Entscheidung
IV ZR 243/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020UIVZR243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020UIVZR243.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243/19 Verkündet am: 7. Oktober 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. September 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beru- fung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 27. März 2019 teilweise abgeän- dert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.206,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2015 zu zahlen und ihn von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 106,74 € freizustellen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewie- sen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.632,61 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 1997 einen Vertrag über eine Kapi- tallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 1. Oktober 2011 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 2.595,73 €. Mit Schreiben vom 4. August 2015 erklärte der Kläger den Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert sowie Her- ausgabe von Nutzungen, insgesamt 11.884,68 €, ferner Erstattung außer- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei we- gen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 1.206,90 € nebst Zinsen und hinsichtlich der Freistellung von 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht lichen Urteils, während der Kläger mit seiner Anschlussrevision sein über den zuerkann- ten Betrag hinausgehendes Klagebegehren hinsichtlich des Nutzungsher- ausgabeanspruchs aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien in Höhe von 4.425,71 € weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe von insgesamt 1.206,90 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. 8 9 10 - 5 - II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ord- nungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Wider- spruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterla- gen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherin- formation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga rantier- ten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Ver- braucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das 11 12 13 14 - 6 - Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen wird. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungs- scheins wird der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung al s "Zeitwert der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung" beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwick- lung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenser- wartung. Weiter wird erläutert, der in Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Rech- nungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungs- nehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Aus- stellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundla- gen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er d arüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versi- cherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. De- zember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation der- selben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. bb) Die Einwände des Klägers gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. 15 - 7 - (1) Soweit der Kläger beanstandet, dass die vierte Spalte der Über- sicht "Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung" und damit summierte Be- träge ausweise, bedenkt er nicht, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Über- schussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufs- werte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbe- teiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). (2) Vergeblich rügt der Kläger weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch An- hang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vor- gaben. (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Wider- spruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Trans- parenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Wider- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Wider- spruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbrau- cherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 16 17 18 19 - 8 - Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der auf die streitgegenständliche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallende Beitragsanteil entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein- zeln auszuweisen war. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, war der Versicherer nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet (Senatsurteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030 Rn. 12 ff.). 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier ni cht entschei- dungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechts- widrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Wi- derspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu be- rufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte der Kläger das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nich t mehr wirksam ausüben. Auf die von ihm angegriffenen Ausführungen des 20 21 22 23 - 9 - Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2019 - 18 O 382/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2019 - 7 U 155/19 -