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Beschluss

20 L 1784/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0123.20L1784.22.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 6053/22) hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 24.10.2022 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 2 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 4 im angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 300 Euro richtet. Die Unzulässigkeit folgt diesbezüglich unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erstellung des Widerrufbescheides erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die genannte Voraussetzung liegt nicht vor, da der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs keinen derartigen Antrag gestellt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.01.2016 – 17 L 4010/15 –, juris, Rn. 5, vom 15.05.2014 – 14 L 1042/14 –, juris, Rn. 6, und vom 20.12.2012 – 14 L 1971/12 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris, Rn. 3. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller insoweit Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28.11.2022 mitgeteilt, dass eine Mahnsperre veranlasst ist und eine etwaige Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt wird. Der Antragsteller hat seinerseits weder hierauf noch auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis zur Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO reagiert. II. Soweit der Antrag im Übrigen zulässig ist, ist er unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthält die Anordnung gegenüber dem Antragsteller, seinen Kleinen Waffenschein mit der Nummer 000/0000 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei dem Polizeipräsidium Köln abzugeben. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich dieser Ziffer im Wesentlichen damit begründet, dass sie dem Schutze der Allgemeinheit diene und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die im angegriffenen Bescheid verfügte Rückgabeaufforderung bezüglich der Erlaubnisurkunde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorliege. Zu berücksichtigen sei insoweit insbesondere, dass nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sichergestellt werden könne, dass die Gefahren, die von unzuverlässigen Erlaubnisinhabern ausgehen, wirksam ausgeschlossen werden könnten. Der Sinn des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, nämlich die Unterbindung zum Führen einer unter die Erlaubnispflicht fallenden Waffe, wäre für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu erreichen. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass und aus welchen besonderen Gründen er dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers eingeräumt hat. Darauf, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.07.2017 – 20 B 361/17 – und vom 29.06.2017 – 20 B 752/16 –, juris, jeweils m.w.N. 2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.10.2022 begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.10.2022 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerrufs des dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenscheins. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erlaubniswiderrufs im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, weil die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen die Einschätzung des Antragsgegners rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kleine Waffenschein des Antragstellers ist eine auf Grundlage von § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG erteilte Erlaubnis. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erhält nur, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die unter anderem gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 –, juris, Rn. 5, sowie Beschlüsse vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 –, juris, und vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, juris. Der Antragsgegner leitet seine Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG insbesondere aus dem Umstand, dass er sich anlässlich der Kommunalwahl im Jahr 2020 als Bewerber im Wahlbezirk P. -N. für die Gruppierung „Aufbruch Leverkusen“ hat aufstellen lassen, ab. Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG hat die Kammer jüngst in Bezug auf den (AfD-) „Flügel“, die „Identitäre Bewegung Deutschland“ und die Partei „Der III. Weg“ entschieden, dass seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es insoweit nicht mehr. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 – und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris. So liegt der Fall auch hier. Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst als Oberbegriff sowohl Parteien im Sinne des Parteiengesetzes als auch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes und damit auch den eingetragenen Verein „Aufbruch Leverkusen e.V.“ Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG werden von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Vereine erfasst, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation nicht verboten sind oder einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer vereinsverbundenen Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29.08 – NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015 3594, (3595). Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verein „Aufbruch Leverkusen“ verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Insoweit indiziert bereits die Beobachtung des Vereins durch den Verfassungsschutz, unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert rechtsextrem gilt, dass es sich um eine verfassungsfeindliche Bestrebung handelt. Denn nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für eine Berichterstattung vorliegen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Landes (bzw. Bundes) und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind daher weitestgehend identisch. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 – und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris m.w.N. Für diese Indizwirkung spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Die Kammer hält in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner bereits die Einschätzungen des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen für tragfähig, um die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung des Vereins „Aufbruch Leverkusen“ zu begründen. Die übrigen Erkenntnisquellen runden diese Einschätzung überzeugend ab. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2020 und 2021 handelt es sich bei dem „Aufbruch Leverkusen e.V.“ um eine „lokale rechtsextremistische Splittergruppe“, deren Akteure sich aus der aufgelösten Partei „Pro NRW“ rekrutierten. Inhaltlich setze der Verein die fremden- und islamfeindliche Kampagne von „Pro NRW“ fort. Auch suche der Verein die Zusammenarbeit mit der Gruppierung „Aufbruch Deutschland 2020“ und zu Kleinstgruppierungen aus dem Umfeld der rechtsextremistischen Mischszene. Der Verein missachte mit seinen Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Er vermittle ein negatives Menschenbild über bestimmte Minderheiten, welches ausschließlich an deren Nationalität oder Religionszugehörigkeit anknüpfe. Dabei griffen sowohl Wortwahl als auch die Argumentationsmuster die Menschenwürde an. Wie bereits früher Pro NRW versuchten die „Rechtsextremisten“ Vorurteile zu schüren, indem sie Migranten und Muslime pauschal negativ charakterisierten und sie als Bedrohung von Sicherheit und Wohlstand darstellten (beispielhaft die Slogans: „Sozialer Wohnungsbau statt Asyl-Luxusunterkünfte“ sowie „Keine Protzmoschee in Leverkusen“). Am 23.05.2020 habe der Verein eine Versammlung gegen den Bau einer Moschee in Leverkusen organisiert. Hierbei hätten unter anderem André Poggenburg von „Aufbruch Deutschland 2020“ (zudem Erstunterzeichner der Erfurter Resolution zur Konstitution des Flügels), Steffi van L. von „NRW stellt sich quer“ aus der rechtsextremistischen Mischszene – der auch Kontakte zur „Bruderschaft Deutschland“ nachgesagt werden – sowie Alexander K., ein rechtsextremistischer Gewalttäter, der bereits in der „NPD“ und der Partei „Die Rechte“ aktiv gewesen sei, Reden gehalten. In der Rede von Steffi van L. habe es wortwörtlich geheißen: „Der Islam ist keine Religion, der Islam ist eine feindliche, fundamentalistische Ideologie […] und verteilt seine Ideologie mit Gewalt, mit dem Schwert, Mord und Unterdrückung.“ Am 12.01.2020 habe die Ratsgruppe des Vereins einen Neujahrsempfang veranstaltet. Hierzu seien unter anderem André Poggenburg und Doris von Sayn-Wittgenstein, ehemalige Landesvorsitzende der „AfD“ aus Schleswig-Holstein, die von der Partei wegen parteischädigenden Verhaltens ausgeschlossen worden sei, Reden gehalten. Frau von Sayn-Wittgenstein habe wortwörtlich gesagt: „Wir haben nicht in zwei Kriegen gekämpft, unsere Altvorderen haben dieses Land nicht aufgebaut, damit wir Fremde im eigenen Land sind. Und einer radikalen Politik, wie sie von der Regierung gegen das eigene Volk betrieben wird, muss man auch radikal entgegnen.“ Vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 2020, S. 74 ff., und 2021, S. 60 ff. Die Staatsschutzabteilung des Antragsgegners gelangt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass „Aufbruch Leverkusen“ das Thema Integration als Projektionsfläche für eine angeblich gescheiterte Integrationspolitik, rassistisch aufgeladene Islam-Feindbilder sowie für eine Mobilisierung gegen eine multi-kulturell verfasste Einwanderungsgesellschaft nutze (vgl. Bl. 161 ff. des Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen wird auf die Vielzahl der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Auszüge von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins in den sozialen Medien (Twitter, Facebook) Bezug genommen, aus denen die enge Zusammenarbeit zwischen „Aufbruch Leverkusen“ und „Aufbruch Deutschland 2020“ unter Initiative von André Poggenburg deutlich hervorgeht (vgl. Bl. 202 ff. des Verwaltungsvorgangs). Unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen liegen somit bereits hinreichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung von „Aufbruch Leverkusen“ begründen. Insoweit eint rechtsextremistische Gruppierungen die zentrale politische Vorstellung von dem Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand. Das ethnisch „Fremde“ soll dagegen nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben. Diese mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung zeigt sich insbesondere in der Verwendung bestimmter – in rechtsextremen Kreisen gängiger – Begrifflichkeiten. Hierzu zählen Begriffe wie der der „Umvolkung“, der „Islamisierung“ und des „(Großen) Austauschs“, vgl. hierzu bereits VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, wie sie sich nicht nur in einer Vielzahl von Beiträgen von den vorgenannten Poggenburg, vgl. zu Poggenburg und dem „Flügel“ bereits VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, und Sayn-Wittgenstein wiederfinden, die auf den Social-Media-Kanälen von „Aufbruch Leverkusen“ regelmäßig geteilt werden, sondern auch in Beiträgen von „Aufbruch Leverkusen“ selbst. In mehreren Facebook-Beiträgen unter anderem vom 07.10.2019, vom 19.02.2020 und vom 11.02.2020 heißt es insoweit beispielhaft: „Der Aufbruch Leverkusen ruft die Bürger auf, zahlreich zur Ratssitzung zu kommen, um die angedachte Islamisierung des Stadtteils Manfort noch zu verhindern“, Online abrufbar unter: https://m.facebook.com/aufbruchleverkusen/photos/a.1560104724121918/1706442239488165/?type=3&_rdr, „Beisicht kündigt für den Frühsommer eine große Bürgerdemonstration gegen die geplante #Islamisierung des Stadtteils Manfort an.“ Online abrufbar unter: https://m.facebook.com/aufbruchleverkusen/photos/a.1560104724121918/1846727848792936/?type=3&_rdr, oder: „Wer die #Islamisierung unseres Landes trotz all der deutlichen Entwicklungen weiterhin abstreitet, ist ein Lügner, Scharlatan, Globalsozialist oder - wie so oft - alles in einer Person“. In dem Wahlprogramm von „Aufbruch Leverkusen“ zur Kommunalwahl 2020 heißt es unter anderem, dass der „radikale Islam“ nicht zu Leverkusen gehöre, online abrufbar unter: https://www.yumpu.com/xx/document/view/63754025/29347800-34-11, und jede Stimme für den „Aufbruch Leverkusen“ dabei helfe, die schleichende „Islamisierung“ des Stadtteils Manfort zu verhindern. Online abrufbar unter: https://aufbruchleverkusen.com/2020/04/04/nein-zur-moschee/. Das in diesen Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten – insbesondere Muslime – auszugrenzen und verächtlich zu machen. Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Mitglieder von „Aufbruch Leverkusen“, die sich von der Linie des Vereins abheben. Aus dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens des „Aufbruch Leverkusen“ ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris. Seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie organisiert „Aufbruch Leverkusen“ nunmehr regelmäßig sog. „Corona-Protestversammlungen“, bei der nach Angaben des Landesinnenministeriums Nordrhein-Westfalen „Rechtsextremisten auch in steuernder Funktion“ mitwirken. Vgl. Schriftlicher Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 03.02.2022 zu dem Tagesordnungspunkt „Gefährdungslage durch das Spektrum der Gegner*innen der Corona-Schutzmaßnahmen“, S. 4, online abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-6376.pdf. In zahlreichen Beiträgen in den sozialen Medien bedient „Aufbruch Leverkusen“ seit Ausbruch der Pandemie typische Narrative der Verschwörungsmythiker und „Corona-Protestler“, wobei die Sachkritik nur den Anlass für eine grundsätzliche Kritik an der Verfasstheit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gibt, die es zu überwinden gelte. In einem Sonderbericht das Landesinnenministeriums Nordrhein-Westfalen heißt es insoweit, dass „Aufbruch Leverkusen“ ein durchgehendes Argumentationsmuster bediene, den regierenden Parteien bei der Pandemiebekämpfung pauschal unlautere Absichten zu unterstellen und die Maßnahmen durch irreführende Vergleiche mit rassistischer Diskriminierung zu delegitimieren. So habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 01.10.2021 auf einem „Bürgerstammtisch“ zusammengefasst: „Unter dem Vorwand der Pandemiebekämpfung wollen die Leverkusener Altparteien zehntausende gesunde ungeimpfte Bürger dreist in einer Art von Impfapartheid vom gesellschaftlichen Leben ausschließen!“ Vgl. Sonderbericht zu Verschwörungsmythen und „Corona Protestlern“ des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 43 ff., online abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/sonderbericht_2022_verschwoerungsmythen_und_corona-protestler.pdf. In jüngerer Vergangenheit hat sich „Aufbruch Leverkusen“ vornehmlich auf pro-russische Kampagnen konzentriert, wobei auch in diesem Zusammenhang weiterhin medien- und staatsfeindliche Narrative bedient werden, die mitunter in Hass und Hetze sowie dem Aufruf zu Gewalt münden, wie sich in einem Beitrag auf der Facebook-Seite von „Aufbruch Leverkusen“ exemplarisch zeigte: „Jeder bekommt irgendwann seine gerechte Strafe. Und wenn es bei euch Gutmenschen, Politikern und Medienhuren soweit ist, stehe ich in der ersten Reihe und applaudiere!“ Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger, Die Strategien eines rechtsextremen Leverkusener Anwalts vom 12.09.2022, online abrufbar unter: https://www.ksta.de/region/leverkusen/stadt-leverkusen/leverkusen-so-nutzt-ein-rechtsextremer-anwalt-den-ukraine-krieg-fuer-sich-343638. Insoweit verfängt der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Äußerungen seien vom Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, nicht. Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Zur Auslegung des Begriffs kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 – und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris m.w.N. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 –, NVwZ 2018, 1788, Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, Rn. 529 ff. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Frage, wann sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richtet“, Folgendes aus: „Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grund-sätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt […]. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23 m.w.N. Weiter heißt es: „Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 26. Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gehen folglich über bloße politische Meinungen hinaus. Sie erfordern ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist insoweit zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Waffenbehörde dies zum Anlass nehmen, um entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 – und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris m.w.N. Der Antragsteller war jedenfalls auch in den letzten fünf Jahren vor Bescheiderlass Mitglied des Vereins, da er sich offensichtlich als Bewerber für „Aufbruch Leverkusen“ zur Kommunalwahl im Jahr 2020 mit dem Listenplatz 0 hat aufstellen lassen und seit dem Jahr 2020 als H. T. des W. agiert. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft des Antragstellers in dem Verein nicht bestritten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG in der Fassung vom 20.02.2020 begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris m.w.N. Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit – was in Bezug auf den Antragsteller nicht anzunehmen ist – genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34. Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 36. Insoweit ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris m.w.N. Eine solche Distanzierung vermag die lediglich floskelhafte Äußerung, der Antragsteller stehe als im Gemeindeleben engagierter Christ fest auf dem Boden des Grundgesetzes und lehne jede Art von Extremismus entschieden ab, nicht zu begründen. Nach alldem geht die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Lasten des Antragstellers aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der in § 45 Abs. 5 WaffG getroffenen grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung ist zu beachten, dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 21 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überhaupt herleiten will. b) Hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides vom 24.10.2022 überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ebenfalls das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des Bescheides bestehen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen keine ernsthaften Zweifel. Auch besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2. Der Antragsgegner stützt diese Anordnung auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG liegen nach den vorstehenden Ausführungen vor. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden. Diese Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Gründe, die gleichwohl zugunsten des Verbleibs des Kleinen Waffenscheins bei dem Antragsteller sprechen, sind – wie oben ausgeführt – nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.