Beschluss
4 L 162/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:0307.4L162.12.NW.0A
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Leitsätze
Eine Kommune, die in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Abgabenbescheids auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hinweist, ohne den Abgabenschuldner gleichzeitig auf die Notwendigkeit eines erfolglosen Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aufmerksam zu machen, kann im Falle der Ablehnung des daraufhin vom Abgabenschuldner gestellten Eilantrags als unzulässig in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 L 108/12.NW -).(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 510 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kommune, die in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Abgabenbescheids auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hinweist, ohne den Abgabenschuldner gleichzeitig auf die Notwendigkeit eines erfolglosen Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aufmerksam zu machen, kann im Falle der Ablehnung des daraufhin vom Abgabenschuldner gestellten Eilantrags als unzulässig in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 L 108/12.NW -).(Rn.9) (Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 510 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Februar 2012 über die Festsetzung und Erhebung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB in Höhe von 2.040 € anzuordnen, ist unzulässig. Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil die Antragstellerin bisher noch nicht Widerspruch gegen den genannten Bescheid eingelegt hat (vgl. dazu einerseits Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 945 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1995, 1043; andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 139; Shirvani/Heidebach, DÖV 2010, 254). Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor das zwingend erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren durchgeführt hat. Der Bescheid vom 10. Februar 2012 über die Festsetzung und Erhebung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB hat die Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand (BVerwG, NVwZ 1993, 1112; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Februar 2012 - OVG 10 S 50.10 -, juris). Denn ein Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, erfüllt eine Finanzierungsfunktion; ihm kommt jedenfalls Beitragsähnlichkeit zu. In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht erfüllt sein, denn sie stellen eine so genannte Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1999, 810 und Beschluss vom 23. Februar 2011 - 6 B 10198/11.OVG -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -, juris). Diese Zugangsvoraussetzung war bei Eingang des Antrags der Antragstellerin bei Gericht am 16. Februar 2012 nicht gegeben. Die Antragstellerin hat vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Beide Varianten liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 155 Abs. 4 VwGO analog. Da die Antragstellerin mit ihrem Begehren unterlegen ist, sind ihr grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können aber Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dem Gericht wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, für die Kostenentscheidung das prozessuale und das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten zu werten. Voraussetzung der Haftung aus § 155 Abs. 4 VwGO ist, dass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursachen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 155 Rn. 5). Zwar ist nach dem Wortlaut des § 155 Abs. 4 VwGO grundsätzlich Verschulden eines Beteiligten erforderlich. Die genannte Vorschrift ist jedoch analog anwendbar, wenn auf Seiten des beklagten Hoheitsträgers zwar kein Verschulden vorliegt, diesen aber eine besondere Fürsorgepflicht trifft. Entsprechendes gilt für falsche Auskünfte der Behörde (Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 155 Rn. 26 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO gegeben. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Die Antragsgegnerin hat der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 10. Februar 2012 einen Zusatz mit einem unvollständigen Inhalt beigefügt hat. Darin wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum einen zutreffend darauf hin, dass ein Rechtsbehelf gegen den genannten Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe - statt des angegebenen § 212 a BauGB folgt dies allerdings aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - und daher die Zahlung (zunächst) innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist erfolgen müsse. Zum anderen machte die Antragsgegnerin die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf aufmerksam, dass sie beim beschließenden Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragen könne. Jedoch belehrte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht über das grundsätzliche Erfordernis, vor Anrufung des Gerichts ein behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchzuführen. Zwar muss eine Behörde bei Verwaltungsakten, die dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, in der Rechtsbehelfsbelehrung weder auf den gerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 58 Rn. 5; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 737) noch auf das grundsätzliche Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hinweisen (VG Neustadt, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 L 108/12.NW -, juris). Belehrt die Behörde allerdings – wie hier – isoliert nur über die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts, ist sie mit dafür verantwortlich, dass ein im Ergebnis unzulässiger Rechtsbehelf an das Gericht herangetragen wird. Die 1. Kammer dieses Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 L 108/12.NW - (juris) in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem einem Abgabenschuldner nach Einlegung des Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid in der behördlichen Eingangsbestätigung ein isolierter Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes erteilt wurde, der Behörde die hälftigen Kosten auferlegt. Die 1. Kammer hat dies damit gerechtfertigt, die Behörde treffe gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG, 89 AO die Pflicht zur Anregung von Anträgen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben seien. Verletze die Behörde diese Beratungspflicht gegenüber dem Abgabenschuldner in für sie erkennbarer Weise, so bestehe für die Behörde im Rahmen des § 89 Abs. 1 Satz 1 AO hinreichend Anlass, in ihrem an den Abgabenschuldner gerichteten Schreiben kurz auf das Erfordernis der Durchführung eines vorherigen Aussetzungsverfahrens bei der Behörde hinzuweisen. Nichts anderes kann nach Auffassung der beschließenden Kammer gelten, wenn die Behörde schon in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auf die Rechtsschutzmöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verweist. Entscheidet sich die Behörde in diesem Fall zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO umfasst, so hat sie den Abgabenschuldner auch auf die Notwendigkeit eines erfolglosen Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aufmerksam zu machen (so auch Kutsch, VR 2004, 361). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem jeder Beteiligte zu redlicher Verfahrens- oder Prozessführung verpflichtet ist. Mit Blick darauf, dass es allerdings auch der Antragstellerin oblag, sich über die Voraussetzungen einer Eilantragstellung zum Gericht kundig zu machen, ist in analoger Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO eine Halbierung der Kosten zwischen den Beteiligten angezeigt (so auch VG Neustadt, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 L 108/12.NW -, juris; VG München, Beschluss vom 19. November 2007 - M 24 S 07.4472 -, juris). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG; nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der beschließenden Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Streitwert ein Viertel der angeforderten Abgabe festzusetzen.