Beschluss
12 U 80/21
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2021, Aktenzeichen 21 O 2/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 253.074,17 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2021, Aktenzeichen 21 O 2/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. 2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.12.2021 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18.01.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 3 1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, eine Verwirkung des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 8 Abs. 5 VVG a.F. käme aufgrund der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt nicht oder allenfalls dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des Lösungsrechts „willkürlich“ geschaffen hätte, folgt dem der Senat nicht. Diesbezüglich ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich. 4 a) Wie bereits in dem Hinweis des Senats vom 20.12.2021 dargelegt, sind die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten von einem Versicherungsvertrag in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt danach dem nationalen Gericht (BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, juris Rn. 42; hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14, juris Rn. 43; vgl. auch BGH, Zurückweisungsbeschluss vom 17.11.2021 - IV ZR 10/21). 5 b) Hieran ändert auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121 ff.), auf die der Kläger abstellt, nichts. Diese Rechtsprechung gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich der Lösungsrechte von Versicherungsverträgen abzuweichen (a.A. allerdings OLG Rostock, Beschluss vom 09.11.2021 – 4 U 51/21, juris Rn. 6) oder die Sache gemäß § 267 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen. 6 aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten bei Versicherungsverträgen die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Einzelfall den nationalen Gerichten überlassen (BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, Rn. 42) und dabei insbesondere bereits klargestellt, dass derartige Gesichtspunkte Berücksichtigung finden können. 7 (1) In der Rechtssache „Rust-Hackner“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) hat der Gerichtshof etwa dargelegt, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn sich der Versicherungsnehmer von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag lösen könnte, wenn ihm durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79). Diese Formulierung zeigt, dass der Gerichtshof auch bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei der Frage für möglich hält, ob die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsfrist zu laufen begonnen hat. Dass hierbei auf die nationalen Rechtsvorschriften und deren Wertungen zurückzugreifen ist, wurde ebenfalls durch die Ausführungen des Gerichtshofs bestätigt, wonach die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts den Mitgliedstaaten überlassen bleibt und die nationalen Gerichte eine Gesamtwürdigung vorzunehmen haben, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 55, 82). 8 (2) Wenn aber den Mitgliedstaaten die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen überlassen bleibt, können damit naturgemäß auch Einschränkungen einhergehen (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27; EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 62). Eine solche Einschränkung des im deutschen Recht vorgesehenen Widerspruchsrechts ergibt sich dabei aus dem in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2020 - 9 U 35/20, juris Rn. 16 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102, juris Rn. 42). 9 bb) Dieser auch durch den Gerichtshof geklärten Rechtslage im Bereich des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts steht die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20) nicht entgegen. 10 (1) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gerichtshof in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 242 BGB im Rahmen einer Verwirkung nach deutschem Recht schon nicht ausgeschlossen. Soweit er ausführt, es sei dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 118), bezieht sich dies ersichtlich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs allgemein, sondern lediglich auf den Einwand des reinen Zeitablaufs, was sich bereits aus einem Vergleich mit der englischen Fassung („relying on a time bar“) ergibt (im Ergebnis ebenso Hölldampf , BB 2021, 2569, 2573). Schließlich führt der Gerichtshof im unmittelbaren Anschluss selbst aus, dass das Widerspruchsrecht durch den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts eingeschränkt wird, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121, juris). 11 (2) Auch eine weitergehende Beschränkung der Voraussetzungen einer Verwirkung im Bereich des Rechts der Lebensversicherungen ist der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen. 12 Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, der Einzelne dürfe sich nicht in missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121), steht dies in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts bei Lebensversicherungsverträgen. So hat der Gerichtshof schon bislang ausdrücklich darauf abgestellt, das Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht diene dazu, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen und nicht, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren, so dass Einschränkungen nach dem nationalen Recht, auf Grundlage dieser Zielsetzung europarechtlich nicht zu beanstanden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 119 - 121). Hingegen wurde ein Verständnis des fortdauernden Vertragslösungsrechts im Bereich der Lebensversicherung im Wesentlichen als Pönale zur Abschreckung des Versicherers (so OLG Rostock, Beschluss vom 09.11.2021 – 4 U 51/21, juris Rn. 8) durch den Gerichtshof gerade nicht geteilt. Hieran ändert auch die durch den Kläger zitierte Entscheidung nichts. 13 (3) Hinzu kommt, dass die dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) zugrunde liegende unionsrechtliche Rechtslage wesentlich von derjenigen abweicht, welche für die Lösungsrechte gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich ist. Die Verbraucherkredit-Richtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) enthält in Art. 14 abschließende Bestimmungen zur Widerrufsfrist; die zeitlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts unterliegen der Vollharmonisierung (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - a.a.O., Rn. 114 ff.). Aus diesem Grund darf eine in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts auch nicht durch nationale Rechtsvorschriften erfolgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - a.a.O., Rn. 116 f.). Demgegenüber liegt den o.g. Lösungsrechten im Bereich der Lebensversicherung die zweite und dritte Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinien 90/619/EWG, Richtlinie 92/96/EWG) zu Grunde, die die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich etwaiger Einschränkungen dieses Rechts einer Regelung durch das nationale Recht überlassen (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12, juris Rn. 22 ff.). Grenzen ergeben sich hier lediglich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (EuGH a.a.O.). 14 (4) Aus vorstehendem folgt zugleich, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lösungsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 8 Abs. 5 VVG a.F. durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eingeschränkt bzw. verwirkt sein kann, sowohl im nationalen Recht als auch unter dem Gesichtspunkt des Europäischen Rechts zweifelsfrei geklärt ist. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 AEUV ist nicht geboten (zum „acte éclairé“ BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VIII ZR 75/19, juris Rn. 59: BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, BVerfGE 151, 202-374, Rn. 315). 15 2. Auch im Übrigen sind die Ausführungen in der Gegenerklärung nicht geeignet, eine Verwirkung des Widerspruchsrechts in Zweifel zu ziehen. 16 a) Die Beklagte war gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten gefehlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – IV ZR 8/19, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 24.03.2016 – 12 U 141/15, juris Rn. 56). Dies folgt schon aus dem Gesetzestext. Gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. hat der Versicherer Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, zu machen. Nach ihrem Wortlaut setzt die Bestimmung also voraus, dass Rückkaufswerte garantiert sind, und knüpft hieran das Erfordernis, das Ausmaß der Garantie anzugeben. Dies steht, wie auch schon der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, in Einklang mit dem Wortlaut von Anhang II Buchst. A. a.9 der Richtlinien 92/96/EWG und 90/619/EWG (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – IV ZR 8/19, juris Rn. 17 ff. mit weiteren Ausführungen). 17 Auf die Frage, ob die Ausgestaltungsfreiheit des nationalen Rechts hinsichtlich der Modalitäten des Widerspruchs/Rücktritts und dessen Einschränkungen im Fall des Fehlens einzelner Verbraucherinformationen nach Anhang II der genannten Richtlinien eingeschränkt ist, kommt es damit bereits nicht an. Angesichts der dargelegten klaren Vorgaben des Gerichtshofs und wegen des Fehlens abschließender Bestimmungen in den zugrundeliegenden Richtlinien bestehen aus Sicht des Senats allerdings keine Zweifel, dass auch in diesem Fall die Einschränkungen des nationalen Rechts Anwendung finden, soweit sie nicht mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit kollidieren. 18 b) Dass dem Kläger die Kapitalanlage durch den Vermittler G. bereits ursprünglich als vollständig fremdfinanziertes Modell angeboten wurde, hat der Senat bereits bei seinem Hinweis berücksichtigt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es die freie Entscheidung des Klägers war, ein derartiges Anlagemodell zu wählen. Unbeachtlich ist auch, falls für den Kläger - wie in der Gegenerklärung vorgetragen - nicht die steuerlichen Vorteile dieser Konstruktion im Vordergrund standen, sondern er auf ein günstiges Zinsdifferenzgeschäft spekuliert hatte. In beiden Fällen gilt, dass das gesetzlich eingeräumte Widerspruchsrecht den Versicherungsnehmer vor übereilten Abschlüssen schützen soll, aber nicht dazu dient, mit dem nachträglichen Wissensvorsprung der für den Ertrag der Kapitalanlage wesentlichen Faktoren eine Rendite zu maximieren (OLG München, Urteil vom 31.08.2018 – 25 U 607/18, juris Rn. 25; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 u.a., juris Rn. 120). 19 c) Etwaige Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten sind im hiesigen Zusammenhang ohne Bedeutung, da Schadensersatzansprüche - wie auch der Kläger einräumt - unstreitig verjährt sind. 20 d) Ob der im Jahr 2016 durch die F-AG erklärte Widerspruch bzw. der erklärte Rücktritt wirksam war, bedarf entgegen der Auffassung des Klägers keiner Klärung. Unstreitig ist - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - dass im Jahr 2018 eine Rückabtretung an den Kläger erfolgt ist und die F-AG die Beklagte darauf hingewiesen hat, sowohl sie als auch der Kläger gingen von einer Unwirksamkeit des Widerspruchs/Rücktritts aus. Wenn aber eine bekanntermaßen auf die Kommerzialisierung von Widerspruchsrechten ausgerichtete gewerbliche Policenaufkäuferin etwa zwei Jahre nach dem Erwerb einer Police und nachdem zunächst ein Widerspruch geltend gemacht wurde, die Police mit dem Bemerken zurücküberträgt, der erklärte Widerspruch sei unwirksam - der Vertrag also nicht rückabzuwickeln - darf ein Versicherer regelmäßig davon ausgehen, dass Rechte aus dem erklärten Widerspruch nicht hergeleitet werden sollen. Andernfalls bliebe als Erklärung für die „Rücknahme“ des Widerspruchs nur, dass dieser zur Maximierung der Nutzungen hinausgeschoben werden soll; dies verstieße aber ebenfalls in erheblichem Maß gegen den Zweck des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Lösungsrechts. II. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 22 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.