Leitsatz
IV ZR 8/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219UIVZR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219UIVZR8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 8/19 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 242 Cc; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garan- tie von Rückkaufswerten fehlt. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 24. April 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.097 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 24. November 2015 zu bezahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen . Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.530,80 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2000 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Todesfallleistung nach dem sogenannten Polic en- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 kündigte die Klägerin den Ver- trag. Ausgehend von einem Rückkaufswert von 3.583,93 € zahlte die Be- klagte der Klägerin nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidari- tätszuschlages einen Betrag von 3.427,91 € aus. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 erklärte die Klägerin den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge abzüglich der Risikokosten und des Rückkaufswertes sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 10.530,80 €, ferner Erstat- tung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugs- zinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 1.097 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision und Anschlussre- vision verfolgt die Klägerin ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter, während die Beklagte mit der von ihr eingelegten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 U 108/18, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - so- weit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Hö- he von insgesamt 1.097 € zu. Die Klägerin habe nicht auf einen wirksa- men Vertrag geleistet. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. In der im 7 8 9 10 - 5 - Versicherungsschein enthaltenen Übersicht würden zwar Rückkaufswer- te ausgewiesen. Es fehle indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im einzelnen aufgeführten Beträge garantiert würden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins werde zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entneh- menden und nach den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Hieraus ergebe sich jedoch ledig- lich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert würden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert würden. Da die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen sei, dass sie im Be- reich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei, habe das Widerspruchsrecht der Klägerin noch im Zeitpunkt der Wider- spruchserklärung fortbestanden. Die Klägerin habe mit der Rechtsaus- übung auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte d ie nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hin- sichtlich der Angaben zum Rückkaufswert noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- 11 12 13 - 6 - lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungs- gericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden . aa) Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rück- kaufswerte garantiert sind. "Garantiert" in diesem Sinne sind Rückkaufs- werte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertrag- lich zugesagt hat (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 20 U 182/17, S. 3 f. (n.v.); vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Be- schluss vom 3. Februar 2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Ur- teil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); BAV VerBAV 1995, 283, 286; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 47; Präve, VW 1995, 90, 96; wohl auch Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434). bb) Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versi- cherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klä- gerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsge- richts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in der en 14 15 - 7 - sechster und letzter Spalte Rückkaufswerte ausgewiesen werden. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird der Rück- kaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versi- cherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spalte 6 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Dies versteht das Berufungsgericht so, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Aus- stellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundla- gen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Warum das Beru- fungsgericht gleichwohl eine Information darüber vermisst, "ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden ", ist nicht verständlich. Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rück- kaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versiche- rungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rück- kaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zu- dem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2 und 4 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge ga- rantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 5 und 6 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte ein- deutig mitgeteilt, dass die in Spalte 6 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. 16 - 8 - cc) Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Ver- bindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versiche- rer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Ver- trag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt (vgl. OLG Köln, Be- schlüsse vom 16. Januar 2018 - 20 U 182/17, S. 4 (n.v.); vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 7 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); wohl auch OLG Karlsruhe NJW -RR 2017, 1377 Rn. 32; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434; a.A. OLG Stuttgart MDR 2018, 596 [juris Rn. 51 f.]; BAV VerBAV 1995, 283, 286; wohl auch Prä- ve, VW 1995, 90, 96). (1) Dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darüber informieren muss, ob für Rückkaufswerte überhaupt eine Garantie be- steht, folgt schon aus dem Gesetzestext. Gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. hat der Versicherer Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, zu machen. Nach ihrem Wortlaut setzt die Bestimmung voraus, dass Rück- kaufswerte garantiert sind, und knüpft hieran das Erfordernis, das Aus- maß der Garantie anzugeben. Das steht in Einklang mit dem Wortlaut von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktver- sicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1), der durch Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BT - 17 18 - 9 - Drucks. 12/6959 S. 99 f.). Dieser verlangt als Bestandteil der Informatio- nen über die Versicherungspolicen die Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen ga- rantiert sind. Eine Pflicht, darüber zu informieren, ob Rückkaufswerte überhaupt garantiert sind, sieht die Bestimmung nicht vor. Dies stimmt mit Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 der Richtlinie überein, wonach die dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Informationen die Beschreibung jeder Garantie enthalten müssen; gefordert wird damit eine Darstellung gegebener Garantien, nicht aber ein Negativattest darüber, dass Garan- tien nicht bestehen. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung. Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist zu entnehmen, dass mit ihr unter anderem der Zweck verfolgt wird, die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält. Wie es in demselben Erwägungsgrund heißt, muss der Verbraucher, um die ihm im Rahmen eines einheitlichen Versicherungs- markts zur Verfügung stehende größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können, im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnis- sen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können. Zu die- sem Zweck sieht Artikel 31 der Richtlinie in Absatz 1 vor, dass dem Ver- sicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindes- tens die in Buchst. A. von Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informa- tionen mitzuteilen sind (EuGH VersR 2015, 702 Rn. 19 f.; VersR 2002, 1011 Rn. 20 f.). 19 20 - 10 - Der Verbraucher soll durch die von Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ge- forderten Angaben demnach in die Lage versetzt werden, die wesentli- chen Elemente der ihm angebotenen Versicherungsprodukte zu verglei- chen (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12, Rn. 70; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 12. Juni 2014 - C-51/13, BeckRS 2014, 80995 Rn. 30). Die intendierte Ermöglichung des Vergleichs der wesentlichen Elemente der dem Verbraucher angebote- nen Versicherungsprodukte erfordert nicht die Angabe des Versicherers, dass es bei einem Produkt an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbrau- cher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteile vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 63; vom 25. November 2005 - Rs. E-1/05, Rn. 41; siehe ferner BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33; jeweils m.w.N.), wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufs- werte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erken- nen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterschei- den, wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Ga- rantie besteht. Denn ihm ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den ersten Vertrag die Garantie beschrieben ist sowie das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, angegeben wird (Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 und Nr. a.9 der Richtlinie), während solche Informationen für den zweiten Vertrag fehlen. Hieraus wird er schließen, dass der zweite Ver- trag keine Garantie von Rückkaufswerten beinhaltet. Auf dieser Grundla- ge kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher nur Verträge angeboten, die Rückkaufswerte nicht garantieren, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern 21 - 11 - keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen ei- nes Hinweises auf das Nichtbestehen der Garantie wird für den Durch- schnittsverbraucher deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Artikel 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versi- cherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 69; vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22). (3) Abgesehen davon, dass eine erweiternde Auslegung von Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung - wie vom Berufungsgericht vertreten - nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht geboten ist, spricht gegen ein über den Wortlaut hin- ausgehendes Normverständnis, dass Artikel 31 der Richtlinie auch da- rauf abzielt, den Versicherern ein ausreichendes Maß an Rechtssicher- heit hinsichtlich der den Versicherungsnehmern mitzuteilenden Informa- tionen zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Abs. 3 der Richtlinie die Mitteilung zusätzlicher, über die in Anhang II der Richtlinie genannten Auskünfte hinausgehender Infor- mationen nur verlangen, wenn sie zur Information des Versicherungs- nehmers notwendig ist und wenn die geforderten Angaben genau und klar genug sind (vgl. EuGH VersR 2015, 702 Rn. 21 f.; VersR 2002, 1011 Rn. 24). Diesem Richtlinienziel widerspräche es, vom Versicherer im Wege der Rechtsanwendung Angaben zu verlangen, die nach dem Ge- setzeswortlaut nicht vorgesehen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- 22 23 - 12 - braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Über- schussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. ent- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung. Das folgt daraus, dass nur über die für den konkreten Vertrag zu ermittelnden Rückkaufswerte zu informieren ist (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 25; ders. VW 1995, 90, 95; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 43; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 433 f.). Diese Information hat die Beklagte entgegen der in der mündlichen Verhand- lung geäußerten Ansicht der Klägerin in der Verbraucherinformati on er- teilt, wie unter a) bb) ausgeführt worden ist. bb) Anders als die Revisionserwiderung geltend macht, kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzan- forderungen genügt. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, begründet ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rn. 8; vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 9 f.; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 [juris Rn. 49]). cc) Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zu den in der Verbraucherinformation gemäß Abschn itt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen waren, 24 25 26 - 13 - wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs- verträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie An- gaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. Mehrere selbständige Versicherungs- verträge liegen im Streitfall nicht vor. Ein Lebens- oder Rentenversiche- rungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebens- fall als auch für den Todesfall enthält, ist ein einheitlicher Versiche- rungsvertrag (so auch OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 79/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 U 131/18, juris Rn. 17; OLG Hamm VersR 2018, 1114, 1115). Die Höhe der Ge- samtprämie, die neben der eigentlichen Prämie auch etwaige Kosten, Gebühren und Steuern umfasst, ergibt sich hier aus dem Versicherungs- schein, in dem auch die vereinbarte Zahlungsweise genannt wird. Scho n nach dem Wortlaut bezieht sich "die Angabe des insgesamt zu zahlen- den Betrages" nicht auf den Gesamtbetrag der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien, sondern auf die Summe der ein- zelnen Prämienbestandteile. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, die sicherstellen soll, dass dem Versicherungsnehmer die Höhe der für einen bestimmten Zahlungszeitraum geschuldeten Versi- cherungsprämie sowie etwaige Nebengebühren und -kosten bekannt sind und ihm nicht "versteckte" Kosten verborgen bleiben (vgl. OLG Köln, Ur- teil vom 27. September 2019 aaO Rn. 17 ff.; OLG München BeckRS 2017, 144381 Rn. 11). Sonstige mögliche Nebengebühren und - kosten werden in § 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Einzelnen aufgeführt. dd) Auch eine Information über die Frist, während der der Antrag- steller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie das Berufungsgericht richtig ge- sehen hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders 27 - 14 - als beim Antragsmodell (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, r+s 2018, 472 Rn. 17 ff.) - nicht erforderlich (so auch Brandenbur- gisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. April 2019 - 11 U 42/16, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 U 1393/18, juris Rn. 4; Urteil vom 29. November 2016 - 4 U 677/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 U 131/18, juris Rn. 17; Urteil vom 27. November 2015 - 20 U 143/15, juris Rn. 24; Saarländi- sches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW -RR 2018, 796 Rn. 31; OLG Karlsruhe VersR 2017, 1193, 1194; OLG Hamm VersR 2016, 777, 778 f.). Wenn der Versicherer mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Vertrages rechtzeitig gemäß § 147 BGB angenommen hatte und der Vertrag - schwebend unwirksam - zustande gekommen war, konnte der Versiche- rungsnehmer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist dem Zustandekom- men des Vertrages widersprechen, so dass sich die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht mehr stellte. Hatte der Versicherer hingegen den Antrag des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angenommen, war der Antrag nicht mehr bindend und die verspätete Annahme durch den Versicherer galt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen konnte oder auch nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Belehrung über die - bereits abgelaufene - Antragsbin- dungsfrist sinnlos gewesen. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirk- samkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. 28 - 15 - im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff. und seither ständige Rechtsprechung). Die Klägerin verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ih r zumindest ver- traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte fast acht Jahre die Versicherungsprämien, kündigte den Vertrag im Juni 2008 und erklärte erst weitere sieben Jahre später den Widerspruch. Die jah- relangen Prämienzahlungen haben für die Klägerin erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. B. Anschlussrevision der Klägerin Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Es ist insgesamt als Anschlussrevision zu behandeln. Als solche ist es zulässig. 1. Die von der Klägerin eingelegte selbstständige Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Berei- cherungsanspruchs richtet, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Ur- teilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechts- fragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Aus- legung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung 29 30 31 32 33 - 16 - der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Ur- teil aus einem anderen Grund angreift (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 22 m.w.N.). b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revi sion in den Urteilsgründen zugelassen, "da die vorliegend aufgeworfene Rechts- frage, ob die im Versicherungsschein (…) enthaltenen Angaben über ga- rantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b) bis d) zu § 10a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der ober- gerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird". Damit ist lediglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Frage beantwortet hat und die sich gegen die Annahme eines fortbeste- henden Widerspruchsrechts der Klägerin wendet, der Weg in die Revisi- onsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten der Klägerin, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift. 2. Dagegen ist die Anschlussrevision der Klägerin statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Der für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit der Hauptrevision ist gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 ff.). Die Anschlussrevision betrifft mit den sich aus dem Widerspruch der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen einen Lebe nssach- verhalt, der mit dem von der Revision der Beklagten erfassten Streitge- 34 35 36 - 17 - genstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 26 m.w.N.). b) Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 ZPO. Anders als die An- schlussrevisionserwiderung meint, enthält die Anschlussschrift insbe- sondere die nach §§ 554 Abs. 3 Satz 2, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO er- forderlichen Anträge. Sie nimmt umfassend auf die Revisionsbegründung der Klägerin und damit auch auf die dortigen Anträge Bezug. 3. Anschlussrevision und unstatthafte Revision der Klägerin bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwer- fen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 27 m.w.N.). 37 38 - 18 - II. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A), konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2018 - 3 O 9/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2018 - 7 U 108/18 - 39