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Entscheidung

IV ZR 264/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR264
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR264.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 264/19 Verkündet am: 8. Juli 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.694,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 14. Februar 2016 und 3.467,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch in- soweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.162,35 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im April 2003 einen Vertrag mit der Endzif- fer 6 über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der garantierten Rente ab züglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) und Berufsunfä- higkeitsvorsorge sowie im Jahr 2005 einen Vertrag mit der Endziffer 8 über eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Heirats- oder Erle- bensfall der versicherten Person und Beitragsbefreiung bei Tod des Ver- sicherungsnehmers vor Ablauf des Auszahlungstermins jeweils nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 3. November 2015 erklärte der Kläger jeweils den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf die Verträge ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 8.435,57 € (Endziffer 6) und 3.506,79 € (Endziffer 8), ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszin- sen. Der Kläger meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der jeweiligen Wider- 1 2 3 4 5 - 4 - spruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Ver- braucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 5.694,73 € für den Vertrag mit der Endziffer 6 und 3.467,62 € für den Vertrag mit der Endziffer 8 - jeweils nebst Zinsen - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausg abe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe von 5.694,73 € und 3.467,62 € zu. Er habe das jeweilige Widerspruchs- recht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger zu beiden Verträgen eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Wider- spruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm jeweils überlassene Ver- braucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erfor- derliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. 6 7 8 - 5 - II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen jeweils ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger die Widersprüche nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucher- information noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der 14- (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) bzw. 30- tägigen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F.) Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., voll- ständig vorliegen. b) Die dem Kläger jeweils überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformati- on nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen Feststel- lungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Wür- 9 10 11 12 - 6 - digung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versiche- rungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter (Endziffer 6) bzw. dritter Spalte (Endziffer 8) der "Rückkaufswert plus Überschußbe- teiligung" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor der jeweiligen Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeit- wert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, des- sen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsent- wicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird jeweils erläutert, der in der Spalte 4 bzw. 3 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berech- nungsgrundlagen ermittelt" und könne "nicht garantiert werden". Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der jeweiligen Üb er- sicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Über- schrift zu der Spalte 4 bzw. 3 jeweils durch Doppelsternchen -Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt wird. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 bzw. 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Ver- - 7 - fahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahe- zu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge über mehr als zwölfeinhalb (End- ziffer 6) bzw. zehneinhalb Jahre (Endziffer 8) auf deren angebliche Un- wirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2019 - 3 O 360/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 107/19 - 13