Beschluss
3 E 234/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0214.3E234.23SN.00
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Leitsätze
1. Eine vorherige Anhörung würde regelmäßig den Durchsuchungszweck gefährden. (Rn.5)
2. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung i. S. des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gilt derselbe Maßstab wie beim Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) wegen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.9)
3. Für eine Durchsuchung der Person und von Fahrzeugen, die nicht (zumindest teilweise) tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, findet sich im Waffengesetz keine Rechtsgrundlage.(Rn.16)
4. Die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) umfasst nicht auch sprengstoffrechtliche Durchsuchungszwecke. (Rn.16)
Tenor
1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung
a) der Waffenbesitzkarte Nummer …, ausgestellt vom Polizeipräsidium Berlin am 28.10.1998 und
b) der hierauf erworbenen Schusswaffen und Munition des Antragsgegners, im Einzelnen
Art der Waffe
Kaliber
Hersteller
Waffen-Nr.:
Halbautom. Pistole
45Auto
Hafdasa, Molina
…
Repetierbüchse
6,5x55SE
Carl Gustavs, M96
…
Repetierbüchse
22lr
Brünner Waffenwerke
…
Revolver
357Mag
Taurus, Brasil
…
Halbaut. Büchse
22lr
Brünner Waffenwerke…
Einzellader Büchse
22lr
Suhler Jagdhütte
…
Repetierbüchse
7,62mm Nagant
Mosin Nagant
…
die Wohn- und Nebenräume einschließlich der Garagen des Antragsgegners im Anwesen B-Straße, B-Stadt zu durchsuchen.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 3. Februar 2023 über den Widerruf der unter 1. genannten waffenrechtlichen Erlaubnis nebst der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Urkunden, Waffen und Munition bekanntzugeben sowie diese Durchsuchungsanordnung des Gerichts zuzustellen.
3. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zuvor zur Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen.
4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen
5. Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 14. April 2023 außer Kraft.
6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorherige Anhörung würde regelmäßig den Durchsuchungszweck gefährden. (Rn.5) 2. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung i. S. des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gilt derselbe Maßstab wie beim Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) wegen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.9) 3. Für eine Durchsuchung der Person und von Fahrzeugen, die nicht (zumindest teilweise) tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, findet sich im Waffengesetz keine Rechtsgrundlage.(Rn.16) 4. Die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) umfasst nicht auch sprengstoffrechtliche Durchsuchungszwecke. (Rn.16) 1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung a) der Waffenbesitzkarte Nummer …, ausgestellt vom Polizeipräsidium Berlin am 28.10.1998 und b) der hierauf erworbenen Schusswaffen und Munition des Antragsgegners, im Einzelnen Art der Waffe Kaliber Hersteller Waffen-Nr.: Halbautom. Pistole 45Auto Hafdasa, Molina … Repetierbüchse 6,5x55SE Carl Gustavs, M96 … Repetierbüchse 22lr Brünner Waffenwerke … Revolver 357Mag Taurus, Brasil … Halbaut. Büchse 22lr Brünner Waffenwerke… Einzellader Büchse 22lr Suhler Jagdhütte … Repetierbüchse 7,62mm Nagant Mosin Nagant … die Wohn- und Nebenräume einschließlich der Garagen des Antragsgegners im Anwesen B-Straße, B-Stadt zu durchsuchen. 2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 3. Februar 2023 über den Widerruf der unter 1. genannten waffenrechtlichen Erlaubnis nebst der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Urkunden, Waffen und Munition bekanntzugeben sowie diese Durchsuchungsanordnung des Gerichts zuzustellen. 3. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zuvor zur Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen. 4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen 5. Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 14. April 2023 außer Kraft. 6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners hat in dem sich aus dem Tenor zu 1. ergebenden Umfang Erfolg. 1. Der Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 3. Februar 2023 ist insoweit unter den Bedingungen der Ziffern 2. und 3. der Beschlussformel mit der Befristung nach Ziffer 5. zulässig und begründet. Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die begehrte Durchsuchungsanordnung dient der Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Bescheides, nämlich der waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung aus dem Bescheid vom 3. Februar 2023. Die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und der systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck einer solchen. Eine sofortige Sicherstellung ist die unverzügliche Wegnahme entweder zur vorübergehenden Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr. Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen, ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 06. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 -, juris Rn. 3). Über den Antrag entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die erkennende Kammer in Dreierbesetzung, nachdem ein Fall einer ausnahmsweisen Zuständigkeit der Kammervorsitzenden nicht vorliegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Mai 1984 – 21 C 83 A.3207 -, NJW 1984, 2482). Das Verwaltungsgericht kann über den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung entscheiden, ohne diesen dem Antragsgegner zuvor zuzustellen und ihn anzuhören. Denn andernfalls würde der Zweck der Durchsuchung gefährdet. Grundsätzlich gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG die vorherige Anhörung der betroffenen Person. In besonderen Verfahrenslagen kann die Sicherung gefährdeter Interessen jedoch einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der eine vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist die Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar (VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 4 K 2703/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Die Gefährdung des Durchsuchungszwecks ist regelmäßig bei einer vorherigen Anhörung anzunehmen, weil damit zu rechnen ist, dass die sicherzustellenden Gegenstände und Urkunden bei sich nicht rechtstreu verhaltenden Betroffenen beiseitegeschafft werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 1 S 2071/17 -, juris Rn. 8). So verhält es sich hier. Der Vollstreckungserfolg wäre bei einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners gefährdet, da er wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, Gesetze nicht anzuerkennen und zuletzt bei der Aufbewahrungskontrolle am 25. Januar 2023 angekündigt hat, auch künftig eine Waffe im Schlafzimmer einverschlossen lagern zu wollen. Die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG liegen vor. Danach kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen (1.) in den Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Durchsuchungsanordnung geregelten Voraussetzungen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. WaffG sind erfüllt. Es liegen Tatsachen für die Annahme vor, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Der Antragsteller hat mit seinem Bescheid vom 3. Februar 2023 die Waffenbesitzkarten des Antragsgegners mit sofortiger Wirkung widerrufen (Ziffer 1.) und die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und dazu gehörigen Munition verfügt (Ziffer 2.). Diese Verfügungen werden mit der Bekanntgabe an den Antragsgegner, der der Durchsuchung vorausgehen muss, wirksam. Die behördlichen Anordnungen sind auch kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Die zu vollstreckenden Sicherstellungsverfügungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Insoweit gilt im Hinblick auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung i. S. des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG derselbe, wie beim Widerruf von Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG wegen des Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsgegners (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG). Ob demnach Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 3 A 1052/21 SN -, juris Rn. 31). An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) - der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 3 A 1052/21 SN -, juris Rn. 31) - nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N., VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 4 K 2703/20 -, juris Rn. 24 ff). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 1 Rn. 4). Schon ein einmaliger Verstoß etwa gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 14; VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2021 - 6 L 184/21 -, BeckRS 2021, 27441 Rn. 11). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 - juris Rn. 14 m. w. N.). Solche Tatsachen liegen hier vor. Sie ergeben sich – selbständig tragend – aus den Feststellungen, die der Antragsteller in der anlassunabhängigen Überprüfung am 25. Januar 2023 getroffen hat. Danach hatte der Antragsgegner vier erlaubnispflichtige Langwaffen, eine erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe und Munition in einem nicht zugelassenen Stahlschrank aufbewahrt. Darüber hinaus lag eine schussbereite Pistole unsachgemäß im Schlafzimmer des Antragsgegners und er gab an, diese dort auch weiterhin aufbewahren zu wollen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Schusswaffen entgegen der Erlaubnis (Sportschiessen auf zugelassenen Schießständen) verwendet hat, indem er vermeintliche Eindringlinge in ihrem Fahrzeug mit einer Langwaffe bedroht und zwei Schüsse abgegeben hat. Darauf, dass das Strafverfahren im Jahr 2016 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kommt es nach dem oben bereits Ausgeführten nicht an. Die Rechtmäßigkeit des auf Grundlage des § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG verfügten und sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht ernsthaft zweifelhaft. Die notwendige erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG liegt bei dem Antragsgegner bei prognostischer Entscheidung nicht vor. 2. Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, den Antragsteller zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen. 3. Die Durchsuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Durchsuchung ist mit Blick auf den mit der Anordnung verfolgten Zweck erfolgversprechend und aufgrund der unter Ziffer 3. des Beschlusstenors aufgestellten Bedingung, nach der eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung einschließlich der Nebenräume und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Denn so wird sichergestellt, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden. Dem Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen (vgl. VG Saarlouis Beschluss vom 06. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 -, a. a. O.). 4. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Für eine Durchsuchung der Person des Antragsgegners und von Fahrzeugen, die nicht (zumindest teilweise) tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, findet sich im Waffengesetz keine Rechtsgrundlage. § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG räumt der zuständigen Behörde nur die Ermächtigung zum Betreten und der Durchsuchung der Wohnung der betroffenen Person ein. Dies gilt auch für die beantragte Durchsuchung im Hinblick auf die widerrufene Sprengstofferlaubnis. Die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG umfasst nicht auch sprengstoffrechtliche Durchsuchungszwecke (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 21). Auch eröffnet das Sprengstoffgesetz keine richterliche Durchsuchungsanordnung. Das Gericht weist aber auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. Abs. 3 SOG M-V hin. 5. Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist mit Rücksicht auf den Grundrechtseingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gemäß Art. 13 Abs. 2 GG zeitlich zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 -, juris Rn 23 ff.). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 14. April 2023 als angemessen und ausreichend. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine Gerichtskostenpflicht der getroffenen Anordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen.