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Beschluss

2 L 2418/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0107.2L2418.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.348,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.348,50 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7963/24 gegen den Gebührenbescheid vom 31.10.2024 (AZ: N01) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides beim Antragsgegner gestellt hat, wie dies nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für den bei Gericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie den streitigen Verwaltungsgebühren – nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist es, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten. Diese Zielrichtung ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dadurch nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 24.05.2023 – 4 ME 23/23 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 -, juris Rn. 3. Ein vor Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderlicher bei der Behörde zu stellender Antrag ist hier nicht ausnahmsweise gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Es sind insbesondere die Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Eine drohende Vollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist erst gegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2010 – 7 B 356/10 –, juris Rn. 5 – 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, juris Rn. 16. Dass der Antragsgegner am 11.12.2024 die Zahlung eines Teilbetrages der Verwaltungsgebühren nebst Säumniszuschlag und Mahngebühr angemahnt hat, bedeutet nicht, dass die Vollstreckung droht. Eine Mahnung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Ihr allein kann auch nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2010 – 7 B 356/10 –, juris Rn. 5 - 8 OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel des für das Hauptverfahren maßgeblichen Streitwertes in Höhe der Gebührenschuld von 5.394,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.