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Entscheidung

IV ZR 317/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090920UIVZR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090920UIVZR317.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 317/19 Verkündet am: 9. September 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Juli 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stutt- gart - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2019 teilweise abge- ändert und die Beklagte über einen Betrag von 499,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 und au- ßergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 hinaus zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens tragen der Kläger 97,7 % und die Beklagte 2,3 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 808,67 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Juni 2001 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 erklärte der Kläger den Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. Im Februar 2016 kündigte er den Versiche- rungsvertrag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 7.303 €. Mit der Klage verlangt er - soweit für die Revision noch von Bedeu- tung - Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert zuzüglich Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 9.574,21 €, und Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.308,28 € - einschließlich eines auf einen weiteren Vertrag entfallenden Betrages von 499,61 € - und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 2 3 4 5 6 - 4 - 48,20 € jeweils nebst Zinsen, wie aus dem Tenor ersichtlich, verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung hin- sichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche betreffend den noch streitgegenständlichen Vertrag. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein An- spruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGB zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemä- ße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte ga ran- tiert würden. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte de r nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Wi- 7 8 9 10 - 5 - derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2016 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. b) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über da s Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des hier in Rede stehenden Versicherungsvertrags getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung in DM" ausgewiesen wird. Im dritten Absatz vor der Tabelle wird der "Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteili- gung" als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung be- 11 12 - 6 - schrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in der Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungs- grundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er dar- über informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teil- weise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rück- kaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den ab- geschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Ver- braucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und 13 - 7 - Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags über vierzehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Se- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.04.2019 - 3 O 7/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2019 - 7 U 182/19 -