Beschluss
7 L 2270/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1222.7L2270.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6513/20 gegen den Beitragsbescheid vom 20.10.2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, der sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben richtet. Zu öffentlichen Abgaben in diesem Sinne gehören auch Beiträge zu einem öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerk. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag ist kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren vorausgegangen. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner erst zeitgleich mit der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt. Vor Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens war daher eine Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Es handelt sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2012 - 9 B 818/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2011 - 2 S 107/11 -. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Weder ist eine Entscheidung des Antragsgegners ohne zureichenden Grund in angemessener Frist unterblieben, noch droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Diese Regelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, vgl. OVG NRW a.a.O. Eine Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt den Erlass eines Leistungsbescheids voraus, mit dem die Höhe des beizutreibenden Forderungsrückstands festgestellt wird. Ein solcher Leistungs- bzw. Beitreibungsbescheid ist erkennbar noch nicht ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf ¼ reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.