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Beschluss

3 B 1130/22 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0824.3B1130.22SN.00
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Leitsätze
Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG verlangt tatbezogene Umstände, die über das hinausgehen, was im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist. (Rn.24) Auch die Anordnung, Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) ist wie die Rückgabeverpflichtung einer Waffenbesitzkarte (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG) eine Folgeanordnung zur Umsetzung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie dient dem Vollzug des nach sofortvollziehbarem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes. Das Ermessen der Behörde ist im Hinblick auf die Anordnung intendiert. (Rn.31)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.875 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG verlangt tatbezogene Umstände, die über das hinausgehen, was im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist. (Rn.24) Auch die Anordnung, Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) ist wie die Rückgabeverpflichtung einer Waffenbesitzkarte (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG) eine Folgeanordnung zur Umsetzung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie dient dem Vollzug des nach sofortvollziehbarem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes. Das Ermessen der Behörde ist im Hinblick auf die Anordnung intendiert. (Rn.31) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.875 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den gesetzlich sofort vollziehbaren Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und damit verbundenen weiteren für sofort vollziehbar erklärte waffenrechtliche Verfügungen. Der Antragsteller ist ein pensionierter Polizeibeamter und seit November 2018 Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Zwecke des sportlichen Schießens, in der Form einer gelben Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 WaffG) und besitzt zwei Schusswaffen. Im Rahmen einer Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit durch den Antragsgegner wurde unter dem 23. Juni 2022 bekannt, dass der Antragsteller am 24. Januar 2022 durch das Amtsgericht B rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung (bis zum 31. Januar 2025) verurteilt worden ist wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern tateinheitlich mit sexuellem Übergriff tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift (§§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 177 Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB). Unter dem 29. Juni 2022 hörte der Antragsgegner den Antragsteller dazu an, dass im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung beabsichtigt sei, die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, weil nachträglich die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG entfallen sei. Der Antragsteller führte daraufhin gegenüber dem Antragsgegner weiter aus, dass er sich in seinen X Lebensjahren nie etwas zu Schulden kommen lassen habe, die Tat bereue und die Bewährungsstrafe belege, dass er sich in einem einmaligen emotionalen und körperlichen Ausnahmezustand befunden habe. Es liege ein Vergehen, kein Verbrechen zugrunde. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 widerrief der Antragsgegner die erteilte gelbe Waffenbesitzkarte (Nummer 1 des Widerrufsbescheides), verfügte ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot (Nummer 2) und verlangte die Herausgabe der Waffenbesitzkarte (Nummer 3). Den Widerruf stützt er auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Gründe, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in einem anderen Licht erscheinen lassen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine einmalige Verurteilung reiche für die Verwirklichung des Regeltatbestandes aus. Das Waffen- und Munitionsbesitzverbot wurde auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt. Die Rückgabeverpflichtung hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnis folge aus § 46 Abs. 1 WaffG. Hinsichtlich der Nummern 2 und 3 ordnete er die sofortige Vollziehung an. Diese begründete er mit dem öffentlichen Interesse daran, von einem Waffenbesitzer eine generelle Gesetzestreue erwarten zu können. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 legte der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid vom 26. Juli 2022 Widerspruch ein. Parallel dazu hat er am 2. August 2022 den zugrundeliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim erkennenden Gericht eingereicht. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und betont, dass er seit 1993 Waffenträger […] der Polizei gewesen sei und das Schießen als Sportschütze die letzte ihm gebliebene Freude bereitende Freizeitbeschäftigung sei. Ausdrücklich beantragt der Antragsteller, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 26. Juli 2022. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerrufsbescheid. Mit Beschluss vom 18. August 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Das Urteil des Amtsgerichts B vom 24. Januar 2022 (Az.: …) wurde beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der Eilrechtsschutzantrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 18. August 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die gesetzliche und die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Juli 2022 angeordnete sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Verfügungen wendet, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Nach dem wörtlich gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Folglich liegt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, der sich nur gegen die unter Nummer 4 im Bescheid vom 26. Juli 2022 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nummern 2 und 3 richten würde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis unter der Nummern 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022 wäre bei wörtlichem Verständnis nicht erfasst oder unstatthaft, weil insoweit kein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vorliegt. Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens des Antragstellers unter Einbeziehung der Begründung seines Rechtsschutzgesuchs liegt auf der Hand, dass er vornehmlich um Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nachsucht, als sein Widerspruch und nachfolgende Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) keine aufschiebende Wirkung haben. Dementsprechend ist zugleich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG hier zugrunde zu legen. 2. Die insoweit verstandenen Anträge sind zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht neben einer gesetzgeberischen Wertung - wie hier der des § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG – den Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Hinzu kommt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 3 M 665/19 OVG -, juris Rn. 13). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind aller Voraussicht nach nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund überwiegt im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Selbst in dem Fall, dass die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden würden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. a) Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis unter Nummer 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022 ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG angenommen hat. Entsprechend rechtmäßig hat er die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen; der Antragsteller ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um eine waffenrechtliche Erlaubnis, für die der Antragsteller nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 40). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 21). Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 28 f.). Nach dem Vorstehenden ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel u. a. nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller wurde am 24. Januar 2022 wegen einer vorsätzlichen Straftat (sexueller Missbrauch von Kindern tateinheitlich mit sexuellem Übergriff tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt ist (vgl. Papsthart, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffR, § 5 Rn. 41). Die gesetzliche Regelvermutung verlangt insoweit lediglich eine Straftat und unterscheidet auch im Hinblick auf das tatbestandliche Merkmal der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht nach deren Umfang oder der Aussetzung zur Bewährung. Vielmehr machen die alternativen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wie beispielsweise die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimaliger Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe, deutlich, dass gerade auch Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) von der Regelvermutung erfasst werden. Somit kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG hier zum Tragen, bei der es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 21). Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 31; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008, - 3 B 12.08 -, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfassten Verhalten und dem Schutzzweck des Waffengesetzes im Fall des Antragstellers fehlt, wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies insbesondere für sein Vorbringen, er habe sich ansonsten bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen, bereue die Tat und habe sich in einem emotionalen und körperlichen Ausnahmezustand befunden sowie für den Umstand, dass er sich aufgrund eines Dienstunfalls, der letztlich zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, unter psychischer Belastung gestanden habe und dienstrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Diese tatbezogenen Umstände sind bereits bei der Strafzumessung im Urteil des Amtsgerichts B vom 24. Januar 2022 berücksichtigt worden. Sonstige tatbezogene Umstände, die die Prognose der abstrakten Gefahr aufgrund des Waffenbesitzes des Antragstellers beeinflussen könnten, sind nicht hinreichend dargetan bzw. nicht ersichtlich. Selbst – unterstellt – die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren wären als offen anzunehmen, überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortigen Vollziehung angezeigt und in § 45 Abs. 5 WaffG entsprechend normiert. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 26). Der Antragsteller hat in diesem Sinne jedoch keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Die Freude an einer Freizeitbeschäftigung ist insoweit nicht geeignet, derartige Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. b) Der Antrag ist auch hinsichtlich der Rückgabeverpflichtung in Bezug auf Waffen- und Munition (Nummer 2) und der Rückgabeaufforderung in Bezug auf die Waffenbesitzkarte unter Nummer 3 des Bescheides vom 26. Juli 2022 nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 4 des Bescheides ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Er hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Insoweit hat der Antragsgegner angeführt, dass die Anordnung erforderlich sei, um die Allgemeinheit zu schützen, weil von einem Waffenträger verlangt wird, dass er sich gesetzestreu verhält. Auch inhaltlich sind die Anordnungen nicht zu beanstanden. aa) Dies gilt bereits für die Anordnung, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer jedenfalls angemessenen Frist von rund einem Monat zurückzugeben (Nummer 3). Rechtsgrundlage für die Abgabe ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich herauszugeben, wenn die Erlaubnis widerrufen wurde. Zwar ist die sofortige Vollziehung – anders als im § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf – nicht schon kraft Gesetzes geregelt, es handelt sich aber um eine mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung im Sinne einer Folgeanordnung, die der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis dient. Anhaltspunkte, die für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragsstellers sprechen, liegen ebenso wenig wie hinsichtlich des Widerrufs (s. o. 1.a)) vor. bb) Auch die unter Nummer 2 des Widerrufsbescheides vom 26. Juli 2022 getroffene Anordnung, die im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen sowie Munition einem Berechtigten zu überlassen oder diese dauerhaft durch einen Befugten unbrauchbar machen zu lassen, dürften auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig sein. Wenngleich lediglich ersichtlich ist, dass der Antragsgegner Ermessen im Hinblick auf die Fristsetzung ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler dennoch nicht zugrunde. Da der Antragsteller mit dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügt, um die Waffen und Munition weiter besitzen zu dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2016 - 11 A 9/16 -, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 10. August 2017 - 7 B 46/17 -, juris Rn. 66), reduziert sich das Ermessen des Antragsgegners für eine solche Anordnung im Sinne eines intendierten Ermessens allenfalls auf die Wahl zwischen Unbrauchbarmachung oder Überlassungspflicht. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner hier ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen sind Ermessensfehler i. S. des § 114 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Fristsetzung nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. Es besteht auch ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil auch diese an den Widerruf anknüpfende Folgeentscheidung, den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umsetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 50.1 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages in Höhe von 5.750 Euro (eine Waffenbesitzkarte und eine weitere Eintragung). Die weiteren Anordnungen unter Nummer 2 und 3 des Widerrufsbescheides wirken sich nicht streiterhöhend aus.