Beschluss
7 L 2465/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1028.7L2465.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,50 Euro festgesetzt. Gründe Die wörtlichen Anträge, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin binnen 14 Tagen eine vollständige Aufstellung sämtlicher Rücklagenstände samt deren konkreter Zweckbindung gemäß § 29 VwVfG NRW zu übermitteln, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, welche Mietkosten für die neue Geschäftsstelle der Antragsgegnerin im Jahr 2023 (ab dem Umzugsmonat März) sowie für das Haushaltsjahr 2024 und die Folgejahre veranschlagt und tatsächlich aufgewendet wurden sowie 3. die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrags bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, legt die Kammer dahingehend aus, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7461/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2025 anzuordnen. Bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) begehrt die Klägerin nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2025 über die Festsetzung des Kammerbeitrages in Höhe von 770 Euro (Höchstbeitrag) für das Kalenderjahr 2025 und nicht auch selbständig die Herausgabe der in den Anträgen zu 1. und 2. (Ziffern 4 und 5 der Antragsschrift) bezeichneten Informationen. Sie macht geltend, dass der Beitragserhebung eine rechtswidrige Haushaltsplanung zugrunde liege. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Gewinnung der in den Anträgen zu 1. und 2. benannten Informationen nur dazu dienen soll, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides und damit einhergehend die diesem zugrundeliegende Haushaltsplanung zu prüfen. Ein eigenständiges Informationsverlangen ist darin nicht zu erblicken. Der so verstandene Antrag keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, der sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten richtet. Zu den öffentlichen Abgaben in diesem Sinne gehören auch die hier in Rede stehenden Beiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Kammer. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist aber in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Es handelt sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2012 - 9 B 818/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 - 2 S 107/11 -. Die Antragstellerin hat ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht betrieben. Nach Auskunft der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, hat letztere keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht nicht. Diese Regelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, vgl. OVG NRW a.a.O. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie in „Beitragsklagen“ stets die Vollziehung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aussetze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Ziffer 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) (¼ von 770 Euro = 192,50 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.