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Urteil

4 LB 37/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0220.4LB37.23.00
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Leitsätze
1. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen.(Rn.47) 2. Vom Schwarzen Block auf der Welcome to Hell Demonstration am 6. Juli 2017 anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg ging ein erhebliches und sich schlussendlich auch realisierendes Gewaltpotential aus.(Rn.57) 3. Jeder Teilnehmer des Schwarzen Blocks der Welcome to Hell Demonstration leistete über die bloße Billigung der Gewalt hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer stieg die physische und psychologische Stärke des Kollektivs und potenzierte die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften. Gleichzeitig bedeutete jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen.(Rn.47) 2. Vom Schwarzen Block auf der Welcome to Hell Demonstration am 6. Juli 2017 anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg ging ein erhebliches und sich schlussendlich auch realisierendes Gewaltpotential aus.(Rn.57) 3. Jeder Teilnehmer des Schwarzen Blocks der Welcome to Hell Demonstration leistete über die bloße Billigung der Gewalt hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer stieg die physische und psychologische Stärke des Kollektivs und potenzierte die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften. Gleichzeitig bedeutete jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt.(Rn.58) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2021 erweist sich als rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenerlaubnis ist § 45 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetztes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach der Antragsteller für eine Erlaubnis die im Sinne des § 5 WaffG erforderlich Zuverlässigkeit besitzen muss, ist aufgrund nachträglicher Tatsachen weggefallen. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des hier vorliegenden Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 –, juris Rn. 33 und vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris Rn. 35). 2. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person ist in § 5 WaffG negativ umschrieben. § 5 Abs. 1 WaffG regelt die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, bei denen die Unzuverlässigkeit unwiderleglich vermutet wird. In § 5 Abs. 2 WaffG hat der Gesetzgeber hingegen Regelunzuverlässigkeitstatbestände im Sinne einer widerlegbaren Vermutung geschaffen (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1). Für die Bewertung der Zuverlässigkeit unerheblich ist, dass mit der Waffenerlaubnis des Klägers vorliegend "nur" ein Kleiner Waffenschein im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG betroffen ist. Denn die Erlaubnisvoraussetzung der Zuverlässigkeit gilt auch hier uneingeschränkt. Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 5 WaffG ist nicht zu berücksichtigen, für welche Art der Waffe eine Erlaubnis erteilt wird; es findet eine ausschließlich personenbezogene Prüfung statt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ist für den Kleinen Waffenschein lediglich der Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) entbehrlich, die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat hingegen uneingeschränkt zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 30. September 2020 – 24 ZB 19.1931 –, juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 11. September 2023 – 4 LA 96/21 –, juris Rn. 12). Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG absolut unzuverlässig. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. a) Der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG steht weder entgegen, dass der Beklagte den Widerruf auf den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG gestützt hat, noch spricht das Verhältnis der § 5 Abs. 1 WaffG und § 5 Abs. 2 WaffG zueinander hiergegen. Die im Einzelfall zu treffende Widerrufsentscheidung im Falle einer nachträglichen Unzuverlässigkeit ist allein durch die Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts unter den § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die in § 5 WaffG Abs. 1 und 2 WaffG gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale zu treffen und gerichtlicherseits uneingeschränkt überprüfbar. Denn in § 5 WaffG hat der Gesetzgeber die Zuverlässigkeit in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs negativ umschrieben. Dieser eröffnet der Waffenbehörde ebenso wenig wie die Einschreitensvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG einen Ermessensspielraum (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2023 – 4 LA 96/21 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist auch nicht durch die Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 WaffG gesperrt. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinanderstehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 6 C 29.08 – juris Rn. 13 ff. und vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 8). b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG liegen beim Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vor. aa) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine auf konkrete Tatsachen basierende gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose dahingehend erforderlich, dass eine Person in Zukunft Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 17, m. w. N.; VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris Rn. 27; OVG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17 –, juris Rn. 26). Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 6 B 9.21 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 17). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 5 Rn. 14; OVG Kassel Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 38). Liegen in einer Person selbst keine Tatsachen vor, die die Prognose einer missbräuchlich oder leichtfertigen Verwendung von Waffen rechtfertigen, kann als personenbezogenes Merkmal auch eine Gruppenzugehörigkeit der Person herangezogen werden. Erforderlich ist dann, dass die eine Unzuverlässigkeit begründenden Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorkommen und bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 11). Im Falle von Rockergruppen stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris Rn. 7). Ob, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, vorliegend solche Strukturmerkmale im Schwarzen Block gegeben sind und der Kläger tatsächlich einer Gruppe "Schwarzer Block" angehört, kann vorliegend indes offenbleiben. bb) Zur Überzeugung des Senats bestehen nach dem dargestellten risikominimierenden Maßstab im Einzelfall des Klägers vernünftige Zweifel daran, dass er Waffen oder Munition nicht missbräuchlich verwendet, womit die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG in der Person des Klägers begründet ist, so dass seine Waffenerlaubnis nach § 45 Absatz 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen ist. Denn ausgehend von obigen Maßstab liegen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, die die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unmittelbar in der Person des Klägers rechtfertigen. Nach einer Gesamtschau der dem Verfahren zugrundliegenden Umstände sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck geht der Senat davon aus, dass dieser die Anwendung von nicht durch die Rechtsordnung gedeckter Gewalt als legitimes Mittel der Durchsetzung seiner politischen Ziele ansieht. Es besteht deswegen nach dem dargestellten risikominimierenden Maßstab im Einzelfall des Klägers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er dazu auch Waffen missbräuchlich verwenden wird. Diese Prognose beruht auf der Tatsache, dass der Kläger zur Überzeugung des Senats an der sogenannten "Welcome to Hell"-Demonstration in Hamburg am 6. Juli 2017 im Schwarzen Block teilgenommen hat. aaa) Grundsätzlich stellt sich die Erkenntnislage zu Schwarzen Blöcken wie folgt dar: Gewaltorientierte Linksextremisten bilden auf Demonstrationen Schwarze Blöcke. Innerhalb dieser Schwarzen Blöcke formieren sich vermummte Aktivisten in einheitlicher, uniformer "Kampfausrüstung", um das Gemeinschaftsgefühl zu festigen, Stärke zu vermitteln und die Identifizierung von Straftätern sowie die Strafverfolgung zu erschweren. Sowohl Gegenstände als auch Menschen, insbesondere Polizisten oder Rechtsextremisten, stellen für gewaltorientierte Linksextremisten legitime Ziele dar. Häufig versuchen sie, ein Einschreiten der Polizei in die Demonstration zu erzwingen und Situationen zu eskalieren, um die eigenen gewalttätigen Handlungen im Nachgang als "Notwehr" rechtfertigen zu können. Dabei gilt unter gewaltorientierten Linksextremisten bereits die Anwesenheit von Polizeikräften auf Demonstrationen oder die Erteilung von Auflagen durch Behörden als "Schikane" und "Provokation". Darüber hinaus erhitzt das provokative Auftreten solcher "Blöcke" üblicherweise die Stimmung unter den Teilnehmern (BMI, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 124). Weil sie das Gewaltmonopol des demokratischen Rechtsstaats ablehnen, agieren gewaltorientierte Linksextremisten insbesondere gegen Polizeibeamte als Vertreter des "repressiven Staates" (BMI, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 126). Konkret in Bezug auf die G20-Proteste und die "Welcome to Hell"-Demonstration am 6. Juli 2017 stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Im Jahr 2017 war die zentrale Kampagne der linksextremistischen Szene die Mobilisierung gegen den G20-Gipfel, die sich zum europaweiten Aktionsschwerpunkt entwickelte. Der Protest wies im Vergleich zu vergangenen Großereignissen dieser Art ein bisher beispielloses bundesweites Mobilisierungspotenzial aller Strömungen des deutschen Linksextremismus auf und führte zu den gewalttätigsten Ausschreitungen der letzten Jahre (BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 119). Die Aktionen des autonomen Spektrums konzentrierten sich auf die "Welcome to Hell"-Demonstration am Abend des 6. Juli 2017 sowie auf den 7. Juli 2017, den "Tag des Ungehorsams" (BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 121). Zwar war die Demonstration am Abend des 6. Juli 2017 vom breit aufgestellten "Bündnis gegen den G20" unter dem Titel "Für eine solidarische Welt – gegen den G20-Gipfel in Hamburg!" angemeldet worden (vgl. Bürgschaft der FHH, Drs. 21/9812, S. 2). In der autonomen Szene war die Demonstration aber vom autonomen und antikapitalistischen Bündnis "G20-Welcome to Hell" getragen und durch den Titel "Welcome to Hell" geprägt. Aufgerufen wurde zu einem großen organisierten schwarzen Block, welcher am Anfang der Demo gehen und den Widerstand in der Stadt sichtbar machen werde. Die Demo sei ein kämpferischerer gemeinsamer Auftakt in die Tage des Widerstandes (vgl. G20 Welcome to Hell, Aktionsbild für die internationale antikapitalistische Demonstration am 6. Juli in Hamburg, 28. Juni 2017; https://g20tohell.blackblogs.org/2017/06/28/aktionsbild-fuer-die-internationale-antikapitalistische-demonstration; zuletzt abgerufen am 20. Februar 2025). Noch deutlicher wird das Bündnis "G20-Welcome to Hell" wenn es erklärt, dass man sich nicht auf den "friedlichen" Protest reduzieren lassen wolle. Zielgerichtete Militanz sei eine Option und ein Mittel, um über eine rein symbolische Protestform hinauszukommen und direkt und wirksam in Ereignisse, Prozesse und Entwicklungen verändernd einzugreifen (vgl. G20 Welcome to Hell, Presseerklärung des Bündnisses "Welcome to Hell", 8. Juli 2017; https://g20tohell.blackblogs.org/2017/07/08/g20-das-wars/; zuletzt abgerufen am 20. Februar 2025). Tatsächlich kam es auf der Demonstration auch zu einer erheblichen Eskalation. Nachdem sich Personen aus dem Schwarzen Block vermummt hatten, versuchten Polizisten, diesen von den übrigen Demonstrationsteilnehmern zu trennen. Daraufhin warfen Demonstranten Flaschen und Steine auf die Beamten und griffen sie mit Stöcken, Eisenstangen und Holzlatten an. Die Einsatzkräfte setzten Wasserwerfer, Pfefferspray und Schlagstöcke ein (BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 121). Im Rahmen eines Sonderausschusses der Hamburger Bürgschaft "Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in Hamburg" haben die Sicherheitsbehörden am 5. April 2018 detailliert zum Demonstrationsverlauf berichtet. Danach soll die Demonstration klar autonom und extremistisch geprägt gewesen sein und den Anspruch verfolgt haben, den größten Schwarzen Block Europas zusammenzubringen. Eine hohe Zahl der Teilnehmer sei von vornherein gewaltbereit gewesen (vgl. Innensenator …, Ausschussprotokoll 21/7 der Bürgerschaft der FHH, S. 26). Eine Auswertung von Bild und Videomaterial im Nachhinein habe Erkenntnisse auf durch die Demonstranten eingesetzte Feuerlöscher, eine Eisenstange, Ziegel- und Pflastersteine und weitere Wurfgegenstände, Pyrotechnik, Fahnenstangen und Holzstöcke ergeben. Außerdem seien neun Flaschen mit Brennspiritus gefunden worden, die mit Böllern ummantelt gewesen seien (vgl. KD …, Behörde für Inneres und Sport, Ausschussprotokoll 21/7 der Bürgerschaft der FHH, S. 87). Im Zusammenhang mit der Demonstration seien 237 Polizeibeamte durch Fremdeinwirkung verletzt worden (vgl. Polizeipräsident …, Ausschussprotokoll 21/7 der Bürgerschaft der FHH, S. 96). bbb) Nach dieser Erkenntnislage ging vom Schwarzen Block auf der "Welcome to Hell"-Demonstration ein erhebliches und sich bei dieser konkreten Demonstration schlussendlich auch realisierendes Gewaltpotential aus. Selbst wenn sich einzelne Teilnehmer des Schwarzen Blocks in einer solchen Situation nicht durch eigene aktive Gewalthandlungen beteiligt haben, haben sie zur Überzeugung des Senats die Gewalthandlungen anderer mitgetragen. Der Senat ist davon überzeugt, dass jeder Teilnehmer des damaligen Schwarzen Blocks Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und über die bloße Billigung hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen geleistet hat. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer ist die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert. Gleichzeitig hat jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt bedeutet. Mithin hat jeden Teilnehmer im Schwarzen Block eine kausale Mitverantwortung für die von diesem ausgehenden Gewalthandlungen getroffen. ccc) Der Senat ist nach einer Gesamtschau und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch davon überzeugt, dass der Kläger unter Billigung der Gewalthandlungen auf der "Welcome to Hell"-Demonstration im Schwarzen Block aufgelaufen ist. Der Senat hält zwar durchaus für möglich, dass der Kläger sich am 6. Juli 2024 tatsächlich zunächst an der friedlich verlaufenden Auftaktveranstaltung beteiligt hat. Jedoch ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass dem eine Teilnahme im Schwarzen Block nachfolgte. Diese Überzeugung beruht maßgeblich auf der Mitteilung des Verfassungsschutzes zum Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob die Einschätzung, der Kläger sei langjähriger Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene, zutreffend ist. Denn losgelöst hiervon teilt der Verfassungsschutz ausdrücklich mit, der Kläger habe auf der "Welcome to Hell"-Demonstration im Schwarzen Block teilgenommen. Rechtsgrundlage für die entsprechende Feststellung zum Kläger durch den Hamburger Verfassungsschutz ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99). Danach ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Dabei gilt, dass das Tatbestandsmerkmal "tatsächlicher Anhaltspunkt" mehr als bloße Vermutungen verlangt. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. zu § 4 BVerfSchG BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 –, juris Rn. 30). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass nachrichtendienstliche oder polizeilichen Erkenntnisse die Teilnahme des Klägers auf der Demonstration im Schwarzen Block belegen. Der Kläger konnte die vom Verfassungsschutz mitgeteilte Demonstrationsteilnahme im Schwarzen Block durch seine Angaben hierzu nicht zur Überzeugung des Senats in Abrede stellen. Die beim Verwaltungsgericht zu seiner Entlastung vorgetragene Behauptung, er habe keine Ahnung wie der Schwarze Block aussehe, hält der Senat für völlig unglaubhaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner offensichtlichen langjährigen antifaschistischen Demonstrationserfahrung und der medialen Berichterstattung zu den G20-Protesten. Auch konnte der Kläger nicht plausibel erklären, warum er – sollte die Feststellung des Verfassungsschutzes nicht zutreffen und jeder Grundlage entbehren – hiergegen bislang nicht vorgegangen ist. Denn personenbezogene Daten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger angegeben hat, mit seiner damaligen Partnerin und seinem Vater auf der Demonstration gewesen zu sein, ohne dem Schwarzen Block angehört zu haben bzw. vor der Eskalation die Demonstration verlassen zu haben, drängte sich ein entsprechender Berichtigungsantrag unter Berufung auf diese Zeugen auf. Schließlich sprechen auch die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung betreffend seine Platzierung im Demonstrationsaufzug für seine Teilnahme im Schwarzen Block. Die beim Verwaltungsgericht gemachten Angaben hat der Kläger insofern konkretisiert und angegeben, sich zunächst im Bereich der Straße St. Pauli Fischmarkt befunden zu haben bzw. den Demonstrationsaufzug dann über den Fischmarkt in Richtung Breite Straße verlassen zu haben. Gerade in diesen Bereichen, nämlich St. Pauli Fischmarkt / Breite Straße, ist es aber nach den Ausführungen der Sicherheitsbehörden im Sonderausschuss "Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in Hamburg" zu 435 Straftaten und damit zum Großteil der insgesamt bei der Demonstration erfassten Straftaten gekommen (vgl. KD Jan Hieber, Behörde für Inneres und Sport, Ausschussprotokoll 21/7 der Bürgerschaft der FHH, S. 68). Angesichts der Ankündigungen der linksautonomen Szene, den größten Schwarzen Block zu schaffen, und nicht zuletzt auch schon angesichts der bezeichnenden, martialischen Namensgebung der Demonstration – "Welcome to Hell" –, muss sich der Kläger auch schon im Vorfeld des Gewaltpotentials und seiner Beteiligung hieran bewusst gewesen sein und dieses toleriert oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Mithin ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids Gewalt – und zwar angesichts des oben dargelegten Ablaufs der Geschehnisse auch erhebliche Gewalt – für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung seiner politischen Anschauungen gehalten hat. c) Der Senat braucht vor diesem Hintergrund der Frage, ob mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c WaffG eine Unzuverlässigkeit des Klägers auch in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Reichsbürgerszene anzunehmen ist (vgl. VGH München, Urteil vom 30. Juli 2020 – 24 BV 18.2500 –, juris Rn. 12), nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob das lang zurückliegende strafrechtliche in Erscheinung treten des Klägers im Rahmen einer Gefahrenprognose noch berücksichtigungsfähig ist. II. Die Aufforderung den kleinen Waffenschein nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG zurückzugeben und die diesbezügliche Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 236 i. V. m. § 235 und § 237 LVwG sind nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Gründe die Revision zuzulassen liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner im Jahr 2006 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Seit der Erteilung des Kleinen Waffenscheins ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten, ohne, dass dies waffenrechtliche Konsequenzen hatte. Zuletzt hat das Amtsgericht Hamburg im Mai 2011 ein gegen den Kläger geführtes Verfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldbuße von 250 Euro eingestellt. Im Rahmen einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit teilte das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (Innenministerium) dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit, dass der Kläger dem Verfassungsschutz Hamburg als langjähriger Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene bekannt sei. So habe der Kläger unter anderem im sogenannten "Schwarzen Block" an der gewaltsam verlaufenden "Welcome to Hell"-Demonstration am 6. Juli 2017 anlässlich des G20 in Hamburg teilgenommen. Der Kläger äußerte sich auf ein Anhörungsschreiben im Januar 2021 dahingehend, dass die angebliche einmalige Teilnahme an einer Demonstration keine Unzuverlässigkeit begründen könne, zumal das Innenministerium ohne eigene Überprüfung die vom Verfassungsschutz Hamburg stammende Information übernommen habe. Die Demonstration sei angemeldet und nicht verboten gewesen. Die Teilnahme an dieser Demonstration, an der sich mehrere tausend Teilnehmer friedlich beteiligt hätten, sei nicht geeignet, die Behauptung der "langjährigen Mitgliedschaft zur gewaltorientierten Szene" zu belegen. Mit E-Mail aus Januar 2021 teilte der Beklagte dem Innenministerium mit, dass ihm die bisherigen Informationen für einen aussagekräftigen Widerruf des Kleinen Waffenscheins nicht ausreichten. Es werde um Mitteilung weiterer Vorgänge, die die Aussage stützten, dass der Kläger langjähriger Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene sei, gebeten. Außerdem werde um Bestätigung gebeten, dass der Kläger bei der "Welcome to Hell"-Demonstration kontrolliert worden sei. Mit Schreiben aus März 2021 teilte das Innenministerium erneut mit, dass der Kläger dem Verfassungsschutz Hamburg als langjähriger Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene bekannt sei. So habe der Kläger unter anderem im sogenannten "Schwarzen Block" an der gewaltsam verlaufenden "Welcome to Hell"-Demonstration teilgenommen. Es sei außerdem bekannt geworden, dass er sich am 14. April 2019 im Zuge der "Michel wach-auf" Demonstration in Hamburg am Protest gegen eine Veranstaltung beteiligt habe. Zudem sei der Kläger Teilnehmer einer Antifa-Demonstration am 9. November 2019 in Bad Segeberg gewesen. Die Antifa-Demonstration habe sich gegen einen bekannten Rechtsextremisten aus dem Raum Schleswig-Holstein gerichtet. Diese Sachverhalte seien nach Sicht des Innenministeriums geeignet, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in Frage zu stellen. Mit Bescheid vom 12. März 2021 widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers und forderte diesen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 Euro auf, den Kleinen Waffenschein bis spätestens zum 14. April 2021 zurückzugeben. Aufgrund des vom Verfassungsschutz Schleswig-Holstein mitgeteilten Verhaltens des Klägers habe dieser gezeigt, dass er die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stelle bzw. beseitigen wolle. Dieses Verhalten begründe seine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG. Seinen Kleinen Waffenschein hat der Kläger in der Folge nicht herausgegeben. Gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis legte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2021 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 6. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vorlägen. Die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne nicht allein auf seine Teilnahme an drei angemeldeten und nicht verbotenen Versammlungen gestützt werden. Eine Teilnahme an Gewalttätigkeiten oder anderen Handlungen, die nicht von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt seien, habe der Verfassungsschutz nicht mitgeteilt. Darüber hinaus dürfe der Beklagte die Bewertung der Verfassungsschutzbehörden, dass der Kläger langjähriger Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene sei, nicht ungeprüft übernehmen, sondern habe eine eigenständige Einzelfallprüfung vorzunehmen, denn § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG berechtige die Waffenbehörde nur dazu, sich nach Tatsachen zu erkundigen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründeten. Auf dieser Grundlage dürfe der Beklagte die erlangten Tatsachen nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung verwerten. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2021 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. Dezember 2021, Az.: .., zugegangen am 7. Dezember 2021, aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend ausgeführt, dass ein Restrisiko bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht hingenommen werden müsse. Es sei außerdem zu befürchten, dass sich der Kläger durch die Angehörigkeit zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene über das Waffenrecht hinwegsetzen werde. Die privaten Interessen des Klägers müssten zurücktreten, da ein Waffenbesitz nur bei solchen Personen hingenommen werden könne, bei denen man sicher sein könne, dass diese mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Mit Urteil vom 21. Juni 2023, dem Kläger zugestellt am 29. Juni 2023, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG erfüllt seien. Es könne hierfür offenbleiben, ob der Kläger die von dem Beklagten angenommene Regelunzulässigkeitsvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG erfülle. Der Kläger sei nämlich schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c WaffG als absolut unzuverlässig einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person deren waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 begründen, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung bestünde. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssten dazu die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris). Hier sei die Kammer vor dem Hintergrund der Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden davon überzeugt, dass der Kläger sich an der Demonstration am 6. Juli 2017 im Schwarzen Block beteiligt habe. Der Schwarze Block weise als gewaltorientierte Demonstrationsform Strukturmerkmale auf, bei der jeder Beteiligte aufgrund der Solidarität untereinander sowie der Gewaltakzeptanz und insbesondere der gebilligten Dynamik des Demonstrationsgeschehens jederzeit in strafbare Handlungen hineingezogen werden könne. Es liege dann nicht fern, dass der Kläger hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten hätte überlassen können. Auf den Kläger sei außerdem die Rechtsprechung des VGH München zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung übertragbar (VGH München, Urteil vom 30. Juli 2020 – 24 BV 18.2500 –, juris Rn. 13). Ausgehend von seiner linksextremistischen Ideologie, die er mit der gewaltbereiten Teilnahme am Schwarzen Block für sich verbindlich nach außen zu eigen mache, zeige der Kläger, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne und sich nicht verpflichtet fühle, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetze Folge zu leisten, mithin auch sich an das deutsche Waffenrecht zu halten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und daher als zur Gewaltbereitschaft neigend aufgefallen sei. Dass ein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei, sei waffenrechtlich unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 31. Juli 2023 eingelegt und diese am 29. August 2023 begründet. Zur Begründung führt er aus, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts vorliegend nicht übertragbar sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht – in Fällen von Rockerkriminalität – herausgearbeiteten Anforderungen an die Gruppenstruktur seien nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht stelle darauf ab, dass in der Gruppe die gewaltsame Austragung von Konflikten wesensprägendes Strukturmerkmal sei und einer hoher Loyalitätsdruck zur Beteiligung hieran herrsche. Dies sei beim Schwarzen Block nicht der Fall. Selbst bei einer vom Verwaltungsgericht angenommenen Gewaltbereitschaft des sogenannten Schwarzen Blocks seien die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Es gebe im Schwarzen Block keine Mitglieder. Der Schwarze Block sei nicht zentral organisiert und koordiniert, sondern lediglich ein punktueller Zusammenschluss von Demonstrationsteilnehmern ohne jegliche Struktur oder Hierarchie. Eine Drucksituation wie bei einer Rockergruppierung könne hier nicht entstehen. Jedenfalls könne der Kläger nicht als Mitglied des Schwarzen Blocks angesehen werden. Ausweislich der Erkenntnislage der Sicherheitsbehörden sei er lediglich bei einem singulären Ereignis als Teilnehmer des Schwarzen Blocks festgestellt worden. Im Übrigen sei er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei der Demonstration am 6. Juli 2017 lediglich durch die Menschenmassen geschlendert. Auch die zur Reichsbürgerbewegung ergangene Rechtsprechung könne nicht auf ihn übertragen werden. Die Existenz der Bundesrepublik habe er nie negiert. Der Schwarze Block könne auch nicht mit der Reichsbürgerbewegung verglichen werden, weil diese ihre Ideologie mit Schusswaffengebrauch durchsetzten. Überdies lägen auch keine ausreichenden Tatsachen vor, welche die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG begründeten. Diese könne nicht auf die strafrechtliche Vergangenheit des Klägers gestützt werden. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung liege bereits über zehn Jahre zurück. Deswegen eine Gefahr anzunehmen sei unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 12. März 2021 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2021, Az.: 42-1511-7-W-97-2021, unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023, Az.: 7 A 111/22, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023 – 7 A 111/22 – zurückzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Klageverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.