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Beschluss

17 L 85/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0309.17L85.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 260,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 260,70 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. Januar 2018 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 272/18 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die im Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2017 enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 64,80 Euro richtet. Die Unzulässigkeit folgt diesbezüglich unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Beseitigung von Abfällen erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 10. Januar 2018 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 80 VwGO, Rn. 185. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 7 und 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) erfolgten Festsetzung einer Pauschalgebühr in Höhe von 64,80 Euro (10 % der vom Pflichtigen für die Durchführung der Ersatzvornahme zu zahlenden Kosten in Höhe von 648,03 Euro) für die Beseitigung der auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Abfälle keine Bedenken bestehen, weil die Ersatzvornahme – ausweislich der nachfolgenden Ausführungen unter B. III. – rechtmäßig durchgeführt wurde. II. Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit er sich gegen den im Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2017 enthaltenen Hinweis richtet, die bereits durch Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe 330,00 Euro sei vom Antragsteller noch nicht gezahlt worden. Die Unzulässigkeit des Antrages folgt daraus, dass schon die in der Hauptsache erhobene Klage hinsichtlich des vorbeschriebenen Hinweises unzulässig ist, weil es diesbezüglich an einem für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Verwaltungsakt mangelt. Der Hinweis beinhaltet als solches keine konstitutive Festsetzung einer Verwaltungsgebühr, weshalb ihm mangels Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) keine Verwaltungsaktqualität zukommt und er deshalb nicht angefochten werden kann, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016 – 17 K 5903/15 –, juris Rn. 26 f. Denn es handelt sich lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung, dass eine bereits durch Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe 330,00 Euro bislang noch nicht beglichen wurde. III. Zulässig ist der Antrag nur, soweit er sich gegen die im Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2017 enthaltene Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 648,03 Euro richtet. Diesbezüglich ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die im Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2017 enthaltene Kostenanforderung in Höhe von 648,03 Euro für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Beseitigung von Abfällen von dem Grundstück U.-----straße 0 - 0 in 00000 E. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. B. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die im angefochtenen Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 enthaltene Kostenanforderung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. I. Die im Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2017 enthaltene Kostenanforderung in Höhe von 648,03 Euro für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Beseitigung von Abfällen von dem Grundstück U.-----straße 0 - 0 in 00000 E. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00) findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. II. Die im Leistungsbescheid enthaltene Kostenanforderung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde insbesondere mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (zugestellt am 7. Oktober 2017) gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört und hatte Gelegenheit, bis zum 19. Oktober 2017 zum beabsichtigten Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides Stellung zu nehmen. III. Die im Leistungsbescheid enthaltene Kostenanforderung ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW werden durch die zuständige Behörde die für eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen erhoben. Die Kostenerstattungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften erfordert indes zwingend eine rechtmäßige Ersatzvornahme, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1998 – 20 A 5664/96 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 – 20 A 6979/95 –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014 – 14 K 54/14 –, juris Rn. 26. Die Beseitigung von Abfällen auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Antragstellers mit der postalischen Bezeichnung U.-----straße 0 - 0 in 0000 E. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00) im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig, weil die Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 63, § 64 VwVG NRW rechtsfehlerfrei durchgeführt wurde. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für ein Vorgehen im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW lagen vor. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Ersatzvornahme, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. a) Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 (zugestellt am 4. August 2017) vor. Darin wurde dem Antragsteller aufgegeben, sämtliche auf seinem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung U.-----straße 0 - 0 in 00000 E. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00) lagernden Abfälle, insbesondere organische Abfälle, Sperrgut und Unrat, bis zum 10. August 2017 um 12:00 Uhr vollständig zu beseitigen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 enthaltenen Beseitigungsanordnung angeordnet (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017). Gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt, so dass diese nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 4. September 2017 in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist. b) Im hiesigen Verfahren kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die vollständige Beseitigung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück lagernden Abfälle angeordnet hat und der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks zutreffend als Zustandsstörer in Anspruch genommen wurde. Der Antragsteller kann daher mit seinem Vorbringen, nicht er, sondern nicht näher bezeichnete rumänische Staatsbürger und sonstige unbekannte Personen hätten die Abfallablagerungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück herbeigeführt, im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. Insoweit ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Die Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und war damit vollstreckungsfähig. Der Mangel inhaltlicher Bestimmtheit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden (Handlungs-)Gebots ist in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu beachten. Eine nicht hinreichend bestimmte Grundverfügung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) kann nämlich mangels entsprechender Kriterien für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der auferlegten Pflicht durch den Betroffenen nicht zwangsweise durchgesetzt werden, mithin nicht ohne weiteres Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein. Dies gilt auch, wenn die durchzusetzende Verfügung selbst wegen unterbliebener oder erfolglos verlaufender Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist und sich hieran die Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW anschließt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 – 11 A 4214/92 –, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 14 L 1330/07 –, juris Rn. 14. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, klar und unzweideutig zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 – 11 A 4214/92 –, juris Rn. 8; Mosbacher , in: Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Auflage 2014, § 6 VwVG, Rn. 1b. Ob ein Verwaltungsakt diese hinreichende Bestimmtheit besitzt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris Rn. 23. Unklarheiten, die durch Auslegung nicht behoben werden können, gehen zu Lasten der Behörde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 – 11 A 4214/92 –, juris Rn. 8. Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 enthaltenen Anordnung zur Beseitigung sämtlicher auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Abfälle. Die Behörde ist auch bei Sachgesamtheiten gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt bzw. beseitigt wissen will. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist von ihr aber nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallentsorgungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Ordnungsverfügung listenmäßig beilegt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung bzw. Beseitigung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 –, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 ZB 14.2845 –, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 –, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 18. Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 enthaltene Beseitigungsanordnung. Unter Berücksichtigung des verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen, insbesondere der Angabe, sämtliche organischen Abfälle, Sperrgut und Unrat seien von dem Grundstück zu entfernen, war die Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 für den Antragsteller unter Zugrundelegung des subjektiven Empfängerhorizontes so hinreichend klar, verständlich und unzweideutig, dass er sein Verhalten danach hätte ausrichten können. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin bereits mit zwei gleichlautenden Anhörungsschreiben vom 20. Juli 2017 (zugestellt am 22. Juli 2017 und 24. Juli 2017) Lichtbilder übersandt wurden, auf denen die Abfallablagerungen auf seinem Grundstück deutlich zu erkennen sind. 2. Die Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt. a) Die Ersatzvornahme gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW war das richtige Zwangsmittel, denn bei der getroffenen Anordnung zur Beseitigung sämtlicher auf dem streitgegenständlichen Grundstück lagernder Abfälle handelte es sich um eine vertretbare Handlung. b) Der Beseitigung der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Abfälle im Wege der Ersatzvornahme ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 verbundene (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017), wirksame Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 63 Abs. 1 bis 4 und 6 VwVG NRW vorausgegangen. Die Zwangsmittelandrohung enthält eine Fristbestimmung von einer Woche zur Beseitigung der Abfälle (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezeichnet mit der Ersatzvornahme ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW) und beziffert die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 1.110,40 Euro (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 enthaltenen Zwangsmittelandrohung ist im hiesigen Verfahren – ebenso wie die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 enthaltenen Grundverfügung – nicht mehr zu prüfen, denn auch diese ist angesichts ihrer Verbindung mit der Grundverfügung mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. III. 1. b) Bezug genommen, die hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung entsprechend gelten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Bestimmung einer Frist von einer Woche zur Beseitigung der auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Abfälle – wie der Antragsteller meint – unangemessen kurz gewesen ist. c) Die Antragsgegnerin hat die angedrohte Ersatzvornahme durch Bescheid vom 10. August 2017 (zugestellt am 15. August 2017) gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW ordnungsgemäß festgesetzt, nachdem der Antragsteller – ausweislich einer am 10. August 2017 um 14:00 Uhr durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsbesichtigung – die auf dem streitgegenständlichen Grundstück lagernden Abfälle bis zum Ablauf der in der Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 bestimmten Frist (10. August 2017 um 12:00 Uhr) nicht beseitigt hatte. Gegen den Zwangsmittelfestsetzungsbescheid vom 10. August 2017 hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 15. September 2017 in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist. Angesichts der eingetretenen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist die Rechtmäßigkeit des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides im hiesigen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Diesbezüglich wird gleichfalls auf die vorstehenden Ausführungen unter B. III. 1. b) Bezug genommen, die hinsichtlich der Zwangsmittelfestsetzung entsprechend gelten. d) Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist ordnungsgemäß angewendet worden. Die Antragsgegnerin hat die Wirtschaftsbetriebe E. AöR entsprechend der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 mit der Beseitigung sämtlicher auf dem streitgegenständlichen Grundstück lagernden Abfälle beauftragt. Die Abfallbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme erfolgte am 19. August 2017. Hierfür wurde der Antragsgegnerin seitens der Wirtschaftsbetriebe E. AöR unter dem 14. September 2017 ein Betrag in Höhe von 648,03 Euro in Rechnung gestellt. Schließlich war die Ersatzvornahme auch verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW, so dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller kann insbesondere nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die Antragsgegnerin hätte zwischen der Beseitigung von Hausmüll einerseits und der Beseitigung von Sperrmüll andererseits differenzieren müssen und könne ihm die Kosten für die Sperrmüllbeseitigung daher nicht in Rechnung stellen. Denn hierbei handelt es sich um einen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 2. August 2017 gerichteten Einwand. Deren Rechtmäßigkeit ist jedoch – wie unter B. III. 1. b) ausgeführt – wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft nicht mehr zu überprüfen. Angesichts der Tatsache, dass die der Verwaltungsvollstreckung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 2. August 2017 die Beseitigung sämtlicher auf dem Grundstück lagernder Abfälle (organische Abfälle, Sperrgut und Unrat) umfasst, begegnet auch die Kostenanforderung für sämtliche, der Antragsgegnerin von den Wirtschaftsbetrieben E. AöR für die Abfallbeseitigung in Rechnung gestellter Kosten keinen rechtlichen Bedenken. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt (1.042,83 Euro : 4 = 260,70 Euro).