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Beschluss

14 L 1042/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0515.14L1042.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 45,92 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2949/14 gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 01.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 1.) 7 Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 1 des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 01.04.2014 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet ergibt sich die Unzulässigkeit unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine eingeleitete Abschleppmaßnahme erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 8 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 30.04.2014 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. 9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 80 VwGO, Rn. 185. 10 Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. 11 2.) 12 Soweit sich der unbeschränkte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ebenfalls gegen die in Ziffer 2 des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 01.04.2014 enthaltene Geltendmachung von Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme richtet, ist der auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ebenfalls unzulässig. 13 Der Antrag ist unstatthaft, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt und der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. 14 Die nachträgliche Geltendmachung von Kosten für eine durchgeführte Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme (hier: eingeleitete Abschleppmaßnahme) ist nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 15 Es handelt sich hierbei nämlich anders als bei der Verwaltungsgebühr nicht um die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Eine Anforderung öffentlicher Abgaben ist nicht gegeben, weil die nachträgliche Geltendmachung von Kosten für eine Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme nicht der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben dient. Auch eine Anforderung öffentlicher Kosten liegt nicht vor, weil es sich nicht um Kosten, mithin öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen handelt, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden und für die typisch ist, dass sie nach allgemeingültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden. 16 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2008 – 6 L 194/08 –, Rn. 10 ff., juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 80 VwGO, Rn. 56, 63. 17 Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), weil die Anforderung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung keine „Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung“ darstellt. 18 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.1983 – 4 B 1650/83 –, NJW 1984, 2844; VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2008 – 6 L 194/08 –, Rn. 18, juris. 19 Schließlich entfällt die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Leistungs- und Gebührenbescheides nicht angeordnet hat. 20 3.) 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag der mit dem streitgegenständlichen Leistungs- und Gebührenbescheid erhobenen Gesamtkosten um die Hälfte.