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Entscheidung

IV ZR 42/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR42.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 42/19 Verkündet am: 22. April 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. März 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stutt- gart - 22. Zivilkammer - vom 6. Juli 2018 teilweise abge- ändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klä- gerin 971,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 52 % und der Kläger zu 48 % mit Ausnahme der Terminsgebühr der Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten für die Revisionsinstanz, die die Klägerin alleine trägt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Klägerin und Kläger jeweils selbst. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 19. August 2019: 17.689,21 € ab dem 20. August 2019: 9.114,96 € Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2002 mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2003 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapital- wahlrecht im Erlebensfall, Garantiekapitalleistung bei Tod vor Erlebens- fall sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (17-facher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Im Februar 2016 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 8.509,74 €. Mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte die Klägerin den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. 1 2 3 4 - 4 - Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 9.114,96 €, ferner Erstattung außergericht- licher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin sowie die ebenfalls auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen gerichtete Klage ihres Ehemannes abgewiesen. Das Ober- landesgericht hat der Klage der Klägerin unter Zurückweisung der wei- tergehenden Berufung in Höhe von 971,84 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Be- zug auf die Klägerin, während diese mit der Anschlussrevision ihr über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger hat die von ihm eingelegte Anschlussrevision zurückg enom- men. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 5 6 7 8 9 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Kläge- rin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Heraus- gabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 971,84 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägeri n eine for- mell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wor- den. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Fol- genden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforder- liche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert wür- den. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2016 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. 10 11 12 13 - 6 - aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren sechster Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung" ausgewiesen wird. Im dritten Absatz vor die- ser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrie- ben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spal- te 6 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführ- te Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versi- cherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rück- 14 - 7 - kaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zu- dem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2 und 4 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge ga- rantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 5 und 6 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte ein- deutig mitgeteilt, dass die in Spalte 6 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versiche- rer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Ver- trag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherin- formation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzel- nen ausgeführt. bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die sechste Spalte der Tabelle "Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung" und damit sum- mierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsver- trag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionser- widerung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung 15 16 - 8 - der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflis- tung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spal- te 6 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversi- cherung Vorgaben. (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Wi- derspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Trans- parenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Wider- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2016 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein auf die Todesfallleistung (Garantiekapitalleistung bei Tod vor Erlebensfall, ab Rentenbeginn in Höhe des 17-fachen Jahresbetrages der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsur- teil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klä- 17 18 19 20 - 9 - gerin insoweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Le- bensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages "Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt - als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erwei- sen", mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt - und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall statt Ren- tenzahlung für den Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden. bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antrag- steller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als dreizehn Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Se- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). 21 22 - 10 - B. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2016 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführun- gen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2018 - 22 O 44/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2019 - 7 U 139/18 - 23 24