Urteil
4 A 814/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1207.4A814.17.00
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Leitsätze
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG anwendbar.
Mitglieder eines "Chapters" des "Outlaws MC" sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, jedenfalls wenn sie Vizepräsident oder Präsident eines "Chapters" sind. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst und die übrigen Mitglieder ihres "Chapters" bisher strafrechtlich oder waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
Tenor
Soweit die Klage gegen Nr. III des Bescheides vom 16. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG anwendbar. Mitglieder eines "Chapters" des "Outlaws MC" sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, jedenfalls wenn sie Vizepräsident oder Präsident eines "Chapters" sind. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst und die übrigen Mitglieder ihres "Chapters" bisher strafrechtlich oder waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Soweit die Klage gegen Nr. III des Bescheides vom 16. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit sich die Klage gegen die in Nr. III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Waffenscheins richtet. Insoweit hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zulässig. Die fristgemäße Berufungsbegründung vom 27. März 2017 enthält den nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten Antrag. Die Berufung ist auch begründet. Die vom Kläger als Anfechtungsklage fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig soweit der Kläger sich gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Nr. I des Bescheides) und die Anordnung der Rückgabe des Kleinen Waffenscheins (Nr. II des Bescheides) wendet. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die waffenrechtliche Erlaubnis - erteilt in Form des Kleinen Waffenscheins - widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Widerspruchsentscheidung vom 4. September 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 35). Danach ist hier das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I, 3154) - WaffG a.F. - anwendbar. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. ist u.a. ein Versagungsgrund gegeben, wenn der Betroffene im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine Prognose bezogen auf diejenige Person erforderlich, deren Zuverlässigkeit infrage steht. Hierfür ist maßgeblich ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen von dieser verwirklicht wird. Für diese Prognose ist das Verhalten einer Person in der Vergangenheit zu berücksichtigen, daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen. Dabei dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Die Risiken für hochrangige Rechtsgüter, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 17, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rdnr. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rdnr. 27; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rdnr. 20; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Oktober 2017, § 5 Rdnr. 47). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 17). Ausgehend hiervon liegen in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach dem im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass für den Kläger ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. besteht, auch wenn der Kläger selbst bisher strafrechtlich und waffenrechtlich unbescholten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnrn. 10, 12). Die nachträglich eingetretene Tatsache liegt in der nach Erteilung der Erlaubnis vom 23. März 2004 vom Kläger aufgenommenen Mitgliedschaft und Wahrnehmung der Führungsaufgabe als (Vize-) Präsident des "Outlaws MC Friedberg". Dieser Umstand hätte zur Versagung einer Erlaubnis führen müssen, weil damit die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. für die Erteilung der Erlaubnis notwendige Voraussetzung der Zuverlässigkeit entfallen ist. Dabei ist es unerheblich, dass es sich beim "Outlaws MC Friedberg" nicht um einen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG a.F. verbotenen Verein handelt. Der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. ist für den vorliegenden Fall nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG a.F. gesperrt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 7). § 5 Abs. 2 WaffG a.F. erweitert den in § 5 Abs. 1 WaffG a.F. normierten absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff und engt diesen nicht etwa dergestalt ein, dass andere als dort normierte Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. So wie die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. geregelten Fallgruppen selbstständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen entfalten, stellt auch die in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. normierte Regelvermutung eine typisierte Einschätzung des Gesetzgebers dar, die losgelöst davon gilt, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG a.F. aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Wäre im Falle der Zugehörigkeit zu einem nicht verbotenen Verein die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. gesperrt, ergäben sich Schutzlücken, für die keine sachliche Rechtfertigung erkennbar wäre und die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 8). Die Zugehörigkeit des Klägers zum "Outlaws MC Friedberg" als dessen Vizepräsident bzw. Präsident, d.h. unter Wahrnehmung von Funktionsaufgaben, begründet in plausibler Weise das Risiko, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG a.F.) oder diese nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG a.F.). Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger - auch wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - zukünftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - unter dem Druck der Situation - Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Die Unzuverlässigkeit Dritter, auch wenn sie dem Betroffenen nahestehen, lässt zwar regelmäßig keinen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit einer Person selbst zu. Da das Verhalten einer Person aber auch von ihrem sozialen Umfeld mitbestimmt werden kann, ist auch dieses unter bestimmten Voraussetzungen in die Prognose mit einzubeziehen. So kann die Gruppenzugehörigkeit einer Person, die diese für sich reklamiert und insbesondere wenn sie auf dem eigenen Verhalten der Person beruht, als personenbezogenes Merkmal die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris). Eine Gruppenzugehörigkeit - als alleinige, die Prognose der Unzuverlässigkeit auslösende Tatsache - vermag die Annahme der Unzuverlässigkeit der gruppenzugehörigen Person jedoch nur dann auszulösen, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit der Person und ihrer Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Hierfür ist erforderlich, dass aufgrund der Gruppenzugehörigkeit die Prognose gerechtfertigt ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. verwirklichen wird. Dafür genügt es nicht, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Es ist erforderlich, dass die Gruppe bestimmte Strukturmerkmale aufweist, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 11). Hierfür genügt das Vorliegen konkreter Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass in Zukunft entweder mit Waffen oder Munition in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgegangen oder Dritten ein solcher Umgang durch willentliche Überlassung ermöglicht wird. Dafür reicht aus, wenn erkennbar wird, dass es an hinreichendem Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen fehlt. Solch fehlendes Potential tritt insbesondere zu Tage im Auftreten in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht oder denen eine aggressive Grundhaltung zu eigen ist. Darin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 - , juris). Nach allgemein zugänglichen Quellen aus dem Internet, insbesondere aber den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen und ergänzend auch den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers, handelt es sich bei dem "Outlaws MC", dem der "Outlaws MC Friedberg" als regionale Gruppierung zugehörig ist, um einen Motorradclub (a), dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung im vorgenannten Sinne zu eigen ist. Aus einer Vielzahl von Vorfällen, an denen Mitglieder des "Outlaws MC" beteiligt waren, ergibt sich, dass das Potential zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden ist (b). Dem "Outlaws MC" ist auch eine Struktur zu eigen, die die nicht ferne liegende Möglichkeit begründet, dass auch bisher waffenrechtlich und strafrechtlich unauffällige Mitglieder ihrer Untergruppierungen in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden und dabei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (c). Unter Berücksichtigung, dass § 5 Abs. 2 WaffG a.F. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten will und dieses Risiko nur bei Personen hingenommen werden soll, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54), erweist sich der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig. a) Der "Outlaws MC" ist ein Motorradclub bzw. Motorcycle Club, dessen Mitglieder auch als Rocker bezeichnet werden. Als Rocker bezeichnet man im deutschsprachigen Raum die Mitglieder einer ursprünglich aus den USA stammenden, motorradfahrenden Subkultur, welche sich oft in Motorradclubs, sogenannten Motorcycle Clubs (MC), organisieren. Dieses Phänomen, dass Motorradfahrer sich in einer Art Subkultur als Mitglieder einer Rockerszene verstehen und durch ihr Auftreten von der bürgerlichen Gesellschaft abheben, lässt sich schon in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg nachweisen. Es handelt sich seinem Ursprung nach nicht, wie in den 1960er- bis 1980er-Jahren in Deutschland angenommen, um eine Jugend-, sondern um eine Protestkultur. Nach soziologischer Auffassung waren vor allem aus Kriegen heimkehrende Soldaten nicht in der Lage, sich wieder in das zivile Leben einzufügen und bildeten sozial geschlossene Randgruppen. In der Literatur werden für diese Gruppenbildung verschiedene Gründe angegeben. Nach Aussagen früherer Rocker, wie zum Beispiel ..., einem prägenden Mitglied der "Hells Angels MC", war dies unter anderem dem Wunsch nach fortdauernder Kameradschaft und starkem Zusammenhalt zuzuschreiben. Oft bezeichnen sich die Mitglieder untereinander als Brother (Bruder). Ein verbindendes Element der Gruppen ist das gemeinsame Motorradfahren und das dabei empfundene Gefühl intensiver Lebendigkeit und Freiheit (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rdnr. 32). Bei dem "Outlaws MC" handelt es sich um einen Motorradclub, der wie einige andere die Buchstaben "MC" als Zusatz im Namen trägt, wobei die Verwendung dieser Buchstaben als Namenszusatz nicht jedem Club zusteht (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, S. 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Jeder "MC" kann (anderen) regionalen Gemeinschaften von Motorradfahrern die Erlaubnis erteilen, "unter dem gleichen Colour zu fahren", d.h. das Clubabzeichen auf der Kleidung zu tragen. Die regionalen Gemeinschaften werden in der Regel als Chapter - so auch beim "Outlaws MC" - oder auch als Charter bezeichnet (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, S. 6, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Der "Outlaws MC" gehört neben dem "Hells Angel MC", dem "Bandidos MC" und dem "Gremium MC" zu den vier in Deutschland vom Verfassungsschutz besonders hervorgehobenen sogenannten OMCG (vgl. Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hagen Kluck, Bl. 36f der Akte; Verfassungsschutz in Hessen - Bericht 2015, S. 158; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rdnr. 32). Dabei geht die Bezeichnung als OMCG auf amerikanische Strafverfolgungsbehörden zurück. Weltweit werden dem folgend polizeilich besonders relevante Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgegrenzt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rdnr. 37). Neben den sogenannten vier besonders hervorgehobenen gibt es eine Vielzahl weiterer Motorradclubs, die sich z.T. als Unterstützer einer der vier sogenannten großen Motorradclubs begreifen. b) Mitglieder des "Outlaws MC" haben in der Vergangenheit wiederholt ein Verhalten gezeigt, das auf regelmäßige Konflikte mit Mitgliedern anderer OMCG hinweist, die unter Anwendung von Gewalt auch in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, wobei der Einsatz von Waffen keine Ausnahme darstellt. Mehrfach haben Überprüfungen bei Mitgliedern des "Outlaws MC" gezeigt, dass bei ihnen Waffen, unter anderem auch Schusswaffen, bereitgehalten werden. Darin zeigt sich eine generelle Gewaltbereitschaft der Mitglieder, nämlich die Bereitschaft, Konflikte unter Missachtung des Gewaltmonopols des Staates untereinander auszutragen. Der "Outlaws MC" agiert dabei in einem Umfeld, das ein bedeutsames Konfliktpotential in sich trägt. Das besondere Konfliktpotential besteht auf Seiten des "Outlaws MC" A wie auch bei den übrigen OMCG - im Verhältnis zu den anderen OMCG. Dabei kommt es vor, dass Mitglieder anderer OMCG schon bei der bloßen - unerlaubten - Anwesenheit im Einflussgebiet eines anderen OMCG mit Drohungen oder körperlicher Gewalt bis hin zum Waffeneinsatz konfrontiert werden. Dieses Konfliktpotential beruht auf einer Verteidigung von Gebietsansprüchen, das - zumindest - im Sinne eines Revierverhaltens verstanden werden kann (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, S. 6, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). So wird beispielsweise im Falle von Neugründungen von Motorradclubs ausdrücklich empfohlen, sich mit bereits am Ort ansässigen Clubs "abzusprechen", wobei eine Anzeige in den Biker News hilfreich sei (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, S. 6, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Angaben des Klägers. Dieser hat dem Gericht gegenüber auf Nachfragen bekundet, dass im Falle geplanter Aktivitäten, beispielweise Feiern, eine Anzeige gegenüber den anderen Clubs erfolge. Die regionale Aufteilung spiegelt sich auch im tatsächlichen Vorkommen der Clubs wieder. So gibt es nach Angaben des Klägers außer dem "Outlaws MC" keinen weiteren "1%-er MC" in Friedberg. Regionaler Schwerpunkt des fast 70 Chapter starken "Bandidos MC" ist der Westen Deutschlands, während der "Hells Angels MC" mit seinen inzwischen mehr als 45 regionalen deutschen Untergruppierungen - Charter genannt - gleichmäßig in der ganzen Bundesrepublik verteilt ist. Die Chapter des "Gremium MC" sind vorwiegend auf ganz Bayern verteilt. Der "Outlaws MC" ist verstärkt im nordbayerischen Raum angesiedelt. In Hessen ist der "Bandidos MC" vor allem in Kassel angesiedelt, der "Gremium MC" hat Ortsverbände in Bad Nauheim, Fritzlar, Fulda, Gießen, Limburg, Marburg, Schotten und Usingen. Der "Hells Angels MC" ist in Kassel, Bad Homburg, Darmstadt, Gießen, Hanau, Offenbach und Frankfurt vertreten. Der "Outlaws MC" hat regionale Gruppen in Heppenheim, Dieburg, Friedberg und in Groß-Bieberau sowie in Miltenberg/Odenwald (Frankfurter Neue Presse vom 27. Februar 2016, http://www.fnp.de /rhein-main/Neue-Clubs-in-Hessens-Rocker-Szene;art1491,1878232; Homepage "Outlaws MC Germany", http://www.outlawsmc.de/chapter.htm). Die Beziehungen der OMCG untereinander variieren von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft. Dabei bestehen Feindschaften des "Outlaws MC" vor allem aber nicht nur im Verhältnis zum "Hells Angel MC" (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 9, Bl. 136 der Akte; Badische Zeitung vom 4. August 2011, http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/razzia-bei-rockerbande-outlaws-mc-waffenarsenal-entdeckt--48182709.html). In Anlehnung an das seit 1969 bestehende Clubmotto der zunächst in den USA gegründeten "Outlaws Nation" "God Forgives, Outlaws Don't" - "Gott vergibt, Outlaws nicht" - (Homepage "Outlaws MC Germany", http://www.outlawsmc.de/) zieht dabei eine Streitigkeit die nächste nach sich im Sinne einer gelebten Rachekultur, die im Wesentlichen auf Selbstjustiz setzt. Streitigkeiten werden dabei regelmäßig auch mit Gewalt ausgetragen. In der Vergangenheit wurden mehrfach Mitglieder des "Outlaws MC" - auch an sich Unbeteiligte Mitglieder im Rahmen von Racheakten - angegriffen oder griffen ihrerseits Mitglieder anderer OMCG an. Ein Beispiel für gebietsbezogen ausgelöste Konflikte ist ein Vorfall aus dem Jahr 2009. Bei diesem wurde ein Mitglied des "Outlaws MC", Präsident des "Outlaws MC Donnersberg", in der Pfalz von zwei Mitgliedern des "Hells Angels MC" und einem Unterstützer des "Hells Angels MC Charters Luxemburg" erstochen, nachdem der Unterstützer am Tag zuvor in Bad Kreuznach von Mitgliedern des "Outlaws MC" verprügelt worden war. Dieser tätlichen Auseinandersetzung und Körperverletzung ging voraus, dass der Unterstützer etwa eine Woche zuvor im vom "Outlaws MC" dominierten Stadtgebiet Bad Kreuznachs mit den Kennzeichen des "Hells Angels MC" aufgetreten war. (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 5f, Bl. 132f der Akte; SpiegelOnline, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/tod-eines-rockers- staatsanwaltschaft-klagt-zwei-hells-angels-an-a-652257.html). Am 22. Dezember 2009 kam es nach Ende eines Gerichtsprozesses in Kaiserslautern zu gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ca. 100 Personen als abreisende Mitglieder des "Hells Angels MC" an den ebenfalls abfahrbereiten Mitgliedern des "Outlaws MC" vorbeifuhren (vgl. LKA Rheinland-Pfalz lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 6, Bl. 133 der Akte). Am 15. Oktober 2010 überfielen 20 aufgrund ihrer zum Tatzeitpunkt getragenen szenetypischen Kutten dem "Outlaws MC" zuzuordnende Personen das Clubheim des "Iron Eagles MC Bingen" und gingen auf die dort anwesenden Personen mit Eisenstangen, Schlagstöcken und Schlagringen los. Der "Iron Eagles MC Bingen" ist ein im Jahr 1982 gegründeter, ortsansässiger und unabhängiger bzw. neutraler Club, der keinem der großen OMCG in Deutschland zugehörig ist oder einen dieser Clubs fördert. Hintergrund des Überfalls war eine Einladung seitens des "Outlaws MC" der Region Bingen an den "Iron Eagles MC Bingen", die dieser ausschlug. 2011 konnte das Polizeipräsidium Mainz wegen der vorgenannten Tatbestände insgesamt fünf scharfe Schusswaffen auffinden, die offenbar von dem Waffenwart des "Outlaws MC Bad Kreuznach" beschafft worden waren. Drei der Waffen wurden im Clubhaus des "Outlaws MC Bad Kreuznach" zusammen mit weiteren waffenrechtlich relevanten Gegenständen, eine bei einem weiteren Mitglied aufgefunden (vgl. LKA Rheinland-Pfalz lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 6f, Bl. 133f der Akte; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3, Bl. 216 der Akte). Bei einem versuchten Tötungsdelikts vom 22. Januar 2011 in Lampertheim erlitt ein Mitglied des rheinland-pfälzischen "Outlaws MC" der Region Altrhein eine lebensgefährliche Stichverletzung in die Leber. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, fanden am 28. April 2011 Durchsuchung- und Festnahmeaktionen in 16 Objekten in mehreren Bundesländern statt, die zu zwölf weiteren Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen BTM-Besitzes, mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führten. Gegen den Haupttäter, den Präsidenten des hessischen "Bad Ghost MC", wurde ein Haftbefehl erlassen. Die Tatwaffe konnte bei den Durchsuchungen aufgefunden und sichergestellt werden (vgl. PP Südhessen/ AG "Intruder" lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 7, Bl. 134 der Akte). Am 2. April 2011 wurden im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle bei drei Mitgliedern des "Outlaws MC" der Region Freiburg zwei Einhandmesser, ein Schlagring sowie ein Hochleistungs-Reizstoffsprühgerät aufgefunden. Ein Verfahren wegen des Einhandmesser wurde an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben und ein Bußgeldbescheid erlassen. Die restlichen Strafverfahren musste eingestellt werden, da kein Nachweis darüber geführt werden konnte, welchem Mitglied die aufgefundenen Waffen zugeordnet werden konnten (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, Seite 6, Bl. 292 der Akte). Am 20. Mai 2011 fand die Polizei in einem Kanal in Maasmechelen einen von Einschusslöchern durchsiebten Wagen mit den Leichen von einem Mitglied und zwei "Hangarounds" des "Outlaws MC". Die Ermittlungen führten zu zwei belgischen und einem niederländischen Mitglied des "Hells Angels MC". Die drei Erschossenen sollen zuvor unangekündigt in Maasmechelen beim "Hells Angels MC" aufgetaucht sein, um einen Streit auszutragen (vgl. Federale Politie, CSD Limburg, Bundespolizei, lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 7, Bl. 134 der Akte). Entsprechend genügte am 29. Mai 2011 offenbar die Anwesenheit einer als Mitglied des "Red Devils MC" - einer Unterstützungsgruppierung des "Hells Angels MC" - erkannten Person in einer Bar im vom "Outlaws MC" dominierten Stadtgebiet Bad Kreuznachs Mitgliedern des "Outlaws MC" diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen (vgl. LKA Rheinland-Pfalz lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 7f, Bl. 134f der Akte). Im Juli 2012 teilten drei Mitglieder des "Outlaws MC" der Region Main-Tauber dem Vereinsvorsitzenden des Motorradclubs Werbach mit, dass das in Werbach veranstaltete Motorradtreffen nicht beim "Outlaws MC" angemeldet und sie nicht eingeladen worden seien. Der Main-Tauber-Kreis sei ihr Zuständigkeitsgebiet, weshalb diese Anmeldung und die Einladung in Zukunft erfolgen müssen. Falls dies nicht der Fall wäre, drohte die Person mit Konsequenzen. Gegen die drei Mitglieder des "Outlaws MC" wurde ein Strafbefehl erlassen (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, Seite 7, Bl. 293 der Akte). Am 26. September 2012 wurden beim "Sergeant at Arms" des "Outlaws MC" der Region Main-Tauber und weiteren Tatverdächtigen mehrere Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. In der Wohnung wurden neben drei ordnungsgemäß angemeldeten, in einem verschlossenen Waffenschrank gelagerten Schusswaffen, eine im Kleiderschrank versteckte tschechische Pistole aufgefunden, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorlag. Ein geladenes Magazin war eingeführt, die Waffe entsichert, jedoch nicht durchgeladen. Weiter wurde ein geladenes, im Kleiderschrank griffbereit deponiertes Ersatzmagazin entdeckt (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, Seite 7, Bl. 293 der Akte). Der Präsident des "Outlaws MC Stuttgart" erwarb in sechs Fällen Schusswaffen und überließ in einem Fall eine vollautomatische Schusswaffe. Weiterhin wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, Seite 7, Bl. 293 der Akte). Deutlich zu Tage tritt das Muster der auf Revierverletzungen folgenden Rache auch anlässlich eines Vorfalls im Jahr 2013, der einem vor dem Landgericht Koblenz verhandelten Strafverfahren zugrunde lag. Dabei ging es u.a. um Körperverletzungsdelikte eines Mitglieds des "Hells Angels MC" zum Nachteil eines Mitglieds des "Outlaws MC". Diesem vorangegangen waren Körperverletzungsdelikte von Mitgliedern des "Outlaws MC" zum Nachteil eines Mitglieds des "Hells Angels MC". Dieses wollte im Sommer 2013 an einer Party des "Bad Company MC" in Bendorf teilnehmen und ist dort verprügelt worden. Er habe für die Teilnahme - nach Auffassung des "Outlaws MC" - nicht die Zustimmung des Präsidenten des "Outlaws MC" eingeholt, was das betreffende Mitglied des "Hell Angels MC" aber behauptete (Rheinzeitung vom 2. November 2016, https://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/neuwied_artikel,- hellsangelsvize-die-outlaws-ahrweiler-haben-uns-ueberfallen-_arid,1567723.html). Auch der Vorfall in der Tschechischen Republik im Oktober 2013 zeigt die Konfliktbereitschaft zu gewalttätigen Auseinandersetzung mit Waffen schon bei allein revierbezogenen Vorkommnissen. So rief schon die Feier der Eröffnung des ersten Chapters des "Outlaws MC" in der Tschechischen Republik, zu der mehr als einhundert Mitglieder u.a. des "Outlaws MC Germany", "Outlaws MC Poland" und "Outlaws MC Denmark" erschienen, einen Angriff von bewaffneten Personen hervor. Diese trafen mit ca. 24 Fahrzeugen am Clubhaus ein und attackierten die feiernden Mitglieder mit Schusswaffen, Messern, Baseballschlägern und Holzknüppel. Hiergegen verteidigten sich die Mitglieder der "Outlaws MC" mit einem ähnlichen Arsenal an Waffen. In einem Fahrzeug, in dem ein durch Schüsse getöteter polnischer Staatsangehöriger in der Nähe des Tatortes aufgefunden wurde, befanden sich Kutten des "Hells Angels MC Poland". Der "Hells Angels MC" beansprucht die Tschechische Republik als sein Territorium (vgl. Tschechische Polizei über Europol, BKA lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 8, Bl. 135 der Akte). Im Januar 2014 fand eine Schlägerei zwischen Mitgliedern und Anwärtern des "Bandidos MC Eupen" und 20-30 Mitgliedern des "Outlaws MC", die den Chaptern "Ardennes", "Limburg" und "Ostflandern" angehörten, statt (vgl. Polizei Eupen über Europol lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 9, Bl. 136 der Akte). Im März 2014 kam es in Koblenz zu einer gefährlichen Körperverletzung durch körperliche Attacken von mehreren Mitgliedern des "Outlaws MC" zum Nachteil von zwei Mitgliedern des "Hells Angels MC" (vgl. LKA Rheinland-Pfalz lt. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 9, Bl. 136 der Akte). Im Dezember 2014 wurden bei Verkehrskontrollen im Kofferraum eines Mitglieds des "Outlaws MC Donnersberg" ein Teleskopschlagstock, eine Tasche mit einem geladenen Revolver und ein sogenannter Schnelllader mit weiteren sechs Vollmantelgeschossen, zwei Klappmesser und eine Handfessel sichergestellt. Nach erfolgter Belehrung gab die Person an, dass die Gegenstände ihm zuzuordnen sind (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, Seite 8, Bl. 294 der Akte). Im Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei den durch das Hessische Landeskriminalamt übermittelten Erkenntnissen um Zusammenstellungen polizeilicher Erkenntnisse durch die zuständige Bearbeiterin des Hessischen Landeskriminalamtes (Kriminaloberkommissarin ...) handelt, die nicht durchgängig auf eigenen Erkenntnissen der Bearbeiterin im Sinne persönlicher Erfahrungen und Aktenstudium in jedem einzelnen Fall beruhen. Dies ergibt sich bereits aus der von der Bearbeiterin vorangestellten Erklärung, dass es sich um "Zusammenstellungen" aufgrund kriminalistischer Erfahrungen und Erkenntnisse handele. Aus diesem Grund war der Beweisantrag, die Kriminaloberkommissarin ... als Zeugin zu der Tatsache zu vernehmen, dass die Darstellung der Vorfälle auch im Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 nicht auf eigenem Aktenstudium, sondern auf der Sichtung von polizeilichen Zusammenfassungen beruhe, wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Da keiner der aufgezählten Vorfälle vom Kläger substantiiert in Zweifel gezogen wurde, waren aber auch von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen geboten. Auch soweit die Vernehmung der Kriminaloberkommissarin ... als Zeugin zu der Tatsache beantragt wurde, dass hinsichtlich der in den Zusammenstellungen referierten Straftaten nur der polizeiliche Ermittlungsstand wiedergegeben sei, soweit nicht eine Verurteilung mitgeteilt worden sei, erweist sich der Beweisantrag als unerheblich. Auch hiervon geht der Senat aus, da es sich bereits aus den im Einzelnen referierten Vorfällen ergibt. In den Zusammenstellungen ist nur teilweise die Mitteilung über eine Verurteilung enthalten. Der von der Klägerbevollmächtigten angeführte Leitspruch des "Outlaws MC" für Europa "Brotherhood & Motorcycles and no other shit" vermag das bestehende plausible Risiko für auftretende Konfliktsituationen nicht zu entkräften. Dass sich die Formulierung "and no other shit" auf gesetzeswidriges Verhalten bezieht, das nicht gewünscht sei, erschließt sich angesichts entgegenstehender tatsächlicher Vorkommnisse in keiner Weise. Dass die Mitglieder des "Outlaws MC" ausschließlich am Motorradfahren interessiert und um gewaltfreie Konfliktlösungen bemüht sind, kann allein durch die Verwendung eines nicht eindeutigen Leitspruchs nicht belegt werden. Zumal weiterhin das sog. 1%er-Patch verwendet wird, unter anderem an prominenter Stelle, nämlich auf der Startseite der Homepage des "Outlaws MC Germany". Das sog. 1%er-Patch, ein "1%"- Symbol in einer Raute steht historisch dafür, dass sich die dieses Zeichen Nutzenden als das eine Prozent der Motorradfahrer begreift, die im Gegensatz zu den übrigen 99% der Motorradfahrer, außerhalb der geltenden Ordnung stehen. Der "Outlaws MC" stellt sich damit selbst auf eine Stufe mit den dieses Zeichen ebenfalls verwendenden anderen OMCG, wie den "Hells Angel MC", den "Bandidos MC" und den "Gremium MC". Dass die Verwendung dieses Zeichens allein ironisch gemeint ist - in Abgrenzung zu bürgerlichen Motorradfahrern - und mit der "Ordnung", außerhalb der man sich verorte, nur bürgerliche Werte nicht aber die Rechtsordnung an sich gemeint ist, vermag nicht zu überzeugen, sondern erscheint als Schutzbehauptung. Denn trotz der Bedeutung des Zeichens, die diesem seitens der Öffentlichkeit und der Behörden beigemessen wird, und dem darauf beruhenden Schluss derselben auf eine spezifische Einstellung des Trägers des Zeichens als außerhalb der Rechtsordnung stehend, wird das Symbol weiter verwendet. Eine Distanzierung des "Outlaws MC" oder des Klägers fehlt. Im Übrigen wird die Kultur des unbedingten füreinander Einstehens durch den in diesem Leitspruch wiederholten Begriff "Brotherhood" gerade bestätigt. Ebenso bestätigt das Berufen auf einen europaweit gültigen Leitspruch die Vernetzung der einzelnen Chapter im - europaweiten - Verbund. Dem festgestellten Konfliktpotential im Verhältnis zu anderen OMCG steht auch nicht entgegen, dass die Augsburger Allgemeine in einer Veröffentlichung vom 21. April 2016 in Bezug auf den so genannten "Rockerkrieg" in Neu-Ulm und Heidenheim es für bemerkenswert gehalten habe, dass ausgerechnet die Rockerbande, die sich als "Gesetzlose" bezeichne, nicht in diesen Vorfall verwickelt sei. Aus dem Fehlen der Verwicklung von Mitgliedern des "Outlaws MC" in eine Streitigkeit kann angesichts entgegenstehender vielfältiger anderer Vorfälle nicht auf ein generell friedfertiges Verhalten geschlossen werden. Im Übrigen betraf nach Mitteilungen des Hessischen Landeskriminalamtes der so genannte "Rockerkrieg" in Neu-Ulm eigenständige Gruppierungen, die als rockerähnlich bezeichnet werden. Bei diesen handele es sich indes nicht um sog. Unterstützergruppierung der vier großen OMCG, so dass keine direkten Beziehungen zu den vier OMCG - auch nicht zum "Outlaws MC" - bestehen. Die fehlende Beteiligung des "Outlaws MC" an diesen Streitigkeiten in Neu-Ulm belegt also nicht dessen fehlendes Konfliktpotential in Bezug auf andere OMCG oder insgesamt dessen Friedfertigkeit. Dass sich der "Outlaws MC" einer gemeinsamen Presseerklärung zur Änderung des Vereinsgesetzes der drei übrigen großen OMCG ("Hells Angels MC", "Gremium MC", "Bandidos MC") nicht anschloss, vermag ebenso nicht zu belegen, dass gewaltfreie Konfliktlösungen bevorzugt werden. Dass dies durch die fehlende Notwendigkeit, sich gegen die Änderungen des Vereinsrechts zu wenden, motiviert gewesen sei, weil mangels Konfliktpotentials keine Verbote drohten, bleibt Spekulation. Die fehlende Mitzeichnung der gemeinsamen Erklärung der übrigen OMCG kann auch darauf beruhen, dass der "Outlaws MC" selbst bei gemeinsamen Interessen das gegenüber den übrigen Gruppierungen bestehende Konfliktpotential nicht ausblenden kann und keine gemeinsame Basis mit den anderen OMCG finden kann. c) Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim "Outlaws MC" festzustellen sind, besteht auch bei jeder einer regionalen Gruppierung zugehörigen Person nach aller Lebenserfahrung die nicht ferne liegende Möglichkeit, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. begehen wird. Denn wesentliches Strukturelement auch des "Outlaws MC" ist, dass nach erfolgter Aufnahme als vollwertiges Mitglied eine auf Dauer angelegte besondere Loyalität nicht nur der Mitglieder des "Outlaws MC" für den einzelnen, sondern auch des Einzelnen für alle Mitglieder erwartet und gelebt wird (aa) und sich diese besondere Loyalität auf alle Mitglieder des "Outlaws MC" über regionale Gruppierungen hinaus erstreckt (bb). Durch die überregionale Vernetzung, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch Mitglieder von Chaptern, in denen bislang kein Mitglied gegen waffen- oder strafrechtlichen Regelungen verstoßen hat, in die Konflikte anderer Chapter oder Mitglieder hineingezogen zu werden (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 10, Bl. 137 der Akte). aa) Prägend für diese Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Diese Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird dies durch das Tragen gleicher Kleidung bzw. Abzeichen dokumentiert (vgl. Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hagen Kluck, Bl. 36f der Akte). Das Tragen der gemeinschaftsstiftenden Kleidung, der sogenannten Kutte mit den Abzeichen, erfordert eine Berechtigung aufgrund der Mitgliedschaft, für die wiederum das aktive sich Einbringen für die Gemeinschaft Voraussetzung ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die besondere Betonung der Zusammengehörigkeit, die über den Ausdruck der Zusammengehörigkeit in anderen Vereinen hinausgeht, in denen sich Personen zur Pflege eines gemeinsamen Hobbys zusammenfinden und Symbole ihrer gleichgelagerten Interessen nutzen, findet ihren Ausdruck auch in der hervorgehobenen Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 10, Bl. 137 der Akte; HLKA, Stellungnahme vom 11. Mai 2017, Seite 6, Bl. 212 der Akte). Diese Betonung der Teilnahmepflicht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Auf Befragen gab er an, dass für das Fortbestehen der Mitgliedschaft essentiell sei, regelmäßig an Veranstaltungen des Chapters und auch des Bundesverbandes teilzunehmen. Zwar könne es gelegentlich vorkommen, dass ein Mitglied aus persönlichen Gründen an einer Teilnahme verhindert sei. Grundsätzlich sei eine regelmäßige Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktionen aber nicht nur gewünscht, sondern führe im Falle der Säumnis zum Ausschluss. Dies sei auch beim "Outlaws MC Friedberg" schon einmal vorgekommen, was der Kläger wortreich und anschaulich schilderte. Der über eine gemeinsame Hobbypflege hinausgehende Zusammenhalt der Mitglieder der fast ausschließlich männlich dominierten OMCG dokumentiert sich ferner in dem Verständnis als "Familie". Mitglieder der OMCG bezeichnen und verstehen sich als "Brothers" und betonen auch damit eine starke lebenslange Verpflichtung füreinander (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 10, Bl. 137 der Akte). Die Dauerhaftigkeit der Verpflichtung füreinander kommt dabei in der bei den übrigen OMCG und auch beim "Outlaws MC" verwendeten Buchstabenkombinationen "OFFO", die für "Outlaws forever - forever Outlaws" steht, zum Ausdruck (vgl. LKA Nordrhein-Westfalen, Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 Seite 2, Bl. 184 der Akte). Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der Kriminaloberkommissarin ... als Zeugin dazu, dass sie selbst hinsichtlich der internen Strukturen des "Outlaws MC" keinerlei direkte Kenntnisse hat, sondern die ihr aus anderen Quellen zugänglichen Informationen verwertet hat, war als unerheblich abzulehnen. Auch das Gericht geht davon aus, dass die in der Stellungnahme angeführten Erkenntnisse nicht auf unmittelbaren eigenen Erfahrungen der Kriminaloberkommissarin ... beruhen, sondern auf der Auswertung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und polizeilicher Quellen. Die besondere Bedeutung der Gemeinschaft wird auch in dem restriktiven Aufnahmeverfahren deutlich. Da grundsätzlich die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist, ist der Aufnahmeentscheidung regelmäßig ein über Stufen verlaufendes Verfahren vorgeschaltet. Dies soll gewährleisten, dass nur Mitglieder aufgenommen werden, die zur dauerhaften Verpflichtung füreinander tatsächlich bereit sind. Die Aufnahme setzt regelmäßig eine ggf. über mehrere Stufen verlaufende Anwartschaft voraus, bevor die so genannte Vollmitgliedschaft erlangt wird. Das Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. In der Regel werden interessierte Anwärter als "Hangarounds" bezeichnet und allenfalls geduldet, sie gelten als Anhänger einer OMCG. Aus ihnen rekrutieren sich die so genannten ernsthaften Anwärter, die als "Prospects" bezeichnet werden. Beendet wird diese Zeit mit der Aufnahme als so genanntes Vollmitglied. Dieses wird "Member" genannt. Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied gegenüber der jeweiligen OMCG - nicht nur gegenüber dem jeweiligen Chapter - zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungslosen Loyalität. Maßgeblich bestimmend für diese Loyalität ist der streng hierarchische Aufbau (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 10, Bl. 137 der Akte). Auch der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Kriminaloberkommissarin ... dazu, dass sie hierarchische Strukturen und Loyalitätsbekundungen oder Averlangen selbst nicht aus eigener Kenntnis beschrieben habe, war wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Auch insoweit ergibt sich bereits aus der Stellungnahme - wovon auch der Senat ausgeht -, dass diese Einschätzung auf einer Übertragung der Erkenntnisse anderer OMCG auf den "Outlaws MC" beruht und durch kriminalistische Erfahrungen und Erkenntnisse aus bundesweiten Ermittlungsverfahren belegt ist (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 5, zweiter Absatz, Bl. 132 der Akte). Im Fall des "Outlaws MC" - so beschrieb der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich und konnte auf Nachfragen präzisieren -, könne jeder Interessierte als Gast an Veranstaltungen teilnehmen. Im Falle eines weitergehenden Interesses erlange der Betreffende zunächst einen Anwärterstatus als sogenannter "Prospect". Dieser Status dauere mindestens zwölf Monate, regelmäßig aber 18 Monate. Diese Bewährungszeit solle der Feststellung dienen, ob der jeweilige Anwärter in die Gruppe "passe", d.h. es solle festgestellt werden, ob der Anwärter tatsächlich Interesse am Motorradfahren und insbesondere an der Gemeinschaft habe, sich integriere, d.h. regelmäßig an Veranstaltungen teilnehme und sich engagiere. Über die Aufnahme als Vollmitglied müssten sodann alle Mitglieder des Chapters einstimmig entscheiden. Dieses besondere Zustimmungserfordernis dokumentiert das besondere Loyalitätsgefüge innerhalb des "Outlaws MC". Einer Einstimmigkeit hinsichtlich der Aufnahme eines Neumitglieds nach langdauernder Probezeit bedürfte es nicht, wenn nicht ein besonderes inneres Loyalitätsverhältnis Basis der Gemeinschaft wäre. Die hierarchische Struktur der OMCG spiegelt sich auch in ihrem inneren Aufbau wieder, der streng geregelt ist (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 6. Dezember 2017, S. 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Vollmitglieder besetzt (vgl. HLKA Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 5, Bl. 132 der Akte). Präsident und Vizepräsident führen das jeweilige Chapter, weitere Funktionsträger sind der "Sergeant at Arms" (Waffenwart), der "Secretary" (Schriftführer), der "Treasurer" (Kassenwart) sowie der "Roadcaptain" (Organisation von Ausfahrten). Dies bestätigte der Kläger für den "Outlaws MC Friedberg". Dort sei der Kassenwart für die Mitgliedsbeiträge und die Abführung eines Teils der Beiträge an den "Outlaws MC Germany" zuständig. Für die Einhaltung der Ordnung, insbesondere bei Feiern, sei der "Sergeant at Arms" zuständig. Zur hierarchischen Struktur gehört auch, dass für das Verhalten der Mitglieder ein ungeschriebener Ehrencodex gilt. Dieser fordert unbedingten Gehorsam gegenüber höherrangigen Mitgliedern und übergeordneten Strukturen auch im Sinne einer Beistandspflicht (vgl. HLKA, Stellungnahme vom 5. Januar 2017, Seite 5, 11, Bl. 132, 137 der Akte). Diese auf polizeilichen Ermittlungen und Erfahrungswerten beruhende Einschätzung ist nach Auffassung des Gerichts durch die Angaben des Klägers bestätigt worden. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen nach einem Ehrenkodex angegeben, dass ihm bekannt sei, dass von einem solchen "erzählt" werde. Dass es einen solchen Ehrenkodex aber nur als gleichsam historisches Gerücht gebe, diesem nur floskelhafte Bedeutung zukomme, er aber aktuell nicht gelte und nicht beinhalte, sich übergeordneten Strukturen, insbesondere dem Bundesverband, unterzuordnen, konnte für das Gericht nach den Einlassungen des Klägers damit nicht belegt werden. So hat der Kläger auf Nachfragen des Gerichts, was es mit diesem Ehrenkodex auf sich habe und ob dieser gegebenenfalls gebiete, im Falle eines Konflikts anderen Mitgliedern Beistand zu leisten, nur ausweichend geantwortet. Zunächst hat sich der Kläger in seinen Antworten wiederholt darauf zurückgezogen, dass derartiges von ihm persönlich noch nie gefordert worden sei, er selbst sei noch nie in einer solchen Situation gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt hat er die Frage nach einer eventuellen Beistandspflicht lediglich damit beantwortet, dass einer solchen jedenfalls immer berufliche oder familiäre Verpflichtungen vorgingen. Eine Beistandsleistung - so der Kläger - sei schon gar nicht möglich, wenn man gerade berufsbedingt verhindert sei. Beistandsleistungen bezögen sich - mehr sei ihm nicht bekannt - nur auf die Leistung seelischen Beistandes nach tätlichen Angriffen. Dies sei bisher einmal vorgekommen. Auf Nachfragen, ob dem Kläger anlässlich von Vorfällen die Anforderung von Beistand bei anderen Mitgliedern bekannt sei, verwies der Kläger sodann darauf, dass er über dieses Thema mit anderen Mitgliedern keine Gespräche geführt habe. Aus den ausweichenden Antworten des Klägers während seiner gerichtlichen Befragung schließt der Senat, dass es unter den Mitgliedern des Outlaws MC tatsächlich einen ungeschriebenen Ehrencodex gibt, der dazu verpflichtet, Mitgliedern im Falle der nicht fernliegenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern anderer Motorradclubs beizustehen. Der in diesem Zusammenhang stehende Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Kriminaloberkommissarin ... dazu, dass ihr kein Fall bekannt sei, in dem nach einem Angriff durch andere Personen oder Mitglieder anderer Motorradclubs überörtlich oder gar bundesweit andere Mitglieder von Chaptern der "Outlaws MC" hinzugerufen worden seien, war ebenfalls als unerheblich abzulehnen. Der Umstand, dass der Kriminaloberkommissarin ... aus eigener Kenntnis keine solchen Fälle bekannt sind, besagt nichts über deren tatsächliches Vorkommen. bb) Die Geltung der Loyalitätsverpflichtung über die regionalen Gruppierungen hinaus kommt in der Vernetzung aller zu den "Outlaws MC" gehörenden Mitglieder zum Ausdruck und wird durch die starken nationalen und internationalen Bindungen der einzelnen Organisationseinheiten - im Falle des "Outlaws MC" der Chapter - untereinander deutlich (vgl. Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hagen Kluck, Bl. 36f der Akte). Dabei haben sich die nationalen Chapter jedenfalls einer für Deutschland ("Outlaws MC Germany") bestehenden Hierarchie unterzuordnen, was bereits durch die Einbindung über die Satzungsregelungen erfolgt. So können - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - die einzelnen Chapter nur in dem vom Bundesverband vorgegebenen Rahmen Regelungen treffen. In der Bundessatzung enthaltene Regelungen sind auch für die örtlichen Mitglieder maßgeblich. Der Kläger führte zudem aus, dass dem Bundesvorstand auch die Kompetenz zukomme, bei internen Streitigkeiten innerhalb eines Chapter zu schlichten. Die über das regionale Chapter hinausgehende Vernetzung aller Mitglieder drückt sich auch in den bundes-, europa- und sogar weltweit für Mitglieder des "Outlaws MC" organisierten diversen Veranstaltungen aus. Dabei kommen Mitglieder zwangsläufig in Berührung mit den Mitgliedern anderer Chapter und es werden Verbindungen geknüpft (Homepage "Outlaws MC Germany", http://www.outlawsmc.de/history.htm). Der Kläger selbst schilderte insoweit bestehende freundschaftliche Verbindungen zu anderen Chaptern. Für ein plausibles Risiko regional übergreifenden Tätigwerdens von Mitgliedern zu Gunsten anderer spricht auch ein Vorfall aus 2010. Wie sich im Rahmen der Aufklärung dieses Vorfalls anlässlich einer Razzia im Juli 2011 ergab, waren für Anfang April 2010 in Schwenningen abgegebene scharfe Schüsse auf ein Lokal, in dem sich mehrere Mitglieder des "Red Devils MC" (sog. Unterstützermotorradclub für den "Hells Angels MC") befanden, ein Mitglied des "Outlaws MC Schweiz" verantwortlich (Badische Zeitung vom 4. August 2011, http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/razzia-bei-rockerbande-outlaws-mc-waffenarsenal-entdeckt--48182709.html). Dass die für den "Outlaws MC" und seine Chapter geltenden Strukturmerkmale nicht für den "Outlaws MC Friedberg" gelten, ist nicht im Ansatz plausibel. Allein aufgrund der Zugehörigkeit des "Outlaws MC Friedberg" zum "Outlaws MC", die ihre Bestätigung in der Nennung des Chapters auf der Homepage der Gruppierung findet (Homepage "Outlaws MC Germany", http://www.outlawsmc.de/chapter.htm), ist davon auszugehen, dass der "Outlaws MC Friedberg" - und damit auch seine Mitglieder - sich den Regeln und Normen des "Outlaws MC" nicht nur verbunden fühlen, sondern unterordnen und diese akzeptieren. Ansonsten ist nicht erklärlich, weshalb die Gruppierung um den Kläger, wenn für sie lediglich das Motorradfahren und gesetzestreues kameradschaftliches Verbundensein unter Männern von Bedeutung ist, sich nicht außerhalb des "Outlaws MC" als Vereinigung von Motorradfahrern gegründet hat. Eines Beitritts einschließlich der damit einhergehenden Loyalitätsbekundung zum "Outlaws MC" bedarf es nicht, um gemeinsam Motorrad zu fahren und Treffen abzuhalten. Auch der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ..., Vizepräsident des "Outlaws MC Deutschland", war als unerheblich abzulehnen. Die in dessen Wissen gestellten Tatsachen sind insgesamt unerheblich. Seit wann der Zeuge in welcher Funktion Mitglied ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Ebenso ist nicht entscheidungsrelevant, ob es für den Erwerb der Mitgliedschaft im "Outlaws MC" verpflichtend ist, ein Motorrad vom Typ Harley Davidson zu fahren, welchen Berufen (Handwerker oder Unternehmer) die Mitglieder nachgehen, dass es keine Befehlsstruktur im Sinne von Befehlsgeber und Befehlsempfänger gebe, der Club demokratisch strukturiert sei, sich nicht in die Interessen anderer Clubs einmische, mit anderen Motorradclubs keine Kooperationen eingehe, viele langjährige Freundschaften in der "Biker Welt" habe begründen können und sich durch Mitgliedsbeiträge oder Veranstaltungen finanziere. Im Übrigen geht das Gericht auch davon aus, dass es zutrifft, dass die Teilnahme an Jahresfahrten für die Mitglieder verpflichtend ist, die einzelnen Chapter frei sind, eigene Satzung und Regeln aufzustellen, solange sie nicht den allgemein Regeln des Clubs zuwiderlaufen, dass die Clubpflichten im Wesentlichen denen anderer Vereine entsprechen (Teilnahme an Sitzungen, Teilnahme am Clubleben, Thekendienst, Instandhaltung des Clubhauses, Zahlung der Mitgliedsbeiträge), dass die Aufgaben des Bundesvorstandes darin bestehen, Veranstaltung zu koordinieren, bei Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder Chaptern zu vermitteln und die "Richtlinien der Vereinspolitik" zu bestimmen, insbesondere was das Verhältnis zu anderen Motorradclubs betreffe, dass der "Outlaws MC Deutschland" nicht nach Expansion strebe, gewaltsam Gebietsansprüche erhebe oder Konflikte mit anderen Motorradclubs initiiere und dass der Wahlspruch im Unterschied zu anderen Clubs "Brotherhood & Motorcycles and no other shit" laute. In Anbetracht der zuvor geschilderten Strukturen besteht nach aller Lebenserfahrung für Mitglieder des "MC Outlaws", insbesondere für solche auf Funktionsebene, das plausible Risiko, dass sie in gewaltsame Auseinandersetzungen anderer Gruppenmitglieder hineingezogen werden. Insbesondere die ausweichende Einlassung des Klägers auf die Frage, wie er sich im Konfliktfalle, d.h. einer Auseinandersetzung mit einem anderen Motorradclub verhalte, bestärkt den Senat in seiner Auffassung. Auf die ausdrückliche Nachfrage, ob er in einem solchen Falle die Polizei rufe, gab er wiederum ausweichend an, dass er das nicht wisse, da er noch nicht in einer solchen Situation gewesen sei. Offenbar ist es für den Kläger keine Selbstverständlichkeit, im Konfliktfall zwischen Mitgliedern des "Outlaws MC" und anderen Motoradclubs das staatliche Gewaltmonopol zu achten und auf "Selbstjustiz" zu verzichten. Andernfalls hätte er die Frage, ob er in einem solchen Fall polizeiliche Hilfe anfordern werde, nicht ausweichend damit beantwortet, er habe eine solche Situation noch nicht erlebt. Der Kläger mag zwar für sich die Konfliktträchtigkeit der Gebietsbezogenheit und sei es nur im Sinne eines Revierverhaltens - wie dies auch die Bevollmächtigte mit der Bezeichnung als "pubertäres Protzgehabe" bestätigte - nicht leben. Dass er sich von dieser Kultur hinreichend deutlich distanziert, hat er weder in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht noch ist dies sonst erkennbar. So hat der Kläger auf wiederholte Nachfragen des Gericht, wie er sich im Falle eines Konflikts oder einer Provokation verhalte, stereotyp geantwortet, dass er dazu nichts sagen könne, da er eine solche Situation persönlich noch nicht erlebt habe. Selbst auf die konkrete Frage, ob er im Konfrontationsfall die Polizei hinzurufe, hat er wiederum nur angegeben, dies nicht sagen zu können, da er noch nicht in einer solchen Situation gewesen sei bzw. dass er sich und seine Freunde, die man nicht zurücklassen dürfe, verteidige. Inwieweit Mitglieder des "Outlaws MC" in Deutschland, insbesondere der Kläger und die Mitglieder des "Outlaws MC Friedberg" eine besondere Nähe zu organisierten Kriminalität und dabei im Besonderen zu den Bereichen des Drogen- und Waffenhandels aufweisen, kann daher dahinstehen, da es darauf nicht ankommt. Der Antrag, Dr. ... als Sachverständigen zu laden und zu hören, war abzulehnen. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach eigenem richterlichen Ermessen zu entscheiden, ob es neben bereits in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen (zusätzliche) Sachverständigengutachten einholt (Sodan/Ziekow, VwGO 3. Auflage 2010, § 98 Rdnrn. 192, 201). Dies war hier nicht geboten. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere der Stellungnahmen des Hessischen Landeskriminalamtes, aber auch im Besonderen aufgrund der Erkenntnisse aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bietet sich dem Gericht eine ausreichende Grundlage zur juristischen Bewertung des Sachverhalts. Die insoweit verwendeten Erkenntnisquellen - wie sie den obigen Ausführungen zu entnehmen sind - vermitteln dem Gericht selbst in ausreichendem Maße die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 46 Abs. 1 WaffG a.F. gestützten Anordnung der Rückgabe des Kleinen Waffenscheins (Nr. II des angefochtenen Bescheides) sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des sogenannten Kleinen Waffenscheins. Am 23. März 2004 wurde dem Kläger antragsgemäß nach § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes - WaffG - die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in Form des sogenannten Kleinen Waffenscheins (Nr. 696/04) erteilt. Der Kläger war 2003 erstmalig als Gast bei einer Teilgruppierung, einem "Chapter" des Motorradclubs "Outlaws MC Germany", dem "Outlaws MC Friedberg". Er ist seit 2005/2006 (Voll-)Mitglied, seit 2011 Vizepräsident und seit 2014 Präsident des "Outlaws MC Friedberg". Dem Beklagten wurde durch das Hessische Landeskriminalamt - HLKA - mitgeteilt, dass nach einer Information des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 17. Februar 2014 der Kläger Mitglied und Vizepräsident des "Outlaws MC Friedberg" sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse lägen nicht vor. Die Überprüfung durch den Beklagten ergab, dass keine Einträge im Bundeszentralregister (Auskunft vom 4. September 2014) und im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Auskunft vom 6. August 2014) vorhanden waren. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Es fehle im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an der Zuverlässigkeit des Klägers, da dieser Vizepräsident des "Outlaws MC Friedberg" sei. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris), wonach die Mitgliedschaft in einer "Outlaw Motorcycle Gang" - OMCG - die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertige. Der Kläger trug dazu vor, dass für die erforderliche Prognose nach dieser Entscheidung über eine bloße Mitgliedschaft in einer als OMCG anzusehenden Vereinigung hinaus konkrete Anhaltspukte zu fordern seien, die den Schluss auf eine Unzuverlässigkeit zuließen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich auf Feststellungen des Verfassungsschutzes und polizeiliche Erkenntnisse bezogen, die jedoch sämtlich den "Hells Angels MC", "Bandidos MC" und "Gremium MC" betroffen und sich auf schwere Gewaltkriminalität, teils im Rotlichtmilieu, bezogen hätten. Den Mitgliedern der hessischen "Outlaws MC" wohne kein vergleichbares Gefährdungspotential inne. Die bisher benannten Vorfälle beträfen, was erhebliche kriminelle Aktivitäten angehe, Geschehnisse im Raum Nordrhein-Westfalen. Mitglieder der "Outlaws MC" in Hessen bzw. der hessischen "Chapter" und der Kläger selbst seien strafrechtlich unbelastet. Er fungiere als Ansprechpartner bei Veranstaltungen des "Outlaws MC" für die Polizei in Gießen mit dem Ziel, jegliche Gefahr der Überschreitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Grenzen zu verhindern. Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis vom 23. März 2004 (Kleiner Waffenschein Nr. 696/2004) und forderte den Kläger auf, den Kleinen Waffenschein bis zum 10. Juli 2015 zurückzugeben. Zugleich wurde für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 500,00 € angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Kläger im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), b) und c) an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Er sei seit Dezember 2011 Vizepräsident des "Outlaws MC Friedberg". Der "Outlaws MC" werde deutschlandweit den OMCG zugeordnet. Mitglieder des "Outlaws MC" hätten wiederholt schwere Straftaten und Verstöße gegen das Waffengesetz begangen. Im Falle der Mitgliedschaft in einer OMCG rechtfertige dies die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zugehöriger Personen aufgrund der besonderen Strukturen dieser Organisationen. Am 10. Juli 2015 hat der Kläger den Kleinen Waffenschein beim Beklagten abgegeben. Am 22. Juli 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerruf ein. Mit Bescheid vom 4. September 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG erfolge, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen, da es dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Seine Zugehörigkeit zum "Outlaws MC Friedberg" als dessen Vizepräsident rechtfertige die Prognose, dass er zukünftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde. Der "Outlaws MC" werde neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC", dem "Gremium MC" und dem "Mongols MC" der Gruppe der OMCG zugerechnet. Der Kläger bewege sich damit in einem Milieu, in dem typischerweise Straftaten begangen würden. Aufgrund eines hohen Loyalitätsdrucks unter den Mitgliedern von OMCG bestehe die Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, auch wenn der Kläger persönlich bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Kläger hat am 5. Oktober 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vorlägen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Rockergruppierung rechtfertige nicht den Entzug einer erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis. Es erscheine bedenklich, alle Mitglieder von "OMCs" in eine Art Sippenhaft zu nehmen. Die Praxis, Mitgliedern von "OMCs" die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris) ohne jede weitere Begründung abzusprechen, basiere auf einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung. Danach sei eine kausale Verbindung zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit erforderlich, wobei bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen müssten, dass gerade auch die Person, die in Rede stehe, künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde. Diesen Voraussetzungen werde die angegriffene Verfügung schon aus tatsächlichen Gründen nicht gerecht. Der "Outlaws MC" sei nicht mit anderen "OMCs" zu vergleichen. Es fehle an einer strukturellen Gefährlichkeit des "Outlaws MC", dem der Kläger angehöre. Es sei nach dem Selbstverständnis des "Outlaws MC" sehr unwahrscheinlich, dass etwaige gewalttätige Auseinandersetzungen mit Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen aggressiv ausgetragen würden. Außerdem sei zwischen den "Chaptern" zu differenzieren. Der Kläger selbst und die übrigen Mitglieder des "Chapters Friedberg", wie auch viele andere "Chapter" des "Outlaws MC", seien bisher strafrechtlich völlig unauffällig. Bei den "Chaptern" des "Outlaws MC" in Deutschland handele es sich in Wirklichkeit um gesetzestreue kameradschaftliche Männerbünde, die in ihrem Selbstverständnis, Erscheinungsbild und Auftreten von dem Ruf der "1%er-Motoradgangs" zehrten. Die vom Kleinen Waffenschein erfassten Waffen dienten im Übrigen nur der Abschreckung und Verteidigung und nicht dem Angriff. Für den Fall, dass ein Hineingezogen werden in Auseinandersetzungen drohe, bestehe daher umso mehr ein Bedürfnis zum Führen dieser Waffen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 (Aktenzeichen: 33.46.02) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 (Aktenzeichen: 30 34 33 00 - 30 W 130/15) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, dass allein eine Gruppenzugehörigkeit die Unzuverlässigkeit einer Person begründen könne, wenn bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigten, dass auch die in Rede stehende Person künftig zuverlässigkeitsrelevante Verhaltensweisen verwirklichen werde. Hierfür sei auf die Gesamtstruktur der übergeordneten Organisationseinheiten und nicht nur das einzelne "Chapter" abzustellen. Die Organisationsstruktur sei bei dem "Outlaws MC" mit der der übrigen Clubs wie dem "Bandidos MC", dem "Hells Angels MC" oder dem "Gremium MC" vergleichbar. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. November 2016 den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass ein Versagungsgrund im Sinne der §§ 4, 5 WaffG nicht vorliege. Es fehle nicht an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Weder die Mitgliedschaft des Klägers beim "Outlaws MC Friedberg" noch seine dortige Funktion würden im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Waffen oder Munition Person überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Prognose seien alle Umstände mit möglicher Beurteilungsrelevanz einzubeziehen, wozu auch individuelle Verhaltenspotenziale einschließlich einer Prägung durch das soziale, unmittelbare Umfeld zählen könnten. Hierfür könne eine Gruppenzugehörigkeit maßgeblich sein. Allerdings müsse die Gruppenzugehörigkeit für sich genommen die Prognose tragen, dass in Zukunft Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt würden. Dafür müsse die herangezogene Gruppe besondere Strukturmerkmale aufweisen. Diese seien beim "Outlaws MC Friedberg" jedoch nicht feststellbar. Es gebe keine polizeilichen Erkenntnisse, dass die Struktur des "Outlaws MC Friedberg" auf kriminelle Handlungen ausgerichtet sei. Keine der seit 2012 begangenen vier Straftaten von Mitgliedern des "Outlaws MC" falle in den Bereich der organisierten Kriminalität. Es sei kein Bezug dieser Straftaten zum "Outlaws MC Friedberg" erkennbar. Verbindungen des "Outlaws MC Friedberg" zu anderen OMCG seien nicht ersichtlich. Auch Verhaltensstrukturen des "Outlaws MC Friedberg", die eine Teilnahme an Gebietsstreitigkeiten gegenüber anderen OMCG nahelegten, seien nicht erkennbar. Aufgrund der Verbandsstruktur sei damit nicht feststellbar, dass Mitglieder des "Outlaws MC Friedberg" in Auseinandersetzungen hineingezogen werden könnten. Auch die Betrachtung der Gesamtorganisation des "Outlaws MC" führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nicht erkennbar, dass Mitglieder des "Outlaws MC Friedberg" durch Vernetzungen in Konflikte hineingezogen werden könnten, denen sie sich aufgrund ihrer Loyalität gegenüber der Gesamtorganisation nicht entziehen könnten. Bezüglich des "Outlaws MC Friedberg" lägen keine historisch-kriminalistischen Daten vor, die dessen Einbeziehung belegen würden. Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige Anforderung in Zukunft akut werden könnte. Ein floskelhafter Ehrencodex und das Auftreten unter gemeinsamen Abzeichen lasse nicht den Schluss zu, dass damit auch die Begehung gemeinsamer Straftaten sowie ein Fehlverhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hingenommen oder aktiv unterstützt werde. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (Aktenzeichen: 4 - 3026/16. Z) auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Der Beschluss vom 7. März 2017 wurde dem Beklagten am 8. März 2017 zugestellt. Der Beklagte hat mit am 27. März 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die aufgehobene Entscheidung rechtmäßig. Die erforderlichen Strukturmerkmale seien beim "Outlaws MC Friedberg" feststellbar. Der "Outlaws MC" gehören neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC", dem "Gremium MC", dem "Mongols MC", dem "Satudarah MC" und dem "Trust MC" zu den sogenannten OMCG. Diese würden auch "1%-er"-Clubs genannt. Bei diesen handele es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere dadurch abhöben, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufwiesen. Ihrem Selbstverständnis nach stünden sie außerhalb des Gesetzes (als "outlaws"). Das Tragen des "1%-Patches", das von allen OMCG auf der Kutte verwendet werde, untermauere die positive Haltung des Trägers zum gesetzwidrigen Verhalten. Es stehe für ein Bekenntnis zum gesetzwidrigen Verhalten und drücke die Distanzierung zu den übrigen gesellschaftlich fest integrierten Motorradclubs aus. Sie gälten als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einem "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Diese geböten es den Mitgliedern, einander im Konfliktfall notfalls auch mit Gewalt beizustehen. Ihr Selbstverständnis als "außerhalb der Rechtsordnung stehend" dokumentiere sich in einer Vielzahl von Straftaten im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland, an denen Mitglieder des "Outlaws MC" beteiligt gewesen seien. Daraus werde deutlich, dass der "Outlaws MC" weltweit mit dem "Hells Angels MC" und dem "Bandidos MC" verfeindet sei. Hierdurch entstehe ein gefährliches und gewalttätiges Konfliktpotenzial. Die ermittelten Straftaten wiesen auf eine übergeordnete Struktur hin, der sich auch das "Chapter Friedberg" nicht entziehen könne. Zumindest gegenüber rivalisierenden Gruppierungen herrsche eine einheitliche Außenwahrnehmung, die z.B. zu dem Angriff auf die Veranstaltung des "Outlaws MC" in Tschechien am 6. Oktober 2013 geführt habe. Gleiches gelte für die Tötung des Präsidenten des "Outlaws MC Donnersberg" der an der vorangehenden Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei, aber Opfer eines allgemein gegen den "Outlaws MC" gerichteten Racheaktes geworden sei. Mit solchen Angriffen müssten auch die Mitglieder des "Chapters Friedberg" rechnen. Der Einsatz von Waffen könne dabei, dem zufälligen Aufeinandertreffen geschuldet, auch im öffentlichen Raum stattfinden, so dass zwangsläufig auch Unbeteiligte jederzeit in einen Konflikt hineingeraten und zu Schaden kommen könnten. Auf die Frage, ob von dem Kläger, der inzwischen dem "Chapter Friedberg" als Präsident vorstehe, bisher Straftaten ausgegangen seien, komme es nicht entscheidend an. Der entsprechende Ehrenkodex des "Outlaws MC", der die Gefahr des Hineingezogen werdens bedinge, sei keinesfalls nur floskelhaft. Auch der "Outlaws MC" weise eine hierarchische Struktur auf, die Befehls- und Unterstellungsstrukturen beinhalte. Eine der wichtigsten Säulen der OMCG sei die Loyalität zum jeweiligen Motorradclub und den übrigen Mitgliedern, die "Brüder" genannt würden. Diese "Bruderschaft" bzw. "Familie" erwarte unbedingte Einsatzbereitschaft. Unterstützungs- bzw. Befehlsverweigerung werde mit harten Konsequenzen begegnet, bis hin zum Ausschluss. Gerade seine herausgehobene Stellung als Vizepräsident bzw. Präsident seines "Chapters" bestätige die besondere Loyalitätsbereitschaft des Klägers. Die Ausübung einer Führungsposition als Vizepräsident oder Präsident bedürfe einer langjährigen Entwicklung, Ergebenheit, Solidarität und Vorbildfunktion innerhalb der Bruderschaft eines Motorradclubs. Der "Outlaws MC" sei durchaus auch in Gebietsstreitigkeiten eingebunden und nehme keine Sonderstellung innerhalb der Szene ein. Er sei in Drogen- und Waffendelikte involviert, wie die angeführten Zusammenstellungen polizeilicher Erkenntnisse belegten. Eine Involvierung im Rotlichtmilieu könne für den "Outlaws MC" nicht festgestellt werden. Insoweit werde auf die ermittelten Straftaten und die Stellungnahmen des Hessischen Landeskriminalamtes vom 5. Januar 2017, vom 11. Mai 2017 und vom 6. Dezember 2017 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Gefahr von Gewalttaten bei den Gruppen und Mitgliedern des "Outlaws Motorcycle Clubs" in Deutschland wesentlich geringer sei als bei anderen OMCG, namentlich dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC" und dem "Gremium MC". Ein wichtiger Leitspruch des "Outlaws MC" in Europa sei, "Brotherhood & Motorcycles and no other shit". Der "Outlaws MC" beanspruche keine Reviere im Rotlichtmilieu und wolle mit Zuhälterei und dergleichen Dingen nichts zu tun haben. Das "Chapter Friedberg" habe keine territorialen Gebietsstreitigkeiten geführt. Dies mindere ganz erheblich die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzung und Straftaten. Anders als gegen "Charter" oder "Chapter" des "Hells Angels MC", des "Bandidos MC" oder des "Gremium MC" gebe es keine Verbotsverfügungen gegen Chapter des "Outlaws MC". Da dies auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, hätten sich die deutschen Chapter des "Outlaws MC" nicht der gemeinsamen Presseerklärung der drei anderen großen Motorradclubs gegen die Verschärfung des Vereinsgesetzes angeschlossen. Die in der Rechtsprechung gemachten Ausführungen zum "Bandidos MC" ließen sich daher nicht auf den "Outlaws MC" und dessen "Chapter Friedberg" übertragen. Für die Mitglieder des "Outlaws MC" in Deutschland und insbesondere für den Kläger und die Mitglieder des "Chapter Friedberg" treffe es nicht zu, dass eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere zum Rotlichtmilieu sowie dem Drogen- und Waffenhandel bestehe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.