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Urteil

3 A 1052/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1017.3A1052.21.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter, da mit Beschluss vom 15. September 2022 der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wurde. Das Gericht legt die Klage gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie sich nicht gegen die sofortige Vollzugsanordnung unter 4 angeordnet im Bescheid vom 02.12.2020 richtet. Eine solche Klage wäre unzulässig (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO/Gersdorf, 62. Ed. 1.7.2021, VwGO § 80 Rn. 132 m. w. N.). Hiergegen hat der Kläger sich bereits eigenständig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Verfahren – 7 B 7/21 SN – gewandt. Die so verstandene zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat seine Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) - der sich das Gericht anschließt - nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Schon ein einmaliger Verstoß etwa gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 14; VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2021 - 6 L 184/21 -, BeckRS 2021, 27441 Rn. 11). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 - juris Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend sind Tatsachen die eine Prognose im dargestellten Sinne rechtfertigen gegeben. Der Kläger besitzt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr). Ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er - so der Beklagte - Mitglied in der Preppergruppierung NORD KREUZ/Nord Com sei und der Vereinigung „THULE-Seminar“ zuzuordnen sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG), kann vorliegend daher dahinstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Nach dem dargestellten Maßstab, liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich grundsätzlich nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Als sogenannten „Altbesitzer“ im Sinne des § 36 Abs. 4 WaffG gelten für den Kläger in Bezug auf Sicherheitsbehältnisse die Vorschriften des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) - WaffG a. F. -. Nach § 36 Abs. 1 WaffG a. F. hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. Der § 13 Abs. 1 Halbsatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 05.07.2017 geltenden Fassung (AWaffV a. F.) enthält unter anderem nähere Anforderungen zum Sicherheitsbehältnis im Falle von nicht mehr als zehn Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 3 AWaffV a. F.). Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition ist jedoch ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis), Nummer 36.2.2 WaffVwV; dies gilt nach den vormaligen wie auch nach den aktuellen Vorschriften. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt 1/51 -, BeckRS 9998, 125289; VGH München, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, BeckRS 2017, 137090 Rn. 18; siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17 zu § 42a WaffG a.F. [z.B. „in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche“]). Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung erfordert daher eine zusätzliche Sicherung, die den einfachen Zugriff verhindern. Ansonsten würde die Bestimmung leerlaufen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2020 - 24 ZB 18.1266 -, juris Rn. 8). Die Aufbewahrungspflichten sollen gerade sicherstellen, dass ein Zugriff auf Waffen und Munition durch unbefugte Dritter in jeglicher Form verhindert wird (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 8. Kap. Aufbewahren von Waffen und Munition Rn. 1060). Sie stellen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 15). Dies zu Grunde gelegt, lassen die Gesamtumstände nicht erwarten, dass der Kläger Waffen und Munition in Zukunft sorgfältig verwahren wird. Der Kläger hat bereits die dargelegten Anforderungen der niedrigsten Aufbewahrungsstufe nicht erfüllt, indem er mehrere Repetierbüchsen, halbautomatische Pistolen, eine halbautomatische Büchse, ein Schalldämpfer sowie über 2.000 Patronen-, Übungs- und Manövermunition zum Teil offen in den Zimmern (im Küchenbereich auf dem Herd und im Schlaf-/Wohnbereich) und unverschlossenen in der Wohnung aufbewahrt hat. Eine Trennung von Waffen und Munition erfolgte nicht. Diese festgestellten Tatsachen stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Dass die Wohnung selbst verschließbar war, ist nach dem dargelegten Maßstab, nicht ausreichend im Sinne der Aufbewahrungsvorschriften. Das am 29.08.2017 zu Tage getretene Verhalten des Klägers offenbart einen höchst leichtfertigen Umgang mit Waffen und Munition. Seine Einlassung und sein Vorbringen in diesem Verfahren lassen darauf schließen, dass dem Kläger die besondere Bedeutung der Aufbewahrungsvorschriften nicht bewusst ist. Indem er seinen eigenen Verstoß relativiert und zeigt er, dass er nicht die gebotene Sensibilität im Umgang mit Waffen und Munition aufweist. Dass sich der Kläger nach eigenen Angaben nur wenige Male – etwa alle zwei Monate – in der Wohnung aufgehalten haben will, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV a. F.). Diese Anforderungen sind mit Blick auf die vorgefundenen Verhältnisse bei der Durchsuchung am 29.08.2017 mit dem Vorstehenden gleichsam nicht erfüllt. Dass der Kläger die Waffen und Munition – wie er angegeben hat – nur zwei Tage in der Wohnung gelagert haben will, gebietet keine andere Wertung. Selbst im Falle einer bloßen vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist (§ 13 Abs. 9 AWaffV). Es ist schon nicht erkennbar, dass eine Aufbewahrung gemäß den Anforderungen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV nicht möglich gewesen sein soll ist. Der Kläger hat die Waffen und Munition auch nicht unter angemessener Aufsicht aufbewahrt. Er trägt hierzu weder substantiiert vor noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es ist dabei unerheblich, ob Jäger auf dem Gelände, auf dem sich die Wohnung befindet, gewohnt haben sollen. Anhaltspunkte, dass diese mit der Aufsicht über die Waffen und Munition beauftragt wurden, sind nicht gegeben. Zwar kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen zulassen (§ 13 Abs. 6 Satz 3 AWaffV a. F.). Allerdings liegt eine solche Zulassung nicht vor. Denn der Kläger hat dem Beklagten die Wohnung, in der die Waffen und Munition aufgefunden wurden, schon nicht angezeigt, geschweige denn die dortige Aufbewahrung der aufgefundenen Waffen und Munition. Dass der Kläger bei der Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen nach § 36 Abs. 3 WaffG in der Hauptwohnung des Klägers am 16.06.2020 keine Beanstandungen festgestellt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger (wieder) als zuverlässig anzusehen ist. Zum einen liegen mit Blick auf sein Verhalten in der Vergangenheit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Kläger erneut eine Zweitwohnung beziehungsweise einen Lagerraum beschafft und dort weitere Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß lagert. Zum anderen reicht der hier gravierende einmalige Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften aus, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Indem der Kläger sein Fehlverhalten auch weiterhin bagatellisiert, wird deutlich, dass er sich bis dato nicht ernsthaft mit seinem Handeln auseinandergesetzt hat. Dass das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 153a StPO eingestellt wurde, steht der Annahme der Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hat aufgrund einer eigenen Beurteilung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entscheiden. Die strafrechtliche Beurteilung kann zwar in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der Beklagte ist allerdings an die strafrechtliche Entscheidung nicht gebunden. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Strafverfahrens und von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der (besonderen) Gefahrenabwehr nach dem Waffengesetz. Im Strafverfahren ist die Aburteilung einer begangenen Tat maßgeblich, wobei im Rahmen des § 153a StPO andere Gesichtspunkte bei der Frage einer etwaigen Einstellung eine Rolle spielen (geringe Schuld) als dies im waffenrechtlichen Verfahren der Fall ist. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet nicht, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann. Denn waffenrechtlichen Anordnungen liegt ein präventives Handeln zu Grunde, um das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, juris Rn. 24 f.). Da § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG kein Ermessen des Beklagten vorsieht, geht der Vorwurf des Klägers, die Anordnung des Beklagten sei unverhältnismäßig, weil zunächst ein Verfahren nach Nummer 36.2 WaffVwV hätte durchgeführt werden müssen, ins Leere. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen, welches eine andere Wertung gebieten würde, obgleich ihm nach Kenntnis der Vorgänge unter dem 03.12.2019 der eine weitere die Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe mit Munition erteilt wurde und am 02.12.2020 ein entsprechender Eintrag in die Waffenbesitzkarte erfolgte. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann zwar dem Grunde nach bei einer Verwirkung entstehen. Allerdings ist eine Verwirkung jedenfalls im hochsensiblen Bereich des Waffenrechts ausgeschlossen. Der im Grundgesetz verankerte Schutzauftrag des Staates, die Bürger vor Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit durch Waffen in den Händen unzuverlässiger Personen zu bewahren, lässt eine Verwirkung staatlicher Befugnisse zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht zu (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2009 - W 5 K 08.1815 -, juris Rn. 33). Das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr und der Schutz wichtiger Schutzgüter der Allgemeinheit wird nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts beziehungsweise wenig unternommen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris, Rn. 55 zu polizeilichen und ordnungsrechtlichen Befugnissen allgemein), zumal der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unbefristet und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Waffengesetz zwingend vorgeschrieben ist. Entsprechend ist auch die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung der wesentlichen Tatsachen des Beklagten und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und der Durchsuchung ohne Bedeutung. Dieser Umstand mach den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht rechtswidrig. Die Anordnung unter Nr. 2 – Rückgabe der Waffenbesitzkarten – beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Anordnung unter 3 – die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen – beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung unter 5 – die Ankündigung der Sicherstellung – auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die Anordnung unter 6 – Gebührenfestsetzung – auf § 60 WaffG i. V. m. § 1 der IMKostVO Mecklenburg-Vorpommern. Diese behördlichen Verfügungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit verbundenen weiteren Verfügungen. Dem Kläger wurden in der Vergangenheit Waffenbesitzkarten mit den Nr. 167/2013/1 und Nr. 169/2013/2 ausgestellt. Er erwarb diverse Lang- und Kurzwaffen sowie Munition. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Gebiet des Beklagten. In der Vergangenheit mietete der Kläger eine weitere Wohnung in ... an. Melderechtlich ließ er die Wohnung nicht erfassen. Nach seinem Einzug baute der Kläger ein eigenes Zylinderschloss in die Wohnungstür ein. Am 28.08.2017 wollten Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) die Wohnung des Klägers in ... im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens durchsuchen. Weil der Vermieter keinen Schlüssel zur Wohnung hatte, entschieden sich die Beamten die Wohnungstür und die Fenster zu versiegeln und die Durchsuchung am darauffolgendem Tag mit Hilfe eines Schlüsseldienstes durchzuführen. Bei der am 29.08.2017 durchgeführten Durchsuchung wurden mehrere Repetierbüchsen, halbautomatische Pistolen, eine halbautomatische Büchse, ein Schalldämpfer sowie über 2.000 Stück Patronen-, Übungs- und Manövermunition festgestellt. Die Waffen und Munition waren nicht verschlossen. Sie befanden sich auf dem Herd im Küchenbereich sowie im Schlaf- und Wohnbereich unter dem Bett, unverschlossen in einem Futteral und in einem nicht abgeschlossenen Waffenkoffer, in einer unverschlossenen Tasche und einem unverschlossenen Patronengurt. Weiter wurden Substanzen aufgefunden, bei denen der Verdacht bestand, dass sie unter das Betäubungsmittelgesetz fallen könnten. Der Kläger wurde durch den Landkreis ... über die Durchsuchung per E-Mail vom 20.10.2017 informiert. Die Staatsanwaltschaft leitete sodann gegen den Kläger Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 a des Waffengesetzes (WaffG) sowie wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht ein. In seiner Vernehmung am 03.11.2017 erklärte der Kläger, dass er die Wohnung als Abstellraum nutze. Zu den gefundenen Substanzen gab er an, dass die Wohnung nicht immer abgeschlossen sei. Alle Besucher des Hauses hätten in das Zimmer gehen und diese dort lagern können. Er habe seine Waffen dort vorübergehend für zwei Tage in einem Transportbehälter, der abgeschlossen gewesen sei, gelagert. Die Munition habe offen im Zimmer gelegen. Die Wohnungstür habe er abgeschlossen und die Fenster verschlossen. Die Waffen seien unter angemessener Aufsicht aufbewahrt worden. Das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befinde, sei unter ständiger Aufsicht, weil dort mehrere Jäger wohnen würden. Das Ermittlungsverfahren wurde in Bezug auf den waffenrechtlichen Verstoß am 03.08.2018 gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 StPO eingestellt, in Bezug auf den Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht erfolgte eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Am 03.12.2019 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitere Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe und Munition. Am 02.12.2020 erfolgte der entsprechender Eintrag in die Waffenbesitzkarte. Am 16.06.2020 erfolgte am Hauptwohnsitz des Klägers eine waffenrechtliche Kontrolle durch den Beklagten, bei welcher keine Beanstandungen festgestellt wurden. Unter dem 21.08.2020 informierte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern das (vormalige Bezeichnung:) Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern darüber, dass der Kläger Mitglied der Gruppierung NORD KREUZ / Nord Com und einer Preppergruppierung um eine führende Person aus diesem Umfeld sei und zum Führungskreis gehöre. Das Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern wandte sich hiermit an den Beklagten. Der Beklagte wandte sich sodann mit Schreiben vom 04.09.2020 an den Kläger und gab ihm Gelegenheit sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Der Kläger bat um Fristverlängerung, äußerte sich in der Folge jedoch nicht zur Sache. Mit Bescheid vom 02.12.2020 widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis vom 24.09.2013 sowie die waffenrechtliche Erlaubnis vom 26.09.2013 (Nr. 1). Die Rückgabe der Waffenbesitzkarten an den Beklagten wurde angeordnet (Nr. 2). Zudem ordnete der Beklagte an, dass die im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition bis zum 18.12.2020 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind, und hierüber einen Nachweis gegenüber der Waffenbehörde zu führen ist (Nr. 3). In Nummer 4 des Bescheides ordnete er zudem die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung in Nummer 3 wurde die Sicherstellung der Gegenstände angeordnet (Nr. 5). Schließlich wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 52,37 Euro festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Waffen und Munition mindestens zwei Tage nicht ordnungsgemäß gelagert habe, was die Durchsuchung am 29.08.2017 belege. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fenster zur Wohnung angeklappt gewesen. Über diese Nebenwohnung habe der Kläger zudem nicht informiert. Ihm fehle auch deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine Führungsperson der rechtsextremistischen Preppergruppierung NORD KREUZ/Nord Com sei. Bei der Suche nach einem sogenannten „SafeHouse“ übernehme er eine tragende Rolle. Er sei zudem der rechtsextremistischen Vereinigung „THULE-Seminar“ zuzuordnen. Mit Schreiben vom 30.12.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2020 und beantragte, die Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Am 04.01.2021 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – 7 B 7/21 SN – gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 02.12.2020 anzuordnen. Mit Beschluss vom 02.03.2021 lehnte das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vollumfänglich ab. Mit Bescheid vom 29.04.2021 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2020 zurück. Er verteidigt die Ausgangsentscheidung und verweist hierauf. Ergänzend bringt er an, dass es sich bei der vorgefundenen Situation während der Hausdurchsuchung um ein sehr hohes Maß an Nachlässigkeit bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition handle. Dies lasse einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers zu. Der Kläger habe gegen mehrere Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die verstrichene Zeit zwischen der Durchsuchung und der Anhörung in der hier streitigen Sache habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich weiter aus der Mitteilung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommerns über die Gruppenzugehörigkeit des Klägers. Am 02.06.2021 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er begründete diese mit Schriftsatz vom 20.12.2021 damit, dass die Vorrausetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vorlägen. Er sei nicht unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts. Das Fenster der Wohnung habe zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht auf Klapp gestanden. Der Verstoß durch die unsachgemäße Lagerung der im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Waffen begründe nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verstoßes und damit einer negativen Prognose. Vielmehr handle es sich um einen einmaligen Verstoß. Es müsse bei der Prognose berücksichtigt werden, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auffindens der Waffen verschlossen gewesen sei und keine weiteren Personen Zutritt zu der Wohnung gehabt hätten. Ein unbefugter Zugang Dritter zu der Wohnung sei schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich gewesen. Weiter sei auch der auf dem Grundstück wohnende Vermieter Jäger und somit mit den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen vertraut gewesen. Der Beklagte habe zudem die Möglichkeit gehabt, Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrungen zuzulassen. Dies wäre durch die örtliche Gegebenheit der Wohnung gerechtfertigt gewesen. Gegen eine negative Prognose eines erneuten Verstoßes spräche auch, dass er bereits seit dem Jahr 2013 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei und seitdem kein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften erfolgt sei. Auch die Kontrolle durch den Beklagten am 16.06.2020 sei ohne Beanstandung im waffenrechtlichen Sinne verlaufen und würde zeigen, dass er den waffenrechtlichen Vorgaben nachkomme. Der streitige Vorfall läge zudem bereits über zwei Jahre zurück und der Beklagte habe ihm in der Zwischenzeit den Besitz einer weiteren Waffe genehmigt. Dies zeige, dass der Beklagte zu dem Genehmigungszeitpunkt selbst keine Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gehabt habe. Der Beklagte habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf welchen er vertrauen dürfe. Das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Durchsuchung sei nach § 153 a StPO eingestellt worden, daraus ließe sich ableiten, dass keine Schuld vorläge. Die Entscheidung sei zudem unverhältnismäßig. Es sei möglich gewesen dem Kläger die Verwahrung der Waffen in einem entsprechenden Aufbewahrungsbehältnis aufzugeben. In Bezug auf die Verwirklichung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Bescheid auf „Erkenntnismitteilungen des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern“ stütze, die ihm jedoch nicht zugänglich seien. Er sei keine „Führungspersönlichkeit“ irgendeiner Gruppierung. Auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe die sich auf den Staatszusammenbruch vorbereite und die eine Ablehnung des deutschen Rechtsstaats bekunde, werde bestritten. Es sei vielmehr so, dass er seine positive Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in jahrelangen Reserveübungen kundgetan habe. Die Zugehörigkeit der rechtsextremen Vereinigung „Thule-Seminar“ werde bestritten. Zudem könne eine Gruppenzugehörigkeit alleine nicht die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stützen, vielmehr müssten die Strukturmerkmale der Gruppe und des Einzelnen darauf hindeuten, dass er in Zukunft unzuverlässig sein werde. Er habe keine verfassungsfeindliche Vereinigung gefördert, nähme man dies jedoch an, so fehle es bei etwaiger interner Kommunikation an einer Außenwirkung und somit an einer Unterstützungshandlung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den Bescheid vom 02.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 und verweist auf die dortige Begründung. Er führt ergänzend aus, dass für die prognostische Beurteilung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge. Die zuständige Behörde könne zwar Abweichungen von den Anforderungen der Aufbewahrungen zulassen, eine solche Abweichung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, weil der Kläger der zuständigen Behörde weder die Wohnung in der die Durchsuchung stattfand noch die dortige Verwahrung der Waffen angezeigt habe. Die Bagatellisierung des Verwahrungsverstoßes zeige weiter, dass auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Weiter sei zu bezweifeln, dass die Wohnung stets vor Zugriffen Dritter gesichert gewesen sei, weil der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich des Fundes der Substanzen in der Wohnung angegeben habe, dass die Wohnung nicht immer verschlossen gewesen sei. Mit Beschluss vom 16.06.2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte – 7 B 7/21 SN –, auf die Verwaltungsvorgänge und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.