Beschluss
3 A 1276/22 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0919.3A1276.22SN.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines geringeren oder gleichwertigen Sicherheitsstandards für ein Behältnis zur Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Abs 1 S 3 und Abs 6 AWaffV erfordert eine Zulassungsentscheidung der Behörde im Einzelfall. (Rn.29)
2. Das bloße Schweigen auf die Mitteilung eines Waffenbesitzers, er nutze einen bestimmten (selbstangefertigten) Waffenschrank sowie die Darstellung seiner technischen Eigenschaften stellt keine konkludente Zulassungsentscheidung der Behörde dar. (Rn.29)
3. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach §§ 45 Abs 2 S 1, 5 Abs 1 Nr 2 WaffG (juris: WaffG 2002) unterliegt keinen zeitlichen Grenzen. (Rn.30)
4. Die Verwirkung behördlicher Eingriffskompetenzen würde zumindest voraussetzen, dass besondere Umstände vorliegen, die das schützenswerte Vertrauen des Betroffenen auf das Nichteinschreiten rechtfertigten. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines geringeren oder gleichwertigen Sicherheitsstandards für ein Behältnis zur Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Abs 1 S 3 und Abs 6 AWaffV erfordert eine Zulassungsentscheidung der Behörde im Einzelfall. (Rn.29) 2. Das bloße Schweigen auf die Mitteilung eines Waffenbesitzers, er nutze einen bestimmten (selbstangefertigten) Waffenschrank sowie die Darstellung seiner technischen Eigenschaften stellt keine konkludente Zulassungsentscheidung der Behörde dar. (Rn.29) 3. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach §§ 45 Abs 2 S 1, 5 Abs 1 Nr 2 WaffG (juris: WaffG 2002) unterliegt keinen zeitlichen Grenzen. (Rn.30) 4. Die Verwirkung behördlicher Eingriffskompetenzen würde zumindest voraussetzen, dass besondere Umstände vorliegen, die das schützenswerte Vertrauen des Betroffenen auf das Nichteinschreiten rechtfertigten. (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor und die zwingende Rechtsfolge wurde angeordnet. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, §§ 5 f. WaffG. Werden danach nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt, die zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit oder fehlenden persönlichen Eignung hätte führen müssen, muss die waffenrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Dies ist hier der Fall; der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG. a) Die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert eine umfassende Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814.17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; Gade, in: ders., 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 40). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, a. a. O., Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). Die anzustellende Prognose wird vorliegend auf drei Tatsachen gestützt. Der Kläger hat zwei Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt und damit gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b sowie § 36 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die von § 36 Abs. 5 WaffG vorgesehene Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen erfolgen durch § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV sind Kurzwaffen in einem besonderen Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Dem wird der Waffenschrank des Klägers nicht gerecht, wie sich bereits aus dem von ihm beigebrachten Privatgutachten ergibt. Sofern sich der Kläger von der Privilegierung der Besitzstandschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG berufen könnte, wonach die fortdauernde Nutzung auch von Waffenschränken der Sicherheitsstufe A zulässig wäre, hätte auch danach keine Aufbewahrung von Kurzwaffen in diesem erfolgen dürfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1077a). Dazu hätte der Waffenschrank der Sicherheitsstufe A über einen Innentresor der Sicherheitsstufe B verfügen müssen, woran es vorliegend fehlt. Der Kläger hat ferner gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er Waffen in dem Flurschrank aufbewahrte. Unstreitig zwischen den Beteiligten entspricht dieses Aufbewahrungsbehältnis keinen der vorgenannten Sicherheitsstufen. Der Beklagte hat dessen Nutzung auch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Ebenso wenig hat er eine Nutzung des Waffenschanks der Sicherheitsstufe A zur Lagerung von Kurzwaffen erlaubt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV kann die Waffenbehörde eine im Vergleich zu den Anforderungen des Satzes 1 i. V. m. Absatz 2 gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Nach § 13 Abs. 6 AWaffV kann sie davon unabhängig auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. Die Behörde hat in diesem Fall die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Erkennbar wurde kein Antrag nach Absatz 6 durch den Kläger gestellt und vom Beklagten keine niedrigeren Anforderungen festgesetzt. Der Kläger hat lediglich die Aufbewahrung im Jahr 2005 dargelegt und eine Fotodokumentation vorgelegt. Entsprechend hat der Beklagte auch keine niedrigeren Anforderungen festgesetzt. Auch für die behördliche Anerkennung des Flurschranks oder anderer Waffenschränke des Klägers als gleichwertig hätte es einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurft (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW -, Rn. 33, juris m. w. N.; vgl. auch Steindorf, a. a. O., § 13 AWaffV Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1087), an der es hier fehlt. Insbesondere konnte eine solche nicht konkludent dadurch erfolgen, dass der Beklagte auf die Mitteilung des Klägers aus dem Jahr 2005 nicht unmittelbar reagierte und weitere Eintragungen in seinen Waffenbesitzkarten vornahm. Dies würde voraussetzen, dass dem Behördenverhalten nach seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten bei verständiger Würdigung eine entsprechende hoheitliche Regelung eines Einzelfalls entnommen werden kann (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 1.18 -, NVwZ 2018, 1483 Rn. 19; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 81). Dem Schweigen des Beklagten allein kann von vornherein kein Erklärungsgehalt beigemessen werden (vgl. Stelkens, ebd.). Auch der Vornahme von Eintragungen in die Waffenbesitzkarten sowie die Ausstellung einer weiteren Waffenbesitzkarte als Folgedokument können nur die Erklärung entnommen werden, dass die Erlaubnis zum Besitz der neu eingetragenen Waffen erteilt wird. Dies gilt schon deshalb, weil bei Ein- und Austragungen in bereits angelegte Waffenbesitzkarten sowie bei Ausstellung einer weiteren Waffenbesitzkarte gerade keine zwingende Prüfung stattfindet, ob die Aufbewahrung der Waffen und Munition durch den Antragsteller ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu ist der Waffenbesitzer nach § 36 Abs. 1 WaffG unabhängig von beantragten Ein- und Austragung sowie Ausstellungen weiterer Waffenbesitzkarten verpflichtet. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer weiteren Waffenbesitzkarte die bereits vorhandenen Nachweise nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG von der zuständigen Behörde erneut geprüft werden und mit der antragsgemäßen Ausstellung die Rechtmäßigkeit der bisherigen angezeigten Aufbewahrung erklärt werden soll. Demgegenüber finden gerade eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch (unangekündigte) Aufbewahrungskontrollen statt. Dabei betreten Mitarbeiter der Waffenbehörde die Wohnung des Betroffenen, nehmen die Aufbewahrungsbehältnisse in Augenschein und überprüfen die Einhaltung der Sicherheitsstandards nach § 13 Abs. 2 AWaffV. Der Beklagte hat dementsprechend in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln über die Einhaltung der Aufbewahrungsbestimmungen ein Betreten der Wohnung zur Prüfung erfolgen kann. Ferner war der Widerruf gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte seit dem Jahr 2005 davon wusste oder wissen konnte, dass der Flurschrank nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Gegensatz zu § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V verzichtet das Waffenrecht darauf, die Zulässigkeit des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG zu beschränken (vgl. Brunner, in: Adolph/ders./Bannach, Waffenrecht, Stand: März 2023, § 45 Rn. 6). Dem liegt die Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, wegen der damit einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit unter keinen Umständen die Aufrechterhaltung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu akzeptieren, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen entfallen (VGH Kassel, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 UE 4441/96 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich damit nur mittelbar über § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nrn. 1-4 WaffG, wonach die Annahme der Unzuverlässigkeit zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene und nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG abgestufte System der Berücksichtigungsfähigkeit früheren Verhaltens kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Fristenregelungen aus anderen Gesetzen (z.B. das Bundeszentralregistergesetz) analog angewendet werden. Dafür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der danach mögliche, zeitlich unbefristete Widerruf nach §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass Tatsachen grundsätzlich umso mehr an Wert für die erforderliche Prognoseentscheidung verlieren je weiter sie zurückliegen (vgl. im Ansatz VGH Kassel, a. a. O., Rn. 36). Die behördliche Eingriffsbefugnis in Form des Widerrufs wegen des Aufbewahrungsverstoß durch Lagerung von Waffen im Flurschrank war auch nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse überhaupt eintreten kann, insbesondere weil § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine zwingende Rechtsfolge zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) anordnet (OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 M 254/22 OVG -, juris Rn. 20; vgl. zum Streitstand etwa auch VG München, Urteil vom 24. Juli 2013 - M 7 K 13.443 -, juris Rn. 28). Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung liegen schon nicht vor. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass seit dem Moment, in dem die Geltendmachung eines Rechts oder die Ausübung einer Kompetenz erstmals möglich war, eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung oder Ausübung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Greifswald, a. a. O.). Ferner ist erforderlich, dass der Betroffene aufgrund des schützenwerten Vertrauens sich darauf eingerichtet hat, dass das Recht bzw. die Kompetenz nicht ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 -, juris Rn. 8). Es fehlt hier an besonderen Umständen, die als Grundlage für ein besonderes Vertrauen des Klägers auf das Ausbleiben eines auf die Nutzung des Flurschranks gestützten Widerrufs dienen könnten. Das Verhalten des Beklagten nach 2005 war bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, die Erwartung zu wecken, die Nutzung des Flurschrankes werde toleriert. Den Ein- und Austragungen in die Waffenbesitzkarten sowie der Ausstellung einer weiteren können nach dem Vorstehenden keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von Waffen im Flurschrank oder zur Absicht, nicht aufgrund dieses Aufbewahrungsverstoßes einschreiten zu wollen, entnommen werden. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte eine Aufbewahrungskontrolle in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 vorbehalten hat. Zwar verweist er in diesem darauf, dass das Gesetz ihm das Betreten der Wohnung gestatte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite aufgrund der vom Adressaten erbrachten Nachweise vorliegen. Daraus kann im Umkehrschluss aber nicht gefolgert werden, dass eine fehlende Reaktion der Waffenbehörde die verbindliche Aussage zum Ausdruck bringen sollte, es lägen keine entsprechenden Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite vor. Der Aussage des Beklagten in dem genannten Schreiben ist schon nicht die Ankündigung zu entnehmen, eine Wohnungsbetretung werde bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte erfolgen. Stattdessen verweist er lediglich darauf, dass das Gesetz diese ihm gestatte. Zusätzlich steht dem berechtigten Vertrauen des Klägers entgegen, dass der Beklagte in diesem Schreiben ihn über den neuen Sicherheitsstandard informiert und darauf hingewiesen hat, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition bei ihm liege. Damit war es für den Kläger erkennbar, dass sein Flurschrank nicht entsprechend einer aktueller Sicherheitsstufe zertifiziert und er selbst verantwortlich ist, die ordnungsgemäße Aufbewahrung sicherzustellen. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich der Kläger auf das Ausbleiben behördlicher Maßnahmen eingerichtet hätte. Schließlich hat der Kläger fahrlässig falsche Angaben bei der Anzeige des Erwerbs der Waffen seiner Ehefrau gemacht. Nach § 37a Satz 1 WaffG hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen binnen zwei Wochen anzuzeigen. Ordnungswidrig handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG insoweit, wer dabei unrichtige Angaben macht (vgl. Gade, a. a. O., § 53 Rn. 9). Der Kläger hat den Erwerb einer Schusswaffe angezeigt, die er nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt erworben hat. Unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat er es unterlassen, vor der Anzeige des Erwerbs des Konglomerats an von seiner Ehefrau zu übernehmenden Waffen zu prüfen, ob alle in seiner Anzeige aufgelisteten Waffen vorhanden sind. Weil § 37a Satz 1 WaffG gerade dazu dient, die Rückverfolgbarkeit von Waffen sicherzustellen und damit deren Abhandenkommen und die dadurch entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verringern, wiegt dieser Verstoß schwer. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Kläger zugleich nach § 37b Abs. 3 WaffG zur Anzeige des Abhandenkommens verpflichtet gewesen wäre, obwohl er nach eigenen Angaben nie den Besitz an der Waffe erworben hat. Denn bereits allein auf der Grundlage der vorstehenden Aufbewahrungsverstöße sowie zusätzlich aufgrund des Anzeigeverstoßes rechtfertigen Tatsachen die Annahme, der Kläger werde in Zukunft Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG). Der Kläger verdient aufgrund der beiden Aufbewahrungsverstöße und zudem wegen der fahrlässig unrichtig verfassten Anzeige nicht mehr das Vertrauen, dass er jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird. Es besteht nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko, dass der Kläger auch künftig gegen das Waffengesetz verstoßen wird. Die Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten waren nicht nur geringfügig. Es handelt sich bei den konkreten Aufbewahrungsverstößen nicht lediglich um unbeachtliche Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1156 -, juris Rn. 12). Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 B 15.2434 -, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 6). Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2015 - 21 ZB 15.2418 -, juris Rn 12). Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefahr (VGH München, Beschluss vom 23. November 2015 - 21 CS 15.2130 -, juris Rn. 21). Denn die geforderte sichere Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können. Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (vgl. hierzu insgesamt VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW -, juris Rn. 34). Der Kläger hat nicht nur seine Kurzwaffen einmalig vorschriftswidrig aufbewahrt, sondern bereits seit 2005 fortlaufend einen ungeeigneten Waffenschrank zur Aufbewahrung verwendet. Dabei hat der Beklagte den Kläger über die Geltung des neuen Sicherheitsstandards informiert. Der Kläger war unabhängig von einer fehlenden Reaktion des Beklagten dazu verpflichtet, die Einhaltung dieses Standards zu prüfen und sicherzustellen. Dass der Kläger nicht aufgrund einer einmaligen Nachlässigkeit im Jahr 2005 einen fortdauernden Aufbewahrungsverstoß begründet hat, sondern insgesamt eine Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung von Waffen pflegt, zeigt wiederum die bei der Aufbewahrungskontrolle im Jahr 2021 festgestellte vorschriftswidrige Aufbewahrung zweier Kurzwaffen. Diese Sorglosigkeit kommt zudem darin zum Ausdruck, dass er im Jahr 2018 ohne vorgehende Prüfung den vermeintlichen Erwerb einer Waffe anzeigt und zudem die Behörde nicht darüber informiert, dass die anschließend eingetragene Waffe nach eigener Aussage bereits seit dem Jahr 1995 nicht mehr auffindbar ist. b) Ist der Kläger danach unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG, kann es dahinstehen, ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sich auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergibt. 2. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Mai 2022 angeordnete Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende Nachweispflicht finden ihre Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese Anordnungen stehen zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Im Zusammenhang mit einem zwingenden Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist das Ermessen jedoch intendiert, so dass fehlende Erwägungen hierzu im Bescheid vom 23. Mai 2023 und im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 unschädlich sind. Die in Ziffer 3 angeordnete Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten ergibt sich bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Beschluss vom 19. September 2023: Der Streitwert wird auf 27.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach war für jede Waffenbesitzkarte ein Streitwert von 5.000 Euro und für jede weitere auf eine Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe ein Streitwert von jeweils weiteren 750 Euro zugrunde zu legen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durch den Beklagten. Der Kläger ist Jäger und Inhaber dreier Waffenbesitzkarten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 forderte der Beklagte anlässlich einer Gesetzesänderung den Kläger dazu auf, nachzuweisen, dass seine Waffen nunmehr in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B/0 bzw. A aufbewahrt werden. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2005, in dem er seine Waffenschränke beschrieb und seinem Schreiben Bilder beifügte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 86 ff. des Verwaltungsvorgangs Nr. 2 Bezug genommen. In den Jahren danach wurde mehrmals auf Antrag des Klägers eine neu erworbene Waffe in eine seiner Waffenbesitzkarten eingetragen und im Jahr 2018 eine weitere Waffenbesitzkarte ausgestellt. Am 5. Mai 2021 fand eine verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle statt. Beanstandet wurde dabei, dass der in die Mauer eingelassene und zur Aufbewahrung von Langwaffen genutzte Schrank im Flur des Klägers (im Folgenden: Flurschrank) nicht den Sicherheitsanforderungen entspreche. Ferner wurde festgestellt, dass sich zwei Kurzwaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe A im Keller befanden. Schließlich sei eine in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Schusswaffe nicht auffindbar gewesen. Mit Schreiben vom 11. April 2022 informierte der Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seines Jagdscheins und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2022 die technische Beschaffenheit der genannten Schränke dar. Zu der nicht aufgefundenen Waffe erklärte er, dass seine Ehefrau von ihrem damaligen Ehemann mehrere Waffen erworben habe. Diese Waffen seien in eine daraufhin angelegte Waffenbesitzkarte seiner Ehefrau eingetragen worden, ohne dass das Vorhandensein aller Waffen geprüft worden sei. Später seien die Waffen in die Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragen worden. Weil die Waffen sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit in einem Waffenschrank im gemeinsamen Haus unbenutzt befunden hätten, sei deren Bestand vor der Übertragung nicht geprüft worden. Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 gab der Kläger ferner an, diese Waffe sei seit 1995 unauffindbar und wahrscheinlich nicht mehr existent. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich Herr xxxx an den Beklagten und erklärte, von der Ehefrau des Klägers 1995 mit der Verwaltung der Waffen ihres damaligen, gerade verstorbenen Ehemanns beauftragt worden zu sein. Die zuvor genannte Waffe habe er nicht auffinden können. Sie sei auch niemals in den Besitz des Klägers gelangt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 widerrief der Beklagte die vom Kreis Herzogtum Lauenburg ausgestellte unter der Nummer 64/68, die vom Landkreis Ludwigslust-Parchim unter der Nummer 000653/2018/4 sowie die vom Landkreis Ludwigslust unter der Nummer 001/02 ausgestellten Waffenbesitzkarten. Ferner ordnete er die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung und den Nachweis hierüber sowie die Rückgabe der genannten Waffenbesitzkarten an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Flurschrank entspreche nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen, in dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A seien Kurzwaffen aufbewahrt worden und eine in einer Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe sei nicht vorhanden gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 9. Juni 2022 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Der Waffenschrank im Flur entspreche allen Sicherheitsanforderungen. Der Beklagte habe diesen als gleichwertig mit den geltenden Sicherheitsanforderungen anerkannt. Der Kläger habe die Nutzung des Schrankes 2005 angezeigt. Eine Reaktion des Beklagten sei nicht erfolgt. Vielmehr habe er anschließend noch Ein- und Austragungen in den Waffenbesitzkarten vorgenommen. Wenn der Beklagte insoweit einen Aufbewahrungsvorstoß zur Grundlage seiner Widerrufsentscheidung mache, verstieße dies gegen Treu und Glauben. Dasselbe gelte auch für den Waffenschrank im Keller, der auch als gleichwertig anerkannt worden sei. Hinsichtlich der nicht auffindbaren Waffe liege kein Abhandenkommen vor, weil der Kläger diese nie in Besitz genommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte er aus, dass keine Anerkennung der genutzten Waffenschränke als gleichwertig erfolgt sei. Eine Verwirkung der behördlichen Eingriffskompetenzen sei nicht eingetreten. Den Verlust der Waffe habe der Kläger nicht entsprechend § 37b Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) angezeigt. Dies sei ein gröblicher Verstoß. Der Kläger hat am 31. August 2022 Klage erhoben. Er räumt ein, dass der Flurschrank keine Sicherheitsnormen erfüllt. Die Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen im Waffenschrank der Sicherheitsstufe A sei ein Versehen gewesen. Er ist der Ansicht, dass die vorgeworfenen Aufbewahrungsverstöße nicht mehr verwertet werden dürften. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. August 2022 (Az.: ) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen des Erörterungstermins am 28. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt.