Entscheidung
IV ZR 211/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR211.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 211/19 Verkündet am: 8. Juli 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Be- rufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 7. November 2018 teilweise abge- ändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Klä- ger 5.294,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.294,02 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be rei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzah- lung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünf- facher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) sowie Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit vor und bis längstens zum Rentenbeginn) nach dem sogenannten Policen- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 10.033,90 €. Unter dem 1. Februar 2018 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträ- ge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 22.375,98 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsan- waltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers i n Höhe von 5.294,02 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsche idung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe von 5.294,02 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhalt- lich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seiner- zeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewe- sen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Wi- 6 7 8 9 10 - 5 - derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten 14-tägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Un ter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinform ation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteili- gung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung be- 11 12 - 6 - schrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte seien "auf Basis der heutigen Be- rechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert werden." Wird einem Versiche- rungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfol- genden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungs- grundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 4 und 5 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rück- kaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den ab- geschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine ähnlich gestaltete Verbraucher- information derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Ein- zelnen ausgeführt. 13 - 7 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2018 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Anga- ben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung sowie Angaben über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, fänden sich - für den Versicherungsnehmer unzumutbar - an zwei verschiedenen Stellen des Vertragswerks. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zu- sammenhängenden Text (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15, r+s 2016, 609 [juris Rn. 11]; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016 - IV ZR 17/16, juris Rn. 9). Die vom Kläger beanstandeten Angaben sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres den im Policenbegleitschreiben im zweiten und dritten Satz ausdrücklich aufge- führten Unterlagen zu entnehmen. Im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" findet er in den Spalten 2 und 3 der im Versicherungs- schein enthaltenen Übersicht die monatliche Garantierente nach Bei- tragsfreistellung ohne und mit Überschussbeteiligung. Den zu erreichen- den Mindestversicherungsbetrag, auf den ihn Absatz 2 Satz 3 dieses Ab- schnittes hinweist, kann er mühelos den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen unter "§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?" - dort Absatz 2 - entnehmen. Dort heißt es: "Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei fortführen, wenn das bei- tragsfreie Garantiekapital einen Mindestbetrag von 2.000 € erreicht. …" 14 - 8 - bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die An- gabe der Leistungen aus prämienfreier Versicherung unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung in Spalte 3 der im Versicherungsschein ent- haltenen Übersicht hinsichtlich des Ausmaßes, in dem die dort angege- benen Werte garantiert werden, nicht widersprüchlich. Die Angaben wer- den auf der vorhergehenden Seite erläutert. Danach wird in Spalte 3 die "Garantierente einschließlich Überschußbeteiligung" ausgewiesen, wobei letztere "auf Basis des heutigen Niveaus der Überschußbeteiligung er- mittelt" werde. Dazu heißt es in der Erläuterung weiter "Die Differenz der Werte aus Spalte 3 und Spalte 2 kann daher nicht garantiert werden. " Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich hieraus zwanglos, dass sich die Garantieeinschränkung in der Doppelsternchen- Fußnote auf die in den in Spalte 3 ausgewiesenen Werten zusät zlich enthaltenen Überschussanteile bezieht. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als vier Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Se- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann 15 16 - 9 - Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.11.2018 - Ko 4 O 51/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2019 - 7 U 244/18 -