Entscheidung
IV ZR 102/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723BIVZR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723BIVZR102.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/21 vom 19. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 19. Juli 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Mün- chen - 21. Zivilsenat - vom 22. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 68.010,52 € Gründe: 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor- liegen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage von grund- sätzlicher Bedeutung durch das Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt ist. Danach musste zwar die vor Ab- schluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 Versicherungsauf- sichtsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation ge- mäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten. Ein Lebensversicherer, 1 - 3 - der - wie die Beklagte - bereits vor Vertragsschluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. aber nicht angeben, dass er dem deutschen Siche- rungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.). Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzuneh- mende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Er- gebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senat s- beschluss vom 15. Februar 2023 - IV ZR 213/22, juris Rn. 2 m.w.N.). 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist schließlich ebenfalls nicht veranlasst. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Versicherer dem Versicherungs- nehmer im Falle vertraglich nicht vereinbarter garantierter Rückkaufswerte und Leistungen aus beitragsfreier Versicherung im Rahmen der ihm nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. Buchst. b), c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. obliegenden Informations- pflichten Angaben darüber machen musste, dass derartige Beträge nicht garantiert werden, gebietet eine Vorlage nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebens- versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 2 3 - 4 - 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) sind derart offenkun- dig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015, C-452/14, Doc Generici, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 18-22). Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Ein- wand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Feb- ruar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.10.2020 - 12 O 16223/19 - OLG München, Entscheidung vom 22.03.2021 - 21 U 6111/20 -