Urteil
38 K 253.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0219.38K253.19A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2016 wird in Bezug auf die Klägerin zu 3.) hinsichtlich Nr. 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2016 wird in Bezug auf die Klägerin zu 3.) hinsichtlich Nr. 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist teils als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen in den Ziff. 1, 3-4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Im Übrigen ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) sowie das „Einreise- und Aufenthaltsverbote von bestimmter Dauer“ (Ziff. 6) statthaft (siehe in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, juris Rn. 19). Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben. 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Oktober 2016 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt die Kläger daher insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylG), da zum einen die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG gesperrt ist (dazu a.) und zum anderen die – stattdessen zu prüfenden – Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG (dazu b.) nicht erfüllt sind. a. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Eine solche Organisation ist die auch im Libanon tätige Organisation „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA) (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360, juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Die Aufgabe des UNRWA besteht im Wesentlichen darin, durch die Bereitstellung von Nothilfe, Schutz und menschlicher Entwicklung dem Wohlergehen der Palästinaflüchtlinge zu dienen (vgl. UN-GV Resolution 79/91 vom 6. Dezember 2016 – A/RES/71/91). Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn die Betroffenen dort förmlich registriert wurden oder in sonstiger Weise den Schutz bzw. Beistand der UNWRA tatsächlich in Anspruch genommen haben (siehe BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360, juris Rn. 20 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dabei ist die Eigenschaft eines „Palästina-Flüchtlings“ nicht auf den 1948/49 betroffenen und in der Folge registrierten Personenkreis beschränkt, sondern bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein (vgl. UNHCR, Note zur Interpretation von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 12 (1) (a) der EU-Qualifikations- und Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen, S. 3; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 47f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 –, Asylmagazin 2017, 349, juris Rn. 22). So ist es im Fall der Kläger. Diese waren nach ihrem eigenen insoweit schlüssigen Vortrag, der zudem durch die bei der Ausländerbehörde eingereichten UNWRA-Dokumente bestätigt wird, beim UNRWA im Libanon registriert, haben dessen Leistungen in Anspruch genommen und sich unter anderem in dem Flüchtlingslager Al-Rashidya und somit im Mandatsgebiet des UNRWA aufgehalten. b. Die daher zu prüfenden Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a] S. 2 Qualifikations-RL 2011/95/EU) sind nicht erfüllt. Flüchtling ist danach ein Ausländer, der – wie die Kläger – den Schutz oder Beistand einer Organisation wie der UNRWA genossen hat, dem aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360, juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, dass dieser Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ist aber im Fall der Kläger nicht erfüllt. Bei der Prüfung, ob der Schutz der UNRWA „nicht länger gewährt“ wird, gilt Folgendes: Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Schutzgebiet der Organisation oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden, dies kann aber anders sein, wenn diese Entscheidung durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind (dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582.17.A –, juris Rn. 17; Thür. OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167.18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 23; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360, juris Rn. 20 m.w.N.; sowie EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 76). Angesichts des Ziels von Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind palästinensische Flüchtlinge dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden und es der Organisation unmöglich ist, ihnen in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59 ff.). Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c) der Qualifikations-RL 2011/95/EU, der auf die Prüfung der sehr unsicheren persönlichen Lage entsprechend anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 64; OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 30.; Thür. OVG, a. a. O, Rn. 46 ff.), sind insbesondere zu berücksichtigen: die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Maßgeblich für die Frage des Wegfalls der Schutzgewähr ist dabei die Situation zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG; vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 29. August 2018 – VG 34 K 345.16 A –, juris Rn. 23 m.w.N.; so auch Thür. OVG, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Es kommt grundsätzlich also nicht darauf an, ob für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise äußere Zwänge für diese bestanden (mehrdeutig insoweit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 64), sondern allein darauf, ob diese zum Zeitpunkt der (hier: gerichtlichen) Prüfung des Asylantrags einer Rückkehr entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 61, 77; so bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – BVerwG 1 C 42/88 –, juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Schutz der UNRWA nicht aus Gründen entfallen, die vom Willen der Kläger unabhängig sind. (1) Die Kläger vermochten es nicht, die erkennende Einzelrichterin von der von ihnen geschilderten Bedrohung zu überzeugen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht. So schilderten die Kläger zu 1.) und 2.) zwar übereinstimmend, dass sie von der Familie und insbesondere dem Cousin der Klägerin zu 2.) wegen ihrer Eheschließung über mehrere Jahre bedroht worden seien, bevor sie schließlich ausgereist seien. Die darüber hinausgehenden Angaben wichen jedoch stark voneinander ab und waren insgesamt unglaubhaft. Bereits die Umstände der Eheschließung wurden derart widersprüchlich geschildert, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben dazu aufkommen. So schilderte der Kläger zu 1.) in der mündlichen Verhandlung, dass er seine jetzige Ehefrau nach dem Tod seiner ersten Ehefrau kennengelernt und geheiratet habe. Da die Familie der Ehefrau gegen die Heirat gewesen sei, hätten sie ohne das Einverständnis der Eltern geheiratet. Wegen anschließender Bedrohungen und weiterer Probleme hätten sie das Flüchtlingslager Al-Rashidya verlassen und seien nach Al-Bas und später nach Al-Massaken und Hus gezogen. Diese Angaben stehen im Wesentlichen im Einklang mit seinen Angaben in der Anhörung, jedoch hatte er damals angegeben, zunächst (wegen des fehlenden Einverständnisses der Familie) nach Al-Bas umgezogen zu sein, und dass er dort nach dem Umzug die Bedrohungen begonnen hätte. Auch die Klägerin zu 2.) hatte in ihrer Anhörung dem Beginn der Bedrohung auf eine Zeit nach dem Umzug nach Al-Bas datiert, in der mündlichen Verhandlung jedoch die Bedrohung als Anlass für den Umzug nach Al-Bas angegeben. Im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemanns gab die Klägerin zu 2.) in der mündlichen Verhandlung an, dass dessen erste Ehefrau erst nach der Eheschließung mit ihr gestorben sei und die beiden zuvor lediglich getrennt gewesen sein. Da die Eheschließung der Kläger zu 1.) und 2.) als Grund / Auslöser der geschilderten Bedrohung angegeben wurde, beinträchtigen die diesbezüglichen Widersprüche und Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Angaben der darauf basierenden Bedrohung. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung der erkennenden Einzelrichterin ist aber schließlich, dass das – weitgehend übereinstimmend – als herausragend beschriebene Bedrohungsereignis auf kategorial unterschiedliche Zeitpunkte gelegt wird. So bekundeten der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) in der Anhörung übereinstimmend, dass es am 28. August 2015 eine Bedrohung durch sechs maskierte Männer mit Waffengewalt gegeben habe und ordneten beide ebenfalls übereinstimmend dieses Ereignis auf einen Zeitpunkt kurz vor der Ausreise (Ende August / Anfang September 2015) ein, wobei die Klägerin zu 2.) dies (mehrfach) sogar als Anlass für die Ausreise bezeichnete. Im deutlichen Widerspruch dazu gab der Kläger zu 1.) auf die Frage des Gerichts, wann der – in der mündlichen Verhandlung ähnlich geschilderte – Vorfall mit Waffengewalt geschehen sei, an, dass dies (bereits) kurze Zeit nach der Eheschließung gewesen sei und der Anlass für die Flucht aus Al-Bas, d.h. dem ersten Wohnort nach Eheschließung, gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1.) klärt sich dieser Widerspruch auch nicht durch Verweis auf die eingereichte Strafanzeige. Zum einen ist deren Echtheit nicht geklärt, zum anderen und vor allem ersetzt dies nicht die zur Glaubhaftigkeit erforderliche – jedenfalls grobe – zeitliche Einordnung eines Ereignisses. In Bezug auf die Angaben der Klägerin zu 2.) fällt auf, dass sie zunächst und auch auf Nachfrage des Gerichts lediglich ein (1) aus der langjährigen Bedrohungslage herausragendes Ereignis schilderte, auf Nachfrage ihres Verfahrensbevollmächtigten ihre Aussage jedoch dahingehend änderte, dass es „mehrere Angriffe“ gegeben habe, konnte dann aber nur einen weiteren Angriff schildern, den sie unklar dahingehend datierte: „als meine [2005 bzw. 2014 geborene] Tochter zwei Jahre alt war, also etwa im Jahr 2010“. Hinzu kommen kleinere Widersprüche und Ungereimtheiten, die zum Bild des Unglaubhaften beitragen. So widersprachen sich die Kläger dahingehend, ob sie vor der Ausreise noch einmal – wie es die eingereichte UNWRA-Registrierung vom 20. November 2014 für das dortige Lager nahelegt – in Al-Rashidya gewohnt und, ob sie sich vor der Ausreise zumindest kurzzeitig in Beirut aufgehalten hätten. Hinsichtlich des letzten Punktes wurde in der mündlichen Verhandlung wiederum die Bereitschaft der Klägerin zu 2.) offenbar, ihre Angaben der jeweiligen Befragungssituation anzupassen. Hatte sie zuvor auf die Frage und Nachfrage des Gerichts, ob sie vor der Ausreise zumindest kurzzeitig anderswo als in Al-Rashidya gewohnt hätten, mit „Nein“ geantwortet, fiel ihr auf die nochmalige Nachfrage ihres Verfahrensbevollmächtigten ein, dass sie sich erinnern könne, bei einem Freund ihres Mannes gewohnt zu haben, als sie die Visa für die Ausreise bekamen. Da die Klägerin zu 2.) im Übrigen ein gutes Erinnerung Vermögen im Hinblick auf andere Details der Ausreise zeigte (beispielsweise das Datum der Ausreise aus dem Libanon und das Datum der Einreise in Deutschland), spricht diese nachträgliche Erinnerung nicht die schlechte Fähigkeit, Erlebtes zu erinnern, sondern für die fehlende Erlebtheit des Berichteten. Für weitere Unterschiede in den Angaben der Kläger zu 1.) und 2.) insbesondere zu den Details des Vorfalls mit Waffengewalt wird auf die diesbezüglichen Angaben in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht insoweit folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) (2) Eine besondere Gefahrenlage folgt nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in palästinensischen Flüchtlingslagern. Zwar gelten diese im Allgemeinen als rechtsfreie Räume, die von den libanesischen Sicherheitskräften nicht betreten und kontrolliert werden, und kommt es dort zu Spannungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Jedoch erreichen die Auseinandersetzungen nicht das für die maßgebliche Gefahrendichte erforderliche Ausmaß und sind in jüngerer Zeit rückläufig. Auch unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer ist nicht davon auszugehen ist, dass aktuell jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Lager bzw. der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 – V 34 K 466.16 A –, juris Rn. 45f. m.w.N.). Insbesondere lasen sich der Berichtslage für die Region Tyros / Tyre, in der sich die Flüchtlingslager Al-Rashidya, Al-Bas und Al-Massaken befinden, nur wenige Vorfälle entnehmen. So nennen die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Zeit-raum 7. November 2017 bis 24. Juni 2019 für diese lediglich einen Vorfall mit mehreren Verletzten im Juli 2018 im Lager Burj Shemali und zwei Vorfälle im Lager Al-Rashidya, bei welchen es drei Tote und fünf Verletzte gab (vgl. UN Security Council, Im-plementation of Security Council resolution 1701 (2006), Berichte des Generalsekretärs vom 13. Juli 2018, 8. März 2018, 15. November 2018, 14. März 2019 und 17. Juli 2019, S/2018/210, S/2018/703, S/2018/1029, S/2019/237 und S/2019/574). Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind für die Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht ersichtlich. (3) Der Schutz für die Kläger ist ferner auch nicht deswegen entfallen, weil sich diese im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation befinden würde (siehe ausführlich zur allgemeinen Lage VG Berlin, Urteil vom VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 – VG 34 K 466.16 A –, juris Rn. 33ff.; Urteil vom 29. August 2018 – 34 K 345.16 A –, juris Rn. 27ff.). Die Kläger werden für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon trotz der beschriebenen Bedingungen voraussichtlich in der Lage sein, ihre Grundbedürfnisse insbesondere hinsichtlich Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zu der Gruppe derjenigen Palästinenser im Libanon zählen, für die die bestehenden Diskriminierungen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt und bei der medizinischen Versorgung dazu führen, dass sie – auch mit Hilfe des UNRWA – Schwierigkeiten haben wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu decken. Der Kläger zu 1.) hat vor seiner Ausreise als Lkw-Fahrer für Öltransporte gearbeitet, die Klägerin zu 2.) jedenfalls bis zur Eheschließung in einem Friseursalon. Zudem können sie zumindest in der ersten Zeit auf die Unterstützung ihrer im Libanon lebenden Familie zurückgreifen. Nach den Angaben des Klägers zu 1.) in der Anhörung leben dort seine Eltern sowie weitere Verwandte (Tanten, Schwestern, Brüder). (4) Schließlich ist ein Wegfall des UNRWA-Schutzes auch nicht deshalb anzunehmen, weil den Klägern die Wiedereinreise in den Libanon verwehrt und sie daher von einer als Verfolgung einzustufenden „Aussperrung“ betroffen wäre oder weil die UNRWA-Leistungen im Libanon zwischenzeitlich weggefallen wären. Denn weder gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereinreise von Palästinensern und insbesondere der Kläger in den Libanon von vorneherein unmöglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 – OVG 3 B 2.08 –, juris Rn. 35 ff.), noch ist davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon aktuell nicht mehr gerecht werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 – VG 34 K 466.16 A –, juris Rn. 52f. m.w.N.). Dies gilt, obwohl die USA mittlerweile erklärt haben, keine Zahlungen mehr an das UNRWA zu leisten. Denn trotz dieser Einbußen erhält das UNRWA seine Leistungen im Wesentlichen aufrecht, was auch auf die Aufstockung von Hilfe durch andere Staaten zurückzuführen ist (vgl. Open letter from UNRWA Commissioner-General to Palestine Refugees and UNRWA staff vom 1. September 2018 sowie Pressemitteilung vom 17. Dezember 2018, „Landmark Multiyear Agreement Signed Between the Qatar Fund For Development and UNRWA“, der zufolge die durch die USA verursachte Finanzierungslücke als überwunden betrachtet wird). Sollte sich dies in Zukunft ändern, besteht die Möglichkeit eines Folgeantrags nach § 71 AsylG. (5) Die Entscheidung der Kläger, sich nicht erneut unter den Schutz der UNRWA zu begeben, ist auch nicht aus anderen Gründen durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind. Die gute Integration der Klägerin zu 3.) und wohl auch der Klägerin zu 4.) sind nicht in diesem Rahmen, sondern von der Ausländerbehörde bei der Prüfung des bereits gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration zu prüfen. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dass den Klägern im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist nicht ersichtlich. Auch droht ihnen keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach dem oben Gesagten nicht vor. 3. Soweit die Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend machen (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, die Kläger haben gerade keine individuelle Bedrohung vorgetragen. Für diese besteht schließlich auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass ihre Abschiebung dorthin dem Verbot einer unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) widersprechen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen würde. Dabei geht das Gericht – wie oben ausgeführt – davon aus, dass sie in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Schließlich war auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, da die Kläger weder eine Erkrankung geltend gemacht hat, noch eine solche insbesondere aus den beigezogenen Ausländerakten ersichtlich ist. Eine lebensbedrohliche Aktualität der Herzerkrankung des Klägers zu 1.) wurde mit dem eingereichten Attest vom 26. Februar 2016 nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers zu 1.) gaben auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die von diesem geschilderten routinemäßigen Kontrolluntersuchungen finden lediglich im jährlichen bzw. halbjährlichen Turnus statt, sodass nicht von einem akuten Kontrollbedürfnis auszugehen ist. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen die Kläger daher ebenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 5. Hingegen ist die im Bescheid verfügte Dauer der Befristung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht schon von Gesetzes wegen galt, ist als „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). Über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 18ff.). Bei der Ermessensentscheidung sind von der zuständigen Behörde – wie im vorliegend Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) – u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, ebd., Rn. 22). Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggfls. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22f.). Die (fortlaufend zu aktualisierende) Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist vorliegend nur teilweise der Fall. Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, besucht die Klägerin zu 3.) seit mehreren Jahren eine deutsche Regelschule und hat bereits gut die deutsche Sprache gelernt. Damit verfügt diese über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen hinausgehen, so dass die in den Regelfällen rechtmäßig erfolgende regelhafte Befristungsentscheidung (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, AuAS 2019, 57, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 42 m.w.N.), im ihrem Fall unverhältnismäßig ist. Solche besonderen Umstände sind für die übrigen Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben insgesamt die Kosten zu tragen, da die die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie als staatenlose Palästinenser nicht zurück in den Libanon könnten. Der am 25. Dezember 1979 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 1. Januar 1987 geborene Klägerin zu 2.), sind ebenso wie die 2005 und 2014 geborenen Klägerinnen zu 3.) und 4.) palästinensischer Volkszugehörigkeit mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon. Spätestens Ende 2015 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich als schutzsuchend. Sie beantragten am 11. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihrer Anhörung am 11. August 2016 gaben die Kläger zu 1.) und 2.) an, den Libanon verlassen zu haben, weil sie durch den Cousin der Klägerin zu 2.) bedroht worden seien, der diese selbst habe heiraten wollen. Der Cousin hätte unter anderem mit dem Tod der Kläger zu 1.) und 2.) sowie der Entführung der Klägerin zu 3.) gedroht. Auch die Familie der Klägerin zu 1.) sei gegen die Ehe gewesen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich ab (Ziff. 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es die Kläger auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. – im Falle der Klageerhebung – Unanfechtbarkeit die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass den Klägern im Libanon kein ernsthafter Schaden drohe, da insbesondere die Angaben zur familiären Bedrohung nicht glaubhaft seien. Der Bescheid wurde den Kläger (erst) am 4. Januar 2017 zugestellt. Mit ihrer am 18. Januar 2017 beim Gericht eingegangen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus der Anhörung und reichen dazu weitere Unterlagen ein. Jedenfalls bestünde ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach Rücknahme des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, beantragen die Kläger, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Libanon vorliegt. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat die vormals zuständige Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.