OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 807/22 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1024.3A807.22.00
20Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Langwaffe, an der eine Taschenlampe mit Klebeband befestigt wurde, stellt eine verbotene Waffe dar.(Rn.32)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. II. Der Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Langwaffe, an der eine Taschenlampe mit Klebeband befestigt wurde, stellt eine verbotene Waffe dar.(Rn.32) I. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. II. Der Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter, da mit Beschluss vom 15. September 2022 der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wurde. Die Klage ist soweit sie sich gegen die sofortige Vollzugsanordnung unter Nr. 3 im Bescheid vom 15. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022 richtet bereits unzulässig. Gegen eine Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 steht dem Kläger kein Klagerecht zu; es kann allein ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 gestellt werden (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO/Gersdorf, 62. Ed. 1.7.2021, VwGO § 80 Rn. 132 m. w. N.). Anhaltspunkte, dafür, dass der Kläger vorliegend einen entsprechenden Antrag stellen wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an jeglichen Ausführungen zu den besonderen Erfordernissen eines solchen Verfahrens. Da er jedoch kurze pauschale Ausführungen zu diesem Aspekt in seiner Klagebegründung tätigt, ist eine Auslegung nach § 88 VwGO dahingehend, dass die Nr. 3 nicht Gegenstand der Klage ist, vorliegend verwehrt. Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 15. September 2021 und 15. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist entsprechend abzuweisen. Der Kläger hat sich alleine wegen des im Rahmen der Kontrolle am 14. September 2020 gegen 13:40 Uhr unstreitig festgestellten Sachverhalts – Auffinden der Bockbüchsflinte (Hersteller Antonio Zoli mit der Seriennummer 185998) an der eine Taschenlampe montiert war –, als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erwiesen. Der Beklagte hat zu Recht die Waffenbesitzkarten (Nr. .../99-2, Nr. .../01 und Nr. .../01) des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022 widerrufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse, für die der Kläger nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) - der sich das Gericht anschließt - nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 - juris Rn. 14 m.w.N.). Nach dem Vorstehenden ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sind. Es liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die die Prognose des Beklagten tragen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 lit. c) genannten Gesetze verstoßen haben. Die in Nr. 1 lit. c. genannten Gesetze sind das Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz und das Bundesjagdgesetz. Gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem oder der Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 523/05 -, juris Rn. 29). Für die Beurteilung maßgeblich sind ordnungsrechtliche Gesichtspunkte und nicht die strafrechtliche Bewertung (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60). Durch das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 - juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12). Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95, BeckRS 1996, 22483). Ein schwerwiegender und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt zumindest vor, wenn der Betreffende vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 21 CS 18.1579, BeckRS 2019, 1678 Rn. 12; ebenso VGH München, Beschl. v. 13.5.2020 – 24 ZB 17.1148, BeckRS 2020, 14630 Rn. 10). Aber auch schuldhafte respektive fahrlässige nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlungen können einen gröblichen Verstoß darstellen (vgl. Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 60 m. w. N.). Ob ein solcher Fall vorliegt, hat das erkennende Gericht auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 59 m. w. N.). Nach dem Vorstehenden liegt ein solcher Fall hier vor. Der Kläger hat eingeräumt, dass er bewusst die Taschenlampe für Zielübungen an seiner Langwaffe montiert hat. Hierdurch hatte er Umgang nach § 1 Abs. 3 WaffG mit einer verbotenen Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 (verbotene Waffen) zum Waffengesetz (Nr. 1.2.4.1). Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, einer Erlaubnis. Unter verbotene Waffen zählen nach Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). „Dual-Use“ Geräte, welche an Schusswaffen, wie auch an anderen Gebrauchsgegenständen montiert werden können, sind eigenständig nicht vom Waffengesetz erfasst und ihr Erwerb, Besitz usw. unterliegt keinerlei Beschränkungen. Allerdings liegt ein verbotswidriger Umgang dann vor, wenn sie tatsächlich zur Verwendung mit einer Waffe gebraucht werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Gerät an der Waffe montiert ist (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 40 Rn. 5g-6f; dies entspricht auch der Auffassung des Deutschen Jagdverbandes, Ausnahmebestimmungen für die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild, Stand: September 2021, abrufbar unter: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2021-03/2021-03_U%CC%88bersicht_Nachtzieltechnik_in_den_La%CC%88ndern.pdf; so auch die Einschätzung des Bundeskriminalamtes, Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen, Stand: Juni 2020, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf;jsessionid=268A09BE01E73D1CD0BE9CF963C0266C.live291?__blob=publicationFile&v=3). Entsprechend den getätigten Ausführungen, handelt es sich vorliegend bei der auf die Bockbüchsflinte des Klägers mit Klebeband befestigte Taschenlampe insgesamt um eine verbotene Waffe. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hatte der Kläger auch – unstreitig – Umgang mit einer Waffe. Nach der Vorschrift hat Umgang wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Indem der Kläger sie – unstreitig – verbunden hat, liegt ein Herstellen vor und zugleich durch das – unstreitige – Nutzen im Garten für Zielübungen und Aufbewahren im Waffenschrank ein Besitzen. Eine Ausnahme von diesen Vorgaben liegt nicht vor. § 40 Abs. 4 S. 1 WaffG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann das Bundeskriminalamt auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dass eine solche Ausnahmegenehmigung vorliegt, ergibt sich weder aus der Gerichtsakte bzw. dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Beteiligten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den jagdrechtlichen Vorschriften. Die Verbindung der Taschenlampe auf der Bockbüchsflinte ist auch aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften nicht gestattet. Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 5. lit. a BJagdG ist der Einsatz künstlicher Lichtquellen verboten. Ausgenommen ist lediglich gemäß § 19 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. b) JagdZVO M-V der Einsatz von künstlichen Lichtquellen im Rahmen der Bejagung von Schwarzwild. Jedoch gilt dies nicht für künstliche Lichtquellen, die fest mit einer Waffe verbunden sind, sondern nur, wenn die Lichtquelle eigenständig verwendet wird. Ansonsten würde ein Widerspruch zum Waffengesetz geschaffen, der ausdrücklich nicht bestehen soll, denn so ist in der Vorschrift gerade normiert, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen von der Ausnahme unberührt bleiben. Zudem greift die Ausnahme vorliegend bereits auf tatbestandlicher Ebene nicht, da der Kläger bereits nach eigenen Angaben nicht vorhatte, die mit der Taschenlampe präparierte Waffe zur (Schwarzwild)Jagd einsetzen zu wollen. Es handelt sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um einen schwerwiegenden und damit gröblichen Verstoß (vgl. Papsthart, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 60). Der Kläger hat mit § 2 Abs. 3 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren, (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 53) typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht. Das Gewicht des vom Klägers begangenen Verstoßes zeigt sich insbesondere daran, dass nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die verfahrensgegenständlichen Waffen besitzt. Ein gröblicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG). Anhaltspunkte die eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegend gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, kommt eine Abweichung von der Regelvermutung mangelnder Zuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, Juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 16 A 2905/11 -, Juris Rn. 7, 8). Gründe hierfür, wurden nicht substantiiert dargetan. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO durch das Amtsgericht B-Stadt am 22. Februar 2022 führt nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre. Vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Klägers hat dieser bewusst die Taschenlampe auf seine Langwaffe montiert. Falls der Kläger tatsächlich einem Verbotsirrtum erlegen sein sollte, war dieser vermeidbar, sodass der Schuldvorwurf nicht entfällt (§ 17 Satz 1 Alt. 2 StGB), da er sich über die geltenden gesetzlichen Vorgaben in Mecklenburg-Vorpommern ohne Weiteres hätte informieren können. Ergänzt werden kann an dieser Stelle, dass Informationen über das Verbot des Anbringens von künstlichen Lichtquellen an Waffen auf den Homepages des Deutschen Jagdverbandes (Deutscher Jagdverband, Ausnahmebestimmungen für die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild, Stand: September 2021, abrufbar unter: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2021-03/2021-03_U%CC%88bersicht_Nachtzieltechnik_in_den_La%CC%88ndern.pdf) wie auch des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt, Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen, Stand: Juni 2020, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf;jsessionid=268A09BE01E73D1CD0BE9CF963C0266C.live291?__blob=publicationFile&v=3) im Internet frei abrufbar sind. Die Informationen des Bundeskriminalamtes weisen zudem den Stand „Juni 2021“ aus. Entsprechend hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Verstoßes am 14. September 2021 diese zur Kenntnis nehmen können. Ob die Auffassung des Deutschen Jagdverbandes mit dem Stand: „September 2021“ vor oder nach dem Verstoß publiziert wurde, kann nicht festgestellt werden. Hierauf kommt es indes nicht an, da dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Deutsche Jagdverband jemals anderslautende Rechtsansichten verbreitet hat; entsprechendes wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die vom Kläger getätigten Ausführungen zu einer (vermeintlichen) Rechtslage in Bayern sind grundsätzlich nicht geeignet, die vorliegend einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu beeinflussen bzw. sind sie nicht geeignet eine relevante falsche Rechtsauffassung bei dem Kläger zu begründen. Gerade im Jagdrecht ist allgemein bekannt, dass es länderrechtliche Besonderheiten gibt. Es verbietet sich daher grundsätzlich, Handhabungen und Praktiken in einzelnen Bundesländern auf andere zu übertragen. Es bedarf stets einer gesonderten Prüfung der Landesbesonderheiten. Dass der Kläger sich dessen auch bewusst ist, zeigt er, indem er selbst auf unterschiedlichen Handhabungen in den Bundesländern – hier Bayern – hinweist. Dies zeigt zugleich, dass es ihm auch grundsätzlich möglich ist, notwendige Erkundigungen einzuholen. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und rechtlich beanstandungsfrei ausgeübt. Die Anordnung unter Nr. 2 – Abgabe der vorhandenen Waffen und Munition – beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung unter 3 – Rückgabe der Waffenbesitzkarten – beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Anordnung der Gebührenpflichtigkeit – auf § 15 VwKostG M-V. Diese behördlichen Verfügungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers ebenfalls nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Sicherstellungsverfügung vom 14. September 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022 ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beklagte in seiner Verfügung § 54 Abs. 2 WaffG als Ermächtigungsgrundlage für seine Entscheidung benannt, hierbei dürfte es sich indes um ein redaktionelles Versehen handeln. Zwar können nach § 54 Abs. 2 WaffG in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden, wenn eine sonstige Straftat nach § 52 WaffG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG begangen worden ist. Für die Einziehung zuständig ist jedoch bei einer Straftat das erkennende Gericht, bei einer Ordnungswidrigkeit die zuständige Bußgeldbehörde (vgl. Heinrich, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG § 54 Rn. 15). Jedoch handelt sich bei dem Beklagten weder um das erkennende Gericht, noch ist er als zuständige Bußgeldbehörde tätig geworden. Der Beklagte hat seine Entscheidung gerade mit „Sicherstellungsverfügung“ überschrieben und nicht mit „Einziehung“. Zudem ist er ausweislich der Begründung und des tatsächlichen Vorgehens – die Waffen wurden direkt während der Kontrolle durch die Mitarbeitenden mitgenommen – im Rahmen einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG vorgegangen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (zur Tatbestandsmäßigkeit siehe nachfolgend). Zudem kann das Gericht vorliegend einen Austausch der Rechtsgrundlage ohne Wesensänderung des Bescheids vornehmen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Rahmen dieser Kontrolle sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Maßgeblich dabei ist, ob die getroffene Regelung durch das materielle Recht getragen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Februar 2014 - 12 A 2630/13 - juris Rn. 6 m.w.N). Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der getroffenen Regelung nicht verändert wird d. h. wenn der Bescheid sowie die ihn tragenden Erwägungen dadurch keine Wesensänderung erfahren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht die Grenze der Wesensänderung dort, wo auch ein Nachschieben von Gründen nicht mehr möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 - juris Rn. 12 m.w.N.) d. h. wenn dem Bescheid eine anderweitige rechtliche Begründung oder andere Tatsachen zugrunde gelegt werden müssten. Vorliegenden Fall scheidet der Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht auch nicht aus. Die rechtliche Begründung der Anordnungen bleibt auch unter der einschlägigen Rechtsgrundlage gleich, weil durch die Ausführungen des Beklagte gleichfalls die Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnorm § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt werden. Er wurde lediglich eine falsche Norm – hier § 54 Abs. 2 WaffG – im Bescheid vom 14. September 2020 genannt. Die tragenden rechtlichen Erwägungen sowie die festgestellten Tatsachen entsprechend indes der einschlägigen Befugnisnormen. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 14. Juli 2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Vorliegend hat der Beklagte die Sicherstellung mit der von den Mitarbeitenden als bedenklich eingestuften Verfassung des Klägers begründet. Dieser Wahrnehmung tritt der Kläger auch im Kern nicht entgegen, vielmehr bestätigt er diese in seiner Stellungnahme vom 29. September 2021. Er räumt ein, dass Gründe für den „scheinbar“ entstandenen Eindruck einer psychischen Instabilität eine „extremen Stresssituation“ gewesen sei. Diese Stresssituation sei insbesondere durch die Situation der unangekündigten waffenrechtlichen Kontrolle mit dem hier zugrundeliegenden Fund - der an seiner Waffe befestigten Taschenlampe -, körperliche Einschränkungen - die auch die Einnahme von Medikamenten notwendig machen -, sowie familiären Problemen (Ehescheidung) entstanden. Mithin hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eindruck bei den Mitarbeitenden des Beklagten hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung ernsthaft infrage zu stellen ist. Zudem hat der Kläger auch keinen substantiierten Vortrag, der eine anderen Wertung gebieten würde, dargetan. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers ebenfalls nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren steht ihm in Ansehung der Kostenentscheidung kein Rechtsschutzinteresse zur Seite, da keine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite besteht (vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, 62. Ed. 1. Juli 2022, VwGO § 162 Rn. 86.3). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse und dazu ergangener Nebenentscheidungen sowie um die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverfügung. Dem Kläger wurden in der Vergangenheit verschiedene waffenrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten mit den Nr. .../99-2 und Nr. .../01 und Nr. .../01) erteilt. Der Kläger erwarb verschiedene Waffen und Munition und lies diese in seine Waffenbesitzkarten eintragen. Insgesamt befinden sich 14 Eintragungen in den Waffenbesitzkarten. Am 14. September 2020 gegen 13:40 Uhr erfolgte bei dem Kläger durch den Beklagten eine unangekündigte und verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle. Hierbei wurde festgestellt, dass an der Bockbüchsflinte (Hersteller Antonio Zoli mit der Seriennummer 185998) des Klägers eine Taschenlampe mit Klebeband montiert war. Vor Ort wurden sämtliche Waffen des Klägers durch den Beklagten mitgenommen. Die Maßnahme wurde am selben Tag schriftlich begründet – Aktenzeichen II 32 2 21/SV HS –. Das Schreiben trägt die Überschrift „Sicherstellungsverfügung“ und gestützt wurde die Verfügung auf § 54 Abs. 2 WaffG. Begründet wurde sie damit, dass ein gröblicher Verstoß wegen der festmontierten Taschenlampe auf einem Gewehr gegeben sei und die Kontrolleure den psychischen Zustand des Klägers während der vor Ort Kontrolle als bedenklich eingeschätzt hätten. Ein sofortiger Vollzug wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sicherstellungsverfügung (Bl. 146 d. BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 23. September 2021 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit sich zu dem Vorgang zu äußern. Mit Schreiben vom 29. September 2021 äußerte sich der Kläger und legte zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellungsverfügung vom 14. September 2020 ein. Er räumte in seiner Stellungnahme ein, eine Taschenlampe zum Zwecke von Zielübungen auf dem seinem Grundstück an seine Bockbüchsflinte montiert zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Montage einer Taschenlampe auf eine Waffe einen Verstoß gegen das Jagdgesetz darstelle. Der scheinbar entstandene Eindruck einer psychischen Instabilität sei damit zu erklären, dass er sich in einer extremen Stresssituation befunden habe. Er habe aufgrund der Kontrolle unter erheblichem Stress gestanden. Er befinde sich aktuell in einer angespannten familiären Situation (Ehescheidung). Er habe zudem körperliche Einschränkungen und müsse zeitweise Medikamente einnehmen. Damit sei ein angespanntes Wirken, auf die Mitarbeitenden des Beklagten zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 149 d. BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 18.10.2021 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers „noch einmal vorsorglich“ Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 – Aktenzeichen 32 2 20/WR 23-21 – widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten Nr. .../99-2, Nr. .../01 und Nr. .../01 des Klägers (Nummer 1), verfügte die Abgabe der vorhandenen Waffen und Munition (Nummer 2) sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Nummer 3), ordnete den sofortigen Vollzug (Nummer 4) an sowie die Kostenpflichtigkeit des Erlasses der Verfügung (Nummer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnisse seien zu versagen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitze. Durch die Montage einer Taschenlampe auf einer Waffe habe der Kläger eine verbotene Waffe geschaffen. Hierbei handle es sich um eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. 2 Abs. 3 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zu § 2 WaffG. Eine entsprechende Anzeige sei bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt erfolgt. Die Nutzung von künstlichen Lichtquellen im Rahmen der Jagdausübung sei gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 lit. a WaffG verboten. Zwar gebe es Lockerung hinsichtlich der Nutzung von künstlichen Lichtquellen im Rahmen der Bejagung von Schwarzwild. Diese würden aber nicht die Nutzung von künstlichen Lichtquellen als Montage auf einer Waffe beinhalten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG habe der Kläger auch nicht im Anhörungsverfahren ausräumen können. Da die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, seien die Waffenbesitzkarten des Klägers zu widerrufen. Die getroffenen Nebenentscheidung wurden näher begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 149 d. BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründet diesen damit, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob die Behörde einen wiederholten Verstoß oder einen einmaligen gröblichen Verstoß annehme. Ein solcher sei indes auch nicht gegeben, da das Land Mecklenburg-Vorpommern die Nutzung künstlicher Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles bei der Jagdausübung beim Erlegen von Schwarzwild erlaubt habe. Ihm könne daher kein grundsätzlicher Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften gemacht werden. Eine Taschenlampe sei keinesfalls für eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung. Es fehle an einer Begründung warum durch die Montage der Taschenlampe auf eine Waffe eine verbotene Waffe entstehe. Es fehle somit an einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Der Bescheid sei aus diesem Grund bereits rechtswidrig. Zudem stehe fest, dass die Montage der Taschenlampe lediglich zu dem Zwecke erfolgt sei, Zielübungen vorzunehmen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen die Waffe mit angebrachter Taschenlampe bei der Jagdausübung einzusetzen. Ihm sei zudem nicht bekannt gewesen, dass das Verwenden einer herkömmlichen Taschenlampe mit einer Waffe, die Waffe insgesamt zu einer verbotenen Waffe machen würde. Das Befestigen mit Klebeband sei seiner Ansicht nach keine Montage und unproblematisch erlaubt, insbesondere da Nachtsichtvorsatzgeräte und Nachtsichtaufsätze erlaubt seien. Diese Unwissenheit spreche gegen einen gröblichen Verstoß. Zudem sei die bestehende Gesetzeslage völlig verwirrend und nicht nachvollziehbar. Diese werde für unverhältnismäßig gehalten. Eine sehr unübersichtliche und komplizierte Regelung könne nicht zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Zudem gebe es ein Vollzugsschreiben aus Bayern vom 10. August 2020 in dem die Montage künstlicher Lichtquellen an einer Waffe als waffenrechtlich erlaubt angesehen werde. Es stünde die Frage im Raum, wie ein gröblicher Verstoß vorliegen könne, wenn ein Bundesland wie Bayern ausdrücklich den Einsatz erlaube. Zwar handle es sich bei dem Waffenrecht um eine bundesgesetzliche Regelung, die der Regelung durch die Bundesländer weitestgehend entzogen sei. Dies sei dem Bürger jedoch nicht vermittelbar. Zudem sei es anmaßend die waffenrechtliche Praxis in Bayern als rechtswidrig zu bezeichnen. Offensichtlich sei das Waffengesetz auslegungsfähig und im Lichte des Grundgesetzes auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass die Montage einer Taschenlampe an eine Langwaffe zumindest einem Inhaber eines gültigen Jagdscheins erlaubt sei. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzgebungshistorie. Es gebe zudem keinen nachvollziehbaren Grund warum das Benutzen von Taschenlampen, die auf der Brüstung einer Kanzel angebracht werden könne, erlaubt sei, gleichzeitig jedoch die Montage einer Taschenlampe an einer Jagdlangwaffe verboten sei. Wäre dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dieser Wille Niederschlag im Gesetz finden müssen. Da dieses Verbot kein Niederschlag im Gesetz gefunden habe, könne auch kein gröblicher Verstoß vorliegen. Zudem seien hochtechnisierten Nachtsichtgeräte erlaubt. Die Nebenentscheidung seien aufgrund der Rechtswidrigkeit der Hauptverfügung ebenfalls rechtswidrig. Es sei die Anforderung einer psychologischen Begutachtung durch den Beklagten geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 152 f. d. BA) verwiesen. Am 22. Februar 2022 wurde das strafrechtliche Verfahren durch das Amtsgericht B-Stadt nach § 153 a StPO endgültig eingestellt, da der Kläger eine Geldauflage i. H. v. 150 Euro erfüllt hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2022 – Aktenzeichen II 32 22 0/WR 23-21 – wies der Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück. Die Einstellung des Strafverfahrens wurde aufgenommen. Im Wesentlichen wird auf die Begründung der Ausgangsbescheide vom 14. September 2021 und 15. Oktober 2021 verwiesen und diese dahingehend ergänzt, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die entgegen der Regelvermutung des Waffen- und Jagdrechts eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ausnahmsweise begründen würden. Ein solcher Ausnahmefall käme nur dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände ausnahmsweise das Verhalten in einem milden Licht erscheinen ließen, sodass nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründete Zweifel an der vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Die Aussage des Klägers, dass die Taschenlampe nicht zu jagdlichen Zwecken an der Waffe befestigt oder genutzt worden sei, erschließe sich nicht. Ein Übungsschießen auf dem Grundstück des Betroffenen stelle einen ebenso bedeutsamen Verstoß dar und könne nicht unbeachtlich bleiben. Zu keiner Zeit habe eine Notwendigkeit bestanden, die Taschenlampe an der Waffe zu befestigen. Bereits die gröbliche Verfehlung der festverbundenen Beleuchtung an der Schusswaffe durch den Kläger begründe die Unzuverlässigkeit. Die Regelung in Bayern und die dortigen Ausführungen könnten keine Wirkung auf den hiesigen Umgang im Land haben. Auch könne die Regelung nicht dafür herangezogen werden, dass der Kläger unter normalen Umständen nicht in der Lage gewesen sei, sich über die aktuell gültige Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern ausreichend zu informieren. Eine Bewertung der Rechtslage in anderen Bundesländern stehe ihm – dem Beklagten – zudem nicht zu. Es sei auch nicht seine Aufgabe, die Sinnhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit von Gesetzlichkeiten rechtlich zu bewerten, sofern diese nicht eindeutig aus dem Gesetzeszweck hervorgingen, wie es hier der Fall sei. Die Behörden seien nicht für die Gesetzgebung verantwortlich, sondern vielmehr für die Kontrolle und Einhaltung. Etwaige Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften seien gesetzlich aufgelöst worden. Eine Anforderung eines psychologischen Gutachtens sei entbehrlich, der vorliegende Verstoß ausreichend sei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 201 ff. d. BA) verwiesen. Am 3. Juni 2022 erhob der Kläger die hier zugrundeliegende Klage. Er wiederholt und vertieft seinen dargelegten Vortrag. Er beantragt, den Bescheid vom 15. Oktober 2021, Aktenzeichen 32 2 20/WR 23-21, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022, Aktenzeichen II 32 22 0/WR 23-21, aufzuheben; sowie den Bescheid vom 14. September 2021, Aktenzeichen II 32 2 21/SV HS, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Mai 2022, Aktenzeichen II 32 22 0 /WR 23-21, aufzuheben; sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine bereits getätigten Ausführungen. Mit Beschluss vom 15. September 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf den Verwaltungsvorgang und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.