsschicksal ergänzend informatorisch befragt worden ist. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in elektronischer Form zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnisquellen verwiesen. Vorgenannte Akten und Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.