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VIII ZR 207/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR207.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 207/18 Verkündet am: 24. März 2021 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 - un- ter deren Zurückweisung im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist und die zuerkannte Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger er- folgt ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 wird mit der Maßgabe zurück- gewiesen, dass die Beklagte den zuerkannten Betrag in Höhe von 2.345,42 € nebst Zinsen an die Kläger als Mitgläubiger zu zahlen hat. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W. A. GmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in A. Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem Lieferanten bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit den Klä- gern im Juni 2005 einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme, der in § 7 dieselben vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Mess- und Grund- preise enthält, deren Wirksamkeit der Senat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden zu beurteilen hatte (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205; zum Wortlaut der Preisbestimmungen in § 7 des Vertrags dort Seite 1206). Die Kläger nahmen in der Folgezeit Fernwärme von der Beklagten ab. Die Abrechnungen hierfür erstellte die Beklagte für den hier streitgegen- ständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 auf Grundlage der in § 7 vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grund- und Messpreise. Diese Preisbestimmun- gen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom 18. Dezember 2019 für unwirksam erachtet (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO Rn. 16, 19 ff., 28 ff.). Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte, welche die Beklagte nach Maßgabe der Preisanpassungsklauseln gemäß der (unwirksamen) Regelung in § 7 des Mustervertrags alle sechs Monate angepasst hatte. Den mit der - den Klägern am 25. Februar 2010 zugegangenen - Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt verlangten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh erhöhte die Beklagte im Jahr 2010 schrittweise auf zuletzt 73,05 € netto/MWh. Diese Preiserhöhungen 1 2 3 - 4 - berücksichtigte die Beklagte in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010, die den Klägern am 7. Januar 2011 zuging. In den Jahresabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 berücksichtigte die Beklagte weitere Erhöhungen des Arbeitsprei- ses. Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 erklärten die Kläger erstmals, der Fest- setzung des "aktuellen" Arbeitspreises der Beklagten zu widersprechen und leis- teten bis auf weiteres die geforderten Abschläge unter Vorbehalt und ohne Aner- kennung einer Rechtspflicht. Mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2014 wi- dersprachen die Kläger allen weiteren Preisanpassungen, die in den Jahresab- rechnungen für 2011 (vom 13. Januar 2012, zugegangen am 16. Januar 2012), für 2012 (vom 14. Januar 2013, zugegangen am 17. Januar 2013) und für das Jahr 2013 (vom 17. Januar 2014, zugegangen am 20. Januar 2014) seit dem Jahr 2010 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorge- nommen worden waren. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte als Gesamtgläu- biger auf Rückzahlung für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteter Fernwärmeent- gelte in Höhe von 2.906,66 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amts- gericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger für die streitgegenständlichen Jahre als Gesamtgläubiger 2.345,42 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den Zahlbetrag - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - in Abän- derung des erstinstanzlichen Urteils auf 1.202,34 € nebst Zinsen verringert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Kläger er- streben mit ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, die Revision der Kläger hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Be- klagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Arbeitspreis- anpassung entfallenden Entgeltanteile zu, da die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrags, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entgeltansprüche stütze, unwirksam sei; die Klausel verstoße gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nF. Der Höhe nach bestimme sich der den Klägern zustehende Rückzah- lungsanspruch unter Zugrundelegung des mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 zuletzt geforderten Arbeitspreises von 73,05 €/MWh netto (86,93 €/MWh brutto). Denn hierbei handele es sich um die letzte Preiserhöhung, der die Kläger nicht binnen drei Jahren ab Zugang der maßgeblichen Jahresabrechnung wider- sprochen hätten. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt zu unwirksamen Preisanpassungs- klauseln in Gas- beziehungsweise Fernwärmelieferungsverträgen entschieden habe, sei die in Energielieferungsverträgen durch die Unwirksamkeit einer Preis- anpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handele, der betroffene 7 8 9 10 11 - 6 - Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend ma- chen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals be- rücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Demgemäß scheiterten Erstattungsansprüche der Kläger für das Jahr 2010 schon daran, dass es für den Lieferzeitraum 2010 mangels rechtzeitigen Widerspruchs gegen die Preiserhöhungen in der Jahresabrechnung 2010 an ei- ner Überzahlung fehle. Denn die Kläger hätten erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2014 allen in den Abrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 einge- flossenen Arbeitspreiserhöhungen widersprochen. Dieser Widerspruch sei je- doch über drei Jahre nach der am 7. Januar 2011 zugegangenen Jahresabrech- nung für das Jahr 2010 erfolgt. Den in der am 16. Januar 2012 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2011 berücksichtigten - sowie allen nachfolgen- den - Arbeitspreiserhöhungen hätten die Kläger jedoch mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2014 rechtzeitig widersprochen. In dem Schreiben der Kläger vom 15. Juni 2013 sei ein wirksamer Wider- spruch der Kläger gegen die in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 berück- sichtigten Preiserhöhungen - mit der Folge, dass der mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) maßgeblich wäre - nicht zu sehen. Zwar sei dieses Schrei- ben der Beklagten binnen drei Jahren ab dem Zugang der Jahresabrechnung 2010 (7. Januar 2011) bei den Klägern eingegangen. Es könne jedoch deshalb 12 13 - 7 - nicht als Widerspruch gegen die im Jahr 2010 erfolgten Preiserhöhungen gewer- tet werden, da in dem Schreiben nur dem "aktuellen" Arbeitspreis, nicht aber den lange zurückliegenden Erhöhungen des Jahres 2010 widersprochen worden sei. Damit stünden den Klägern als Gesamtgläubiger lediglich Rückerstat- tungsansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 in einer Gesamthöhe von 1.202,34 € nebst Zinsen zu. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass die auch im Vertragsverhältnis mit den Klägern verwendete Preisanpassungs- klausel in § 7 des Mustervertrags wegen Verstoßes gegen das Gebot der Kos- tenorientierung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist und den Klägern deshalb für die Jahre 2011 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes nicht als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger - zusteht. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Rückforderungsan- spruch der Kläger für das Jahr 2010 verneint und überdies die Rückforderungs- ansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 zu niedrig bemessen. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts führt allein die Erhebung eines Widerspruchs ge- gen den Preis - ohne Rücksicht auf die dafür angegebene Begründung - zur An- wendung der Dreijahresfrist im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Se- 14 15 16 17 - 8 - nats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung. Aufgrund des Wider- spruchs vom 15. Juni 2013 umfassten deshalb die Rückforderungsansprüche der Kläger auch das Jahr 2010 und war für den gesamten Rückforderungszeitraum der mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) zugrunde zu legen. Denn der Zu- gang aller späteren Jahresabrechnungen lag innerhalb eines Dreijahreszeit- raums vor dem genannten Widerspruch der Kläger. Unter Berücksichtigung des- sen beläuft sich der Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt 2.345,42 € nebst Zinsen. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Berufungs- gericht die Kläger zu Unrecht als Gesamtgläubiger und nicht als Mitgläubiger an- gesehen hat. Ansonsten ist die Revision unbegründet. Den Klägern steht der ihnen vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Jahre 2011 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, denn sie haben für die Belieferung mit Fernwärme einen höheren als den nach dem Vertrag geschuldeten Preis ent- richtet. 1. Die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des - konkludent nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) geschlossenen - Fernwärmelieferungsvertrags der Parteien ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das in den vorgenannten Normen verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der 18 19 20 - 9 - gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das auf der Grundlage derselben Preisanpassungsklausel der Beklagten ergan- gene Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.) Bezug genommen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die Rückforde- rungsansprüche den Klägern jedoch nicht als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), sondern nur als Mitgläubiger (§ 432 BGB) zu. Zwar haften die Kläger für die aus § 433 Abs. 2 BGB begründeten Kaufpreisforderungen der Beklagten aus dem Fernwärmelieferungsvertrag gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, NJW 2014, 3150 Rn. 10 f.). Da- raus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung überzahlter Entgelte die Kunden nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB würden. Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Kunden im Zweifel eine Gesamtschuld an (§ 427 BGB); es besteht aber im Falle einer Rück- forderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamt- schuldner im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 BGB werden. Vielmehr ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB die Regel, während die Gesamtgläu- bigerschaft die Ausnahme bildet (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 39; vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, NJW 2018, 225 Rn. 20 mwN). Umstände, die im Streitfall für eine solche Ausnahme sprächen, hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. II. Zur Revision der Kläger 1. Die Revision der Kläger ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Re- vision zugunsten beider Parteien zugelassen. Im Urteilstenor ist die Revision un- 21 22 23 - 10 - beschränkt zugelassen; eine Eingrenzung der Revisionszulassung auf die Be- klagte lässt sich der Begründung in den Entscheidungsgründen nicht mit der er- forderlichen Deutlichkeit entnehmen (vgl. zur Revisionsbeschränkung auf eine Partei: BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 33; Senats- beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils mwN). Denn dort heißt es nur, es bestehe Anlass zu klären, ob die teilweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gasgrundversorgung entnommenen Grundsätze auch auf Fernwärmelieferungsverträge zu übertragen seien. Diese Grundsätze betreffen sowohl die zum Nachteil der Beklagten entschiedene Frage des Anspruchsgrundes als auch die zum Nachteil der Kläger entschiedene der Anspruchshöhe. 2. Die Revision der Kläger hat auch in der Sache Erfolg. Der den Klägern zustehende Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bemisst sich - in Anwendung der vom Senat für derartige Kons- tellationen entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung - nach dem mit der am 25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geltend gemachten Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto). Allen nachfolgenden Arbeitspreiserhöhungen haben die Kläger binnen drei Jah- ren ab Zugang der Jahresabrechnung, in der die jeweilige Arbeitspreisanpassung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen. Denn maßgeblich ist insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst das Schreiben der Kläger vom 14. Februar 2014, sondern bereits das zeitlich frühere Schreiben der Kläger vom 15. Juni 2013. Insbesondere steht die dort von den Klägern verwen- dete Formulierung, sie beanstandeten den "aktuellen" Arbeitspreis, einer Bestim- mung des für die Rückforderung maßgeblichen Preises nach Maßgabe einer von diesem Zeitpunkt aus rückwirkend berechneten Dreijahresfrist nicht entgegen. 24 25 - 11 - a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, führt eine unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsver- trag zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ge- mäß §§ 157, 133 BGB zu schließen ist, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhun- gen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeit- raum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Un- wirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten An- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jah- resabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, be- anstandet hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 43 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). b) Dabei kommt es auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Wider- spruch auf diese beschränken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6; 26 27 28 - 12 - Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 22). Danach bedarf es auch keiner Angaben, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will. Die ergän- zende Vertragsauslegung des Senats in den Fällen langjähriger Versorgungsver- hältnisse, in denen der Kunde den Preiserhöhungen über lange Zeit nicht wider- sprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Un- wirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht, setzt für die Anknüpfung an die Dreijahresfrist lediglich voraus, dass der Kunde dem Energieversorger gegen- über zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) Preis der Höhe nach. Die Rückforderungsansprüche des Kunden werden sodann durch die ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten des Versorgers) auf einen Preis begrenzt, der ausgehend von dem Zeitpunkt eines (wie auch immer be- zeichneten oder begründeten) Widerspruchs des Kunden gegen den Preis rück- wirkend nach der genannten Dreijahresfrist zu ermitteln ist. c) Aufgrund des Widerspruchsschreibens vom 15. Juni 2013 ist deshalb - wie bereits das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - für den Rück- forderungsanspruch der Kläger der Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) maßgeblich, den die Beklagte mit der Jahresabrechnung für 2009 (ab dem 1. Oktober 2009) verlangte. Denn bereits die nachfolgende, auf mehreren schrittweisen Preiserhöhungen basierende Jahresabrechnung für 2010 war den Klägern am 7. Januar 2011 und somit innerhalb eines vom Wider- spruch rückgerechneten Dreijahreszeitraums zugegangen; an der Geltendma- chung der Unwirksamkeit der in dieser und den späteren Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen sind die Kläger somit nicht gehindert. 29 30 - 13 - C. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Te- nor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es wei- terer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass der zuerkannte Betrag an die Kläger als Mitgläubiger zu zahlen ist. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 49b C 1462/14 - LG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2018 - 14 S 202/16 - 31 32