OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 886/22.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0816.5K886.22.F.00
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstab. a und Buchstab. c WaffG steht nicht entgegen, dass die entsprechende strafgerichtliche Verurteilung auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes zurückzuführen ist, gegen die der Antragsteller bei - hypothetischer - vorheriger Erteilung eines Kleinen Waffenscheins gar nicht erst verstoßen hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstab. a und Buchstab. c WaffG steht nicht entgegen, dass die entsprechende strafgerichtliche Verurteilung auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes zurückzuführen ist, gegen die der Antragsteller bei - hypothetischer - vorheriger Erteilung eines Kleinen Waffenscheins gar nicht erst verstoßen hätte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsätze vom 19. Juli 2022 bzw. 4. April 2022 seitens des Klägers; Schriftsätze vom 29. Juli 2022 bzw. 3. Mai 2022 seitens des Beklagten). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2022 ist rechtmäßig. Der Kleine Waffenschein ist nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Waffengesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht zu erteilen, wenn Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) des Antragstellers bestehen. So liegen die Dinge hier. Maßgeblich kommt es für die Frage, ob derartige Bedenken bestehen, entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Verhältnisse in Zeitpunkt der Antragstellung am 4. November 2019 – die Beteiligten tragen dieses Datum übereinstimmend als den Tag der Antragstellung vor; dass der Antrag „abhandengekommen“ sei, vermag daran nichts zu ändern –, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Denn der Streit betrifft die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Aus dem materiellen Recht, das für Antworten auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11/15 –, juris Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 113 VwGO Rn. 267), ergibt sich, dass der Kleine Waffenschein auf die Zukunft bezogen erteilt wird, und zwar höchstens auf drei Jahre, § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG. Daraus folgt, dass es nicht auf die Verhältnisse in der Vergangenheit ankommen kann, sondern – wie auch regelmäßig im Falle der Verpflichtungsklage (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 – 5 C 97/54 –, juris Rn. 17; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 217 ff. m.w.N.) – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. c WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (Buchst. a) oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (Buchst. c) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 (Az.: 938 Js …/20), rechtskräftig seit 13. Januar 2022, wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 52 Abs. 3 Nr. 2 nebst Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG zu 90 Tagessätzen Geldstrafe. Die Rechtskraft dieser Verurteilung liegt auch noch keine fünf Jahre zurück. Das Gesetz stellt dabei für das Eingreifen der Vermutung allein auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ab (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 21). Nicht erforderlich ist daher – abgesehen von hier nicht ersichtlichen Sonderfällen, bei denen sich aufdrängt, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht – eine Prüfung der Behörde, ob der Betreffende tatsächlich eine Straftat begangen hat; auf diese Weise will das Gesetz nämlich sicherstellen, dass die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf belastbarer Grundlage erfolgt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 2 B 299/19 –, juris Rn. 3 = GSZ 2020, 80 f.; VG München, Urteil vom 29. Juni 2022 – M 7 K 20.3405.F –, juris Rn. 20; siehe auch Gerster, GSZ 2020, 81, 82; Gade, a.a.O., Rn. 21). Die so bestehende Regelvermutung entfällt zunächst nicht deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil nach § 410 Abs. 3 StPO gleich; waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, juris Rn. 30; siehe auch Beschluss vom 30. April 1992 – 1 B 64/92 –, juris Rn. 6; siehe hierzu auch Gerster, GSZ 2020, 81, 82). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b WaffG auch nicht durch außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls in einer Weise erschüttert, dass sie als widerlegt anzusehen wäre. Ein Abweichen von der Vermutung der Regelunzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, juris Rn. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 19. September 1991 – 1 CB 24/91 –, juris Rn. 5; vgl. auch jüngst OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 B 299/19 –, juris Rn. 3 = GSZ 2020, 80 f.; siehe zum Ganzen auch Gerster, GSZ 2020, 81, 82 f.). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 B 299/19 –, juris Rn. 3 = GSZ 2020, 80, 81). Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich in Bezug auf die von dem Kläger begangene Straftat kein Ausnahmefall feststellen. Bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen spricht gegen ein Bagatelldelikt; sie liegt mit den erkannten 90 Tagessätzen auch nur noch knapp in dem Bereich, in dem Verurteilungen nach §§ 5 ff. BZRG zwar für eine gewisse Zeit im Bundeszentralregister, nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG indes nicht im Führungszeugnis erscheinen („magische Grenze von 90 Tagessätzen“, siehe dazu auch Gerster, GSZ 2020, 81, 82). Von einer nur geringfügigen Gesetzesüberschreitung kann daher schon angesichts der Höhe der Strafe, die immerhin auch um 30 Tagessätze über dem liegt, was das Gesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG als Mindeststrafe für die Regelvermutung genügen lässt, keine Rede sein. Erschwerend – und nicht etwa, wie der Kläger meint, entlastend – kommt hinzu, dass der Kläger vor seiner Tat, nämlich bereits am 4. November 2019, einen Kleinen Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG beantragt hatte. Dies zeigt zum einen, dass ihm positiv bewusst gewesen sein muss – und nicht bloß bei gehöriger Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen –, zum Führen einer Schreckschusswaffe nicht berechtigt zu sein; andernfalls hätte es aus seiner Sicht überhaupt keines Antrags auf Erteilung eines Kleines Waffenscheins bedurft. Zum anderen offenbart dies, dass der Kläger bereit ist, sein eigenes Interesse dem der Gemeinschaft überzuordnen, indem er nämlich die in den waffenrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, das mit Waffen einhergehende Sicherheitsrisiko durch Erlaubnisvorbehalte möglichst gering halten zu wollen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51), nicht respektiert. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er sei erstmalig in den Fokus der Strafjustiz geraten, kommt es darauf – wie oben gesehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, juris Rn. 5; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 4. März 2016 – 21 CS 15.2718 –, juris Rn. 13; VGH B-W, Beschluss vom 13. April 2007 – 1 S 2751/06 –, juris Rn. 7) – nicht an. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für das weitere Argument des Klägers, er habe die Schreckschusspistole bereits am 6. Juli 2011 erworben und habe seither – abgesehen von dem Vorfall am 9. Oktober 2020 – damit keinen „Unfug“ angestellt. Auch die weiteren Argumente des Klägers lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau betrachtet die Regelvermutung entfallen: Soweit er wiederholt in verschiedenen Schreiben und Schriftsätzen sinngemäß vortragen lässt, es sei der Beklagte, der die entscheidende Ursache dafür gesetzt habe, dass es überhaupt zu dem strafrechtlichen Vorfall am 9. Oktober 2020 gekommen sei, indem dieser nämlich seinen Antrag auf Erteilung des Kleinen Waffenscheins aus dem Jahre 2019 nicht zügig bearbeitet habe, verfängt dies und das damit im Zusammenhang stehende weitere Vorbringen nicht. Selbst wenn dem Beklagten – was hier dahinstehen kann – der Vorwurf zu machen sein sollte, das Verwaltungsverfahren absichtlich in die Länge gezogen zu haben, berechtigte dies nicht dazu, geltendes Strafrecht zu missachten und eine Schreckschusspistole ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis zu führen. Die Rechtsordnung sieht für derartige Fälle Möglichkeiten des Rechtschutzes vor, sei es das Erheben einer – rechtzeitigen – Untätigkeitsklage, worauf der Beklagte bereits hingewiesen, sei es behördlicher oder gerichtlicher Eilrechtschutz. Der Kläger hätte die – aus seiner Sicht bestehende – pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten somit nicht bis zu dem Vorfall am 9. Oktober 2020 hinnehmen müssen, sondern hätte bereits damals zu Rechtsbehelfen greifen können. In einem „milden Licht“ kann das Verhalten des Klägers deshalb auch nicht aus dieser Warte erscheinen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Schreckschusspistole aus „Notwehr“ bei sich geführt zu haben, um seine Freundin zu beschützen, vermag auch dies die Regelvermutung nicht zu widerlegen. Eine Notwehr- bzw. Nothilfelage i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB – ihr tatsächliches Vorliegen generell einmal dahingestellt, das Vorbringen erscheint dem Gericht insgesamt eher als eine Schutzbehauptung – bezöge sich nach dem, was der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts B-Stadt vom 13. Januar 2022 erklärt hat, schon gar nicht – wie er aber nunmehr vorträgt – auf seine Freundin, sondern allenfalls auf ihn selbst („Mir entgegen kam ein unbekannter Mann (…), und hat zum Schlag ausgeholt. (..). Ich habe dann die Gaspistole gezogen“, Bl. 81 f. der Strafakte). Aus diesem Grund erscheint speziell auch der Vortrag im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren unglaubhaft, dass der Kläger aus Nothilfe für seine Freundin gehandelt haben will. Außerdem könnte diese Einlassung auch nicht die gesamte Tat, nämlich das Führen einer Waffe als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießanlage (vgl. § 1 Abs, 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG), rechtfertigen, denn das Führen der Waffe beschränkte sich offensichtlich nicht auf die Zeitspanne der angeblichen Nothilfelage. Dass der bloße Erwerb und Besitz der betreffenden Schreckschusspistole ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig ist, ergibt sich – anders als der Kläger es darstellen lässt – nicht aus den Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt, sondern aus § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG und ist ebenso wenig ein Grund dafür, das verwirkte Unrecht als besonders milde erscheinen zu lassen. Das Gericht hat schließlich auch bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34d bzw. § 34f GewO anderen Voraussetzungen unterliegt als diejenige nach § 5 WaffG. Wenn dem Kläger also eine entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt sein mag, wird hiermit lediglich bescheinigt, dass er nach den dortigen Maßstäben zuverlässig ist, d.h. nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also im Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris Rn. 13; Will, in: BeckOK, GewO, Stand: Januar 2022, § 34f Rn. 76 m.w.N.). Daraus lässt sich bezogen auf das Waffenrecht, dessen Zweck es vornehmlich ist, Gefahren abzuwehren, die typischerweise durch die Nutzung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51), nichts weiter herleiten. Wenn die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Kriminaldienstes beim Bundeskriminalamt an seinem Notendurchschnitt in den eingereichten Zeugnissen gescheitert ist, kann hieraus – anders als der Kläger offenbar meint – nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, der Kläger sei – überdies im waffenrechtlichen Sinne – zuverlässig. Ein derartiger Erfahrungssatz ist schon nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Bundeskriminalamt in seinem Schreiben vom 31. Juli 2019 (Bl. 48 GA) auch nicht zur Frage der (waffenrechtlichen) Zuverlässigkeit des Klägers Stellung genommen. Nachdem es dem Kläger damit bereits an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleines Waffenscheins nicht mehr an. Dem Beklagten stand bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen zu; die Zuverlässigkeit ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Schließlich geben auch die unter Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2022 festgesetzten Gebühren in Höhe von 177,50 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro für den Widerspruchsbescheid keinen Grund zur Beanstandung. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. I S. 330) in Verbindung mit Nr. 1412 der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 763). Die Gebühr von 177,50 Euro geht ausweislich der Aufstellung des Beklagten vom 17. März 2022 (Bl. 41 BA) auf einen Zeitaufwand von 150 Minuten für die Bearbeitung des Widerspruchs (17,75 Euro pro angefangene 15 Minuten, Nr. 1412 der Anlage 1 der Verwaltungskostenordnung) zurück, der nachvollziehbar und angemessen erscheint. Die Kosten der Postdienstleistung konnten dem Kläger nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG auferlegt werden. Verwaltungskosten für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins hat der Beklagte nicht festgesetzt (vgl. insoweit den Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2022, Bl. 31 f. BA), so dass diese auch nicht gerichtlich zu überprüfen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 7 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) ist auch für einen sog. Kleinen Waffenschein von einem Streitwert in Höhe von 7 500,00 Euro auszugehen (vgl. etwa HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, unter juris Rn. 88). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter dem 4. November 2019 die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein). Der Antrag sei dann aber, so der Beklagte, „abhandengekommen“; dem vorgelegten Behördenvorgang lässt sich der Antrag weder im Original noch in Abschrift entnehmen. Ohne dass der Beklagte dem Kläger zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hatte, führte der Kläger am 9. Oktober 2020 im Bereich der A-Straße in B-Stadt eine Schreckschusspistole der Marke Mauser – AK MWO12190 – nebst Magazin mit 7 Schuss Platzpatronen mit sich. Wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 52 Abs. 3 Nr. 2 nebst Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG verhängte das Amtsgericht B-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 80 Euro (Bl. 27 f. BA), wogegen der Kläger am 5. Juli 2021 zunächst umfassend Einspruch einlegte, diesen indes im Rahmen der Hauptverhandlung am 13. Januar 2022 auf die Tagessatzhöhe beschränkte (Bl. 82 der Strafakte der Staatsanwaltschaft C-Stadt – Strafakte); abgesehen von der Höhe eines Tagessatzes erwuchs der Strafbefehl hierdurch in Rechtskraft. Hinsichtlich des bis dato immer noch laufenden Verwaltungsverfahrens auf Erteilung eines Kleines Waffenscheins erkundigte sich der Kläger nach eigenen und von dem Beklagten nicht bestrittenen Angaben mehrfach nach dem Sachstand. Am 30. März 2021 habe er mit einer Mitarbeiterin des Beklagten telefoniert, die ihm erklärt habe, sein Antrag vom 4. November 2019 sei eingegangen, jedoch nicht mehr auffindbar, weshalb es zweckmäßig sei, dass der Kläger einen „neuen“ Antrag einreiche. Dieser Aufforderung sei der Kläger nachgekommen; er habe sich dann erneut nach dem Sachstand erkundigt, zuletzt mit E-Mail vom 17. August 2021. Dem vorgelegten Behördenvorgang lassen sich auch diesbezüglich keinerlei Vermerke o.ä. entnehmen. Am 14. September 2021 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Untätigkeitsklage, die das Gericht unter dem hiesigen Geschäftszeichen 5 K 2602/21.F führte. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 (Bl. 31 BA), dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2022 (Bl. 33 BA) zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Kläger fehle es an der für einen Kleinen Waffenschein erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Man habe durch Abfragen bei Polizei- und Justizbehörden erfahren, dass das Amtsgericht B-Stadt den Kläger wegen des Vorfalls am 9. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt habe; es sei deshalb der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG anzunehmen. Die Beteiligten des Verfahrens zu dem hiesigen Geschäftszeichen 5 K 2602/21.F erklärten dieses sodann übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2022 ein (Bl. 65 f. der Gerichtsakte zu dem Verwaltungsstreitverfahren 5 K 2602/21). Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2022 (Bl. 35 ff. BA) ließ der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Februar 2022 Widerspruch einlegen; zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, entgegen der Annahme des Beklagten sei er nicht unzuverlässig. Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG liege lediglich „in der Regel“ vor; aus der Norm lasse sich keine zwangsläufige Feststellung der Unzuverlässigkeit ableiten und es seien – so auch hier – Ausnahmen möglich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2022 (Bl. 38 BA), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 22. März 2022 (Bl. 44 BA) zugestellt, zurück (Nr. 1); hierfür setzte er eine Gebühr in Höhe von 177,50 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest (Nr. 2). Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid; eine Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG komme nicht in Betracht. Am 29. März 2022 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt er aus, der Verstoß vom 9. Oktober 2020 gegen das Waffengesetz begründe ausnahmsweise nicht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt sei nämlich überhaupt erst dadurch ermöglicht worden, dass der Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. November 2019 nicht zeitnah bearbeitet habe. Hätte der Beklagte zügig im Sinne des Klägers entschieden, wäre es überhaupt nicht zu der strafgerichtlichen Verurteilung gekommen, „weil ihm dann eben das Führen der Gaspistole erlaubt gewesen wäre“ (Bl. 8 der Gerichtsakte – GA). Der Kläger habe bei dem Vorfall am 9. Oktober 2020 in der Annahme gehandelt, der Beklagte werde ihm den Kleinen Waffenschein antragsgemäß erteilen; es habe keinerlei Anzeichen für eine ablehnende Entscheidung gegeben. Außerdem habe er die Scheckschusspistole aus „Notwehr“ bei sich geführt und auch verwendet, weil seine Freundin seinerzeit angegriffen worden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die betreffende Gaspistole bereits am 6. Juli 2011 erworben und damit bis heute – abgesehen von dem Vorfall am 9. Oktober 2020 – „keinerlei Unfug angestellt“ (Bl. 39 der Gerichtsakte – GA) habe. Im Übrigen sei der Kläger zum Erwerb und Besitz der Schreckschusspistole berechtigt gewesen, wie sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt ergebe. Weiter sei ihm auch eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung erteilt, was zeige, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zukomme. Auch sei seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Kriminaldienstes beim Bundeskriminalamt nicht etwa an der Frage der Zuverlässigkeit, sondern an dem Notendurchschnitt in den eingereichten Zeugnissen gescheitert. Schließlich sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung – hier den 4. November 2019 – abzustellen, weshalb der Beklagte aus dem späteren Vorfall vom 9. Oktober 2020 keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2022, Az. …, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Kleinen Waffenschein zum Führen von Schreckschuss-, Signal- und Reizstoffwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Landkreis auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei im Falle der Verpflichtungsklage nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich; der Vorfall vom 9. Oktober 2020 sei daher im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG sei auch nicht widerlegt; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Umstände des Verstoßes des Klägers vom 9. Oktober 2020 gegen waffenrechtliche Vorschriften ließen die Zweifel hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen, die der Gesetzgeber mit der Vermutung in § 5 Abs. 2 WaffG bei entsprechenden Straftaten in der Regel habe begründen wollen, nicht entfallen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er ohne den erteilten Kleinen Waffenschein nicht zum Führen einer Schreckschusswaffe berechtigt gewesen sei, andernfalls hätte er einen Antrag erst gar nicht gestellt; er habe bewusst das Verbot des Führens einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis ignoriert. Soweit sich der Kläger darauf stütze, sein Antrag sei nicht zügig bearbeitet worden, weshalb die Verurteilung, die erst hierdurch ermöglicht worden sei, nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei, verfange dies nicht. Statt eine Schreckschusspistole ohne gültigen Waffenschein zu führen hätte der Kläger frühzeitig Untätigkeitsklage erheben können; dies habe er jedoch erst getan, als er bereits strafrechtlich belangt worden sei. Auch hier habe der Kläger gezeigt, dass er seine eigenen Interessen dem ordentlichen Verfahrensgang überordne; als besonders milde könne das Fehlverhalten des Klägers daher nicht betrachtet werden. Soweit der Kläger anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei dies für die Frage, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung vorliege, unbeachtlich. Im Übrigen bewege sich die Verurteilung des Klägers mit 90 Tagessätzen auch nicht mehr im unteren Bereich dessen, was § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG an Mindeststrafe voraussetze. Schließlich fehle es auch an der persönlichen Eignung des Klägers im Sinne von § 6 WaffG; aufgrund seines Verhaltens – des Unwillens, sich an „Gesetz und Ordnung“ zu halten – bestünden Anhaltspunkte insbesondere dafür, dass der Kläger mit Waffen und Munition nicht vorsichtig umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band), den der Gerichtsakte zu dem Verwaltungsstreitverfahren 5 K 2602/21.F (1 Band), auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) sowie den der Strafakte der Staatsanwaltschaft C-Stadt (1 Band) verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.