Urteil
3 A 126/22 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1207.3A126.22SN.00
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Leitsätze
1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft.(Rn.59)
(Rn.60)
2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen.(Rn.66)
3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung. (Rn.79)
4. § 37a Satz 1 WaffG stellt keine Anforderungen an die für einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Angaben, sondern nur auf die dort aufgezählten Arten des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen.(Rn.88)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft.(Rn.59) (Rn.60) 2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen.(Rn.66) 3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung. (Rn.79) 4. § 37a Satz 1 WaffG stellt keine Anforderungen an die für einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Angaben, sondern nur auf die dort aufgezählten Arten des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen.(Rn.88) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. a. Seine Rechtsgrundlage findet der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zwar grundsätzlich in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. b. Auch bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. c. Der Widerruf ist aber materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201, 1202 Rn. 35) nicht vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um eine waffenrechtliche Erlaubnis. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller bzw. die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Der Klägerin fehlte es allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht an diesen Voraussetzungen. Insbesondere war sie nicht unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG. aa. Die Klägerin war nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; nach lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. (1) Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21). (2) Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Dies setzt voraus, dass die Person oder Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Ein derartiges Gerichtetsein gegen elementare Verfassungsgrundsätze ist etwa bei Vereinigungen anzunehmen, die in ihrer Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweisen. Dies ist bspw. bei Vereinigungen, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und deren Ideologie bekennen, der Fall. Es genügt allerdings hingegen nicht schon, wenn sie die verfassungsgemäße Ordnung ablehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei „NORD KREUZ“ VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491). Für das Waffenrecht gilt daher, dass die Bestrebung darauf gerichtet sein muss, die verfassungsgemäße Ordnung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13). Erforderlich bleibt es, dass die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden sollen (BVewG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20). Im Einzelfall kann bereits das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus eine solche kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 S 1420/22 -, BeckRS 2022, 36938 Rn. 14). (3) Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es muss nicht feststehen, dass der Betroffene einzeln eine solche Bestrebung verfolgt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Norm lediglich das Vorliegen von Tatsachen voraussetzt, die die Annahme des Verfolgens einer solchen Bestrebung rechtfertigen. Ob hingegen auch im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG ein tatsachengestützter Verdacht einer solchen Bestrebung genügt oder aber der tatsachengestützte Verdacht lediglich hinsichtlich der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer Vereinigung, die solche Bestrebungen erwiesenermaßen verfolgt, genügt, kann dahinstehen (vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70; vgl. dagegen OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris; Überblick zum Streitstand etwa bei VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2023 - 3 L 98/23 -, juris Rn. 14 ff.). Denn vorliegend fehlte es nach allen Alternativen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits an einem tatsachengestützten Verdacht, dass die Klägerin oder die Gruppe „NORD KREUZ“ auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtete Ziele verfolgt haben. Das Gericht muss in jedem Fall vom Vorliegen von Tatsachen überzeugt sein, die als Anknüpfungspunkt für die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dienen. Selbiges gilt im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16). Die darauf beruhende Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfordert eine umfassende Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814.17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Andersherum genügt die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht aus (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 760). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20) bzw. im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt wird; ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 40). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). (4) Es ist schon im Ansatz nicht erkennbar, wodurch die Klägerin eine Bestrebung im vorstehenden Sinne selbst verfolgt oder eine solche Bestrebung verfolgende Vereinigung unterstützt haben soll oder was mit hinreichender Sicherheit darauf schließen ließe, dass sie deren Mitglied gewesen wäre. Der Beklagte stützt sich insoweit allein auf den bilateralen Austausch der Klägerin mit .........., ihre Nähebeziehung sowie den Ankauf eines Waffenmodells, das auch der Favorit von ........ sei soll. Die bilaterale Kommunikation mit ........ lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin Grundwerte der Verfassung abschaffen oder die verfassungsmäßige Ordnung habe überwinden wollen. Soweit die Klägerin sich für die Übersendung eines Links zu einem Video mit verfassungsfeindlichen Inhalten bei ........ bedankt und weiteren „Input“ erbittet, lässt die Kommunikation allenfalls auf eine verfassungskritische oder verfassungsfeindliche Haltung auch der Klägerin schließen, die für sich im Rahmen des Waffenrechts nicht ausreicht. Unabhängig davon, ob ........ oder die Gruppe „NORD KREUZ“ eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgen, kann jedenfalls aufgrund der vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen auch nicht auf eine Unterstützungsleistung oder Mitgliedschaft der Klägerin geschlossen werden. Die Nähe zu ........, der Ankauf seiner mutmaßlichen „Lieblingswaffe“ sowie bilaterale Kommunikation mit ihm lassen diesen Schluss nicht mit hinreichender Sicherheit zu. All dies lässt ebenso sicher die alternative Schlussfolgerung zu, dass die Klägerin zwar eine persönliche Beziehung mit ........ hat und auf seinen Ratschlag für die eigene und selbstständige Ausübung des Schießsports ein bestimmtes Pistolenmodell erworben und sich zudem zumindest nicht deutlich von den verfassungsfeindlichen Inhalten übermittelter Nachrichten distanziert hat, im Übrigen aber die Ansichten und etwaige Aktivitäten von ........ mit Bezug auf das Preppen, „NORD KREUZ“, Untergangsszenarien und Verschwörungstheorien ablehnt. Entsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingelassen. (5) Davon unabhängig sind vorliegend keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, die Gruppe „NORD KREUZ“ sei eine Vereinigung, die eine Bestrebung in dem vorstehenden Sinne verfolgt habe. Es sind weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden oder weiteren Quellen Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, die Gruppe „NORD KREUZ“ würde eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gruppe „NORD KREUZ“ sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben. Belegbar ist, dass Mitglieder der Gruppe am „Tag X“ eines oder mehrere sog. Safehouses aufsuchen wollten. Dort beabsichtigten sie entsprechend ihres gemeinsamen Planes, während der Krise auszuharren und mittels ihrer Vorbereitungen auf den „Tag X“ zu überleben. Es liegen hingegen keinerlei Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, die Herbeiführung des „Tages X“ sei von Mitgliedern der Gruppe beabsichtigt gewesen. Weil die Aktivitäten der Gruppe allein auf das Überleben am „Tag X“ ausgerichtet sind und dessen Eintreten von externen Faktoren abhängen sollte, stellt die Annahme des Beklagten, die aktive Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei beabsichtigt gewesen, eine bloße Mutmaßung dar. Es ist unerheblich, dass der „Tag X“ innerhalb der Gruppe nicht konkretisiert wurde und nach Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit nach dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren. Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal) besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von Waffen setzt nach dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist. Hiergegen mag zwar eingewandt werden, die Gruppe habe die Besetzung eines fremden Gebäudes geplant und beabsichtigt, im (vermeintlichen) Krisenfall zu entscheiden, ob Gewalt gegen (vermeintliche) Plünderer anzuwenden ist. Zuzugeben ist zwar, dass die Gruppe irrtümlich von dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung hätte ausgehen können und damit gegen das tatsächlich fortbestehende staatliche Gewaltmonopol verstoßen hätte. Erforderlich bleibt allerdings ein „Gerichtetsein“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Aus der Gefahr der irrtümlichen Annahme der Nichtgeltung des staatlichen Gewaltmonopols lässt sich jedoch nicht die Absicht zu dessen Beseitigung ableiten. Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Gruppe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrichtige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben. Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats jenseits von „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde. Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, die Gruppe „NORD KREUZ“ habe ihre rassistischen, menschenverachtenden und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen verwirklichen wollen, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindete. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen, wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des „Tages X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte, die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutzten, darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob mehr gemacht werden müssen, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In dieser Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gesprochen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“ oder bilateral mit der Klägerin angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und geplant wurde, ist für die Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Mitglieds ....... im Gruppenchat „NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass er oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben. Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds der Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – diese für wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner wider. Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige ......... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Dies mag etwa, wie der Beklagte ausführt, für das Mitglied der Hauptgruppe ........ gelten. Die Existenz von einzelnen Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber nicht die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der Ziele der Hauptgruppe gewesen. Auch sofern ........ im Gruppenchat geschrieben hat, er könne die Adresse von ........... beitragen, als ein anderes Mitglied der Gruppe sich in dem Chat gegen deren öffentliche Äußerungen positionierte, ist dies insoweit unerheblich. Selbst unterstellt, ........ habe von einer Liste mit politischen Gegnern und etwaigen Planungen der Kleingruppe („Vier Gewinnt“) gewusst, lässt dies ebenfalls keinen Schluss auf die Planung der Gruppe insgesamt zu. Es ist nicht anzunehmen, dass ........ die Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, ........ habe in dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ........... und der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch ........ nahe, dass sich dieser der Empörung anschließen wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn für wahr unterstellen würde, dass ........ einem Journalisten gegenüber Eichelburg als ideologischen Übervater der Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien und deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von Eichelburg betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer Vielzahl von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenngleich Eichelburg von „Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt haben sollte, so mag es Überschneidungen mit den Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu dem von ihnen befürchteten Krisenfall („Tag X“) geben. Auf der Internetseite sind auch Gewaltphantasien insbesondere gegen Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht herleiten, die Gruppe habe die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern ........ davon unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzungen für den Beitritt zur Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten. Auch der Umstand, dass das Mitglied ....... mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt wurde und ein anderes Mitglied der Gruppe 30 Leichensäcke besorgt hat, lässt nicht auf das Gerichtetsein der Gruppe auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung schließen. Wegen der umfangreichen Vorbereitungen der Gruppe auf Krisenszenarien und das geplante Ausharren von Krisen an einem entlegenen Ort ist es nachvollziehbar, dass bei längerem Andauern einer Krise mit dem Versterben von Gruppenmitgliedern gerechnet wurde. In Anbetracht der geplanten Mitnahme von Familienangehörigen durch die Gruppenmitglieder erscheint die Annahme, die Leichensäcke seien für zu tötende politische Feinde oder sonstige Außenstehende besorgt worden, eher abwegig. Hierfür spricht auch, dass .......... in seiner Chatnachricht vom 28. Februar 2016 in der Chatgruppe „NORD Com“ nicht nur ....... an die Besorgung von „Mehrzwecksäcken“ erinnerte, sondern auch andere Mitglieder an die Besorgung von Verbrauchsgütern wie bspw. Toilettenpapier, Kernseife sowie Tourniquets. Insbesondere der Zusammenhang mit Tourniquets legt den Schluss nahe, dass die Leichensäcke nur auf den etwaigen Bedarf der Gruppe gerichtet waren. Dem entspricht es auch, dass in den protokollierten Zeugenvernehmungen beinahe ausschließlich eine solche Verwendungsabsicht angegeben wurde. Nur vereinzelt wurde ausgesagt, die Leichensäcke seien als Mehrzweckgegenstände auch zum wasserdichten Transport bspw. von Schlafsäcken besorgt worden. In diesem Zusammenhang dürften auch die von Mitgliedern der Gruppe angebotenen Vorträge zur Wundversorgung und Reanimation zu berücksichtigen sein. Ebenfalls stützt die Einzahlung in eine Gruppenkasse und der gemeinsame Einkauf von Munition nicht den hinreichenden Verdacht, die Munition könnte zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung, konkret zum Einsatz gegen politische Gegner, erworben worden sein. Auch die Bevorratung erheblicher Mengen an Munition, deren möglicherweise illegale Beschaffung durch einige Mitglieder der Gruppe, der recht große Anteil an Inhabern von Waffenbesitzkarten innerhalb der Gruppe sowie mögliche Pläne, Vorräte an Munition vor polizeilichem Zugriff zu sichern, rechtfertigt nicht diese Annahme. Hinsichtlich der möglicherweise illegalen Beschaffung von Munition und etwaiger Pläne, Munition zu verstecken, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass dies den Zielen der Gruppe oder einer Absprache innerhalb der Gruppe entsprochen hätte. Dass verbotene Munitionstypen sowie Munition aus Beständen verschiedener Landespolizeien bei einer Durchsuchung der Wohnung von ........ aufgefunden wurden und dieser sich augenscheinlich mit seinen damaligen Kollegen des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern über die Besorgung von Munition austauschte, lässt noch keinen Schluss auf Kenntnis oder Mitwirkung anderer Gruppenmitglieder zu. Vielmehr sprechen die Gruppenkasse und die dem Gericht insoweit vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass innerhalb der Gruppe „NORD KREUZ“ mittels der Einnahmen aus der Gruppenkasse nur Munition für die Inhaber von Waffenbesitzkarten besorgt werden sollte. Dass von ........ und weiteren Mitgliedern große Vorräte an Munition besorgt wurden, entspricht dem Ziel und Plan der Gruppe, für den Krisenfall alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Dinge in größten Mengen zu bevorraten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass unter den Mitgliedern der Gruppe eine erhebliche Zahl an Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu konstatieren war, lässt den Schluss auf die Absicht zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung ebenfalls nur im Wege der Spekulation zu. Schließlich spricht auch das möglicherweise planvolle Verbergen von Munition oder Waffen, für das Aussagen von Zeuginnen aus dem Umfeld zweier Mitglieder der Gruppe herangezogen werden könnten, nicht zwingend für eine derartige Absicht. Das Gericht verkennt nicht, dass die hier getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu der Einschätzung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesbehörde und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu stehen scheinen. Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass die von den genannten Behörden zugrunde gelegten rechtlichen Prüfungsmaßstäbe andere sind als die in diesem Verfahren zur Anwendung kommenden sowie womöglich daraus, dass den genannten Behörden weitergehende Informationen zur Verfügung stehen, die – trotz entsprechender Nachfragen – nicht in das Gerichtsverfahren eingeführt wurden. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es zwar so, dass etwa nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Datenerhebung und Sammlung u. a. voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprechen und eine solche Bestrebung das ziel- und zweckgerichtete Verhalten gerichtet auf die Beseitigung oder das Außer-Geltung-Setzen von Verfassungsgrundsätzen voraussetzt. Soweit das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 19. März 2021 die waffenrechtliche Überprüfung der Klägerin anregt, stützt es sich dabei auf insoweit rechtlich unbeachtlichen Zweifel an seiner Verfassungstreue. In einer nicht datierten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutzes wird ebenfalls hier rechtlich unerheblich festgestellt, die Gruppe stelle wesentliche Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in Frage. Soweit in diesem Schreiben weiter behauptet wird, die Gruppe richte sich gegen das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gewaltmonopol, weil sie die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner im Falle eines (vermeintlichen) Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung erwägt, bleibt unklar, auf welcher Grundlage diese Erwägung der gesamten Gruppe und nicht einer separaten Kleingruppe zugeordnet wurde. Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht genügt (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210). Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 auf Seite 22 feststellt, dass „NORD KREUZ“ ein weiterhin aktiver waffenaffiner Personenzusammenschluss sei, der sich gegen die freiheitlich demokratische Ordnung richte, ist unklar, ob auch hiermit lediglich eine verfassungsfeindliche Haltung der Mitglieder gemeint ist. Sofern diese Einschätzung auf weitergehenden Erkenntnissen beruhen sollte, wurden diese weder im Verfassungsschutzbericht noch im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht kann ohne eigenständige Prüfung etwaiger weitergehender, dem Gericht nicht mitgeteilter Erkenntnisse den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht folgen. Zwar sind insbesondere Behördenzeugnisse nicht bar jedes Beweiswertes (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Eine gerichtliche Prüfung mitgeteilter Erkenntnisse ist auf ihrer Grundlage aber nur eingeschränkt möglich. Wenn die in diesen Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen substantiiert bestritten werden – was hier durch die Klägerin erfolgte –, dann bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Nur wenn dadurch die in den Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen bestätigt werden, können sie als Tatsachen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem steht vorliegend entgegen, dass keine Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Aufklärung jenseits der Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten mitgeteilt wurden oder sonst ersichtlich sind. bb. Die Klägerin war auch nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. (1) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 38). Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG ist ein gebundener Verwaltungsakt. Durch den Austausch eines Unzuverlässigkeitsgrundes wird der Widerruf nicht mit anderen oder neuen Tatsachen begründet. Es entsteht auch kein neuer Verwaltungsakt, weil nach wie vor ein Widerruf gestützt auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegt. (2) Es liegen jedoch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde mit ihren Waffen und Munition leichtfertig oder missbräuchlich umgehen, sie nicht ordnungsgemäß verwahren oder an Nichtberechtigte überlassen. Diese Annahme kann zwar bei Mitgliedern einer Preppergruppe gerechtfertigt sein, wenn zu befürchten ist, dass sie sich am Tag des vermeintlichen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung mit ihren Familien, Waffen und Munition an einem Ort („Safehouse“) treffen werden, um die (vermeintliche) Krise auszuharren. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Mitglieder einer solchen Gruppe die Verbindlichkeit der Rechtsordnung einschließlich des Waffengesetzes infrage stellen, ihre Waffen und Munition in dem „Safehouse“ mangels entsprechender Aufbewahrungsbehältnisse nicht ordnungsgemäß lagern und Nichtberechtigte wie bspw. Familienmitglieder ohne waffenrechtliche Erlaubnisse Gewahrsam an Waffen und Munition erlangen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15. November 2023 - 3 A 1603/21 SN -; VG Schwerin, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 3 A 1162/22 SN -). Vorliegend fehlt es allerdings an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin sich die Planungen der Gruppe „NORD KREUZ“ zu eigen gemacht hat und an dem Tag eines vermeintlichen Krisenfalls entsprechend verhalten wird. Allein die Nähebeziehung zu ........ lässt lediglich die rechtlich unbeachtliche Mutmaßung zu, die Klägerin könnte sich am „Tag X“ ähnlich verhalten wie ihr Lebensgefährte. cc. Schließlich war die Klägerin auch nicht waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Dem Beklagten war es nicht verwehrt, den Widerruf erst im Widerspruchsbescheid auf die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu stützen. Die Widerspruchsbehörde hat den Ausgangsbescheid umfassend zu prüfen. Sie ist grundsätzlich zu seiner Änderung, Ersetzung und Aufhebung befugt. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 68 Rn. 36 m. w. N.). Stützt die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung auf andere rechtliche Überlegungen oder auf eine andere Tatsachengrundlage, stellt dies auch kein Nachschieben von Gründen dar (so aber OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 M 254/22 OVG -, juris Rn. 18; vgl. stattdessen Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2023, § 113 Rn. 23 ff.). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen haben. Gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem oder der Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 523/05 -, juris Rn. 29). Eine solche fehlerhafte Einstellung kann etwa angenommen werden, wenn die vom Betroffenen an den Tag gelegte Nachlässigkeit Zweifel an seiner Verlässlichkeit oder seine Kenntnis waffenrechtlicher Bestimmungen offenbart (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 20 B 1537/08 -, juris Rn. 8). Für die Beurteilung maßgeblich sind ordnungsrechtliche Gesichtspunkte und nicht die strafrechtliche Bewertung (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60). Durch das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12). Entsprechend können Verstöße gegen Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstige waffenrechtliche Pflichten, die eine effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes gefährden, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit infrage stellen (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 57). Ob ein solcher Fall vorliegt, hat das erkennende Gericht auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 59 m. w. N.). Nach § 37a WaffG hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG der zuständigen Behörde u. a. den Erwerb von fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Nach § 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j) WaffG sind bei einer solchen Anzeige Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Anschrift) anzugeben. Das hiermit die tatsächliche Wohnanschrift und nicht nur eine Scheinmeldeadresse gemeint ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes in Zusammenschau mit den melderechtlichen Vorschriften. § 37f Abs. 1 Nr. 3 WaffG soll der Waffenbehörde die eindeutige Identifikation des Waffenbesitzers (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 37f Rn. 2) und damit die Kontrolle des ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition ermöglichen. Die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift des erlaubnispflichtigen Waffenbesitzers stellt dabei ein wesentliches Kriterium dar, um die Kontrollbefugnis ausüben zu können. Maßgeblich ist vorliegend nicht der Antrag vom 5. März 2020 auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung. Denn § 37a WaffG fordert nur die Anzeige des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und regelt nicht die für den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Angaben. Der von § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG erfasste Erwerb von Schusswaffen erfordert hingegen eine den vorstehenden Voraussetzungen gerecht werdende Anzeige. Hinsichtlich der ersten von der Klägerin erworbenen Waffe ist dem Verwaltungsvorgang ein von der „shoot-club“-GmbH, einem Waffenfachhandel, ausgestellter und auf den 13. Mai 2020 datierter und der Stadt Schwerin zugefaxter „Waffen-Erwerbs-Nachweis“ zu entnehmen. Darin wird als Wohnanschrift der Erwerberin die Adresse der Klägerin in A-Stadt angegeben. Zugleich ist dem Verwaltungsvorgang ein Gebührenbescheid vom 18. Mai 2020 zu entnehmen, der auf den Antrag zur Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte vom selben Tag Bezug nimmt. Dieses Schreiben ist an die Schweriner Adresse der Klägerin adressiert. Weiter ist dem Verwaltungsvorgang des Beklagten die Anzeige des Erwerbs der Pistole Walther PPQ vom 17. März 2021 zu entnehmen, in dem die Klägerin ihre Adresse in A-Stadt angab. Auch wenn danach die Erwerbsanzeigen – anders als der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte – die tatsächliche Adresse der Klägerin wiedergeben, ist die erste Anzeige an die unzuständige Behörde gerichtet, weil der Beklagte und nicht die Behörde der Meldeadresse zuständig war. Dies kann allerdings ebenso wie die fehlerhafte Angabe in dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 5. März 2020 dahingestellt bleiben, weil jedenfalls kein gröblicher Verstoß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann. Gemessen an der Zielsetzung der §§ 37a, 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j WaffG wöge der jeweilige Verstoß zwar objektiv schwer, weil der Gesetzeszweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Waffen und Munition zu kontrollieren (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), beeinträchtigt wäre. Die Kammer konnte aber jedenfalls nicht feststellen, dass ein etwaiger Verstoß vorsätzlich von der Klägerin begangen worden wäre oder dieser auf einer besonderen Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhte, die eine fehlerhafte Einstellung zur waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften darstellen würde. Die Klägerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sie ihre Adresse in Schwerin in dem Antrag vom 5. März 2020 angegeben hat, weil sie damals annahm, eine Zustellung von Schriftstücken an ihre tatsächliche Wohnanschrift in A-Stadt sei nicht möglich. Sie ist davon ausgegangen, eine Ummeldung dorthin sowie der Empfang von Briefen sei nicht möglich, weil sie auf einem Flugplatz in einem Wohnwagen wohnte. Der Irrtum über die Zulässigkeit einer Ummeldung ist auch nicht derart evident, dass auf eine bewusste Falschangabe zu schließen wäre. Vielmehr ist wegen der Atypik des dauerhaften Wohnens in einem Wohnwagen der Schluss naheliegend, dass eine melderechtliche Anmeldung als Wohnanschrift unzulässig sein könnte. In diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, wenn für den Postverkehr insbesondere mit Behörden eine zu einer Wohnung gehörende Anschrift und Meldeadresse angegeben wird. Sofern der Beklagte einwendet, die Klägerin habe bewusst die Waffenbehörde über ihre Wohnanschrift täuschen und Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, spricht hiergegen die dem Antrag beigefügte Rechnung über den Erwerb eines Kurzwaffentresors. Dieser war an die Anschrift der Klägerin in A-Stadt adressiert. Hätte die Klägerin Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, wäre anzunehmen gewesen, dass sie der Waffenbehörde gegenüber nicht durch Angabe der Lieferadresse für den Waffentresor zugleich auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort der Waffe hinweist. Gleiches gilt für die Erwerbsanzeige vom 13. Mai 2020. Die Falschangabe beruht schließlich auch nicht auf einer besonderen Nachlässigkeit. Es handelt sich zwar um eine Nachlässigkeit. Sie ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Verlässlichkeit der Klägerin und ihrer Kenntnis waffenrechtlicher Vorschriften zu begründen. Die Annahme, im Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei die Meldeadresse anzugeben, unabhängig davon, ob diese die tatsächliche Wohnanschrift darstelle, ist nicht offensichtlich rechtsirrig. Wegen der Erwerbsanzeigen, die die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin enthielten, ist auf eine einmalige Nachlässigkeit zu schließen, die keine Zweifel an der allgemeinen Verlässlichkeit der Klägerin begründet. Dies insbesondere deshalb, weil die Klägerin glaubhaft bekundet hat, davon ausgegangen zu sein, dass sie als Polizeibeamtin jedenfalls über ihren Dienstherrn jederzeit erreichbar bzw. auffindbar sei. 2. Die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende Nachweispflicht (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Ziffer 3 des Bescheides) teilen als unselbstständige Nebenverfügungen das Schicksal der rechtswidrigen Grundentscheidung, dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. BESCHLUSS Vom 27.Dezember 2023 Der Streitwert wird auf 5.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wurde für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert und für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten ausgesprochenen Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin ist Polizeibeamtin und stellte am 5. März 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie einer zugehörigen Munitionserwerbsberechtigung bei der Landeshauptstadt Schwerin. Als Adresse gab sie „.............., in ...............“ an. Dem Antrag war eine Rechnung vom 6. August 2019 über einen Kurzwaffentresor beigefügt, auf dem als Lieferadresse „ A. ......................... A-Straße, A-Stadt“ angegeben war. Seit dem 24. März 2020 ist die Klägerin Inhaberin einer durch die Landeshauptstadt Schwerin erteilten Waffenbesitzkarte (Nr. 9/2020) mit zwei Voreintragungen. Den Erwerb von zwei Schusswaffen zeigte sie mit Schreiben vom 13. Mai 2020 sowie vom 17. März 2021 an. Den Anzeigen des jeweiligen Erwerbs der Waffen ist die Adresse der Klägerin in A-Stadt zu entnehmen. Am 24. Juni 2020, 26. Juni 2020 und am 27. Juni 2020 sollten waffenrechtliche verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Waffenbehörde der Landeshauptstadt Schwerin an der Schweriner Adresse stattfinden. Sie verliefen ergebnislos, weil die Klägerin nicht angetroffen wurde. Im Rahmen von sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wurde der Landeshauptstadt Schwerin am 8. September 2020 durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt, dass es sich bei der angegebenen Anschrift um einen Scheinwohnsitz der Klägerin handle. Die Klägerin wohne stattdessen tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf dem Flugplatz in A-Stadt in einem Wohnwagen. Durch die Landeshauptstadt Schwerin wurde am 8. September 2020 eine Melderegisterauskunft eingeholt. Diese ergab, dass die Klägerin seit dem 2. Oktober 2018 unter ihrer Schweriner Adresse gemeldet ist. Am 10. September 2020 teilte die Landeshauptstadt Schwerin dem Beklagten den Sachverhalt mit und übergab zuständigkeitshalber die Waffenakte. In dem Übersendungsschreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die Klägerin den Scheinwohnsitz in einem Telefongespräch am 10. September 2020 eingeräumt habe und eine umgehende Ummeldung vornehmen wolle. Weiter habe sie erklärt, dass eine Aufbewahrung der Waffen in ihrem Wohnwagen an ihrer tatsächlichen Wohnadresse nach den rechtlichen Vorgaben stattfinde. Laut den weiteren meldebehördlichen Unterlagen ist die Klägerin seit dem 1. September 2020 an ihrer aktuellen Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet. Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass die Klägerin rechtsextremistisch motivierte Prepperaktivitäten der Gruppierung „NORD KREUZ“ unterstütze und zum engsten Kreis der Führungsperson – .......... – zähle und dessen Lebenspartnerin sei. Zwischen mindestens dem 20. Dezember 2015 und dem 11. Juni 2019 habe die Klägerin in bilateralem Kontakt mit ihm gestanden. Es seien verschwörungstheoretische Aspekte zur „Geflüchtetenkrise [sic!]“, antisemitische Inhalte sowie der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit absprechende Inhalte geteilt worden. Die Klägerin habe zudem aktiv solchen „Input“ gefordert. Für Übersendung von entsprechenden Inhalten habe sich die Klägerin bedankt. Eine Radikalisierung der Klägerin sei von ........ befürwortet worden. Bereits zuvor gründete .........., ein ehemaliger Polizeibeamter, im Jahr 2016 mittels des Messengerdienstes „Telegram“ zwei Chatgruppen mit den Namen „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Davor waren ........ und einige andere Teilnehmer der genannten Chatgruppen Mitglieder in der beim selben Messengerdienst gegründeten Gruppe „NORD“. In dieser wurden vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Katastrophenszenarien verbreitet. Nachdem das mit der Gruppe „NORD“ in Verbindung stehende Mitglied der Chatgruppe „Süd“, Franco A., festgenommen wurde und ein Ermittlungsverfahren gegen diesen im April 2017 bekannt wurde, entschlossen sich die Mitglieder der Gruppe „NORD“, diesen Chat zu verlassen bzw. zu löschen. In den daraufhin von ........ gegründeten Gruppenchat „NORD KREUZ“ verbreitete nunmehr er sodann vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Krisen sowie Informationen zum Überleben im Katastrophenfall. Dies beinhaltete auch Informationen zur Bevorratung von Lebensmitteln und anderen Gütern. Insgesamt sollten die Informationen zur Vorbereitung auf den „Tag X“ dienen. Dieser „Tag X“ bezeichnet den Eintritt eines zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe nicht konkreten definierten Tages des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung bzw. eines sonstigen Katastrophenfalls. Die Chatgruppe „NORD Com“ gründete er, um einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen, weil in der Chatgruppe „NORD KREUZ“ strenge „Funkdisziplin“ gewahrt werden sollte, das heißt, nur ........ dort Informationen teilen wollte. Am 16. April 2018 erließ der Bundesgerichtshof Durchsuchungsbeschlüsse (3 BGs 132/18, 3 BGs 149/18 und weitere), die mehrere Mitglieder der vorgenannten Chatgruppen betrafen. Gegen zwei Mitglieder führte der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch; Az. GBA 2 BJs 651/17-5). Ihnen wurde vorgeworfen, eine sog. „Todesliste“ geführt zu haben, in der Namen und Informationen zu Politikern und Mitgliedern von Vereinen wie bspw. migra e.V. gesammelt worden seien. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass sich ein kleinerer Teil der Gruppe radikalisiert und strafbare Handlungen für den „Tag X“ geplant habe. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen die Mitglieder der Chatgruppen ..........................., Mitglieder des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin am 13. November 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Strafbestimmungen des Waffengesetzes ein (Az. 133 Js 33228/18). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es erneut zu Durchsuchungen, wobei insbesondere auch Mobiltelefone der Verdächtigen sichergestellt und ausgelesen wurden, was auch die Kommunikation in den genannten Gruppenchats, weitere Chatgruppen und bilaterale Chats betraf. Das Ermittlungsverfahren gegen die Verdächtigen .................... wurde von der Staatsanwaltschaft später abgetrennt (Az. 133 Js 24337/19) und nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ........ wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19). In dem Urteil des Landgerichts heißt es auszugsweise: „Der Angeklagte, der seine eigene allgemeinpolitische Ausrichtung als ‚kritisch‘ und ‚wertkonservativ‘, jedoch ‚auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung‘ bezeichnet, beschäftigte sich zudem sehr intensiv, bis hin zu einem regelrechten Hineinsteigern, mit möglichen Krisenszenarien, wie sie nach seinen Befürchtungen etwa wegen des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und des Verlustes des staatlichen Gewaltmonopols und einem längerfristigen Stromausfall insbesondere infolge von (Natur-)Katastrophen, (bürger-)kriegerischen bzw. -ähnlichen Auseinandersetzungen, Hackerangriffen auf Infrastruktureinrichtungen, einer Finanz- und Wirtschaftskrise o. ä. eintreten könnten. Zur Vorbereitung auf den Eintritt eines solchen – Tag X genannten – Falles betrieb der Angeklagte insbesondere zum eigenen und dem Schutz seiner Familie das sog. Preppen. Dies umfasste insbesondere die Beschaffung und Lagerung von Dingen des täglichen Bedarfs wie etwa (unverderblichen) Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Medizinprodukten und Treibstoff in Mengen, die ein mehrwöchiges Auskommen sichern (können) sowie Notstromaggregate, Funkgeräte und Materialien zur Wasseraufbereitung. Zudem suchte er nach einem geeigneten Rückzugsort, einem sog. Safehouse, das von Standort und Infrastruktur einem möglichst unangetasteten Überleben und Auskommen entgegenkommen sollte, namentlich durch abgelegene Lage im Wald mit jagdbaren Wild und Frischwasserquelle. Dies entsprach auch dem großen Interesse des Angeklagten am Survival, also dem Überleben in der Wildnis, hinsichtlich dessen er auch bei der Bundeswehr durch seinen dargestellten Einsatz einige Erfahrung gesammelt hatte. Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten. Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst ‚Telegram‘ die Chatgruppen ‚NORD KREUZ‘ und ‚NORD Com‘, deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe ‚NORD KREUZ‘ nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die Chatgruppe ‚NORD Com‘ ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu koordinieren und zu organisieren. In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 – zum größten Teil personenidentische – Mitglieder zu werben. An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog. SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen A. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: ‚dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation und das Sammeln untereinander am Tax X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft – Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Chatmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen wie z.B. neue Nummer etc… Meldung an Chat-Admin‘. Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert. Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt. Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition führte der Angeklagte ebenfalls Buch. Zwecks Beschaffung von (auch illegaler) Munition wandte sich der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2016 ferner an die inzwischen gesondert verfolgten ....................., allesamt ebenfalls Mitglieder der beiden vorbezeichneten Chatgruppen sowie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Betreffend die Versuche der Beschaffung von (auch illegaler) Munition schrieb der Angeklagte 1. am 27.01.2016 an ........: [‚]Tini, wenn sich die Möglichkeit ergibt…bräuchte ich noch .223 Doppelkern…‘, 2. ebenfalls am 27.01.2016 an .........: ‚Falls sich für Dich die Gelegenheit für .223 Doppelkern ergibt, denk an mich…‘ und 3. am 24.03.2016 an ......: ‚Benötige 223 DK‘ sowie 4. am 19.04.2016 ebenfalls an ......: ‚Moin Pete, was gibt´s Neues? Frage DK?‘. worauf ...... antwortete: ‚Wenn klappt diesen do Größenordnung?‘, woraufhin der Angeklagte antwortete: ‚Alles was geht…‘ Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Versuche erfolgreich waren. Zwischen dem Angeklagten und den anderen Mitgliedern der Chatgruppe fand auch – allerdings nicht innerhalb der Chatgruppen, sondern bilateral und ohne erkennbaren Bezug zu den gegenständlichen Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen – ein Austausch von anderen Informationen, Inhalten und Gedanken wie etwa (sog.) Humor statt, darunter auch solche eindeutig fremdenfeindlichen, rechtsradikalen, klar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehenden Inhalts. (…) So bezeichnete etwa der gesondert verfolgte ......... gegenüber dem Angeklagten den Bundesminister Maas am 01.05.2016 als ‚Volksverräter‘ und der Angeklagte den Bundesminister Maas in der Reaktion als ‚arroganten Abschaum‘. Darüber hinaus wurden allgemein der Nationalsozialismus und Adolf Hitler positiv dargestellt. Es wurden u.a. Bilder mit Hakenkreuzen und Geburtstagsgrüße anlässlich des Geburtstages von Adolf Hitler versandt, auch unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa dem Gruß ‚Sieg Heil‘. (…) Es konnte jedoch wie dargelegt nicht festgestellt werden, auch nicht durch Indizien, dass der Angeklagte – insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen und womöglich mit den Mitgliedern der Chatgruppen – auf den Eintritt des Tages X hingearbeitet hat oder dass er konkret beabsichtigte, diese bei Eintritt des Tages X in nicht rechtskonformer Art und Weise zu nutzen. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen schon jetzt in nicht rechtskonformer Art und Weise einzusetzen plante. (…) Allein eine bestimmte politische Gesinnung ist für sich allein nicht strafbar. Allein der bisweilen naheliegende Verdacht, mit einer extreme(re)n politischen Gesinnung neige der Betroffene (eher) zu bestimmten Straftaten, ist nicht ausreichend und bleibt allein ein solcher. Die in der Kommunikation außerhalb der Chats zum Ausdruck kommende politische Einstellung des Angeklagten lässt ebenfalls wie (nicht) festgestellt, nicht den Schluss auf ein (beabsichtigtes) illegales Tun des Angeklagten insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen zu.“ ........ erklärte darüber hinaus über seine Anwälte während des Strafverfahrens, die Gruppe habe sich regelmäßig für „workshops“ getroffen. Einmal habe er auf einem Schießplatz eine Schießübung mit einigen Mitgliedern, etwa 15 bis 16 Personen, durchgeführt. Es seien im Rahmen der Vorbereitung auf „Tag X“ auch Leichensäcke und Löschkalk besorgt worden, wobei allerdings der Löschkalk für Feldlatrinen und die Leichensäcke als wasserdichte Hüllen für Schlafsäcke gedacht gewesen seien. Auf Initiative einiger Mitglieder, die über Waffenbesitzkarten verfügten, habe er gemeinsame Bestellungen und Einkäufe von Munition organisiert. Die Munition sei 2017 auf die Berechtigten aufgeteilt worden. Ein Depot für die Munition habe es nicht gegeben. Mit der Krisenvorsorge habe die Munition nichts zu tun gehabt. Es sei nur um einen Rabatt für Sammelbestellungen gegangen. Schließlich gestand er ein, sich in diese Krisenvorsorge hineingesteigert zu haben. Sie habe eine Eigendynamik entwickelt, über die er heute schmunzeln müsste, wenn die spätere Entwicklung nicht so bitter gewesen wäre. Die Mitglieder der Gruppe und er seien sicherlich übervorsichtig und in ihrer teilweise kindlichen Begeisterung für das Überlebenstraining auch blind Problemen gegenüber gewesen. Sie seien aber nicht politisch gewesen. In seiner Zeugenvernehmung am 29. August 2017 in dem vom Generalbundesanwalt gegen zwei andere Mitglieder der Chatgruppe geleiteten Verfahren gab ........ an, dass (bis zu diesem Zeitpunkt) etwa zehn bis zwölf Treffen stattgefunden hätte, anfangs im Abstand von 14 Tagen, später dann monatlich. Mit einem in dem Verwaltungsvorgang auf den 12. März 2021 datierten Schreiben konfrontierte der Beklagte die Klägerin mit den Erkenntnissen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin erklärte, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Sie gehöre weder einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gruppierung an noch verfolge sie Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021, zugestellt am 26. Juli 2021, widerrief der Beklagte die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Ziffer 1), verfügte die Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten oder alternativ deren Unbrauchbarmachung (Ziffer 2) sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die Erlaubnisbehörde (Ziffer 3). Begründet wurden die Anordnungen mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich im Wesentlichen aus den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen ergebe. Im Rahmen von Ermittlungen sei bi- und multilaterale Kommunikation aufgefallen, die Anlass gebe, an der Verfassungstreue der Klägerin zu zweifeln, da fremden- und ausländerfeindliche, teils antisemitische und die Zeit des Nationalsozialismus glorifizierende Äußerungen vor allem durch den Austausch von Bildnachrichten, kommuniziert worden seien. Weiterhin sei die Klägerin die derzeitige Lebensgefährtin des führenden Kopfes der Gruppierung. Dieses Näheverhältnis deute darauf hin, dass die Klägerin ein gesteigertes Interesse an den genannten ideologischen Auffassungen habe bzw. diese gar selbst teile. Am 26. August 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Am 3. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin bei der Beantragung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Wohnung angegeben habe, die sie selbst nicht bewohne. Sie habe durch ihre Angaben bei der Beantragung den Eindruck erweckt, dass sie die Waffen an der angegebenen Adresse in Schwerin aufbewahre. Durch dieses Verhalten läge ein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor, da der tatsächliche Aufbewahrungsort der Waffen verschleiert worden sei und somit eine Aufbewahrungskontrolle durch die Waffenbehörde nicht durchführbar gewesen seien. Am 24. Januar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, sie sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere fehle es an nachprüfbaren Feststellungen zu Handlungen und Zielsetzungen, auf die sich der Beklagte stützen könne. Sie habe niemals an den Chats von „NORD KREUZ“ teilgenommen, Veranstaltungen von „NORD KREUZ“ oder gemeinsame Schießtrainings mit „NORD KREUZ“ besucht und sich auch nicht bilateral mit einzelnen Gruppenmitgliedern dergestalt ausgetauscht. Es gebe zudem keine belastbaren Tatsachen, dass „NORD KREUZ“ rechtsradikale Tendenzen verfolge. Sie habe ihren Wohnsitz auch nicht verschleiern wollen, vielmehr habe sie ihrem Antrag eine Rechnung beigefügt, aus der sich ihre tatsächliche Anschrift und somit die Verwahradresse der Waffen ergebe. Es sei treuwidrig, wenn der Beklagte den Widerruf ausspreche, obwohl er die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin habe kennen können und nach deren Bekanntwerden eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte vorgenommen und Gebühren für die Aufbewahrungskontrolle erhoben habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Januar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus den Bescheiden und führt diese weiter aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte zum Az. 3 B 305/22 SN, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.