Beschluss
3 B 1182/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0119.3B1182.21SN.00
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Leitsätze
1. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist. Einem anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt wurde, einzulegen.(Rn.39)
2. Aus einer Vielzahl von Nachrichten, geteilten Bildern und Posts aus privaten Chats und in Chatgruppen mit gewaltverherrlichenden, rassistischen, antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten kann im Einzelfall auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller die Urheberschaft der Nachrichten nicht bestreitet, sondern vielmehr deren Bedeutung relativiert, indem er sie „nicht wirklich als geschmackvoll“ bezeichnet.(Rn.50)
(Rn.55)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 56.375 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist. Einem anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt wurde, einzulegen.(Rn.39) 2. Aus einer Vielzahl von Nachrichten, geteilten Bildern und Posts aus privaten Chats und in Chatgruppen mit gewaltverherrlichenden, rassistischen, antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten kann im Einzelfall auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller die Urheberschaft der Nachrichten nicht bestreitet, sondern vielmehr deren Bedeutung relativiert, indem er sie „nicht wirklich als geschmackvoll“ bezeichnet.(Rn.50) (Rn.55) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 56.375 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den gesetzlich sofort vollziehbaren Widerruf von Waffenbesitzkarten und damit verbundene weitere für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakte. Der Antragsteller ist seit 1996 im Besitz von verschiedenen waffenrechtlichen Erlaubnissen mit vielfachen Eintragungen. Seit 1996 ist er Mitglied und seit 1997 Vorstandsmitglied der X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V.. Seit 1999 ist er zudem für die Verwahrung der Vereinswaffen verantwortlich und Inhaber einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis. Die Funktion als Sportleiter (Schießstandaufsicht) und Vizepräsident übt er seit 2019 aus. Seit 2014 betätigt sich der Antragsteller zudem im Landesverband Y. Im Rahmen von Ermittlungen verschiedener Sicherheitsbehörden des Landes und des Bundes konnten dem Antragsteller folgende und hier nur auszugsweise wiedergegebenen textliche und bebilderte Nachrichten aus digitalen Chatgruppen der Messengerdienste Telegram und WhatsApp zugeordnet werden. Am 24. November 2014 teilte der Antragsteller ein Bild, auf dem ein Lichterbogen mit Reichsadler und Hakenkreuz zu sehen war. Am 20. April 2015 versandte der Antragsteller ein Foto, auf dem Kinder zu sehen waren, die um eine Geburtstagstorte stehen. Auf der Torte war ein Hakenkreuz abgebildet mit der Umschrift: „Unserem Führer zum Geburtstag.“ Am 8. Oktober 2015 versandte er eine Ketten-SMS in der ein stilisierter Kopf des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler abgebildet war und dem der Text nachfolgte: „Du wurdest GEHITLERT“. Vor und nach dem Wort „GEHITLERT“ befinden sich jeweils Hakenkreuze. Es folgen weitere Hakenkreuze und der Satz „Hitlere mind. 5 weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12:00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen.“ Es folgen weitere Hakenkreuze. Am 21. Januar 2016 antwortete der Antragsteller auf eine Frage eines Chatpartners mit den Worten: „Alter frag mich doch nicht wieder sonne halblegalen Sachen über diese unsichere Plattform, ruf an“. Am 16. Juni 2016 verschickte er ein Foto, auf dem ein mit Blutflecken versehener Range Rover zu sehen ist mit dem Vermerk: „der ist doch bestimmt durch ne Horde Zudringliche gefahren..!“. Ein Chatmitglied antworte hierauf: „Genau…ist wohl ne Art rollender Kammerjäger“, woraufhin der Antragsteller erwiderte: „Ich Spende sprit, der hat viiiieeel zu tun..“. Am 5. Juli 2016 verschickte er ein Bild auf dem ein Besen abgebildet und an dessen Ende der Kopf eines Mannes mit langem Bart und Takke befestigt war. Das Bild war mit den Worten kommentiert: „na also, jetzt hat die Stadtverwaltung doch Verwendung für die Kameraden …“. Am gleichen Tag teilte er ein weiteres Bild von einer Fußballmannschaft, bei der alle Spieler eine dunkle Hautfarbe haben. Das Bild war mit den Worten „DEUTSCHE NATIONALMANNSCHAFT 2024“ versehen. Auf die Nachfrage eines Bekannten, ob es sich um Nachbarn des Antragstellers handeln würden, verneinte er dies und antwortete wörtlich: „Dann hätten die alle n Eisenring um den Hals“ und „Und kastriert währe sie auch, nicht das die sich her noch vermehren“. Am 29. März 2017 schickte er ein Bild von einer dunkelhäutigen Person, die auf dem Boden einer Küche ein Feuer mit Möbeln gemacht hat. Auf dem Bild war zu lesen: „Du kannst den Nigger aus dem Dschungel holen, aber niemals den Dschungel aus dem Nigger!“. Am 11. April 2017 teilte er ein Foto von dem Buch „Organisationshandbuch der NSDAP“ mit den Worten: „Ganz neu raus gekommen. Hammer Infos“. Am 12. Mai 2017 verschickte er ein Bild, auf der eine Tablettenpackung abgebildet war mit der Aufschrift „Heim-Reisetabletten“ und „Wirkstoff Nafritolon“ sowie „Bei Abschiebeschmerz, Ausreisedepression und Sozialleistungsentzugserscheinungen“. Daneben waren drei Patronen abgebildet und der Hinweis, dass diese auch als „Zäpfchen“ erhältlich seien. Auf einem weiteren Bild, welches der Antragsteller teilte, ist ein Kleinkind mit dunklerer Hautfarbe zu sehen. Im oberen Teil des Bildes steht: „WIE TÖTET MAN 100 FLIEGEN MIT EINEM SCHLAG“. Es folgen im unteren Bereich des Bildes die Worte: „OHRFEIG EIN NEGERKIND“. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller Mitglied der Gruppierungen NORD KREUZ / Nord Com und Mitglied einer Prepperorganisation sei, die rechtsextremistische Bestrebungen in der Vergangenheit verfolgt habe und diese wahrscheinlich bis heute weiterverfolge und machte hierzu nähere Angaben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 konfrontierte der Antragsgegner den Antragsteller hiermit und ermöglichte ihm, Stellung zu nehmen. Der Antragsteller äußerte sich umfassend mit Schreiben vom 23. November 2020. Er wies insbesondere darauf hin, dass ihm über Jahrzehnte keine waffenrechtlich relevanten Verstöße vorzuwerfen seien. Er räume ein, Kontakt zu einem angeblichen Führungsmitglied der Vereinigung gehabt zu haben, jedoch hätten diesem bis dato keine konkrete Absicht zur rechtswidrigen Nutzung von Waffen nachgewiesen werden können. Der Kontakt des Antragstellers zur genannten Person biete daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er waffenrechtlich unzuverlässig sei. Zudem liege die vorgelegte Kommunikation lange zurück und belege auch nur unregelmäßige Kontakte. Eine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne ergebe sich hieraus ebenfalls nicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, neue Erkenntnisse aus einem seit dem 22. Januar 2021 laufenden Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern zu haben und gab dem Antragsteller die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Zwischenzeitlich wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft Rostock mit dem Aktenzeichen 431 Js 4503/21 eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erfolgte am 24. März 2021 eine Durchsuchung des Grundstückes des Antragstellers. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft Rostock eingestellt. Am 27. Mai 2021 und am 7. Juni 2021 wurden dem Antragsgegner weitere Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Antragstellers mitgeteilt. Am 14. Juni 2021 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er unter anderem die am 26.11.1996, 07.08.1998, 19.02.2004, 13.11.2006, 23.05.2007, 20.11.2013 und 02.03.2016 durch den Landkreis A-Stadt erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten für Sportschützen (grün und gelb), einem Kleinen Waffenschein, dem Munitionserwerbsschein, der Waffenbesitzkarte für Sammler widerrief (Nummer 1). Auch die waffenrechtlichen Erlaubnisse im Zuge der Verantwortlichkeit für die X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V. vom 12.02.1999, 11.03.2008, 01.12.2015, 06.12.2018 und 12.03.2021 wurden widerrufen (Nummer 2). Der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, wurde untersagt (Nummer 3) und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die im Besitz des Antragsgegners befindlichen waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sowie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurden im Rahmen des sofortigen Vollzugs des Waffenbesitzverbotes sichergestellt (Nummer 4). Die Vereinswaffenbesitzkarten der X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V mit den Nummern 010/99, 010-2/08, 00012/2015, 00028/2018, 00036/2021 waren zur Streichung der Verantwortlichkeit bis zum 21.06.2021 vorzulegen (Nummer 5). Auch insoweit wurde der Sofortvollzug angeordnet. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Begründet wurden die Anordnungen insbesondere mit den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen. Der Antragsteller sei Mitglied in diversen verfassungsfeindlichen Vereinigungen und Chatgruppen gewesen und habe die dort geäußerten verfassungsfeindlichen Gesinnungen mit- und weitergetragen. Die Gruppierung, in der der Antragsteller Mitglied sei, werde durch den Bundesverfassungsschutz als extremistische Vereinigung geführt und richte sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und schüre Fremdenfeindlichkeit sowie den Hass gegen politisch Andersdenkende . Zudem würden entsprechende Gewaltphantasien geteilt. Die Gruppierung arbeite auf eine Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hin und richte sich gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Mitglied in den (Chat-)Gruppen habe nur werden können, wer durch ein führendes Mitglied der Vereinigung ausgewählt worden sei. Zuvor habe eine Prüfung der Wehrhaftigkeit und Weltansicht im Sinne einer Gruppenkonformität stattgefunden. Zudem habe sich der Antragsteller vielfach an der Kommunikation in menschenverachtender Weise beteiligt. Aus diesem Grund sei er waffenrechtlich als unzuverlässig anzusehen. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf den Bescheid vom 14. Juni 2021 verwiesen. Der Antragsgegner stellte am 14. Juni 2021 sämtliche Waffen und Munition sicher, soweit die Übergabe an einen anderen Berechtigten vor Ort nicht möglich war. Am 16. Juni 2021 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 hat der Antragsteller Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren beantragt. Er trägt vor, die Verfügung vom 14. Juni 2021 sei „vorgegeben“ und beruhe lediglich auf Vermutungen. Die Beteiligung des Antragstellers in diversen Chatgruppen sei nicht hinreichend dargelegt. Bis dato sei keine gerichtliche Einstufung der Vereinigungen und Gruppierungen als verfassungsfeindlich erfolgt. Entsprechend sei ein Rückschluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht möglich. Jedenfalls lägen die von dem Antragsgegner beanstandeten Verhaltensweisen aus den Jahren 2014 – 2016 mehr als fünf Jahre zurück, sodass es diesbezüglich an der waffenrechtlichen Relevanz fehle. Seitdem habe er keine entsprechenden Verhaltensweisen, wie sie der Antragsgegner beanstandet, mehr gezeigt. Zudem betätige er sich nicht politisch, auch habe er sich nicht in irgendeiner Weise dahingehend geäußert, dass er die demokratische Grundordnung ablehne. Er räume zwar ein, dass er die von dem Antragsgegner angeführten Nachrichten versandt habe und bezeichnet diese „nicht wirklich als geschmackvoll“. Diese seien jedoch lediglich unbedarft und einer gewissen Gruppendynamik geschuldet gewesen und nicht von einer verfassungsfeindlichen Einstellung geprägt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt vor, die getroffenen Maßnahmen beruhten nicht nur auf vagen Vermutungen oder Auffassungen anderer Behörden, sondern auf den validen Ergebnissen der zuständigen Sicherheitsbehörden. Verfassungsfeindliche Äußerungen habe der Antragsteller auch noch innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG getätigt, wobei das Datum des Erlasses des Bescheides den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung darstelle. Die vorliegenden Tatsachen seien ausreichend, um die „Annahme“ der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins sei außerdem schon wegen der freiwilligen Zugehörigkeit zu von Gewalttätigkeit geprägten Strukturen gerechtfertigt, wenn das betreffende Mitglied jederzeit in Gewalttätigkeiten der Gruppe hineingezogen werden könne. Im Übrigen rechtfertige die Zugehörigkeit zu Gruppen, deren Strukturmerkmale nicht ausschließen lassen, dass zukünftige Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden, die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person. Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 2. September 2021 bezüglich der Anordnung des Verbots für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition der Verfügung vom 14. Juni 2021 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass diesbezüglich ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO. i. V. m § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStrG M-V bei Entscheidungen nach § 41 WaffG entfalle. Am 1. Oktober 2021 hat der Antragsteller Klage beim erkennenden Gericht erhoben. II. Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz gegen die gesetzliche und die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Juni 2021 angeordnete sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Verfügungen wendet, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Nach dem wörtlich gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Folglich liegt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, der sich nur gegen die unter Nummer 6 im Bescheid vom 14. Juni 2021 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nummern 3 bis 5 richten würde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter den Nummern 1 und 2 des Bescheides vom 14. Juni 2021 wäre bei wörtlichem Verständnis nicht erfasst oder unstatthaft, da bezüglich der Nummern 1 und 2 kein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vorliegt. Obgleich Anträgen eines anwaltlich vertretenen Antragstellers gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, BeckRS 2018, 16069 Rn. 14), ist eine Auslegung bzw. Umdeutung ausnahmsweise möglich (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 26. Auflage 2020, VwGO § 88 Rn. 3), wenn sich aus der Antragsschrift Anhaltspunkte für ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren ergeben. Vorliegend ergibt sich aus der Antragsbegründung, dass der Antragsteller Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ersucht, weshalb das Gericht diesbezüglich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG annimmt und hinsichtlich der Nummer 6 im Bescheid vom 14. Juni 2021 bezogen auf die Nummern 3 bis 5 vom wörtlichen Antrag ausgeht. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage hinsichtlich der Nummer 3 (Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition) des Bescheides vom 14. Juni 2021 begehrt, ist der Antrag unzulässig, da er nicht statthaft ist. Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht fristgerecht Klage erhoben und der Bescheid ist hierauf bezogen bestandskräftig geworden. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 457). Bestandskraft tritt u. a. dann ein, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist beziehungsweise keine ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) mehr zur Verfügung stehen (vgl. Schwarz, in: HK-Verw, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 43 Rn. 23). Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3, § 74 Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 10. September 2020 - 7 ZB 18.2408 -, juris Rn. 34, 38). Die Klagefrist nach § 74 VwGO wird durch rechtzeitige Erhebung der Klage gewahrt (vgl. Peters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2021, VwGO § 74 Rn. 22). Der Antragsteller hat erst am 1. Oktober 2021 Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2021 und somit nach Ablauf der Monatsfrist erhoben. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStrG M-V entfällt bei Entscheidungen nach § 41 WaffG – um eine solche handelt es sich bei Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 – das Vorverfahren. Entsprechend muss binnen eines Monats Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Der Bescheid enthielt diesbezüglich auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, sodass auch nicht auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen ist. Auch der streitgegenständliche Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 22. Juni 2021 steht der Bestandskraft nicht entgegen. Aufgrund der Eindeutigkeit der anwaltlichen Antragsschrift ist das Gericht an das klare Begehren gebunden und eine Auslegung oder Umdeutung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO scheidet vorliegend aus. Nach dem bereits dargelegten Maßstab kommt der Antragsschrift des anwaltlich vertretenen Antragstellers gesteigerte Bedeutung zu; anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt worden ist, einzulegen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 41. EL Juli 2021, VwGO § 88 Rn. 16a). Vorliegend wendet sich der Antrag ausschließlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14. Juni 2021. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des gestellten Antrags und zum anderen aus den Ausführungen in der Antragsschrift. Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes Begehren sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Gründe weshalb es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Klage gegen Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 zu erheben, wurden zudem weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 3. Der Antrag ist im Übrigen – soweit er nicht bereits unzulässig ist – auch unbegründet. a. Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter Nummer 1 und 2 des Bescheides vom 14. Juni 2021 ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen. Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat das Gericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – im Rahmen einer summarischen Prüfung – zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind aller Voraussicht nach nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund überwiegt im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Selbst im Falle, dass die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden würden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG angenommen hat. Entsprechend rechtmäßig hat er die waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen, weshalb der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG, bei dem Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG und dem Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse, für die der Antragsteller nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 – juris Rn. 14 m.w.N.). Nach dem Vorstehenden ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a. WaffG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit eine Person in der Regel nicht, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie u. a. in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa.) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb.), gerichtet sind. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der sich das erkennende Gericht anschließt – die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) verstoßen ebenfalls gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 584). Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus, ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Juni 2021 und somit innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Bestrebungen i. S. d. Vorschrift verfolgt hat. Die Einschätzung beruht zutreffend auf einer Vielzahl von Nachrichten, geteilten Bildern und Posts des Antragstellers aus privaten Chats und in Chatgruppen, mit rassistischen, antisemitischen sowie den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er diese Nachrichten und Bilder versandt hat. Er relativiert jedoch deren Bedeutung, indem er sie „nicht wirklich als geschmackvoll“ bezeichnet und gleichzeitig behauptet, dass hieraus keine rechtsfeindliche Gesinnung entnommen werden könne. Entsprechende Nachrichten lassen sich dem Antragsteller ab Mitte 2014 bis 2017 und daher auch über den 5-Jahreszeitraum hinaus zuordnen. Der Einbezug sämtlicher Nachrichten ist vorliegend unproblematisch möglich, da sie ein fortwährendes Verhalten des Antragstellers belegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller bis heute nicht von den Inhalten und Aussagen glaubhaft distanziert, sondern vielmehr deren Gehalt herunterzuspielen versucht. Sie sind daher geeignet, ein umfangreiches Bild der Gesinnung des Antragstellers als Grundlage für die anzustellende Prognose zu zeichnen. Die Aussagen innerhalb des 5-Jahreszeitraumes sind daneben auch eigenständig geeignet, eine Unzuverlässigkeit i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei der Beurteilung ist zusätzlich beachtlich, dass sich der Antragsteller der Grenzüberschreitung seines Tuns und seiner Äußerung bewusst war. Er war bereits frühzeitig darauf bedacht, keine nachweisbaren eindeutigen Äußerungen zu hinterlassen. So antwortete er auf eine Frage eines Chatpartners bereits am 21. Januar 2016: „Alter frag mich doch nicht wieder sonne halblegalen Sachen über diese unsichere Plattform, ruf an“. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, diverse Nachrichten abzuschicken, die zwar möglicherweise nicht strafrechtlich relevant sind, die jedoch einen Rückschluss auf waffenrechtlich relevante Bestrebungen im oben genannten Sinne ermöglichen und daher zu einer Unzuverlässigkeit im geschilderten Sinne führen. Insbesondere eine Gesamtschau der vorliegenden Äußerungen widerlegt den Vortrag des Antragstellers, dass es sich „nur“ um geschmacklose Äußerungen gehandelt habe. Dies ergibt sich bereits aus der rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung einzelner vom Antragsteller über Messengerdienste geteilten Nachrichten in Bild und Text, insbesondere aber aus der Zusammenschau der Vielzahl seiner Äußerungen. So versandte der Antragsteller am 20. April 2015 ein Foto, auf dem Kinder zu sehen sind, die um eine Geburtstagstorte stehen. Auf der Torte war ein Hakenkreuz abgebildet mit der Umschrift: „Unserem Führer zum Geburtstag.“ Indem der Antragsteller das Bild im privaten Kontext ohne inhaltliche Distanzierung oder sonstige Einordnung verbreitete, hat er zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ideologie des nationalsozialistischen (Unrechts-)Regime (NS-Regime) gemein macht. In der rechtsextremistischen Szene wird der 20. April, der Geburtstag des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler, als Jahrestag für Gedenkveranstaltungen genutzt und von Anhängern durch eine positive Bezugnahme die Verbundenheit mit der rassistischen und antisemitischen Ideologie des NS-Regimes zum Ausdruck gebracht (vgl. Verfassungsschutz M-V, Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand 2015, S. 45). Die Aussage ist aufgrund des Schriftzuges in Verbindung mit verwendetem Hakenkreuz auch eindeutig. Das Hakenkreuz ist das Kennzeichen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und das Identifikationssymbol der nationalsozialistischen Ideologie. Es steht für die Ungleichheit der Menschen und Antisemitismus: „Im Rot sehen wir den sozialen Gedanken der Bewegung, im Weiß den nationalistischen, im Hakenkreuz die Mission des Kampfes für den Sieg des arischen Menschen und zugleich mit ihm auch den Sieg des Gedankens der schaffenden Arbeit, die selbst ewig antisemitisch war und antisemitisch sein wird.“ (Hitler, Mein Kampf, Zwei Bände in einem Band, 1941 S. 557). Durch das verwendete Pronomen „unser“ auf dem zugehörigen Bildtext, wird die eigene Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus deutlich. Indem der Antragsteller das Bild ohne Distanzierung oder anderweitige kritische Auseinandersetzung verbreitet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er sich den abgebildeten Inhalt zu eigen macht und inhaltlich teilt. Hierbei handelte es sich auch nicht nur um ein einmaliges Verhalten, vielmehr hat der Antragsteller gleichgelagerte Nachrichten vielfach verschickt. So teilte er etliche Bilder und Fotos auf denen Hakenkreuze zu sehen sind. So versendete er etwa am 24. November 2014 ein Bild, auf dem ein Lichterbogen mit Reichsadler und Hakenkreuz zu sehen ist. Am 8. Oktober 2015 versandt er eine Ketten-SMS in der ein stilisierter Kopf des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler abgebildet ist und dem der Text nachfolgt: „Du wurdest GEHITLERT“. Vor und nach dem Wort „GEHITLERT“ befinden sich jeweils Hakenkreuze. Es folgen weitere Hakenkreuze und der Satz „Hitlere mind. 5 weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12:00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen.“ Es folgen weitere Hakenkreuze. Der Satzteil der sich auf Menschen jüdischen Glaubens bezieht, ist nach der IHRA Arbeitsdefinition – welche das Gericht vorliegend zu Grunde legt – antisemitisch, da hierdurch falsche, entmenschlichende, dämonisierende und stereotype Anschuldigungen gegen Jüdinnen und Juden erhoben werden (vgl. zum Begriff: Liebscher/Pietrzyk/Lagodinsky/Steinitz, NJOZ 2020, 897). Sie werden pauschal als Diebe und Vergewaltiger bezeichnet beziehungsweise dämonisiert. Zugleich wird das „klassische antisemitische Stereotyp“ des „geldgierigen Juden“ (vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung, Sekundärer Antisemitismus, abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/antisemitismus/321575/sekundaerer-antisemitismus Stand; sowie: Bundeszentrale für Politische Bildung, Judenfeindschaft in Antike und Mittelalter, abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/antisemitismus/37951/von-der-antike-bis-zur-neuzeit; alle Quellen zuletzt abgerufen am 10. Januar 2022) reproduziert. Durch die verwendeten Hakenkreuze wird die Aussage zugleich und eindeutig in Verbindung mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime gebracht. Die Verbundenheit mit dem NS-Unrechtsregime wird auch aus einem anderen Post des Antragstellers in einem Gruppenchat vom 11. April 2017 deutlich. In diesem teilte er ein Foto von dem Buch „Organisationshandbuch der NSDAP“ mit den Worten: „Ganz neu raus gekommen. Hammer Infos“ (vgl. Bl. 96 d. BA). Bei dem Organisationshandbuch der NSDAP handelt es sich um eine der wesentlichen administrativen Grundlagen des NS-Unrechtsregimes. Anhand der dortigen Ausführungen wurde die NS-Ideologie strukturell in den Staatsaufbau transformiert. Die Art und Weise der Äußerung „Hammer Infos“ zeigen deutlich die Begeisterung und Sympathie des Antragstellers für das Werk und dessen Inhalt. Darüber hinaus äußerte sich der Antragsteller auch wiederkehrend rassistisch. Am 5. Juli 2016 postete er ein Bild auf dem ein Besen abgebildet und an dessen Ende der Kopf eines Mannes mit langem Bart und Takke befestigt war. Das Bild war mit den Worten kommentiert: „na also, jetzt hat die Stadtverwaltung doch Verwendung für die Kameraden …“. Am 29. März 2017 schickte er ein Bild von einer dunkelhäutigen Person, die auf dem Boden einer Küche ein Feuer mit Möbeln gemacht hat. Auf dem Bild war zu lesen: „Du kannst den Nigger aus dem Dschungel holen, aber niemals den Dschungel aus dem Nigger!“. Ein weiteres Bild zeigt ein Kleinkind mit dunklerer Hautfarbe, das überschrieben ist mit der Frage: „WIE TÖTET MAN 100 FLIEGEN MIT EINEM SCHLAG“. Es folgen die Worte: „OHRFEIG EIN NEGERKIND“. Ein anderes Bild, das der Antragsteller teilte, zeigt eine Fußballmannschaft, bei der alle Spieler eine dunkle Hautfarbe haben. Das Bild ist mit den Worten „DEUTSCHE NATIONALMANNSCHAFT 2024“ versehen. Auf die Nachfrage eines Bekannten, ob es sich um Nachbarn des Antragstellers handeln würden, verneinte er dies und antwortete wörtlich: „Dann hätten die alle n Eisenring um den Hals“ und „Und kastriert währe sie auch, nicht das die sich her noch vermehren“. Hierdurch spricht der Antragsteller Zuwanderern und Menschen dunkleren Hauttyps jeglichen menschlichen Wert ab und macht sie zu Objekten seiner Gewalt- und Herrschaftsphantasien. Derartige Gewalt- und Herrschaftsphantasien äußerte der Antragsteller auch an anderer Stelle. So teilte er am 16. Juni 2016 ein Foto auf dem ein mit Blutflecken versehener Range Rover zu sehen war mit dem Vermerk: „der ist doch bestimmt durch ne Horde Zudringliche gefahren..!“. Ein Chatmitglied antworte hierauf: „Genau…ist wohl ne Art rollender Kammerjäger“, woraufhin der Antragsteller erwiderte: „Ich Spende sprit, der hat viiiieeel zu tun..“. Am 12. Mai 2017 verschickte er ein Bild, auf der eine Tablettenpackung abgebildet ist.Auf dieser steht „Heim-Reisetabletten“ und „Wirkstoff Nafritolon“ sowie „Bei Abschiebeschmerz, Ausreisedepression und Sozialleistungsentzugserscheinungen“. Daneben sind drei Stück Patronenmunition abgebildet, welche mit dem Hinweis versehen sind, dass diese auch als „Zäpfchen“ erhältlich seien. Durch die angeführten Aussagen gibt der Antragsteller wiederholt zu erkennen, dass er gewalttätiges Handeln auch unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges oder anhand von Waffen gegen Personen, denen er aufgrund äußerer Merkmale negativ gegenüber eingestellt ist, für gut und unterstützenswert befindet. Weitere gleichgelagerte Nachrichten finden sich in dem Verwaltungsvorgang (vgl. u. a. die Übersicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bl. 200-212 d. BA). In der Zusammenschau aus dem Teilen von Nachrichten und Bildern, die einen positiven Bezug zum Nationalsozialismus herstellen und die unzweifelhaft rassistisch und antisemitisch sind, sowie dem nach außen hin erkennbaren Bewusstsein der Grenzüberschreitung, liegen genügend Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, die Annahmen des Antragsgegners hinsichtlich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu untermauern. Dies geschieht unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung – etwa als Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Die Nachrichten lassen darüber hinaus auch eine Bereitschaft zur physischen Gewalt bzw. deren Gutheißung erkennen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen und Munition, die er im Rahmen der Erlaubnisse besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfassten Verhalten und dem Schutzzweck des Waffengesetzes im Fall des Antragstellers fehlt, wurden nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 10). Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt ein strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 34). Dies gilt ebenfalls für seine Tätigkeiten mit Waffenbezug im Vereinssport. Auch die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Bekannten sind nicht geeignet, die genannten und unbestrittenen Äußerungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau zu widerlegen. Sie stellen lediglich subjektive Wahrnehmungen und Einschätzungen der jeweiligen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über das Verhalten und Äußerungen des Antragstellers dar. Dem stehen jedoch die dargelegten unstreitigen Äußerungen des Antragstellers in diversen Nachrichten gegenüber, von deren Inhalt sich der Antragsteller bis dato nicht distanziert hat, sondern deren Aussagegehalt er vielmehr relativiert. Ob daneben die Chatgruppen und Gruppierungen, in denen sich der Antragsteller bewegt haben soll, auch als Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b. WaffG zu bewerten sind, ist zwar aktuell als offen anzusehen und daher ggf. einer Klärung in der Hauptsache vorbehalten, jedoch für die vorliegende rechtliche Einordnung nicht weiter relevant, da das Vorliegen eines einzigen Unzuverlässigkeitsgrundes ausreichend ist, um den streitgegenständlichen Widerruf zu begründen. Weiter wird zu klären sein, ob das unter Nummer 3 angeordnete und bestandskräftige Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition in dem Bescheid vom 14. Juni 2021 dem gelten gemachten Anspruch entgegensteht (so etwa: VG Ansbach, Urteil vom 12. Dezember 2007 - AN 15 K 07.03004 -, - AN 15 K 07.03005 -, BeckRS 2007, 34525). Es dürfte wertungswidersprüchlich sein, wenn der Antragsteller trotz entgegenstehender Bestandskraft Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse wäre (in diesem Sinne auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 41 Rn. 9; WaffVwV Nr. 41.2). Da es dem Antragsteller auch ersichtlich möglich war, rechtzeitig Rechtsschutz gegen den Bescheid nachzusuchen, dürfte er sich die Bestandskraft auch entgegenhalten lassen müssen. Selbst für den Fall, dass von noch offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bezüglich der genannten Punkte ausgegangen werden würde, überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortigen Vollziehung angezeigt und in § 45 Abs. 5 WaffG entsprechend normiert. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 26). Der Antragsteller hat in diesem Sinne jedoch keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Widerrufe der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Sein – ohnehin nicht näher substantiiertes – privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. b. Im Übrigen wäre der Antrag – im Falle der Zulässigkeit – auch hinsichtlich der Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 6 des Bescheides ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 3, 4 und 5 des Bescheides vom 14. Juni 2021 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Er hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Insoweit hat der Antragsgegner angeführt, dass die Anordnung erforderlich sei, um die Allgemeinheit zu schützen, da mehr als nur bloße Vermutungen bestünden, dass sich der Antragsteller unter Zuhilfenahme legal gewährten Waffenbesitzes rechtswidrig verhalte. Auch inhaltlich ist die Anordnung nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 41 Abs. 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Antragsgegner stützt seine Feststellung, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, zutreffend auf die nicht widerlegte Regelvermutung u. a. auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a. lit. aa. und lit. bb. WaffG. Verstöße gegen Vorschriften, die in besonderer Weise erlaubnispflichtige Waffen betreffen, sind auch geeignet, die Unzuverlässigkeit im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen zu begründen, weil es dabei um das generelle Verhalten der Betroffenen in Bezug auf den Umgang mit gefährlichen Gegenständen geht und den Kriterien in den Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 21 ZB 13.1781 -, BeckRS 2014, 46234 Rn. 13 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2021 - 9 K 19.1133 -, BeckRS 2021, 16402 Rn. 16). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist mit den bereits getätigten Ausführungen anzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Offenkundige Fehler hinsichtlich der gebotenen Ermessensausübung durch den Antragsgegner sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und nach summarischer Prüfung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Antragsgegner führt im streitgegenständlichen Bescheid zwar nur knapp hierzu aus, jedoch lassen die Ausführungen die angestellten und offenkundigen Erwägungen erkennen. In Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Erwerbs- und Besitzverbot mit der Gefahr und dem hohen Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit begründet, die durch den weiteren Umgang des Antragstellers mit Waffen bestehen dürften. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind ebenfalls nicht ersichtlich, da mildere Mittel, die gleichermaßen geeignet sind, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen im Besitz des Antragstellers ausgehen, dem Gericht nicht erkennbar sind. c. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nr. 4 (Sicherstellungsanordnung) und Nr. 5 (Streichung der Verantwortlichkeiten in den Waffenbesitzkarten) im Bescheid vom 14. Juni 2021 sprechen, wurden weder substantiiert dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 50.1 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages i. H. v. 107.750 Euro (hinsichtlich eines Kleinen Waffenscheins und sieben Waffenbesitzkarten mit insgesamt – mindestens – 87 Eintragungen).