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Entscheidung

IV ZR 265/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR265.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 265/19 Verkündet am: 8. Juli 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 22. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.470,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz aus einem Betrag von 1.231,88 € seit dem 12. Dezember 2015 und aus einem weiteren Betrag von 6.238,16 € seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.470,04 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im November 2004 zwei Verträge mit den Endziffern 6 und 4 jeweils über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahl- recht im Erlebensfall, Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn (14-facher Jahresbetrag der garan- tierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) und Pflegevorsorge nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Im Jahr 2009 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 6 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 682,61 €. Im September 2015 erklärte die Klägerin jeweils den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf die Verträge ge- leisteten Beiträge - hinsichtlich des Vertrags mit der Endziffer 6 abzüg- lich Rückkaufswert - sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 3.021,81 € (Endziffer 6) und 7.730,63 € (Endziffer 4), ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszin- sen. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Die Klägerin meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der jeweiligen Wider- spruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Ver- braucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe von 7.470,04 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Kläge- rin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie He raus- gabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 7.470,04 € zu. Sie habe das jeweilige Wider- spruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin zu beiden Verträgen eine formell und inhaltlich ordnungsgemä- ße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr jeweils überlasse- ne Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte ga- rantiert würden. 7 8 9 - 5 - II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen jeweils ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin die Widersprüche nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucher- information noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. b) Die der Klägerin jeweils überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswer- te überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinforma- tion nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen Feststel- lungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entge gen der Wür- digung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherungsschein 10 11 12 13 - 6 - enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versiche- rungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren dritter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung" ausgewiesen wird. Im vier- ten Absatz vor der jeweiligen Tabelle wird der Rückkaufswert einschließ- lich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeit- punkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Wei- ter wird erläutert, die in den Spalten 3 und 4 genannten Werte seien "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maß- geblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "über- haupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der je- weiligen Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen- Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", wäh- rend die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch Doppel- sternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht ga- rantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitge- teilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem - 7 - es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über i hr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge über fünf (Endziffer 6) bzw. na- hezu 11 Jahre (Endziffer 4) auf deren angebliche Unwirksamkeit zu beru- fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2019 - 3 O 440/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 138/19 - 14