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Beschluss

2 S 107/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt. 2 Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 3 Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt. 4 Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden. 5 Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -). 6 Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben. 7 Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.