Urteil
31 K 378.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0516.31K378.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 wird hinsichtlich Nr. 5 aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 wird hinsichtlich Nr. 5 aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Über die verbleibende Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Klage, mit der sich der Kläger nur noch gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil bereits die Aufhebung der vom Bundesamt in Nr. 5 des Bescheides vom 7. Juli 2017 getroffenen Entscheidung „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes … auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung [zu] befriste[n]“ die Beschwer des Klägers zu beenden vermag. Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 3. April 2019 – VG 31 K 245.17 A –, juris Rn. 41 ff. und vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, S. 8 f.) begründet die Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG, derzufolge ein abgeschobener Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf noch ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, nicht schon von Gesetzes wegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Vielmehr ist sowohl über die Verhängung des Verbots als auch über seine Dauer eine behördliche Einzelfallentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21/17 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.). Fehlt es an einer Behördenentscheidung, so ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht wirksam entstanden und der Adressat der Aufenthaltsbeendigungsmaßnahme von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21/17 –, juris Rn. 21, 23). Gleiches gilt, wenn die behördliche Entscheidung, ein Einreise- und Ausreiseverbot von bestimmter Dauer zu verhängen, im Klageverfahren aufgehoben wird. Eine solche Entscheidung über ein 30monatiges Einreise- und Ausreiseverbot hat das Bundesamt vorliegend in Ziff. 5 des Bescheides getroffen. Denn für einen objektiven Empfänger (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – BVerwG 8 C 5/15 – juris Rn. 20) wird der behördliche Regelungswille, dem Kläger für 30 Monate nach seiner Abschiebung die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren, ungeachtet dessen erkennbar, dass der Verfügungstenor auf ein vermeintliches gesetzliches Verbot und dessen Befristung Bezug nimmt. Um die aus dieser Anordnung resultierende Beschwer des Klägers zu beenden bedarf es der, genügt indes auch die Aufhebung der entsprechenden Verfügung. II. Die Klage ist auch begründet, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich das vom Bundesamt verhängte Einreise- und Ausreiseverbots von 30 Monaten als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG entscheidet die die zuständige Behörde – im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist dies gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt – über die Länge der Befristung des Verbots nach Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung sind u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 22 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 50). Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22 f.). Die danach fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Nach diesem Maßstab erweist sich die Ermessenentscheidung der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt als fehlerhaft, weil sie die Umstände des Einzelfalls nicht vollständig einbezieht und die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt. Wie sich aus den im Verfahren eingereichten Unterlagen, den beigezogenen Ausländerakten und dem glaubhaften Vortrag des Klägers und seiner Beistände in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der Kläger während seines inzwischen knapp dreijährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik einen einjährigen berufsqualifizierenden Lehrgang durchlaufen, befindet sich, nachdem er sechs Monate einer zweijährigen schulischen Berufsausbildung zum Metalltechniker absolviert hat, nunmehr im ersten Halbjahr einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung zum Elektroniker und verfügt, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bereits über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus führt er seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer polnischen EU-Bürgerin und wird demnächst gemeinsam sorgeberechtigter Vater eines Kindes, das kraft Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erwerben wird (Art. 14 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Diese Bindung ist vom Bundesamt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu berücksichtigten, denn die Vaterschaft hinsichtlich eines ungeborenen Kindes entfaltet unter dem Gesichtspunkt staatlicher Schutzpflichten für die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und den nasciturus (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG) aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen, wenn entweder bereits vor der Geburt ein Beistandsbedarf von Mutter und ungeborenem Kind besteht oder nach der Geburt eine gemeinsame Übernahme der Elternverantwortung sicher zu erwarten ist, soweit den Betroffenen eine vorübergehende Trennung nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 – OVG 11 S 40.12 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Daran, dass der Kläger und die Kindsmutter künftig gemeinsam Elternverantwortung übernehmen wollen, hat das Gericht aufgrund der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vom 14. Mai 2019 und seines Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln keinen Anlass. Ohne Belang für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Bindung ist es ferner, ob das Kind und seine Mutter im Bundesgebiet freizügigkeitsberechtigt sind (§§ 2 und 3 FreizügG/EU). Denn das verhängte Verbot, das die Einreise in sämtliche Schengenstaaten hindert (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit d Schengener Grenzkodex, Art. 5 Abs. 1 lit. d, 25, 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens), belastet den Kläger unabhängig davon, ob Mutter und Kind künftig in Deutschland oder Polen leben werden. Verfügt der Kläger damit über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen erheblich hinausgehen, so stellt sich die in Regelfällen rechtmäßige Regelbefristungsentscheidung auf 30 Monate (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, S. 8 f. m.w.N., Veröffentlichung beabsichtigt) in seinem Fall als unverhältnismäßig dar. Da die Beklagte sich weder zu den im Vorfeld des Termins zum Beleg dieser Bindungen übermittelten Unterlagen geäußert noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist die vor diesem Hintergrund jedenfalls gebotene Fristverkürzung und Ergänzung ihrer diesbezüglichen Ermessenserwägungen unterblieben, so dass sich die in Ziff. 5 des Bescheides getroffene befristete Verbotsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da er die Klage im Wesentlichen zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO) und die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt, nach Klagerücknahme im Übrigen, noch die Aufhebung des im Rahmen seines Asylverfahrens ergangenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der nach eigenen Angaben am 17. Mai 1999 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er verließ seine Heimat im April 2016 und reiste am 26. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vormund stellte für ihn am 10. April 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In seiner Anhörung am 29. Juli 2017 gab der Kläger an, Guinea verlassen zu haben, weil er Vollwaise sei, in seiner Heimat weder Familie noch Unterkunft habe und so nicht weiterleben wolle. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Nr. 3). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Diesbezüglich führt der Bescheid aus, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen noch ersichtlich seien und der Kläger im Bundesgebiet über keine im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigenden wesentlichen Bindungen verfüge. Am 18. Juli 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm alle abgelehnten Rechte zuzusprechen. Sein zugleich erhobener Eilantrag (VG 31 L 377.17 A) hatte Erfolg, weil für das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Umstand resultierten, dass eine Bescheidung des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter unterblieben war. Mit Bescheid vom 1. September 2017, der dem Kläger am 9. September 2017 zugestellt und von ihm in der Folge nicht in das Klageverfahren einbezogen wurde, lehnte das Bundesamt unter Abänderung und Ergänzung des Bescheides vom 7. Juli 2017 den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Nach einem einjährigen berufsqualifizierenden Lehrgang begann der Kläger im August 2018 eine berufsfachschulische Ausbildung zur Fachkraft Metalltechnik. Zum März 2019 nahm er dreieinhalbjährige Berufsausbildung zum Elektroniker mit der Fachrichtung bei Energie- und Gebäudetechnik bei einem Elektro-Baufachbetrieb auf. Mit seiner Lebensgefährtin, einer polnischen Staatsbürgerin, lebt er seit April 2019 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Paar erwartet Anfang Juli 2019 ein Kind, für das der Kläger am 14. Mai 2019 die Vaterschaft anerkannte und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgab. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen in der Anhörung und ergänzt dieses. Er ist der Ansicht, dass die Festsetzung der Standardbefristungsdauer von 30 Monaten angesichts seiner erheblicher Integrationsleistungen und Bindungen im Bundesgebiet nicht angemessen sei. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt er noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 hinsichtlich Nr. 5 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen. Mit Beschluss vom 15. April 2019 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2019 wurden die Lebensgefährtin und der ehemalige Betreuer des Klägers als Beistände zugelassen und der Kläger ausführlich angehört, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.