Entscheidung
II ZR 48/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325BIIZR48
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIZR48.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/24 vom 26. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: I. Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Die Revision dürfte mangels Zulassung unstatthaft sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsfor- mel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente be- schränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Be- schränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungs- gericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63; Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Januar 2015 - III ZR 63/24; jew. mwN). - 3 - So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil die Frage, ob durch Einlegung in den zum Geschäftsraum einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Briefkasten eine Ersatzzu- stellung gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Geschäftsführer oder Ge- sellschafter in einer diesen persönlich betreffenden Angelegenheit bewirkt wer- den kann, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in der Rechtsprechung un- terschiedlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang aussteht". Diese Frage hat das Berufungsgericht zum Nachteil nur des Klägers verneint, indem es die Klage teilweise wegen der seitens des Beklagten erhobe- nen Einrede der Verjährung abgewiesen hat. Da der Kläger keine Revision ein- gelegt hat, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht beantwortet werden. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision dürfte nicht vorliegen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.01.2023 - 6 O 357/21 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2024 - 4 U 34/23 - - 4 - Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden. Karlsruhe, den 5. Juni 2025 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle