Beschluss
4 MB 26/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1029.4MB26.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 20. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 20. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt. Der Antrag erweise sich nach einer Interessenabwägung als unbegründet, da die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Grundlage des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 1 WaffG. Dem Antragsteller fehle die Voraussetzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG. Die dem Antragsgegner durch die Hamburger Polizei zugänglich gemachten Chatverläufe, die verwertbar seien, sprächen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers. So habe der Antragsteller in einem Chat mit einer weiteren Person in Bezug auf illegale Grenzübertritte in der spanischen Exklave Ceuta auf dem afrikanischen Kontinent geäußert: „Normalerweise müssten die Spanier schießen aber dafür möchte niemand die Verantwortung übernehmen“. In einem Gruppenchat heiße es in Bezug auf den Umgang mit gewaltbereiten Teilnehmern an Demonstrationen: „Die drei muss man echt grün und blau prügeln bei so einer Nummer“. Des Weiteren fänden sich in den Chats Äußerungen, die den Antragsteller als Anhänger einer rechtsradikalen, fremdenfeindlichen und rassistischen Weltanschauung erscheinen ließen. In diesem Rahmen werde Gewalt als Mittel der Durchsetzung durchaus in Betracht gezogen. Wenn dies auch in Bezug auf allein die beiden zitierten Chatbeiträge noch gedeutet werden könne als Befürwortung der Ausübung von mehr staatlicher Gewalt – einschließlich Waffengewalt –, ergebe sich aus der Gesamtschau eine Weltanschauung, die auf Verachtung und der Annahme der Minderwertigkeit von Menschen anderer Herkunft basiere und eine davon umfasste Offenheit gegenüber dem Einsatz von Gewalt – auch Waffengewalt – als Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Da nach dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins nicht mehr vorlägen, sei gemäß § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG der Jagdschein zu widerrufen und Ziffer 2 des Bescheides daher offensichtlich rechtmäßig. Die Folgeregelungen sowie die Zwangsgeldandrohung seien ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. I. Indem der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde allgemein vollumfänglich auf das bisherige Vorbringen verweist und speziell mit Blick auf die vermeintliche Unverwertbarkeit der Chatverläufe darauf hinweist, die fehlende Verwertbarkeit sei bereits umfangreich dargelegt worden, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens bzw. eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 MB 41/20 -, juris Rn. 6). II. Der Antragsteller wendet darüber hinaus ausschließlich ein, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Chatverläufe begründeten keine Zweifel daran, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehe. Die Kammer verkenne, dass diese jahrelang zurückliegenden Chatverläufe im Rahmen der höchstpersönlichen Kommunikation mit nahen Freunden erfolgt seien und weder konkret noch abstrakt die missbräuchliche Verwendung von Waffen, geschweige denn Selbstjustiz oder ähnliches befürwortet worden sei. Dass Gewalt als Mittel der Durchsetzung in Betracht gezogen werde, ergebe sich aus den Aussagen nicht. Hierdurch wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Vielmehr ist auch nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG unzuverlässig ist und damit der Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 42), sowie die weiteren Folgeentscheidungen offensichtlich rechtmäßig sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine auf konkrete Tatsachen basierende gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose dahingehend erforderlich, dass eine Person in Zukunft Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetzes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rn. 27; OVG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26). Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 45 f.) Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von Waffen oder Munition in einer Art und Weise Gebrauch machen wird, die vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 11; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31). Leichtfertig ist der Umgang mit Waffen und Munition, wenn er besonders sorglos, unüberlegt und verantwortungslos ist; dabei ist in der Regel ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit erforderlich, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 13). In Betracht kommt eine Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition unter anderem bei Personen, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z. B. auf Provokationen unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagieren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 15). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rn. 29; OVG Kassel Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 38; Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris LS 1 und Rn. 47; OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 15). Gleiches gilt, wenn beim Betroffenen eine aggressive Grundhaltung besteht und sich darin die Bereitschaft zeigt, Konflikte mit Gewalt zu lösen (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rn. 29; Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 17) bzw. dies erkennen lässt, dass die Person in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 11 ME 365/19 -, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 19). Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine abschlägige Zuverlässigkeitseinschätzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG herangezogen werden zu können (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 11). Auch Äußerungen in privaten Chats können hierfür grundsätzlich ausreichend sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris Rn. 33). Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juni 2025 zitierten Chatbeiträge des Antragstellers, deren Authentizität der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, stellen nachträglich eingetretene Tatsachen dar, die die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei summarischer Prüfung offenbart sich anhand der Chatbeiträge des Antragstellers eine aggressive Grundhaltung, gepaart mit der grundsätzlichen Bereitschaft, Konflikte bzw. Situationen mit Gewalt zu lösen und vor allem der Befürwortung von entsprechender Gewalt. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Anwendung von nicht durch die Rechtsordnung gedeckter Gewalt insbesondere als legitimes Mittel der Durchsetzung seiner politischen Ansichten ansieht. Angesichts des dargestellten risikominimierenden Maßstabs bestehen daher bei der im hiesigen Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung vernünftige Zweifel daran, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Eine abschließende Bewertung ist der Hauptsache vorbehalten. Die Chatbeiträge des Antragstellers lassen zunächst erkennen, dass er Sympathien für den historischen Nationalsozialismus und dessen gewaltsame Ausprägungen hegt. So lässt das Zitat „Ich finde das gut! Drauf ein dreifaches Sieg…“ erkennen, dass der – ersichtlich angedeutete – Ausspruch „Sieg Heil“ für den Antragsteller positiv besetzt ist. Noch deutlicher wird seine Einstellung anhand des Zitats: „Außerdem: an welchen Vorbildern soll sich die KSK halten, wenn nicht an die Wehrmacht oder Waffen SS? Kaum eine Armee der Weltgeschichte kann auf eine derartige Kampfeskraft, Ausrüstung und unfassbare taktische Erfolge/Siege zurückblicken. Diese Anerkennung bleibt den tapferen und treuen Soldaten dieser Zeit verwehrt! Was sind wir nur für eine abgekommene und heuchlerische Nation geworden…“. Hieran zeigt sich, dass der Antragsteller eine Orientierung der Kommando Spezialkräfte an (verbrecherischen) militärischen Verbänden und Einheiten des nationalsozialistischen Regimes befürwortet. Anhand verschiedener Chatbeiträge wird zudem deutlich, dass der Antragsteller den Einsatz von exzessiver, nicht durch die Rechtsordnung gedeckter Gewalt durch Polizeikräfte als erstrebenswert erachtet. Zu einem Video, welches Ausschreitungen in Stuttgart betreffen soll, schrieb er: „[…] es wird stumpf randaliert, geplündert und die innere Ordnung gestört. Normalerweise müsste man den Schießbefehl geben und die Lage bereinigen...Wir bewegen uns in die komplette Regellosigkeit. Regeln werden bewusst missachtet und Autoritäten gar nicht mehr ernst genommen. Wie in den scheiß Wüsten-/Kanackenstaaaten….CHAOS!“ Der Antragsteller redet hiermit – gleichzeitig unter rassistischer Abwertung von Bevölkerungen anderer Staaten – dem leichtfertigen und niedrigschwelligen Einsatz von Schusswaffen, der strengen Regeln und Voraussetzungen unterliegt (vgl. § 257 f. LVwG), das Wort. Weiterhin befürwortete der Antragsteller bezogen auf ein Video (wohl von einer Polizeiaktion) den hemmungslosen und ungezügelten Einsatz von Schlagstöcken statt Pfefferspray und teilte hierzu mit: „Die drei muss man echt grün und blau prügeln“. Zu einem Video äußerte er zudem unter Verwendung rassistischer Begriffe, dass „ohne viel reden“ Gewalt gegen eine Person ergriffen werden müsse: „Und wenn einer rausgegangen wäre und den Neger umgebatscht hätte, wer er gleich schön Beschuldigter im Strafverfahren. Und der Spast hat nix zu verlieren… […] Guck ihn dir mal an den Neger! Wie der sich bewegt, da geht keiner ran, der nix kann. Da muss man sofort ganz hart ran ohne viel reden…[gefolgt von einem Faust- und einem sternenförmigen Emoji].“ Auch in weiteren Beiträgen heißt der Antragsteller den hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt, insbesondere gegen Flüchtlinge bzw. Migranten, gut. So hält er etwa im Zusammenhang mit der Sicherung der europäischen Außengrenzen den Schusswaffeneinsatz für wünschenswert. Er äußerte hierzu: „So kommen die Wunschkinder in Ceuta an und verschaffen sich Zutritt zum Schengenraum. Normalerweise müssten die Spanier schießen, aber dafür möchte niemand die Verantwortung übernehmen…“. Dass es hierbei darum gehen könnte, Personen aus von der Rechtsordnung gedeckten Gründen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen bzw. ein Schusswaffeneinsatz zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gemeint sein könnte, ist auch bei wohlwollender Auslegung nicht ersichtlich. Gleichzeitig scheint der Antragsteller Gewaltdelikte herbeizusehnen, die einer von ihm wohl gewünschten politischen Stimmung dienen könnten. So schrieb er zu einem Bericht über ein Tötungsdelikt: „Türkisch/Kurdische Wurzeln……Wir haben uns wunderbare Menschen nach Deutschland eingeladen! Können die nicht lieber ein Politikerkind abstechen? Das würde auf jeden Fall mal größere Wellen schlagen...“. In der Gesamtschau bestehen bei summarischer Prüfung vernünftige Zweifel daran, dass beim Antragsteller umfassend sichergestellt ist, dass er, auch etwa in einer zugespitzten Situation, darauf verzichten würde, Waffen und Munition rechtswidrig zum Einsatz bringen oder anderen Personen für eine rechtswidrige Verwendung zur Verfügung zu stellen. Dass der Antragsteller nach dem Beschwerdevorbringen immer zu den Werten des Grundgesetzes gestanden habe und stehe und keine fremdenfeindliche oder rassistische Weltanschauung besitze, erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung angesichts der Chatbeiträge als Schutzbehauptung. Das Beschwerdevorbringen legt insbesondere auch nicht dar, dass bzw. inwiefern die Chatinhalte fehlinterpretiert würden. Der zum Nachweis einer Patenschaft eines pakistanischen Kindes vom Antragsteller eingereichte Spendennachweis des Vereins Plan International Deutschland e. V. für das Jahr 2024 vermag an der oben genannten Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ist nicht nachgewiesen worden, dass die Patenschaft tatsächlich bereits vor Entdeckung der Chatinhalte bestand, zum anderen lässt sich eine solche Patenschaft grundsätzlich auch mit der dargestellten ausländerfeindlichen und gewaltbereiten Einstellung vereinbaren, etwa indem hiermit weitere Migration verhindert werden soll. Abschließend ist angesichts des risikominimierenden Maßstabs der bloße Vortrag, dass der Antragsteller nunmehr in geordneten Verhältnissen leben, sich mit Kollegen mit Migrationshintergrund bestens verstehen, den in den Chatverläufen verwendeten Stil bereuen und sich ehrenamtlich engagieren soll, nicht ausreichend, um von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 20.3 (Jagdschein) und 50.2 (Waffenbesitzkarten) sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, der seit dem 1. Juli 2025 gilt und in der Beschwerdeinstanz nach § 40 GKG bereits zu berücksichtigen war. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Waffenbesitzkarten zugrunde, dass neben dem Auffangwert sechs weitere Waffen zu berücksichtigen sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).