OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 209/18 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0505.3A209.18SN.00
31Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Kläger gilt auch nach einem Austritt aus der NPD zum 1. Januar 2015 als waffenrechtlich unzuverlässig, da er sich weiterhin in rechtsextremistischen Strukturen - teils auch in exponierter Stellung - engagiert.(Rn.38) (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger gilt auch nach einem Austritt aus der NPD zum 1. Januar 2015 als waffenrechtlich unzuverlässig, da er sich weiterhin in rechtsextremistischen Strukturen - teils auch in exponierter Stellung - engagiert.(Rn.38) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. Januar 2018, mit welchem der Beklagte dem Kläger den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für die gerichtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung eines Waffen- und Munitionserwerbs- und Besitzverbotes – nach einer Auffassung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 20 B 704/17 -, BeckRS 2018, 3773) nach der anderen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 23.76 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 Bf 86/10 -, BeckRS 2011, 53109; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -;) maßgeblich –, kann hier dahingestellt bleiben, da nach beiden Auffassungen die Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen ist. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 41 Abs. 1 WaffG. Diese Vorschrift ist mit der vorangehenden Fassung, die zum Erlasszeitpunkt des Bescheides am 11. Januar 2018 gültig war, im Wesentlichen identisch. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer oder die Erwerbswilligen abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzen oder ihnen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Letzteres war (1.) und ist (2.) bei dem Kläger der Fall. Ob eine Unzuverlässigkeit vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Für die Bewertung der erforderlichen Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann auf die Regelungen in § 5 WaffG zurückgegriffen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 21 C 18.578 -, BeckRS 2019, 1677 Rn. 13; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1b). 1. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a. F. vor. Nach der Vorschrift besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der sich das erkennende Gericht anschließt – die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) verstoßen ebenfalls gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 584). Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus. Ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Die Unterstützung einer Gruppierung, die sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer Gruppierung, bei denen zum Ausdruck kommt, dass sich die Veranstaltung gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet, oder an solchen Veranstaltungen einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Gruppierung, die die öffentliche Wahrnehmung dieser Gruppierung stärken, eignet sich für die Annahme, dass der Teilnehmer einzeln Bestrebungen unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Soweit die Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind sie dazu geeignet, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, den Geltungsanspruch der Gruppierung zu unterstreichen und dadurch auch ihr Aktions- und Rekrutierungspotenzial zu stärken. Selbiges gilt, wenn Veranstaltungen zur programmatischen Zielverfolgung oder zumindest zur Festigung der inneren Strukturen beitragen bzw. dem persönlichen Zusammenhalt von Mitgliedern und Sympathisanten dienen (vgl. VG München, Urteil vom 13. November 2013 - M 7 K 12.2797 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020 - B 1 K 19.277 -, BeckRS 2020, 50433 Rn. 29 f.). Die Frage nach der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Mitgliedes der NPD, welches für die Partei kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrgenommen hat, ist in der Rechtsprechung (höchstrichterlich) geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166; VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 36 ff.). Auch das erkennende Gericht hat sich dieser Auffassung u. a. in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers – 7 B 210/18 SN – bereits angeschlossen und hält hieran auch weiter fest. Demnach gilt ein (ehemaliger) NPD-Funktionär, der an verantwortlicher Stelle für die Partei aktiv Aufgaben wahrgenommen hat, grundsätzlich auch in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Niederlegung seiner Funktionsämter als waffenrechtlich unzuverlässig, soweit nicht ein atypischer Fall vorliegt, der die Regelvermutung widerlegt. Der Kläger war NPD-Mitglied und bis ins Jahr 2014 für die NPD Kreistagsmitglied des Landkreises Nordwestmecklenburg. Er war zudem ab 2012 und bis 2014 der NPD-Kreisvorsitzende des Kreisverbandes Nordwestmecklenburg. Auch ist bei der nachfolgenden Kommunalwahl für die NPD erneut als Kandidat angetreten. Er errang jedoch kein weiteres Mandat. Seine Tätigkeiten waren auch nicht auf reine Funktionsämter beschränkt, sondern er wurde mit Außenwirkung tätig. Der Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang auch im Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2013, S. 79 (abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1581972, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022) erwähnt. Diese Tatsachen hat der Kläger nicht bestritten, sondern im Wesentlichen bestätigt. Er trägt insbesondere vor, dass seine Aktivitäten in der NPD, insbesondere aufgrund seiner großen Außenwirkung, allseits bekannt gewesen seien. Hierdurch wird deutlich, dass er die Partei nicht nur als einfaches Mitglied unterstützt hat, sondern sich mit den Zielen identifiziert und diese in herausgehobener Funktion gefördert hat. Erst zum 1. Januar 2015 hat er die Mitgliedschaft in der NPD formal beendet. Mithin lagen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides am 11. Januar 2018 noch keine fünf Jahre zurück. Auch lag zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein atypischer Fall vor. Es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a. F. zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36). Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36), ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36). Eine solche Distanzierung hat der Kläger bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgenommen. Vielmehr hat er nach seinem Parteiaustritt zum 1. Januar 2015 weiter Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt bzw. unterstützt, indem er weiterhin eng mit der rechtsextremistischen Szene und seinen bisherigen politischen Mitstreitern verbunden war und sich auf vielfältige Weise gemeinsam mit diesen engagierte. Dieses Verhalten führt er bis zum 11. Januar 2018, dem Bescheiderlass, und darüber hinaus auch bis in die Gegenwart (siehe dazu unten 2.) fort. Die Sicherheitsbehörden fassen unter dem Begriff des Rechtsextremismus – welchem sich das Gericht anschließt – nationalistische, antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Ideologieelemente zusammen. Gemein ist diesen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder einer als von den Protagonisten als definierten „Rasse“ über den Wert eines Menschen gestellt wird. Dieses Werteverständnis steht im Widerspruch zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz (vgl. Bundesverfassungsschutzbericht 2020, S. 48, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=13, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Die Zuordnung der Aktivitäten des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum ergibt sich für das Gericht aus den nachfolgenden und im wesentlichen unbestrittenen Tatsachen: Der Kläger war und ist Mitglied der „Dorfgemeinschaft Jamel“ und betätigt sich fortlaufend an gemeinsamen Aktivitäten. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat sich im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens, u. a. mit der „Dorfgemeinschaft Jamel“ auseinandergesetzt und attestiert, dass insgesamt keine Zweifel bestehen, „dass es sich bei Jamel um einen durch rechtsextremes Denken geprägten Ort handelt.“ (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 925). Der Ort wird auch seitens der Bundesexekutive der „rechtsextremistischen Siedlungsbestrebungen“ zugeordnet; Eine Zuordnung zu dieser Kategorie erfolgt, „wenn Akteure aus dem rechtsextremistischen Spektrum gezielt versuchen, Rückzugsräume zu schaffen, indem geographische Gebiete durch Zuzug und/oder ideologische/kulturelle Prägung vereinnahmt werden. Da rechtsextremistische Siedlungsbestrebungen meist durch eine völkische „Blut-und-Boden-Ideologie“ geprägt sind, wird in der öffentlichen Berichterstattung oft von „Völkischen Siedlern“ gesprochen.“ (BT-Drs. 19/27076, S. 3). Die Strategie der rechtsextremistischen Siedlungsbestrebungen“, wird auch seitens der NPD bzw. Ihrer Jugendorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) seit Jahren aktiv betrieben bzw. unterstützt (vgl. Röpke/Speit, Völkische Landnahme, 1. Auflage 2019, S. 138 f.). Entsprechend ist die vom Beklagten übernommene Zuordnung des Landesverfassungsschutzes hinsichtlich der „Dorfgemeinschaft Jamel“ und des Klägers zum Rechtsextremismus nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die politische Ausrichtung der Dorfgemeinschaft ergeben sich bereits aus einem Schild im Ort Jamel mit der Aufschrift „Dorfgemeinschaft Jamel, frei – sozial – national“. Der Slogan „frei – sozial – national“ ist ein seit Jahrzehnten in der rechtsextremen Szene genutzter Slogan, mit dem die „Zugehörigkeit zur neonazistischen Szene“ ausgedrückt wird (vgl. Kennzeichen des Rechtsextremismus, Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Januar 2020, S. 22, abrufbar unter: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Referat_44/Kennzeichen_Rechtsextremismus_Broschuere_Auflage2.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Beispielhaft für diese eindeutige Konnotation stehen die vom Bayerischen Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2021 benannten Medienprojekte „Internet ‚Radio FSN‘ (Frei-Sozial-National) sowie das Internet-TV ‚FSN-TV‘, welches mittlerweile zum Format ‚FSN – The Revolution‘ umbenannt wurde“ (Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 181, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2021_nicht_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Auf den Plattformen werden „neben Interviews mit Protagonisten aus der rechtsextremistischen Szene in moderierten Beiträgen auch Aktionshinweise, Konzert- und Demonstrationstermine sowie Informationen über aktuelle und politische Ereignisse innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums“ (vgl. Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 181), wie auch Aufrufe der NPD und deren Jugendorganisation JN verbreitet (vgl. Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 169). Als weiteres Beispiel kann ein von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz indiziertes Album mit dem Titel „Frei, sozial, national“ der rechtsextremen Interpreten „Andre Lüders“ & der Gruppe Nordmacht“ aus B-Stadt (vgl. BAnz AT 28.01.2022 B4), welches von dem rechtsextremen Vertriebsunternehmen „PC-Records“ vertrieben wird, angeführt werden. “PC-Records“ wird vom sächsischen Verfassungsschutz als „einer der bundesweit bedeutendsten rechtsextremistischen Vertriebe“ bezeichnet (Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 71, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Verfassungsschutzbericht_2020_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Der Slogan wird zudem regelmäßig auf rechtsextremen Demonstrationen skandiert und findet sich seit Jahrzehnten auf Bannern und Kleidungsstücken des rechtsextremen Personenspektrums wieder (beispielsweise: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/199362/hogesa-wie-hooligans-rechte-bruecken-schlagen/#footnote-target-4, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; auch auf NPD-Versammlungen, etwa 1. Mai Demonstration 1998: https://www.deutschefotothek.de/documents/obj/71874446/df_ml_0000371, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; sowie auf Wahlwerbung für die NPD: https://cdn.prod.www.spiegel.de/images/bae1ab22-0001-0005-0000-000000648544_w488_r1.2195121951219512_fpx53.24_fpy46.91.jpg, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Die Zugehörigkeit zur Dorfgemeinschaft hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 im Rahmen seiner informellen Befragung bestätigt. Laut seinen eigenen Angaben wohnt er seit 10 Jahren in Jamel. Die ihm vorgehaltenen Teilnahmen an Veranstaltungen, die unter anderem Gegenstand in Verfassungsschutzberichten sind, hat der Kläger grundsätzlich bestätigt. Zwar wisse er nicht mehr genau, wann und an welcher Veranstaltung er konkret in der Dorfgemeinschaft teilgenommen hat, jedoch hat er dies mit der längeren Phase von Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie begründet. Davor hat er sich nach eigenen Aussagen regelmäßig an den Aktivitäten beteiligt. Auch hat er erklärt, dass er zuletzt an einem Frühjahrsputz der Dorfgemeinschaft teilgenommen habe und dass er sich regelmäßig mit Nachbarn treffe. Zu seinen Nachbarn gehören unter anderem K., der auch eigenständig in Verfassungsschutzberichten als Rechtsextremist erwähnt wird und auf dessen Grundstück Veranstaltungen der rechtsextremen Szene mit mehreren hundert Teilnehmenden aus der rechtsextremen Szene stattfinden (vgl. etwa: Verfassungsschutzbericht M-V 2019, S. 55, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1631039, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; Verfassungsschutzbericht M-V 2016, S. 27, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1593061, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Auch hat er eingeräumt, dass er, obgleich er keinen Kontakt mehr zur NPD als solcher haben will, sich regelmäßig mit NPD-Mitgliedern trifft und mit diesen auch weiterhin befreundet ist. Auch war der Kläger nach eigenen Angaben jedenfalls noch bis vor etwa drei Jahren zu Veranstaltungen, etwa einem „Kneipenabend“ im „Thinghaus“ zugegen. Bei dem „Thinghaus“ handelt es sich um einen zentralen Treff- und Anlaufpunkt der rechtsextremen Szene in Mecklenburg-Vorpommern, der auch im Rahmen bundesweiter Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene Bedeutung hat (vgl. zum „Thinghaus“: Verfassungsschutzbericht 2019, S. 56 f.; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 31, 50, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1613440; Verfassungsschutzbericht 2017, S. 35, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1602745; Verfassungsschutzbericht 2016, S. 26 ff. ; Verfassungsschutzbericht 2015, S. 30, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1581970, sämtliche Quellen zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Dass die fortbestehenden Bekanntschaften jedoch nicht nur auf rein private Tätigkeiten beschränkt sind, sondern aus ihnen auch gemeinsames wirtschaftliches und politisches Engagement folgt, ergibt sich für das Gericht aus den nachstehenden Aktivitäten des Klägers, welche der Kläger ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt hat. So fungierte der Kläger ausweislich der am 29. November 2016 bekannt gemachten Eintragung als Vorstand der unter der Adresse des „Thinghauses“ in Grevesmühlen ansässigen „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft eG“. Die Genossenschaft wies nach Auffassung des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern und des Gerichts im Verfahren 7 B 210/18 SN eine große Nähe zu der in den Strukturen der NPD organisierten Szene des „Thinghauses“ auf, die ebenfalls in enger Verbindung und teils personeller Überschneidung zur Dorfgemeinschaft Jamel steht und von dieser geprägt werden (vgl. Verfassungsschutzbericht M-V 2020, S. 23; Verfassungsschutzbericht M-V 2019, S. 23). Bereits der gewählte Sitz, wie auch die übrigen Verantwortlichen der Genossenschaft belegen, dass der Kläger auch nach seinem Parteiaustritt zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. Januar 2018 weiter in rechtsextremen Strukturen und auch teils in führender Funktion aktiv war. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022, dass es hierbei nur um Überlegungen gegangen sei, etwas „abseits von Politik zu machen“, sind vor dem Kreis der beteiligten Personen und der Einschätzungen des Landesverfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommerns unglaubhaft. So war etwa der Aufsichtsratsvorsitzende der Genossenschaft derjenige, der den Parteiaustritt des Klägers aus NPD als augenscheinlich verantwortliche Person bestätigt hat. Die Bedeutung der Gründung der Genossenschaft für die rechte Szene und die personellen Zusammenhänge werden im Verfassungsschutzbericht 2017 S. 35/36 wie folgt beschrieben: „Nachdem die NPD 2016 den Wiedereinzug in den Landtag verpasste, fehlt diese Einnahmequelle und zwingt zu Alternativen. Hierbei kann die Szene weiter auf das Netzwerk zurückgreifen, das durch die Strukturierung des rechtsextremistischen Lagers unter Führung der NPD in den vergangenen Jahren entstanden ist. So unterhält ein ehemaliger Mitarbeiter im Wahlkreisbüro des damaligen NPD-Landtagsabgeordneten Michael Andrejewski eine Internetseite, auf der Werbung für mehrere Handwerksfirmen veröffentlicht wird. Sie werden allesamt von Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern geführt. Bevorzugte Branche der selbstständig tätigen Rechtsextremisten ist der gesamte Baubereich. Auch das „Thinghaus“ in Grevesmühlen ist Teil dieses Netzwerkes. Dort sind mehrere Firmen ansässig, die Rechtsextremisten gehören, darunter „Abriss Krüger“, der „Levensboom-Versand“ sowie die „Mecklenburg-Vorpommersche Strukturentwicklungsgenossenschaft eG“ (MVSE). Die MVSE wurde bereits im Juli 2016 im „Thinghaus“ gegründet. Diese Genossenschaft will primär Wohn- und Gewerberaum zur Verfügung stellen, um der Abwanderung aus Mecklenburg-Vorpommern und sinkenden Geburtenraten entgegenzuwirken. Unterstützt werden sollen auch Firmengründungen oder der Erhalt von bestehenden Betrieben. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Torgai Klingebiel, ehemaliger Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der damaligen NPD-Landtagsabgeordneten Udo Pastörs und Stefan Köster; ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates ist der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit. Die Gründung einer Genossenschaft ist ein Novum in der rechtsextremistischen Szene. Die damit geschaffenen Strukturen ermöglichen es, in diesem Rahmen eigene wirtschaftliche Strukturen und Wertschöpfungsketten zu etablieren.“ In der ZEIT wird die Gründung und der Personenkreis noch weitergefasst und wie folgt kommentiert: „Gründer waren demnach nicht nur Rechtsextreme aus der militanten Kameradschaftsszene und Politiker der NPD, sondern auch zahlreiche ehemalige Mitglieder der inzwischen verbotenen neonazistischen Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ), die Kinder im Stil der Hitlerjugend in Wehrsportlagern zur rechtsextremen Elite herangezogen hatte.“ (Zeit, Die Rechnung ohne den Prüfer gemacht“, abrufbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-10/rechtsextreme-unternehmer-mecklenburg-vorpommern-genossenschaft-neonazis, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Aufgrund rechtlicher Probleme wurde die Genossenschaft später in die „MVSE Objektbetreuung UG“ umfirmiert (vgl. Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2018, S. 23). Der Kläger hat seit der Gründung und in der Nachfolgegesellschaft die Geschäftsführung inne. Diesen Tatsachen und Einschätzungen ist der Kläger weder inhaltlich noch substantiiert entgegengetreten. Sein pauschaler Einwand, dass die Nutzung der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes durch Ordnungsbehörden vorliegend unrechtmäßig sei und die Verwendung der „Herrschaft eines totalitären diktatorischen Staates“ entspräche, verkennt, dass die Waffenbehörden sämtliche Aspekte, die für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung relevant sein können, zu ermitteln haben (vgl. auch die Ausführungen zum Prognosemaßstab auf S. 7 f.). Bereits nach der alten Fassung des § 5 Abs. 5 WaffG konnte die Waffenbehörde entsprechende Informationen einholen (vgl. König/Papsthart, in: Nomos-BR/König/Papsthart WaffG, 2. Aufl. 2012, § 5 Rn. 24). Nach dem gesetzgeberischen Willen sind diese Informationen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG zudem nun standarisiert einzuholen. Mit der Einführung dieser Regelanfrage soll gerade verhindert werden, dass Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, legal in den Besitz von Waffen gelangen (vgl. BT Drs. 19/15875, S. 37; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 39). Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung mögliche Wissenslücken der Behörden systematisch geschlossen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass es sich bei den Gesellschaften um solche handelt, die unter der Federführung von NPD-Mitgliedern gegründet wurden und die darauf ausgerichtet waren und sind, wirtschaftliche Aktivitäten zu entwickeln, um Firmengründungen in der rechtsextremen Szene zu unterstützen und bestehende Unternehmen zu erhalten. Aus den Ausführungen wird deutlich, dass die koordinierten wirtschaftlichen Betätigungen in der Genossenschaft fehlende Gelder aus öffentlichen Mitteln, die vormals an Landtagsabgeordnete und deren Mitarbeiter der NPD geflossen sind und die für die Schaffung, Erhalt und Professionalisierung der politischen Arbeit und deren Zielumsetzung eingesetzt wurden, kompensieren sollten. Sie sind der politischen Strategie „Graswurzel-“ statt Parlamentsarbeit zuzurechnen (so auch: Röpke/Speit, Völkische Landnahme, 1. Auflage 2019, S. 138 f.). Auch wenn diese Strategie nach der Einlassung des Klägers vorliegend nicht zu sichtbaren Erfolgen geführt haben soll, ist die „MVSE Objektbetreuung UG“ weder gelöscht noch in Abwicklung begriffen. Die Bestrebungen werden daher weiterverfolgt und die Verbindung des Klägers ist auch an dieser Stelle noch fortbestehend. Eine Distanzierung von der Ideologie und den Aktivitäten der NPD hat der Kläger vor diesem Hintergrund gerade nicht vorgenommen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger weder von der Genossenschaft noch der Unternehmergesellschaft ein Gehalt erhalten haben will und aus den Unternehmenszielen nach der Einlassung des Klägers, „nichts Richtiges geworden“ sei. Die Unternehmergesellschaft besteht auch weiter fort und wurde gerade nicht abgewickelt. Das nach eigener Aussage unentgeltliche Tätigwerden für die Unternehmungen ist im Rahmen der Gesamtschau für das Gericht mangels anderweitiger plausiblen Ausführungen des Klägers nur damit zu erklären, dass es sich hierbei für den Kläger um einen politisch unterstützungswürdige Zusammenschluss handelt, der maßgeblich auf seiner weiterhin bestehenden politischen Gesinnung fußt. Anhaltspunkte, aufgrund derer eine andere Einschätzung plausibel wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Selbst wenn vorliegend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, ist weiterhin von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 lit. a) aa) und lit. b) WaffG in der aktuellen Fassung vor, da seit der Beendigung der NPD-Mitgliedschaft des Klägers noch keine 10 Jahre verstrichen sind und der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre aktiv Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, indem er unter anderem weiterhin sich rechtsextremistisch betätigt sowie die (ideologischen) Bestrebungen der NPD unterstützt hat. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel eine Person nicht, die Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies trifft auf den Kläger zu. Er war bis zum 1. Januar 2015 Mitglied in der NPD. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht kein Verbot der NPD nach § 46 BVerfGG ausgesprochen, da es an der Potenzialität der NPD gefehlt habe; jedoch hat es die Verfassungswidrigkeit ihrer Bestrebungen festgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243, beck-online), was im Rahmen der Vorschrift tatbestandsmäßig ausreichend ist (vgl. BT-Drs. 19/15875, 36; Papsthart, in: Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 54; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29c). Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die 10 Jahre auch noch nicht verstrichen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel eine Person nicht, die in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) genügt es, eine solche Vereinigung unterstützt zu haben. Diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllt der Kläger, indem er der „Dorfgemeinschaft Jamel“ angehört, sich an den Aktivitäten beteiligt sowie innerhalb der letzten fünf Jahre die (ideologischen) Bestrebungen der NPD aktiv und in herausgehobener Position unterstützt hat. So war er auch nach seinem formalen Austritt aus der NPD weiterhin Geschäftsführer der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft eG“ sowie deren Nachfolgegesellschaft, der „MVSE Objektbetreuung UG“. Insoweit wird auf die Ausführungen hierzu unter 1. verwiesen. Darüber hinaus engagiert sich der Kläger seit 2019 zusätzlich für die „Wählergemeinschaft Heimat“. Für diese kandidierte er im Jahr 2019. Die Wählergemeinschaft besteht aus drei Mitgliedern (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019, S. 55 f.). Zwei davon sind führende NPD-Mitglieder, das dritte Mitglied ist der Kläger. Das Wahlkampfverhalten der Wählergemeinschaft wird vom Verfassungsschutz sowohl inhaltlich als auch strategisch in Art und Weise der NPD ähnlich beschrieben (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019, S. 37 f.). Diese Ausführungen hat der Kläger weder im Kern in Abrede gestellt noch ist er den Aussagen substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er den Kerngehalt der Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er betreibt dieses politische Engagement auch aktiv weiter. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich aktuell in der „Wählergemeinschaft Heimat“ engagiere, da man in Zukunft hoffe, „dass außer K. auch die weiteren Mitglieder der Wählergemeinschaft wieder in den Gemeinderat gewählt werden.“ Für das Gericht steht fest, dass es sich hierbei um eine sogenannte Tarnliste handelt, mit der die NPD unter anderem Namen ihre politischen Ziele weiterverfolgt. Das Gericht stützt diese Einschätzung auf folgende Erkenntnisse: Das Antreten auf sogenannten „Tarnlisten“ durch NPD Mitglieder wurde bundesweit beobachtet (vgl. Sächsische Landesregierung LT-Drs. 6/17107, S. 2; WELT, Wie NPD-Politiker auf Tarnlisten zu Wahlen antreten, abrufbar unter: https://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article193252437/Wie-NPD-Politiker-auf-Tarnlisten-zu-Wahlen-antreten.html, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Seitens der NPD wurde dieses Agieren auch gegenüber dem MDR grundsätzlich bestätigt und zugegeben, dass Mitglieder auch auf parteiunabhängigen Wählerlisten antreten würden, „weil hierfür einfacher Kandidaten zu finden seien, als für eine NPD-Liste.“ (MDR, NPD-Mitglieder auf freien Listen bei der Kommunalwahl, abrufbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/kommunalwahlen/npd-freie-listen-kommunalwahl-100.html, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Dass dies auch auf die Wählergemeinschaft Heimat zutrifft und auch der Kläger weiter aktiv und nahtlos an seine vorangehenden ideologischen Bestrebungen anknüpft und diese weiterverfolgt, wird unter anderem aus einem öffentlichen Facebook-Post der Wählergemeinschaft vom 9. Mai 2019 ersichtlich. Die Wählergemeinschaft hat dort ein Statement des Klägers aus einem Interview mit der Tageszeitung „DIE WELT“ wiedergegeben. Der Kläger erläutert sein Engagement in der Wählergemeinschaft und außerhalb der NPD, wie folgt: „Es ist schon so, dass ein von den Medien stark forciertes Negativ-Image, welches die NPD unzweifelhaft übergestülpt bekommen hat, für unser Vorhaben nicht förderlich wäre. Allerdings reicht das nicht aus, um eine Nicht-Kandidatur unter dem Namen NPD zu begründen [!sic]. Es ist eben eine Kommunalwahl. Hier werden Gesichter, Menschen, Nachbarn und Freunde gewählt. Eine Partei ist dabei (zum Glück) weniger als zweitrangig. Wir wollen nicht in die Gemeindevertretung für eine Partei, wir wollen dort hinein für unsere Heimat.“ Seine Urheberschaft hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Indem der Kläger das negative Image der NPD als maßgeblichen Grund für seinen Austritt angibt und eine Mitgliedschaft als den eigentlichen politischen Zielen nicht förderlich bezeichnet, zeigt er, dass sich bei ihm gerade keine inhaltliche Distanzierung eingestellt hat, sondern er vielmehr aus taktischen Erwägungen heraus seine Mitgliedschaft aufgegeben hat, um eine effektivere ideologische Umsetzung seiner nach wie vor bestehenden politischen Bestrebungen zu erreichen. Hierbei wird sich einer vermeintlich eigenständigen politischen Gruppierung unter noch nicht negativ behafteten Namen bzw. Agitationsformen bedient, um etwaige Nachteile, die mit dem Image der NPD einhergehen, zu vermeiden. Diese Grundhaltung hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 bestätigt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er die NDR Dokumentation über die „Dorfgemeinschaft Jamel“ aus dem Jahr 2016 kenne und in diesem Zusammenhang angefragt wurde, ob er mitwirken wolle, hat er erwidert, dass er kein Interesse habe, sich von dem Reporter filmen zu lassen, „weil das für das Geschäft nicht gut ist“. Mit Geschäft meint er insbesondere seine wirtschaftlichen Aktivitäten. So hat er nach eigener Aussage erst im Januar 2022 ein Unternehmen in Schwerin mit zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernommen, vorher sei er bundesweit als freiberuflicher Schweißfachingenieur tätig gewesen. Auf die Nachfrage des Gerichts was der Kläger zu Aussagen einer auf Youtube kommentierten Version der Dokumentation durch einen Aussteiger aus der rechten Szene, der auch mit dem Kläger persönlich bekannt gewesen ist, und der den Kläger unter anderem als „Hardcore Neonazi“ und „ganz enges Umfeld von Sven Krüger, wenn nicht sein engster Kreis“ bezeichnet, zu sagen habe, stellt auch hier der Kläger den Gehalt der Aussage nicht grundsätzlich infrage. Zwar gab er an, das Video selbst nicht zu kennen, davon aber gehört zu haben. Dennoch hat der Kläger jegliche inhaltliche Einlassung zu dem kommentierenden Video vermieden und war vielmehr darum bemüht, den Urheber zu diskreditieren. Auch wenn er zugab, den Urheber aus früheren Zeiten zu kennen, gab er lediglich an, dass dieser – nach Einschätzung des Klägers – persönliche Probleme habe. Es sei alles lange her und man sei nicht im Guten auseinander gegangen. Nähere Erläuterungen hierzu stellt er indes nicht an. Eine inhaltliche Distanzierung von den Aussagen, insbesondere über seinen Vater und die Beziehung zu K., erfolgten nicht. Unter Einbezug der genannten Aspekte rechtfertigen die festgestellten Tatsachen, insbesondere die nach außen dargestellte Nähe zu rechtsextremistischem Gedankengut, die Prognose, dass Zweifel bestehen, dass der Kläger mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Das hierdurch bestehende Restrisiko ist nicht hinzunehmen. Ein atypischer Fall liegt entsprechend der vorherigen Ausführungen auch weiterhin nicht vor. Ermessensfehler des Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte führte im erlassenen Bescheid vom 11. Januar 2018 aus, dass die Anordnung vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit diene und wägt die Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit ab. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 ergänzte und aktualisierte der Beklagte sein Ermessen dahingehend, dass aufgrund der fortbestehenden Aktivitäten des Klägers gerade kein „Abschwören“ von der NPD stattgefunden habe, sondern es weiterhin gerechtfertigt sei, an dem Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbot festzuhalten. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, da mit dem Waffenverbot die höchsten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit, wirkungsvoll geschützt werden sollen. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich sowie angemessen. Unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter muss das Interesse des Klägers am Erwerb und Besitz von Waffen und Munition gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit anderer Personen zurücktreten. Das Verbot ist auch in Ermangelung von Alternativen das mildeste Mittel. Die Entscheidung über die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 23. Juni 2022 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Besitz- und Erwerbsverbots von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Der Kläger war in der Vergangenheit Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Verbotserfahrens gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) festgestellt habe, dass die NPD insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Der Kläger sei aktives Mitglied der NPD. Von 2009 bis zu den Kommunalwahlen 2014 sei er Kreistagsmitglied für die NPD in Nordwestmecklenburg gewesen und zwischen 2012 bis 2014 Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes in Nordwestmecklenburg. Im Jahr 2014 kandidierte er bei der Kommunalwahl erneut für die NPD, errang jedoch kein Mandat mehr. Er gehöre zudem der „Dorfgemeinschaft Jamel“ an, welche „eine national befreite Zone“ anstrebe. Er sei als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts der rechtsextremistischen Publikation „De Meckelbörger Bote – Volkstreues Mitteilungsblatt für Nordwestmecklenburg“ in Erscheinung getreten. Weiter stehe der Kläger im Impressum der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft e.G.“ mit Sitz im „Thinghaus“ Grevesmühlen mit zwei weiteren bekannten Rechtsextremisten als Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsratsvorsitzende sei ebenfalls ein ehemaliger NPD-Funktionär. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde der Kläger förmlich mit diesen Erkenntnissen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er nahm mit Schreiben vom 18. September 2017 umfangreich Stellung. Obwohl seine NPD-Mitgliedschaft noch keine fünf Jahre zurückliege, sei er waffenrechtlich zuverlässig, da eine Ausnahmesituation vorliege. Hierfür spreche sein privater wie auch beruflicher Werdegang. Zudem habe er während seiner Zeit in der NPD niemals, weder aktiv noch passiv, Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richteten. Er habe vielmehr an der verfassungsgemäßen Ordnung durch seine parteipolitischen Aktivitäten mitgewirkt. Er habe niemals gegen das Grundgesetz verstoßen, habe keine Gewalt angewendet oder angedroht. Er habe keine Vorstrafen und sei niemals im Umgang mit Waffen auffällig geworden. Die NPD habe er aus Gründen der Nicht-Übereinstimmung von Parteiinhalt und seiner Lebensphilosophie mit Wirkung zum 1. Januar 2015 verlassen. Unter dem 11. Januar 2018 erging der hier streitgegenständliche waffenrechtliche Bescheid mit dem Aktenzeichen .... Dem Kläger wurde der Besitz und Erwerb von erlaubnispflichtigen, wie auch erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt (Nummer 1). Weiter wurde die Abgabe seiner im Besitz befindlichen Repetierbüchse und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten mit entsprechendem Nachweis bis zum 24. Januar 2018, verfügt (Nummer 2), die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 3) und Verwaltungsgebühren i. H. v. 235 Euro erhoben (Nummer 4). Begründet wurde dies insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017, Az.: 2 BVB 1/13 festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, indem sie die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebe. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoße gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Es läge eine Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus vor. Im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten arbeite die NPD auf der Grundlage eines strategischen Konzepts planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin. Aufgrund der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts seien Mitglieder und Anhänger der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Der vom Kläger dargestellte Rückzug aus der NPD gehe nicht mit einem Ausstieg aus der rechtsextremen Szene einher. Vielmehr stelle das Bekenntnis zum Grundgesetz und zur freilich demokratischen Grundordnung ein bloßes Lippenbekenntnis dar. Der Kläger sei weiter in neonazistische Strukturen eingebunden und gehöre der „Dorfgemeinschaft Jamel“ an, die im Verfassungsschutzbericht als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern gelistet werde. Der Kläger habe sich unter anderem bei der Hilfe der Organisation eines „Maibaumfestes“ der rechtsextremistischen Szene am 30. April 2017 in Jamel, zu dem etwa 52 Rechtsextremisten aus dem gesamten Bundesgebiet anreisten, betätigt. In dem Ort Jamel würden regelmäßig rechtsextremistische Veranstaltungen sowie Konzerte mit überregionaler Beteiligung durchgeführt. Als Vorstandsmitglied der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft e. G.“ mit Sitz im „Thinghaus“ Grevesmühlen sei er zudem in den Aufbau eigener Wirtschaftskreisläufe von Rechtsextremisten eingebunden. Als Aufsichtsratsvorsitzender fungiere der NPD-Funktionär K., der dem Kläger auch den Austritt aus der NPD zum 1. Januar 2015 bescheinigt habe. Eine tatsächliche Distanzierung von der NPD sowie deren Führungspersonen und Zielen sei vor diesem Hintergrund „unglaubwürdig“. Unter dem 11. Januar 2018 erließ der Beklagte zudem einen jagdrechtlichen Bescheid, gegen den der Kläger unter dem Az. 3 A 1383/18 SN Klage erhoben hat. Unter Nummer 1 erklärte der Beklagte den am 25. April 2017 auf den Kläger ausgestellten Jagdschein mit der Nr. 704/2017, befristet bis zum 31. März 2020, für ungültig und ordnete unter Nummer 2 die sofortige Vollziehung an. Begründet wurde die Anordnung damit, dass der Kläger im Zeitraum der vergangenen fünf Jahre NPD-Mitglied gewesen sei und er daher als waffenrechtlichen unzuverlässig gelte. Der Kläger habe die Regelannahme der Unzuverlässigkeit nicht ausräumen können. Weiter wurde auf die Begründung des bereits genannten waffenrechtlichen Bescheides vom 11. Januar 2018 mit dem Aktenzeichen ... verwiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 – eingegangen bei Gericht am 26. Januar 2018 – hat der Kläger gegen die Regelung Nummer 1 des waffenrechtlichen Bescheides – Besitz- und Erwerbsverbot von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen – Klage erhoben und zugleich Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortigen Vollzugsanordnungen in dem jagdrechtlichen wie auch waffenrechtlichen Bescheid gestellt (7 B 210/18 SN). Zur Begründung führt er an, dass sich sein Fall von den Regelfällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG deutlich unterscheide. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor. Er habe nie mit dem Gesetz in Konflikt gestanden und dürfe sich seit April 2017 als Jäger betätigen, nachdem er sich der Jägerprüfung unterzogen habe. Er unterstütze einen erfahrenen Jäger bei allen jagdlichen Aufgaben und Pflichten. Seine frühere Mitgliedschaft in der NPD habe er zum 1. Januar 2015 gekündigt, weil er sich mit den Zielen und der Programmatik der Partei nicht mehr im Einklang gefühlt habe. In der Zeit seiner Mitgliedschaft habe er zudem weder aktiv noch passiv Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet hätten. Die NPD-Mitgliedschaft sei dem Beklagten und allseits zum Zeitpunkt der Erteilung des Jagdscheines bekannt gewesen, da er in der Vergangenheit mit großer Außenwirkung für die NPD aktiv gewesen sei. In Jamel würden nicht nur NPD-Mitglieder bzw. den Zielen der NPD nahestehende Menschen wohnen. Die Verwendung der Verfassungsschutzberichte durch den Beklagten sei zudem fragwürdig. Die Nutzung jener Informationen durch die Ordnungsbehörden entspräche der Herrschaft eines totalitären diktatorischen Staates. In dem einstweilen Rechtsschutzverfahren unter dem Az. 7 B 210/18 SN stellte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers nur gegen die Nummer 1 des Bescheides vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines Nr. 704/2017 wieder her, im Übrigen – hinsichtlich der waffenrechtlichen Anordnungen – wurde der Antrag indes abgelehnt. Im weiteren Verlauf reichte der Kläger einen auf den 8. Oktober 2018 datierten weiteren einstweiligen Rechtsschutzantrag (Az.: 7 B 2064/19 SN) ein, mit dem er sich gegen die sofortige Wegnahme der Repetierbüchse wehrte. Dieses Begehren wurde durch die 7. Kammer am 20. Dezember 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass dem Begehren der rechtskräftige Beschluss in dem Verfahren 7 B 210/18 SN entgegenstünde. Am 22. Januar 2020 erhob der Kläger hiergegen Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das Verfahren – 2 M 78/20 OVG – mit Beschluss vom 10. Februar 2020 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt. Mit Schreiben vom 20. März 2020 übersandte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten aktualisierte Informationen zu dem Kläger und seinen Tätigkeiten in der rechtsextremistischen Szene. Aus einer beigefügten Mitteilung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich, dass der Kläger am 24. August 2019 an einer Veranstaltung eines bekannten und auch verurteilten Rechtsextremisten teilgenommen und eng mit der besagten Person Kontakt gehabt habe. Zudem engagiere er sich lokal in der „Wählergemeinschaft Heimat“. Aus einem Facebook-Post der Wählergemeinschaft vom 9. Mai – der von dem Kläger verfasst wurde – ergibt sich zudem, dass zwei Mitglieder der Wählergemeinschaft Mitglieder der NPD sind. Sein Engagement in der Wählergemeinschaft begründet der Kläger u. a. wie folgt: „Es ist schon so, dass ein von den Medien stark forciertes Negativ-Image, welches die NPD unzweifelhaft übergestülpt bekommen hat, für unser Vorhaben nicht förderlich wäre. Allerdings reicht das nicht aus, um eine Nicht-Kandidatur unter dem Namen NPD zu begründen [!sic]. Es ist eben eine Kommunalwahl. Hier werden Gesichter, Menschen, Nachbarn und Freunde gewählt. Eine Partei ist dabei (zum Glück) weniger als zweitrangig. Wir wollen nicht in die Gemeindevertretung für eine Partei, wir wollen dort hinein für unsere Heimat“ In der Kommentarspalte zu dem Artikel, wird auf Hinweis eines Nutzers: „Die ‚Ausgrenzung‘ haben Sie, Herr K., ja wohl auch einigen ‚schlampig‘ verübten Straftaten zu verdanken ….“ mit den Worten entgegnet: „Wieder so ein Ablenkungsmanöver. Die Ausgrenzung und Sabotage von Menschen, die für ihre Heimat einstehen, leugnen Sie dadurch indirekt. Ist Ihnen das bewußt?“ Bei der Kommunalwahl errang ein Mitglied der Wählergemeinschaft einen Sitz im Gemeinderat, der Kläger indes nicht. Der Kläger tritt jedoch weiterhin für die Wählergemeinschaft mit den anderen Mitgliedern auf. So etwa auf einem Foto zu einem Facebook-Post am 13. September 2019. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2020 wurde der Kläger mit diesen Erkenntnissen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Verfahren im Klageverfahren 3 A 261/21 SN verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2018 - AZ 32.1.18.699-WBV -, dort zu 1., aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist insbesondere auf die Ausführungen im waffenrechtlichen Bescheid vom 11. Januar 2018. Er ergänzt diese dahingehend, dass durch die Möglichkeit der Stellungnahme, die mit Schreiben vom 11. September 2017 eingeräumt wurde und von der der Kläger mit Stellungnahme vom 18. September 2017 Gebrauch gemacht hat, die vorgeschriebene formelle Anforderung hinsichtlich des Anspruches auf rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Dass dem Beklagten vorab bekannt gewesen sein müsse, dass sich der Kläger in der NPD engagiere, sei unerheblich. Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kenne keine zeitliche Ausschlussfrist. Er – der Beklagte – habe erkannt, dass er Ermessen ausüben müsse und dieses beanstandungsfrei, insbesondere zweckentsprechend zur Abwehr der Gefahren von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, ausgeübt. Auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist nach dem Austritt aus der NPD bewege sich der Kläger weiter in ähnlichem Umfeld. Er wohne weiter in der Dorfgemeinschaft Jamel. Es handle sich hierbei um eine besondere dörfliche Situation, die in der Berichterstattung des Verfassungsschutzes wie auch in den Medien eine besondere Stellung einnehme. Viele NPD-Mitglieder und NPD-nahe Personen hätten dort ihren Wohnsitz genommen. Es sei daher ermessensgerecht, weiterhin an dem Verbot festzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten - 3 A 1214/18 SN -, - 3 A 1383/18 SN -; - 3 A 263/21 SN -; - 7 B 210/SN -; - 7 B 1158/18 SN -; - 7 B 1585/18 SN -; - 7 B 2064/19 SN -) sowie den jeweiligen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.