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Entscheidung

IV ZR 44/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 44/19 Verkündet am: 22. April 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. März 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stutt- gart - 18. Zivilkammer - vom 31. Juli 2018 teilweise abge- ändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klä- gerin 1.253,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2015 zu zahlen. Die Berufung der Kläge- rin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.990,19 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrück- zahlung zuzüglich Überschussbeteiligung bei Tod vor Rentenbeginn so- wie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der ga- rantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach dem soge- nannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Im September 2014 kündigte die Klägerin den Versicherungsver- trag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 11.706,57 € unter Ab- zug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 erklärte die Klägerin den Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 5.990,19 €, ferner Erstattung außergericht- licher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe von 1.253,96 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der Anschlussrevision ihr über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Kläge- rin stehe ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.253,96 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausü- ben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungs- gemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvoll- ständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. 7 8 9 10 - 5 - II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war abe r nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein 11 12 13 14 - 6 - enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter und fünfter Spalte der "Rück- kaufswert plus Überschußbeteiligung" und der "nach Rückkauf verblei- bende Restwert plus Überschußbeteiligung" bei Rentenbeginn ausgewie- sen werden. Im dritten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapital- markt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte seien "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mit- geteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufs- werte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungs- scheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rück- kaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zu- dem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch Sternchen- Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", wäh- rend die Überschriften zu den Spalten 3, 4 und 5 durch Doppelsternchen- Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Üb- rigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzu- geben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um - 7 - eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklag- ten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Ta- belle "Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung" und damit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwide- rung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflis- tung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spal- te 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversi- cherung Vorgaben. (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Wi- derspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Trans- parenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Wider- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25). 15 16 17 18 - 8 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Ren- tenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn) entfallender Beitragsan- teil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versiche- rungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klägerin in- soweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebens- versicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages "Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Neben- leistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen", mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt - und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall vor oder ab Rentenbeginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall - Prämien sepa- rat ausgewiesen werden. bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antrag- steller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als 19 20 21 - 9 - beim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über fast elfeinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Se- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). 22 - 10 - B. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführun- gen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2018 - 18 O 413/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2019 - 7 U 179/18 - 23 24