Urteil
5 K 3676/21.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0923.5K3676.21.F.00
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Leitsätze
Eine waffenrechtliche Erlaubnis, in diesem Fall ein Kleiner Waffenschein, ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache kann auch eine Aufbewahrungssituation verschiedener Waffen sein, die anlässlich einer Durchsuchung festgestellt wird.
Maßgeblich für die Feststellung waffenrechtlicher Aufbewahrungsverstöße sind Tatsachen. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes kommt es - wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein - auf die objektiven Gegebenheiten und nicht - wie etwa im Strafrecht - auf die individuelle Vorwerfbarkeit einer konkreten Tat an.
Anders als die Anklageschrift im Strafverfahren hat die in den Bscheiden einer Behörde gegebene Begründung nicht eine Begrenzungsfunktion dargestalt, dass sie den Korridor abstecken würde, den das Gericht zu beurteilen hat. Das Verwaltungsgericht hat umfassend zu prüfen, ob sich die Verwaltungsentscheidung ("verfügender Teil" des Verwaltungsakts) auf materiell-rechtlich hinreichende Gründe stützen lässt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine waffenrechtliche Erlaubnis, in diesem Fall ein Kleiner Waffenschein, ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache kann auch eine Aufbewahrungssituation verschiedener Waffen sein, die anlässlich einer Durchsuchung festgestellt wird. Maßgeblich für die Feststellung waffenrechtlicher Aufbewahrungsverstöße sind Tatsachen. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes kommt es - wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein - auf die objektiven Gegebenheiten und nicht - wie etwa im Strafrecht - auf die individuelle Vorwerfbarkeit einer konkreten Tat an. Anders als die Anklageschrift im Strafverfahren hat die in den Bscheiden einer Behörde gegebene Begründung nicht eine Begrenzungsfunktion dargestalt, dass sie den Korridor abstecken würde, den das Gericht zu beurteilen hat. Das Verwaltungsgericht hat umfassend zu prüfen, ob sich die Verwaltungsentscheidung ("verfügender Teil" des Verwaltungsakts) auf materiell-rechtlich hinreichende Gründe stützen lässt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2021 ist rechtmäßig und vermag den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins, den die Beklagte dem Kläger am 24. April 2018 ausgestellt hatte (Nr. … ..-….), ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kleine Waffenschein darf nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Waffengesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) des Antragstellers bestehen. Derartige nachträgliche Bedenken bestehen in Bezug auf den Kläger. Dieser Befund ergibt sich – losgelöst von den übrigen Erwägungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden – jedenfalls aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Einbeziehung und Bewertung all derjenigen Tatsachen vorgenommen werden, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, juris Rn. 5; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 32; siehe zum Ganzen auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4/08 –, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 32). Unter Berücksichtigung der auf Gefahrenabwehr gerichteten Ägide des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 32; siehe auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu der Auffassung gelangt, dass in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vorliegen, nach denen die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den zugrunde zu legenden Umständen ist bei einer Gesamtschau davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Kläger ein plausibles Risiko i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG besteht, dieser verwahre Waffen oder Munition nicht sorgfältig. Die nachträglich eingetretene Tatsache, die seine waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit insoweit begründet, ist die bei der Durchsuchung durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums B-Stadt am 20. August 2020 vorgefundene Aufbewahrungssituation verschiedener dem Waffengesetz unterfallender Waffen in der Wohnung des Klägers. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen; verbotene Waffen sind nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis, das den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV (Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0; Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) genügt, aufzubewahren. Schon indem der Kläger einen Schlüsselanhänger, der ein verborgenes Messer enthält (vgl. Lichtbilder 1 bis 5, Bl. 133 BA I), in einer einfachen Holzkiste (in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten als „Schatulle“ bezeichnet) und damit nicht in einem Sicherheitsbehältnis im vorgenannten Sinne aufbewahrt hat – dies ist soweit unstreitig –, hat er gegen die genannten Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen. Der Schlüsselanhänger ist nämlich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffG eine Waffe („Hieb- und Stoßwaffe“), mit der der Umgang nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG verboten ist, weil er seiner Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen bzw. mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet ist. Ob sich der Schlüsselanhänger nun – wie die Beklagte in der angegriffenen Verfügung ausführt – in einer Sporttasche unter dem Bett oder aber – wie der Kläger behauptet – in einer Schatulle bzw. Holzkiste in einem „mit jeder Menge Papier“ zugebauten Wohnzimmerschrank befunden hat, ist nicht entscheidungserheblich; beides sind keine Behältnisse, die den oben angeführten Erfordernissen (insbesondere Widerstandsgrad „0“) entsprechen. Für die Entscheidung der Kammer kam es weiter nicht darauf an, ob die Schatulle bzw. Holzkiste mitsamt dem Schlüsselanhänger – wie der Kläger behauptet – ein Geschenk seiner Schwiegereltern gewesen sei, das er nie geöffnet habe. Ob der Kläger mit anderen Worten von dem Vorhandensein des Schlüsselanhängers keine Kenntnis hatte, ist für das hiesige Verfahren schlechterdings unerheblich - die Glaubhaftigkeit dieser Angabe einmal dahingestellt (sie widerspricht, nebenbei bemerkt, der früheren Einlassung im Bußgeldverfahren des Klägers, bei der er angab nicht zu wissen, wo der Schlüsselanhänger herkomme; vgl. dazu das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 6. August 2021, Bl. 147R BA I). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes kommt es nämlich – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die objektiven Gegebenheiten und nicht – wie etwa im Strafrecht – auf die individuelle Vorwerfbarkeit einer konkreten Tat an. Der Gesetzgeber hat dies, mit Blick auf die hier maßgebliche Frage, durch den Wortlaut des § 36 Abs. 1 WaffG („Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen“) zum Ausdruck gebracht. Eine Waffe besitzt nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG schon, wer die tatsächliche Gewalt über diese ausübt (vgl. dazu im Einzelnen Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 Rn. 172), ohne dass hierfür in subjektiver Hinsicht ein – für den zivilrechtlichen Besitz (§ 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) indes erforderlicher – Besitzbegründungswille notwendig wäre (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 Rn. 172). Der Kläger war daher unabhängig von seinem Verteidigungsvorbringen verpflichtet, den Schlüsselanhänger, an dem er selbst nach seinem Vorbringen durch die Entgegennahme der Schatulle tatsächliche Gewalt erlangt hat, entsprechend den waffenrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Dem ist er nicht gerecht geworden. Gleichgelagerte Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften sind weiter festzustellen, soweit das Polizeipräsidium B-Stadt bei der Durchsuchung am 20. August 2020 ein Feuerzeug mit Einhandmesser (Bilder 38 bis 41, Bl. 140 BA I) sowie einen schwarzen Stift ebenfalls mit integriertem Einhandmesser (Bilder 48 und 49, Bl. 141 BA I) sichergestellt hat. Auch diese Gegenstände sind nach § 1 Abs. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG Waffen („Hieb- und Stoßwaffen“), mit denen der Umgang nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG verboten ist, weil sie ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen bzw. mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Dass der Kläger diese in einem Behältnis aufbewahrt hätte, das insbesondere den Widerstandsgrad „0“ aufweist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten vortragen ließ, auch diese Gegenstände seien in der erwähnten Schatulle gewesen, kommt es auch auf diesen Einwand aus den bereits genannten Gründen nicht an. Diese beiden zuletzt genannten Verstöße durfte das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn die Beklagte diese nicht explizit in den angegriffenen Bescheiden angeführt hatte. Die Beklagte hat die beiden Gegenstände mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 (Bl. 49 ff. GA) zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt; der Klägerbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. März 2022 (Bl. 59 GA) sogar ausdrücklich Stellung genommen. Schon dies belegt, dass während der mündlichen Verhandlung mit der entsprechenden Nachfrage das Gericht keinen Sachverhalt thematisiert hat, auf den sich der Kläger – wie dieser meint – nicht habe vorbereiten können; die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anträge des Klägerbevollmächtigten (vgl. S. 3 ff. der Sitzungsniederschrift) sind daher abzulehnen gewesen. In der Sache unzutreffend ist aber auch der – in der mündlichen Verhandlung mehrfach wiederholte – Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Beklagte wechsele mit dem Hinweis auf das Feuerzeug und den Stift „unzulässigerweise den Streitgegenstand aus, da die in dem Schriftsatz genannten Dinge nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung einschließlich des Widerspruchbescheids gewesen“ seien (Schriftsatz vom 10. März 2022, Bl. 59 GA). Der Klägerbevollmächtigte bezieht sich mit diesem Argument auf Maßstäbe aus dem Strafverfahren, die im Verwaltungsstreitverfahren indes keine Anwendung finden: Anders als die Anklageschrift im Strafverfahren (§ 265 Abs. 1 der Strafprozessordnung: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat“, vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 291/20 –, juris Rn. 8; Urteil vom 8. Februar 1961 – 2 StR 622/60 –, juris Rn. 6; siehe auch Ott, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 1) hat die in den Bescheiden gegebene Begründung nicht eine Begrenzungsfunktion dergestalt, dass sie den Korridor abstecken würde, den das Gericht zu beurteilen hat. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine etwaige Verfehlung des Klägers zu ahnden und so den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen; das verwaltungsgerichtliche Verfahren bezweckt vielmehr – auf Betreiben des Klägers – eine Entscheidung der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Dabei hat das Verwaltungsgericht umfassend zu prüfen, ob sich die Verwaltungsentscheidung („verfügender Teil“ des Verwaltungsakts, vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 143) auf materiell-rechtlich hinreichende Gründe stützen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 – 8 C 92/89 –, juris Rn. 9; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 113 VwGO Rn. 25; Decker, in: BeckOK, VwGO, Stand: Juli 2022, § 113 Rn. 12). Die von der Behörde gegebene Begründung („begründender Teil“ des Verwaltungsakts) ist im Übrigen grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwVfG angreifbar – abgesehen von Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen auszuüben hat (vgl. dazu Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: April 2022, § 39 VwVfG Rn. 4). Eine solche Konstellation und ein „Nachschieben von Gründen“ scheiden hier von vornherein aus (vgl. dazu § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG: „Eine Erlaubnis (…) ist zu widerrufen“). Ein – allenfalls in Betracht kommender – formeller Begründungsmangel wäre nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwVfG nur anzunehmen, wenn die Beklagte nicht die wesentlichen Gründe mitgeteilt hätte, die sie zur ihrer Entscheidung bewogen haben, wobei es insoweit auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Gründe nicht ankommt (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 39 VwVfG Rn. 55). Ein derartiges Begründungsdefizit liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat jeweils die aus ihrer Sicht maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung mitgeteilt und hierzu teilweise über mehrere Seiten hinweg ausgeführt (vgl. hierzu im Einzelnen den Ausgangsbescheid vom 11. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 ). Dass die Beklagte dabei das verbotene Feuerzeug und den verbotenen Stift nicht explizit erwähnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Schon die bislang erwähnten Verstöße begründen erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob durch diese Verstöße im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist; jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt bereits die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 24 ZB 22.319 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 5. Juni 2018 – 21 ZB 15.2434 –, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 5 Bs 258/21 –, juris Rn. 29). Doch auch im Weiteren verstößt die Aufbewahrungssituation der vorgefundenen Gegenstände gegen gesetzliche Vorgaben, namentlich gegen die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG, die neben den speziellen Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV anwendbar ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 4. November 2015 – 21 CS 15.2023 –, juris Rn. 11; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 – 2 K 124/20.TR –, juris Rn. 22). Die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG erfasst sämtliche Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 8) und erlegt allen Waffenbesitzern die Pflicht auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter auf diese zu verhindern. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden und Waffen so verwahrt werden, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. November 2015 – 21 CS 15.2023 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, juris Rn. 9; siehe auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 36 WaffG Rn. 9). Nach den konkreten Umständen des Streitfalls hat der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten nicht genutzt, um das sichergestellte Elektroimpulsgerät (Bilder 27 und 28, Bl. 124 BA II) sicher aufzubewahren. Es entsprach jedenfalls nicht den Vorgaben des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wenn der Kläger das Gerät in einem einfachen Sicherungskasten (Bilder 25 und 26, Bl. 124 BA II) aufbewahrt hat, weil hierdurch nach Überzeugung des Gerichts zumindest die abstrakte Gefahr bestand, dass der – seinerzeit fünfjährige – Sohn des Klägers darauf hätte zugreifen und so entgegen § 2 Abs. 1 WaffG als Minderjähriger mit einer Waffe hätte umgehen können: Das sichergestellte Elektroimpulsgerät ist geeignet, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, findet in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum Waffengesetz Erwähnung und ist daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG eine Waffe. Auch wenn das Gerät nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG nicht als verbotene Waffe einzustufen sein dürfte, weil es – soweit ersichtlich (vgl. Bilder 113 bis 117, Bl. 153 BA II) – das amtliche Prüfzeichen („PTB-Siegel“) trägt, unterfällt es gleichwohl den allgemeinen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Soweit der Kläger vorträgt, sein Sohn sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, auf das Elektroimpulsgerät im Sicherungskasten zuzugreifen, weil der Sicherungskasten aufgrund seiner Höhe im Zimmer für diesen unerreichbar gewesen sei, erweist sich auch dieses Verteidigungsvorbringen für die Entscheidung der Kammer als unerheblich. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits als allgemeinkundig anzusehen, dass ein fünfjähriges Kind potenziell – allein hierauf kommt es im vorliegenden auf Gefahrenabwehr zielenden Kontext an, ein Restrisiko braucht waffenrechtlich nicht hingenommen zu werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 316/17 –, juris Rn. 15) – in der Lage ist, jedenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Gegenstände, einen Sicherungskasten zu öffnen und die darin befindlichen Gegenstände an sich zu nehmen; es entspricht allgemeinkundig auch frühkindlichem Verhalten, das Verhalten Erwachsener – hier: das Öffnen eines Sicherungskastens – nachzuahmen. Auch die Art und Weise, wie der Kläger das Elektroimpulsgerät aufbewahrte, spricht damit bei verständiger Würdigung mit einer für die Unzuverlässigkeit ausreichenden gewissen Wahrscheinlichkeit – vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 32 – für eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen. Keiner weiteren Aufklärung bedurften in diesem Zusammenhang die weiteren Behauptungen des Klägers. Soweit er vortragen ließ, der betreffende Sicherungskasten sei „verbogen“ gewesen, wäre dies – sollte es zutreffend sein – keine belastbare Sicherungsmaßnahme, die den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügen und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen würde, dass der Sohn des Klägers – etwa unter Zuhilfenahme weiterer Gegenstände, auch insoweit könnte der Sohn das Verhalten seiner Eltern nachahmen – den Sicherungskasten hätte öffnen können. Soweit der Kläger weiter behauptet hat, das Elektroimpulsgerät „irgendwo am Haus“ gefunden und den Versuch unternommen zu haben, dieses bei einer hiesigen Polizeidienststelle abzugeben, kommt es darauf ebenfalls nicht an. Es steht nämlich unstreitig fest, dass er über das Gerät die tatsächliche Gewalt erlangt und diese nicht wieder aufgegeben hat. Allein dies begründete daher – wie oben gesehen – die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, es entsprechend zu verwahren. Bei einer Gesamtschau unter verständiger Würdigung all dieser Umstände bestand mit Blick auf die Zukunft eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Klägers mit Waffen. Bei den konkreten Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten handelte es sich nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris Rn. 19). Dagegen spricht neben der Vielzahl der begangenen Verstöße entscheidend, dass mit dem fünfjährigen Sohn des Klägers eine Person möglicherweise auf die Gegenstände hätte zugreifen können, der der Umgang mit Waffen nach § 2 Abs. 1 WaffG generell nicht gestattet ist und deren Umgang mit Waffen speziell durch die Aufbewahrungsvorschriften verhindert werden soll (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 15). Außerdem bestand – jedenfalls hinsichtlich der verbotenen Waffen – die abstrakte Gefahr, dass die Frau des Klägers, aber auch Gäste, Handwerker oder sonstige Personen nach Betreten der Wohnung, diese Gegenstände hätten auffinden und an sich nehmen können. Es liegen damit schwere Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften vor. Die Gefahren, die mit diesen Verstößen einhergehen und die nach dem Willen des Gesetzgebers stets zu vermeiden sind (vgl. etwa BT-Drs. 14/7758, S. 73), wiegen daher ebenso schwer. Der Kläger hat sich auch sonst auf keine triftigen Gründe berufen, die sein gezeigtes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche Gründe sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Da insoweit bereits hinreichende Anhaltspunkte für die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG bestanden, die die angegriffenen Bescheide voll tragen, kam es auf etwaige weitere Verstöße des Klägers gegen waffenrechtliche Bestimmungen nicht mehr an. Dahinstehen konnte insbesondere die Frage, ob das sichergestellte Reizstoffsprühgerät (Bilder 23 und 24 der Lichtbildmappe, Bl. 124 BA II) ausschließlich der tatsächlichen Gewalt der Frau des Klägers unterlag, und damit die waffenrechtliche Verantwortung – so der Kläger sinngemäß – hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung nicht ihn getroffen habe. Dem Befund der klägerischen Unzuverlässigkeit steht – anders als dieser meint – schließlich ferner nicht entgegen, dass die weiteren gegen ihn eingeleiteten Verfahren, namentlich das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, am 8. März 2021 und am 8. Dezember 2021 eingestellt worden sind. Sowohl das Straf- als auch das Bußgeldverfahren verfolgen andere Zwecke als das hier maßgebliche Verwaltungsverfahren, das präventiv Gefahren für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verhindern will (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Dass im Einzelfall – so auch möglicherweise hier – bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen wäre (die Amtsanwaltschaft B-Stadt begründete ihre Verfügung vom 8. März 2021, mit der sie das Strafverfahren einstellte, mit mangelnden Vorstrafen des Klägers: „Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wäre die Schuld des Täters als gering anzusehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft“, Bl. 133 BA I), bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, das heißt im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 21 ZB 13.415 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. September 2011 – 21 ZB 11.1286 –, juris Rn. 11). Zwingende Schlussfolgerungen lassen sich deshalb aus der Einstellung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht ziehen; die Behörden und im Streitfall das erkennende Gericht haben eigenständig Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen zu prüfen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bußgeldverfahren – auch wenn der Kläger dies anders sehen mag (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Juli 2022, Bl. 74 GA) – jedenfalls keine Freispruchreife vorgelegen haben kann, weil eine freisprechende Sachentscheidung – auch im Bußgeldverfahren, für das die Vorschriften des Strafverfahrens grundsätzlich entsprechend anwendbar sind (§ 46 Abs. 1 OWiG) – Vorrang vor einer Einstellung hätte (siehe BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 –, juris Rn. 20; vgl. dazu auch Ott, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 50). Weitergehende – insbesondere ordnungsrechtlich bedeutsame – Erkenntnisse, die der Annahme der klägerischen Unzuverlässigkeit entgegenstehen könnten, sind im Straf- und Bußgeldverfahren – soweit ersichtlich – nicht gewonnen worden. Da der Kläger nachträglich als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG anzusehen ist, war seine waffenrechtliche Erlaubnis durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG („ist zu widerrufen“) aufzuheben, ohne dass dieser Ermessen zustand. Auf die Frage, ob weitere Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins nachträglich weggefallen sind (etwa die persönliche Eignung des Klägers, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Waffengesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WaffG), kam es nicht mehr an. Das psychologische Gutachten, das der Kläger anführen ließ (Bl. 128 ff. BA I), beträfe derartige Fragen seiner persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) und war daher im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren nicht von Bedeutung. Schließlich geben die Gebühren und Auslagen, die die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 11. Februar 2021 (unter Nr. 4) und im Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2021 (unter Nr. 5) festgesetzt hat, keinen Anlass zur Beanstandung. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 60 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. I S. 330) i.V.m. der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013. Nr. 781 der Anlage zu § 1 VwKostO-MdIS sieht in seiner bis zum 27. Januar 2022 maßgeblichen Fassung für den Widerruf oder die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu der die Person Anlass gegeben hat, einen Gebührenrahmen von 42 bis 525 Euro vor. Die Festsetzung von 150 Euro bewegt sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Spanne. Gebührenspezifische Einwände sind – auch hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren in Höhe von 150 Euro – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kosten der Postdienstleistungen konnten dem Kläger jeweils als Auslagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG auferlegt werden. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden verwiesen. Die übrigen Bestimmungen des Ausgangsbescheids vom 11. Februar 2021 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 aufgehoben, so dass diese nicht mehr gerichtlich zu überprüfen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 7 500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 desGerichtskostengesetzes. In Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) ist auch für einen sog. Kleinen Waffenschein von einem Streitwert in Höhe von 7 500 Euro auszugehen (vgl. etwa HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, unter juris Rn. 88). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins. Am 19. August 2020 erhielt das Polizeipräsidium B-Stadt anlässlich einer Zeugenvernehmung die Mitteilung, der Kläger unterhalte in seiner Wohnung (A-Straße, B-Stadt) einen für die weiteren Wohnungsbewohner – seine Ehefrau und seinen damals fünfjährigen Sohn – frei zugänglichen Raum, in dem er verschiedene Waffen und Munition aufbewahre (Bl. 5 f. der Behördenakte I – BA I). Daraufhin durchsuchten am 20. August 2020 Beamte des Polizeipräsidiums B-Stadt – nach richterlicher Anordnung (Bl. 14 ff. BA I) – die Wohnung des Klägers und stellten dabei – neben einem Kleinen Waffenschein (Nr. … ..-….), den die Beklagte dem Kläger am 24. April 2018 ausgestellt hatte – eine Vielzahl von Waffen und Munition sicher, unter anderem ein Elektroimpulsgerät, ein Reizstoffsprühgerät, weitere diverse (Einhand-)Messer, einen Schlüsselanhänger, in dem eine Stichwaffe verborgen war, ein Feuerzeug sowie einen schwarzen Stift jeweils mit einem darin verborgenen Einhandmesser. Wegen des genauen Umfangs der sichergestellten Gegenstände wird auf den Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 15. September 2020 (Bl. 112 ff. BA I) und insbesondere auf die zugehörige, indes gesondert eingereichte (Bl. 132 ff. der Behördenakte II – BA II) Lichtbildmappe verwiesen. Nachdem die Amtsanwaltschaft B-Stadt anlässlich dieser Sicherstellungen gegen den Kläger zunächst ein Strafverfahren (Aktenzeichen: … Js …../20) eingeleitet hatte, stellte sie dieses, gestützt auf § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO), mit Verfügung vom 8. März 2021 wieder ein (Bl. 133 BA I). Die Beklagte leitete in der Folge ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger ein; am 9. August 2021 erließ sie wegen Verstoßes gegen § 34 Nr. 12, § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes (WaffG) einen Bußgeldbescheid (Bl. 146 f. BA I) in Höhe von insgesamt 328,50 Euro, gegen den der Kläger am 16. August 2021 Einspruch einlegen ließ (Bl. 149 BA I). Auch das Bußgeldverfahren wurde schließlich eingestellt, und zwar nach §§ 46, 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts B-Stadt (Aktenzeichen … OWi … Js …../21) am 8. Dezember 2021 (Bl. 4 der Behördenakte IV – BA IV). Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor entsprechend angehört hatte (vgl. Bl. 160 BA II), widerrief sie mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte – GA = 163 ff. BA II), gestützt auf § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG, den Kleinen Waffenschein des Klägers (Nr. 1), ordnete gemäß § 46 Abs. 1 WaffG die unverzügliche Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde an (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht verfügungskonformen Rückgabe der Urkunden ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro an (Nr. 3) und setzte für die Verfügung eine Gebühr von 150 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro (Nr. 4) fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen gewesen, weil nachträglich Tatsachen eintreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei nämlich insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit, an der es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG fehle, wenn die betreffende Person Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahre oder sie Personen überlasse, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Dies treffe auf den Kläger zu. Die Beklagte habe davon erfahren, dass das Polizeipräsidium B-Stadt am 20. August 2020 die Wohnung des Klägers durchsucht und dabei eine Vielzahl von Gegenständen sichergestellt habe, die den Vorschriften des Waffengesetzes unterfielen. Schon der vorgefundene Schlüsselanhänger, der ein verborgenes Messer enthalte, sei eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz. Zudem habe sein Aufbewahrungsort – eine Sporttasche – nicht dem entsprochen, was die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung für derartige Gegenstände verlange, nämlich ein Behältnis, das mindestens den Widerstandsgrad „0“ aufweise. Bereits hierdurch sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfüllt. Der Kläger habe weiter das sichergestellte Reizstoffsprühgerät in einer Tasche aufbewahrt, die frei zugänglich auf einer Kommode gestanden habe; hierauf habe letztlich jedermann zugreifen können. Gleiches gelte mit Blick auf das aufgefundene Elektroimpulsgerät, das in einem einfachen Sicherungskasten untergebracht gewesen sei, wie auch hinsichtlich einer Vielzahl von Messern, die der Kläger im untersten Fach des Wohnzimmerschrankes verwahrt habe. Da der Kläger die durchsuchte Wohnung gemeinsam mit seiner Frau und seinem damals fünfjährigen Sohn bewohne, habe die Gefahr bestanden, dass insbesondere sein Sohn auf die genannten Gegenstände zugreife. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021 ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2021 (Bl. 3 der Behördenakte III – BA III) Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen anführen, die Voraussetzungen für den Widerruf des Waffenscheins lägen „schlechterdings“ nicht vor. Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte behaupte, der von ihr als verbotene Waffe bezeichnete Schlüsselanhänger sei in einer Sporttasche unter dem Bett gefunden worden. Ebenso unzutreffend sei es, dass der Kläger das Reizstoffsprühgerät für seinen Sohn frei zugänglich aufbewahrt habe; auf das Reizstoffsprühgerät habe er – der Kläger – überhaupt keinen Zugriff gehabt, denn das Gerät wie auch die Tasche, in der es sich befunden habe, gehöre nicht ihm, sondern seiner Frau. Schließlich sei noch zu sehen, dass sich der Sicherungskasten, in dem das Elektroimpulsgerät entdeckt wurde, auf einer Höhe befinde, die für seinen damals fünfjährigen Sohn nicht erreichbar gewesen sei; eine Zugriffsmöglichkeit habe für diesen nicht bestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 (Bl. 9 ff. GA = 16 ff. BA III), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2021 mittels Zustellungsurkunde zugestellt (Bl. 25 f. BA III ), insoweit zurück, als er sich auf die Nr. 1 der Verfügung vom 11. Februar 2021 – den Widerruf des Kleinen Waffenscheins – bezog (Nr. 1), stellte fest, dass Nr. 2 der Verfügung 11. Februar 2021 (Rückgabeanordnung aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde) gegenstandslos sei (Nr. 2), hob die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung auf (Nr. 3), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Nr. 4) und setzte für den Widerspruchsbescheid schließlich eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest (Nr. 5). Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus: Auch ein kleines Kind sei in der Lage, beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Stuhls, einen Sicherungskasten zu öffnen und so ein darin befindliches Elektroimpulsgerät zu erreichen; dies gelte noch mehr für ein Reizstoffsprühgerät, das in einer – leicht zu öffnenden – Handtasche verwahrt sei. Es dürfte auch die Eigenart von Kindern dieses Alters sein, derartige Gegenstände zu öffnen. Ob das Reizstoffsprühgerät und die Handtasche, in der es sich befunden habe, möglicherweise im Eigentum der Frau des Klägers stehe, sei waffenrechtlich unbeachtlich. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen habe, handele es sich um zentrale waffenrechtliche Bestimmungen. Es sei insgesamt davon auszugehen gewesen, dass es nur noch dem Zufall überlassen gewesen sei, wann der Sohn des Klägers auf die Waffen hätte zugreifen können; die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei berechtigt gewesen. Am 30. Dezember 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben. Zur Begründung lässt er ergänzend vortragen: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sein Sohn nicht dazu in der Lage gewesen – auch nicht unter Zuhilfenahme eines Stuhls –, den Sicherungskasten zu öffnen, in dem er – der Kläger – das angesprochene Elektroimpulsgerät aufbewahrt habe. Der betreffende Sicherungskasten sei nämlich „verbogen“ gewesen; dieser lasse sich ohne besonderes Werkzeug nicht öffnen. Das Elektroimpulsgerät habe der Kläger im Übrigen „irgendwo am Haus“ gefunden; er habe es bei der Polizei in B-Stadt abgeben wollen, der zuständige Polizeibeamte habe sich indes geweigert, dieses entgegenzunehmen. So habe er es dann behalten und in dem Sicherungskasten – nach seiner Einschätzung sicher – untergebracht. Der Schlüsselanhänger, in dem ein Messer versteckt sei, habe sich außerdem in einem Holzkasten befunden, der wiederum in einem Wohnzimmerschrank aufbewahrt worden sei; dieser Wohnzimmerschrank sei für Kinder schon deshalb nicht zugänglich gewesen sei, weil er mit „jeder Menge Papier“ zugebaut gewesen sei. Bei jenem Schlüsselanhänger handele es sich außerdem um ein Geschenk seiner Schwiegereltern; weder der Kläger noch seine Frau hätten die Holzkiste jemals geöffnet und das darin befindliche Messer gesehen. Insoweit könne ihm nicht vorgeworfen werden, waffenrechtliche Bestimmungen missachtet zu haben. Schließlich spreche auch gegen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, dass das Amtsgericht B-Stadt das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt habe. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 11. Februar 2021, durch die der dem Kläger erteilte Waffenschein zum Führen einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe mit der Nr. … ..-…. widerrufen wurde, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angegriffenen Bescheide; ergänzend macht sie geltend: Soweit sich der Kläger zunächst auf das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren beziehe und darauf verweise, dass dieses eingestellt worden sei, sei dies im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren unerheblich, denn die Zielrichtungen beider Verfahren seien unterschiedliche. Außerdem sei das Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG lediglich als Ermessensentscheidung eingestellt worden. Soweit der Kläger weiter ausführe, das Elektroimpulsgerät „irgendwo am Haus“ gefunden zu haben, sei dies nicht glaubhaft; unabhängig davon habe er Besitz an dem Gerät ergriffen und sei daher verpflichtet gewesen, dieses entsprechend den Vorgaben des Waffengesetzes aufzubewahren; dem sei er nicht gerecht geworden. Wenn der Kläger vorbringe, der Schlüsselanhänger nebst Kiste sei ein Geschenk seiner Schwiegereltern gewesen und er habe die Kiste nie geöffnet, so sei auch dies nicht glaubhaft und als eine bloße Schutzbehauptung zu werten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in der Wohnung des Klägers weitere Gegenstände sichergestellt worden seien, die – wie der bereits erwähnte Schlüsselanhänger – über ein integriertes Einhandmesser verfügten und daher verboten seien, nämlich ein Feuerzeug und ein schwarzer Stift. Dies lasse darauf schließen, dass der Kläger generell derartige Gegenstände sammele. Insgesamt bestätige dies die Sichtweise, dass der Kläger der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition in seinem Herrschaftsbereich keine ausreichende Aufmerksamkeit schenke; eine weitere defizitäre Aufbewahrung von Waffen durch den Kläger sei nicht auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der vier Behördenakten (jeweils ein Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23. September 2022 gewesen ist.