Entscheidung
IV ZR 234/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520UIVZR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520UIVZR234.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 234/19 Verkündet am: 20. Mai 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. April 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stutt- gart - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.860,45 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei- cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalzahlung bei Tod vor Rentenbeginn sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (Zahlung der garantierten Rente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rentenbegin n oder einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der sei- nerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Kläger den W ider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich von der Beklagten gezahlter Fondsanteile und des Versicherungswertes zuzüg- lich Nutzungen aus dem Deckungsstock und der Fondswerte, insgesamt 43.235,77 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen U nvoll- ständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in 1 2 3 4 5 6 - 4 - Höhe von 33.860,45 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Hö- he von insgesamt 33.860,45 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine for- mell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wor- den. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fa ssung (im Fol- genden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle - hinsichtlich der nicht in Fonds fließenden Beitragsanteile - die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Wi- 7 8 9 10 - 5 - derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. bestimm- ten 30-tägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Ver- braucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Versicherungsschein im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" enthaltenen Tabellen 1 bis 3 aus, in deren jeweils vierter und letzter Spalte der "Rückkaufs- wert" unter Berücksichtigung - jeweils unterschiedlicher - Wertsteigerun- gen der Fondsanteile und Überschussanteilsätze ausgewiesen wird. Z u 11 12 - 6 - den in den Tabellen enthaltenen "beispielhaften Modellrechnungen“ heißt es auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins, sie dienten der Orientierung, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben könnten. Die angegebenen Werte hätten ausschließlich beispielhaften Charakter, sie stellten auch keine Ober- bzw. Untergrenze dar; die tatsächlich aus- zuzahlenden Leistungen könnten unter bzw. über diesen Beträgen lie- gen. Weiter wird im dritten Absatz vor der Tabelle 1 der Rückkaufswert als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrie- ben, dessen Höhe ausweislich des Absatzes davor von mehreren Fakto- ren abhänge, vor allem von der Wertentwicklung der Fonds, der zukünf- tigen Höhe der Überschussbeteiligung sowie der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der den Rückkaufswert betreffende Absatz schließt mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Der Rückkaufswert kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - aus- drücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte lediglich der Orientierung dienen, sie ausschließlich bei- spielhaften Charakter haben und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abge- schlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur- teil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherin- formation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzel- nen ausgeführt. - 7 - bb) Die Einwände des Klägers gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. Soweit der Kläger beanstandet, dass die vierte Spalte der jeweili- gen Tabelle "Rückkaufswerte" einschließlich Überschussanteilen enthal- te und damit summierte Beträge ausweise, muss er einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Ver- sicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffas- sung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vo m 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2018 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. ein- zeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Police nmo- dell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt der Kläger zu Recht keine Einwände. 13 14 15 16 - 8 - 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Se- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2019 - 22 O 140/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2019 - 7 U 75/19 - 17