Entscheidung
IV ZR 279/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820UIVZR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820UIVZR279.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/19 Verkündet am: 26. August 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Juli 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.692,79 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2015 zu zahlen. Die Be- rufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.692,79 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Juli 2000 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall nach dem soge- nannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 25. November 2015 erklärte der Kläger den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 12.814,98 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 7.692,79 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerich tlichen Urteils. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein An- spruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 BGB in Höhe von 7.692,79 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirk- sam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ih m überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rück- kaufswerte garantiert würden. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt 7 8 9 10 11 - 5 - zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. b) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über da s Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrags getroffenen Feststel- lungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Wür- digung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert plus Über- schussbeteiligung in DM" ausgewiesen wird. Im dritten Absatz vor der Tabelle wird der "Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung" als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrie- ben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in der Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrund- lagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: " Er kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie 12 - 6 - hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht auf- geführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Be- träge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Be- klagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufs- werte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abge- schlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur- teil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucher- information derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Ein- zelnen ausgeführt. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags über mehr als fünfzehn Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche 13 - 7 - herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2019 - 22 O 204/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 102/19 -