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Beschluss

3 B 1600/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0128.3B1600.21SN.00
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Leitsätze
1. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist. Einem anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt wurde, einzulegen. Dies gilt auch bei einer Klageänderung oder -erweiterung. (Rn.29) 2. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG (juris: WaffG 2002) sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.(Rn.33)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 13.375 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist. Einem anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt wurde, einzulegen. Dies gilt auch bei einer Klageänderung oder -erweiterung. (Rn.29) 2. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG (juris: WaffG 2002) sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.(Rn.33) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 13.375 Euro. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs ihm erteilter Waffenbesitzkarten und damit einhergehender waffenrechtlicher Nebenentscheidungen sowie eines Erwerbs- und Besitzverbots von Waffen und Munition. Der Antragsteller ist seit 2015 Inhaber von drei auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten mit insgesamt 12 Eintragungen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller Mitglied der Gruppierungen NORD KREUZ / Nord Com und Mitglied einer Prepperorganisation sei, die rechtsextremistische Bestrebungen in der Vergangenheit verfolgt habe, diese wahrscheinlich bis heute weiterverfolge und machte hierzu nähere Angaben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 wurden dem Antragsgegner weitere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Antragsteller mitgeteilt. Laut diesen sei dem Antragsteller über eine digitale Messenger-ID die Mitgliedschaft in den Chats bzw. der Gruppierung zurechenbar. Zudem habe der Antragsteller an Treffen und Aktivitäten der Gruppierung teilgenommen und diese teilweise selbst organisiert. Dabei habe der Antragsteller in engem Austausch mit Führungspersonen gestanden und sich auch persönlich an der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts beteiligt. Mit Schreiben vom 24. März 2021 konfrontierte der Antragsgegner den Antragsteller hiermit und ermöglichte ihm Stellung zu nehmen. Der Antragsteller äußerte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Mai 2021. Er zog die Aussagekraft der den Mitteilungen der Sicherheitsbehörden zugrundeliegenden Erkenntnisse in Zweifel und gab an, weder der Gruppierung angehört zu haben noch anzugehören. Ebenfalls habe er diese auch nicht unterstützt. Zudem distanzierte er sich in allgemeiner Form von rechtsradikalem und verfassungsfeindlichem Gedankengut. Unter dem 1. Juli 2021 erließ der Antragsgegner die hier in Rede stehenden waffenrechtlichen Bescheide, jeweils zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 5. Juli 2021, unter demselben Aktenzeichen (WaffG/FD 30/Klü). In einem Bescheid wurden die drei dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten mit sofortiger Wirkung widerrufen (Nummer 1), die Abgabe der Waffen und des eintragungspflichtigen Zubehörs an einen Berechtigten bzw. die dauerhafte Unbrauchbarmachung (Nummer 2), die Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die Erlaubnisbehörde (Nummer 3) und eine Kostentragungspflicht des Antragstellers (Nummer 4) angeordnet. Begründet wurde dies insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, die sich maßgeblich aufgrund der mitgeteilten Erkenntnisse seitens der Sicherheitsbehörden ergebe. Der Antragsteller sei Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung und von verfassungsfeindlichen Chatgruppen gewesen und habe diese unterstützt. Dies ergebe sich aus den dem Antragsteller zugeordneten digitalen Identifikationsnummern der verwendeten Kommunikationsmittel. Die Gruppierung, in der der Antragsteller Mitglied sei, werde durch die Verfassungsschutzbehörden als ex-tremistische Vereinigung geführt, richte sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und schüre Fremdenfeindlichkeit sowie den Hass gegen politisch Andersdenkende. Die Verfassungsfeindlichkeit sowie die Beteiligung des Antragstellers ergebe sich etwa aus einem Artikel der X-Zeitung vom X. X 2017, in dem u. a. ein X-jähriger X. aus X, X, der von den Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskriminalamtes im August 2017 im Zusammenhang mit dem Komplex Nordkreuz betroffen war, dahingehend wiedergegeben wird, dass der rechtsextremistische Verschwörungstheoretiker Walter K. Eichelburg aus Österreich als „ideologischer Übervater der Gruppe“ angesehen werde. Name, Alter, Beruf und Betroffenheit von behördlichen Maßnahmen würden mit dem Antragsteller übereinstimmen. Auch werde der Antragsteller in einem Artikel vom Y. Y 2020 in der „Y-Zeitung“ mit dem Titel „Y“ namentlich genannt und wörtlich zitiert, dass es zum Beitritt zu der Gruppierung „Y“ bedürfe. In dem anderen Bescheid wurde dem Antragsteller der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, deren Erwerb keiner Erlaubnis bedarf (Nummer 1), und der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, deren Erwerb einer Erlaubnis bedarf (Nummer 2), untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründet wurden die Anordnungen ebenfalls und insbesondere mit den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen. Ergänzt wurden die Ausführungen mit Ermessenerwägungen und einer kurzen Begründung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Beide Bescheide enthalten eine eigenständige und auf den jeweiligen Vorgang bezogene Rechtsbehelfsbelehrung. Am 5. August 2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein und erhob Klage (Az.: 3 A 1408/21 SN) mit dem Antrag, „den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2021 aufzuheben.“ Er begründet diesen wörtlich wie folgt: „Der angefochtene Bescheid vom 01.07.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 (1) S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf auf Grundlage des Waffengesetzes liegen nicht vor.“ Eine weitere Begründung wurde angekündigt. Der Klage waren keine Unterlagen beigefügt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. August 2021, die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 9. August 2021 zugestellt wurde, wurde der Antragsteller aufgefordert u. a. den angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2021 sowie eine Begründung der Klage binnen eines Monats einzureichen. Am 23. September 2021 hat der Antragsteller den streitgegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereicht. Zugleich hat er seinen Antrag im Hauptsacheverfahren dahingehend konkretisiert, dass er beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 (Az. – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse) aufzuheben“. Er legte die Bescheide vom 1. Juli 2021 sowie weitere Unterlagen vor. Er begründet die Anträge und die Klage damit, dass die Bescheide rechtswidrig seien, da er waffenrechtlich nicht unzuverlässig sei. Der Antragsgegner überschreite eine Grenze zum Gesinnungsrecht. Es mangele an Tatsachen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit seinerseits begründen würden. Das vorgelegte Material sei nicht geeignet, den Antragsteller der Gruppierung zuzuordnen. Hinweise auf ein staatsgefährdendes Verhalten seien nicht gegeben. Insbesondere stelle die Vorbereitung auf einen Krisenfall kein staatsgefährdendes Verhalten dar. Eine Waffennutzung durch ihn sei ausschließlich in legalem Rahmen erfolgt. Die angeführten journalistischen Texte seien entweder ohne seine Mitwirkung entstanden oder würden eine absichtliche Verfälschung der Tatsachen zu seinen Lasten darstellen. Er habe keinen Brief an die X-Zeitung versandt, der Grundlage für den späteren Artikel gewesen sei. Die Berichterstattung in der Y-Zeitung sei zudem verzerrend. Diese werde unter anderem dadurch belegt, dass die Passage „Y“ bereits aus einer aktuellen Version des Textes verschwunden sei. Weiter legt er eidesstattliche Versicherungen von ihm bekannten Personen vor, aus denen sich ergebe, dass er stets ein beanstandungsfreies Verhalten im Umgang mit Waffen gezeigt habe und dass er gegenüber den Personen keine verfassungsfeindlichen Äußerungen getätigt habe. Der Antragsteller beantragt zunächst bezogen auf das Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. August 2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 (Az. – Waffenbesitzverbot) anzuordnen. Nachdem der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vom Gericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 darauf hingewiesen worden ist, dass die so eingereichte Klage mangels durchgeführtem Vorverfahren unzulässig sein dürfte, änderte er seinen Antrag. Der Antragsteller beantragt zuletzt, 1) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 (Az. – Waffenbesitzverbot) sowie 2) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 (Az. – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, dass sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus einer Vielzahl von Nachweisen ergebe, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen gegen die Gruppierung bekannt wurden. Auf ihn selbst seien konkrete Äußerungen und Unterstützungshandlungen zurückzuführen. Die Zeitungsartikel würden zudem eine eindeutige Zuordnung der Aussagen zu dem Antragsteller aufgrund der genannten Identifikationsmerkmale ermöglichen. Anhaltspunkte für Fälschungen oder Falschdarstellungen seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. II. Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Antrag zu 2. nicht gegen die Kostenfestsetzung im Widerrufsbescheid vom 1. Juli 2021 richtet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zudem wäre ein solcher Antrag unzulässig, da der Antragsteller weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die notwendigen Voraussetzungen eines solchen Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. 2. Teilweise sind die gestellten Anträge bereits unzulässig. a. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. Oktober 2021 oder nach seinem vormaligen Antrag der Klage vom 5. August 2021 hinsichtlich des unter Nummer 1 und Nummer 2 angeordneten Erwerbs- und Besitzverbots von Waffen und Munition im Bescheid vom 1. Juli 2021 begehrt, ist der Antrag unzulässig, da er nicht statthaft ist. Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht fristgerecht Klage erhoben und der Bescheid ist hierauf bezogen bestandskräftig geworden. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 457). Bestandskraft tritt u. a. dann ein, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist beziehungsweise keine ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) mehr zur Verfügung stehen (vgl. Schwarz, in: HK-Verw, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 43 Rn. 23). Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3, § 74 Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 10. September 2020 - 7 ZB 18.2408 -, juris Rn. 34, 38). Die Klagefrist nach § 74 VwGO wird durch rechtzeitige Erhebung der Klage gewahrt (vgl. Peters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2021, VwGO § 74 Rn. 22). Dies gilt auch bei einer Klageänderung und bei einer Klageerweiterung. Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Die Einbeziehung eines anderen Verwaltungsakts in ein schon anhängiges Klageverfahren ist nur innerhalb der für ihn maßgebenden Klagefrist möglich; die Unanfechtbarkeit kann nicht durch nachträgliche Anträge beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - III C 132.70 -, BeckRS 1972, 30432795; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 74 Rn. 38). Vorliegend hat der Antragsteller nicht rechtzeitig Klage erhoben. Er hat zwar am 5. August 2021 eine Klage in einem Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid vom 1. Juli 2021, der seinem Prozessbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 5. Juli 2021 zugestellt wurde, eingereicht. In diesem beantragt er, „den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2021 aufzuheben.“ Aus der Begründung ergibt sich, dass er sich mit der Klage ausschließlich gegen den Bescheid richtete, mit dem der „Widerruf auf Grundlage des Waffengesetzes“ verfügt wurde. Der angegriffene Bescheid lag der Klageschrift nicht bei. Anhaltspunkte, dass sich die Klage anstelle oder daneben gegen das Waffen- und Munitionserwerbs- und Besitzverbot richten sollte, welches durch den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in einem eigenständigen Bescheid ebenfalls vom 1. Juli 2021 verfügt wurde, enthält die Klageschrift nicht. Aufgrund der Eindeutigkeit der anwaltlichen Klageschrift vom 5. August 2021 ist das Gericht an das so erkennbar gewordene Begehren gebunden; eine Auslegung oder Umdeutung nach §§ 88, 122 VwGO scheidet aus. Der Klageschrift des anwaltlich vertretenen Antragstellers kommt gesteigerte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, BeckRS 2018, 16069 Rn. 14). Bei der Anordnung eines Waffen- und Munitionserwerbs- und Besitzverbots nach § 41 WaffG entfällt nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStrG M-V das Vorverfahren. Entsprechend muss binnen eines Monats Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Der Bescheid enthielt auch keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO, sodass auch nicht auf die Jahresfrist abzustellen ist. Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid am 5. Juli 2021 zugestellt. Der gerichtlichen Verfügung vom 6. August 2021, die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 9. August 2021 zugestellt wurde, den Bescheid sowie weitere Unterlagen binnen eines Monats nachzureichen, kam der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 23. September 2021 nach. In diesem beantragte er wörtlich in der Hauptsache, „den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 (Az. – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse) aufzuheben.“ Darüber hinaus stellte er, die hier streitgegenständlichen Anträge im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Jedoch ist, wenn auf den Schriftsatz vom 23. September 2021 als Zeitpunkt der erstmaligen Einführung des Erwerbs- und Besitzverbots von Waffen und Munition in das gerichtliche Verfahren abgestellt wird, die Klage mit den bereits getätigten Ausführungen nicht fristgerecht erhoben worden. Insoweit der Antragsteller zusätzlich am 6. Oktober 2021 Widerspruch gegen das Erwerbs- und Besitzverbots von Waffen und Munition erhoben hat, kommt es hierauf nicht an, da dieser – wie ausgeführt – unstatthaft ist. b. Der Antrag zu 2. der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnungen unter Nummer 2 (Übergabe der Waffe an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung) und Nummer 3 (Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die Erlaubnisbehörde) im Bescheid vom 1. Juli 2021 richtet, ist ebenfalls unzulässig. Diesbezüglich hat der Widerspruch vom 5. August 2021 bereits aufschiebende Wirkung. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (vgl. Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 7. Kap. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Waffenbehörde Rn. 1046a-1047, beck-online; VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 21 CS 18.659, BeckRS 2018, 11773 Rn. 9). Vorliegend wurde diesbezüglich auch kein sofortiger Vollzug angeordnet. 3. Der Antrag zu 2., soweit er sich gegen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 45 Abs. 5 WaffG) des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse unter Nummer 1 des Bescheides vom 1. Juli 2021 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat das Gericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – im Rahmen einer summarischen Prüfung – zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, BeckRS 2018, 15381; VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, BeckRS 2018, 3069 Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 21 CS 17.1668 -, BeckRS 2018, 3070 Rn. 16). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Zwar spricht vieles dafür, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 5. August 2021 des Antragstellers gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid eher gering sind, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (a). Selbst wenn der Verfahrensausgang letztendlich als offen bewertet wird, führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (b). a. Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a. WaffG sind gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person u. a. in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben; nach lit c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der sich das erkennenden Gericht anschließt – die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus. Ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind. Der Antragsgegner hat den Antragsteller – gestützt auf Erkenntnisse des Bundes- wie auch Landesverfassungsschutzes – der Gruppierung „Nordkreuz“ zugerechnet, die von den Sicherheitsbehörden als rechtsextremistische Gruppierung eingestuft wird (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019 Mecklenburg-Vorpommern S. 18) und deren Mitglieder sich in der bilateralen wie auch Gruppenkommunikation wiederholt rassistisch, antisemitisch und den Nationalsozialismus verherrlichend sowie relativierend geäußert haben. Weiter soll eine Person, deren Identifikationsmerkmale (Vorname, Anfangsbuchstabe des Nachnamens, Alter, Beruf, Wohnort und Betroffenheit von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Komplex Nordkreuz) auf den Antragsteller passen, Walter K. Eichelburg, der rechtsextreme Verschwörungsmythen verbreitet, als „ideologischen Übervater der Gruppe“ in einem Zeitungsinterview benannt haben. Eichelburg verbreitet im Internet u. a. Gewaltphantasien hinsichtlich der systematische Vernichtung von Menschen muslimischen Glaubens und politisch Andersdenkender. Beispielhaft steht hierfür ein Auszug einer Veröffentlichung vom 30. August 2017: „Nachdem die großen Städte abgeriegelt werden, kann man an den Checkpoints beginnen, die Moslems zu kreuzigen oder zu pfählen. Die Moslems, die herauskommen, haben dann diese Wahl: entweder erschossen zu werden, oder auf einem Kreuz oder Pfahl zu enden. Das wird sich bei denen schnell herumsprechen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird den in den Städten verbleibenden Moslems ein Ultimatum gestellt: wer sich nicht ergibt, wird bei Gefangennahme automatisch gekreuzigt und zwar mit Nägeln durch Hände und Füße. Das wirkt sicher. Man kann gleich auch einige rote und grüne Politiker und Bürokraten dazumischen, damit alle sehen, dass sie auch zu den Feinden gehören und was mit ihnen passiert, wenn sie sich nicht freiwillig ergeben. Ich nehme an, dass die Soldaten an den Checkpoints Zugriff auf die Gesinnungsdatenbank haben. Der Islam wird in Europa komplett ausgerottet werden, das ist auch sicher.“ (Walter K. Eichelburg, Der Krieg mit dem Islam wird grausam, 30. August 2017, Seite 5, abrufbar unter: https://hartgeld.com/media/pdf/2017/Art_2017-319_Islamkrieg-Grausam.pdf, zuletzt abgerufen am 28. Januar 2022). Nach den Ausführungen des Antragsgegners haben Mitglieder der Gruppierung zudem Waffen und Munition gesammelt, um sich auf „den Tag X“ vorzubereiten. Laut Verfassungsschutzbericht 2019 ist dieses Verhalten fester Bestandteil der rechtsextremistischen Ideologie in Form der Vorstellung eines „Kampfes um das Dasein“, in dem der Stärkere gewinnt. Wörtlich wird hierzu in dem Verfassungsschutzbericht 2019 auf Seite 40 ausgeführt: „Gesellschaftliche Veränderungen, wie etwa eine wachsende Zuwanderung, werden in diesem Zusammenhang verschwörungstheoretisch aufgeladen als „Umvolkung“ und damit als existenzielle Bedrohung wahrgenommen, der es zu begegnen gelte. Rechtsextremisten sehen in diesem Zusammenhang einen „Rassenkrieg“ heraufziehen. Andere Verschwörungstheorien, wie etwa die „jüdische Weltverschwörung“, verstärken das Herausbilden irrationaler Weltbilder. Die damit verbundene Vorstellung von der unabweisbaren Notwendigkeit eines Kampfes lenkt den Blick auf dessen Beginn, der als „Tag X“ bezeichnet wird. Auf diesen Zeitpunkt gelte es sich vorzubereiten. Hierzu gehört auch die persönliche Krisenvorsorge. Zu diesem Themenfeld gab es auch 2019 in der Szene entsprechende Vorträge.“ Zwar bestreitet der Antragsteller personenidentisch mit der benannten Person im Artikel der X-Zeitung zu sein, entsprechend stammten die aus einem Brief wiedergegebenen Äußerungen nicht von ihm. An dieser Stelle ist dem Gericht jedoch bereits nicht ersichtlich, wie der Antragsteller zu der Erkenntnis kommt, dass eine Korrespondenz zwischen Verfasser und Presse per Brief stattgefunden habe. Weder aus der Erkenntniszusammenstellung des Bundesverfassungsschutzes, welche dem Antragsgegner durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung (vormals: Ministeriums für Inneres und Europa) Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 11. Juni 2021 zugeleitet wurde, dem Bescheid vom 1. Juli 2021 noch aus dem Artikel selbst ergeben sich Anhaltspunkte hierfür. In den behördlichen Schreiben wird von Angaben gegenüber der Zeitung gesprochen. In der Zeitung selbst heißt es: „X“ und weiter „X“ (X). Diese Formulierungen legen nahe, dass die Äußerungen direkt von der besagten Person stammen. Anhand der Identifikationsmerkmale erscheint es dem Gericht plausibel, dass die Person identisch mit dem Antragsteller ist. Ein durch das Gericht durchgeführter Abruf des Artikels der Y-Zeitung „Y“ am 24. Januar 2021 (abrufbar unter: Y) widerlegt zudem die Aussage des Antragstellers, dass die Passage “Y“ zwischenzeitlich entfernt worden sei. Vielmehr heißt es in der aktuellen Version: „Y“ Der Antragsteller wird auch weiterhin an dieser Stelle wörtlich zitiert. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen im Artikel unzutreffend oder verzerrend sind, sind dem Gericht nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert dargetan. Auf die vom Antragsteller geäußerte Auffassung, dass sich alleine aus seiner Mitgliedschaft in Chatgruppen bzw. seinen Kontakten zu Personen, denen derartige Äußerungen zugerechnet werden, nicht auf eine verfassungs- bzw. rechtsfeindliche Gesinnung seinerseits geschlossen werden könne, kommt es vorliegend nicht an. Mit dem Vorstehenden liegen – im Rahmen der summarischen Prüfung – ausreichend nachprüfbare Anhaltspunkte vor, die plausibel auf eine rechtmäßige Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch den Antragsgegner schließen lassen. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die weder rechtsextremistische Ideologien als für sich verbindlich beansprucht noch einer derartigen Vereinigung angehört bzw. sie unterstützt hat, ist hingegen einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im hier zugrundeliegenden Verfahren genügt der Vortrag des Antragstellers jedoch nicht, um die vom Antragsgegner angeführten Anknüpfungspunkte zu entkräften. Es spricht darüber hinaus einiges dafür, dass das bestandskräftige Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition aus dem Bescheid vom 1. Juli 2021 dem geltend gemachten Begehren grundsätzlich entgegensteht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Dezember 2007 - AN 15 K 07.03004 -, - AN 15 K 07.03005 -, BeckRS 2007, 34525). Es dürfte wertungswidersprüchlich sein, wenn der Antragsteller trotz entgegenstehender Bestandskraft eines Waffenbesitzverbotes Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sein könnte (in diesem Sinne auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 41 Rn. 9; WaffVwV Nr. 41.2). Da es dem Antragsteller auch ersichtlich möglich war, rechtzeitig um Rechtsschutz gegen den Widerrufsbescheid nachzusuchen, dürfte er sich die Bestandskraft der weiteren waffenrechtlichen Verfügungen entgegenhalten lassen müssen. b. Selbst bei offener Prognose über den Verfahrensausgang fällt die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortigen Vollziehung gemäß § 45 Abs. 5 WaffG gewollt. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 26). Das Gericht ist diesbezüglich angehalten, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten auch vorgetragen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.). Der Antragsteller hat in diesem Sinne keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Widerrufe der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Sein – ohnehin nicht näher substantiiertes – privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG (i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages i. H. v. 26.750 Euro. Mit dem streitgegenständlichen Verfahren im einstweiligen Rechtschutz werden zwei eigenständige Bescheide vom selben Tag angegriffen. Hinsichtlich des Bescheides bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sind drei Waffenbesitzkarten mit insgesamt 12 Eintragungen Ausgangspunkt für die Berechnung nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkataloges. Für das Waffenbesitz- und Erwerbsverbot wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert abgestellt. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges wird der hälftige Wert angesetzt.