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Beschluss

24 L 1763/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0309.24L1763.22.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3328/22 gegen den Haftungsbescheid sowie die damit verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin den Antragsteller für Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2017 in Höhe von mehr als 50,00 Euro, für das Jahr 2019 in Höhe von 2.835,00 Euro sowie Nachforderungszinsen für das Jahr 2017 in Höhe von 234,00 Euro und das Jahr 2018 in Höhe von mehr als 64,80 Euro in Haftung nimmt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.794,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3328/22 gegen den Haftungsbescheid sowie die damit verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin den Antragsteller für Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2017 in Höhe von mehr als 50,00 Euro, für das Jahr 2019 in Höhe von 2.835,00 Euro sowie Nachforderungszinsen für das Jahr 2017 in Höhe von 234,00 Euro und das Jahr 2018 in Höhe von mehr als 64,80 Euro in Haftung nimmt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.794,71 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen von der Antragsgegnerin gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid betreffend Gewerbesteuerrückstände der I.GmbH (vormals I. UG) - im Folgenden: Primärschuldnerin - der Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 in Höhe von 11.178,84 Euro. Der Antragsteller war in den betreffenden Veranlagungsjahren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der steuerpflichtigen Primärschuldnerin. Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2020 verkaufte der Antragsteller seine Geschäftsanteile an einen Dritten, trat sie diesem ab und wurde als Geschäftsführer abberufen. Der Erwerber bestellte sich daraufhin selbst zum Geschäftsführer. Zudem wurde der Gesellschaftssitz von vormals S. nach U. verlegt. Die entsprechenden Eintragungen in das Handelsregister erfolgten am 9. bzw. 21. April 2020. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 16. Januar 2020 veranlagte die Antragsgegnerin aufgrund eines vorangegangenen Messbescheides des Finanzamtes G. die Primärschuldnerin für das Jahr 2017 zu Gewerbesteuern in Höhe von 350,00 Euro und zur Vorauszahlung für das Jahr 2020 in derselben Höhe. Mangels Abgabe einer Steuererklärung beruhte der Messbetrag auf einer Schätzung. Am 17. Februar 2020 gab der Antragsteller für das Jahr 2017 und am 3. April 2020 für das Jahr 2019 eine Gewerbesteuererklärung für die Primärschuldnerin ab. Mit Messbescheid des Finanzamtes vom 21. April 2020 wurde der Messbetrag 2017 auf 10,00 Euro reduziert. Daraufhin berichtigte die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 30. April 2020 die Veranlagung für das Jahr 2017 auf 50,00 Euro und die Vorauszahlungen auf 0,00 Euro. Mit weiterem Gewerbesteuerbescheid vom 10. Juni 2020 veranlagte die Antragsgegnerin die Primärschuldnerin zur Gewerbesteuer für die Jahre 2018 und 2019 zunächst in Höhe von 50,00 Euro bzw. 15,00 Euro. Nachdem das Finanzamt G. infolge neuer Erkenntnisse aus dem Körperschaftssteuerbescheid mit Gewerbesteuermessbescheid vom 8. Oktober 2020 die Gewerbesteuermessbeträge für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 2017 auf 535,00 Euro, 2018 auf 1.452,00 Euro und 2019 auf 570,00 Euro erhöht hatte, setzte die Antragsgegnerin insoweit die Gewerbesteuer für die betreffenden Veranlagungszeiträume mit Gewerbesteuerbescheid vom 22. Oktober 2020 gegenüber der Primärschuldnerin wie folgt fest: neu Änderung fällig BR 2017 2.675,00 € 2.625,00 € 26.11.2020 Zinsen 2017 234,00 € 234,00 € 26.11.2020 BR 2018 7.260,00 € 7.210,00 € 26.11.2020 Zinsen 2018 216,00 € 216,00 € 26.11.2020 BR 2019 2.850,00 € 2.835,00 € 26.11.2020 Summe = 13.120,00 € Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Inanspruchnahme der Primärschuldnerin durch die Antragsgegnerin verlief nur teilweise erfolgreich. Die an die Anschrift in U. gerichteten Mahnungen vom 9. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 sowie eine Vollstreckungsankündigung vom 6. Mai 2021 kamen mit dem Vermerk, Empfänger unbekannt verzogen, zurück. Die rückständigen Forderungen beliefen sich zwischenzeitlich auf 13.241,50 Euro, inklusive Säumniszuschläge und Mahngebühr. Im Zuge einer Kontopfändung vom 20. Mai 2021 konnte lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 2.062,66 Euro am 11. Juni 2021 vollstreckt werden. Nach Mitteilung der Vollstreckungsabteilung vom 17. November seien die Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpft. Der Betrieb sei unter der bisherigen Geschäftsanschrift in U. nicht mehr ansässig und eine Sitzverlegung könne nicht ermittelt werden. Auf Rückfrage teilte das Finanzamt G. unter anderem mit, dass der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb auf der Grundlage von Ermittlungen wegen verdeckter Gewinnausschüttungen geschätzt worden sei. Nach Anhörung des Antragstellers nahm die Antragsgegnerin ihn sodann mit Haftungsbescheid vom 8. Februar 2022 auf Zahlung der noch rückständigen Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 11.178,84 Euro in Anspruch. Die Berechnung ergebe sich wie folgt: Gewerbesteuer VJ 17 (Restbetrag), fällig 26.11.2020 683,84 € Nachforderungszinsen VJ 17, fällig 26.11.2020 234,00 € Gewerbesteuer VJ 18, fällig 26.11.2020 7.210,00 € Nachforderungszinsen VJ 18, fällig 26.11.2020 216,00 € Gewerbesteuer VJ 19, fällig 26.11.2020 2.835,00 € Die Haftungsinanspruchnahme sei ermessensgerecht, da der Antragsteller in den Jahren 2017 bis 2019 alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Er habe seine steuerliche Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen vollständig, wahrheitsgemäß sowie termingerecht bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Für die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 sei er bis spätestens 31. März 2018 bzw. 31. März 2019 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen. Laut den Erläuterungen im Gewerbebesteuermessbescheid vom 10. Dezember 2019 habe er für das Jahr 2017 keine Steuererklärung eingereicht. Der am Tag seines Ausscheidens verfasste Antrag, infolgedessen die Messbeträge zunächst reduziert worden seien, sei als unrichtig anzusehen, nachdem das Finanzamt die Messbeträge insgesamt aufgrund neuerer Erkenntnisse wieder erheblich erhöht habe. Zudem habe er nicht dafür gesorgt, dass Rücklagen für zu entrichtende Gewerbesteuerforderungen gebildet bzw. dass diese nach Amtsübergabe an den neuen Geschäftsführer übergeben und von diesem zur Begleichung der Forderungen eingesetzt wurden. Es lägen keine Erkenntnisse über eine Krise oder Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin in den Jahren 2017 bis 2019 vor. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, Rücklagen zu bilden. Zu dem Zweck hätte er auch Abschlagszahlungen leisten oder entsprechende Beträge hinterlegen können. Das Verhalten sei auch grob fahrlässig. Aufgrund der Pflichtverletzungen sei der benannte Haftungsschaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass zu den Abgabeterminen der Steuererklärung zum 31. März 2018/2019 ausreichend Mittel vorhanden gewesen seien. Hiergegen legte der Antragsteller am 15. Februar 2022 „Einspruch“ ein. Er begründete diesen damit, dass er seit dem 9. April 2020 nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der Primärschuldnerin sei, er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer alle Pflichten erfüllt habe und dass im Zeitpunkt seines Austritts ausreichend Vermögen vorhanden gewesen sei. Die geforderten Beträge seien nicht während seiner Geschäftsführertätigkeit angefallen. Zudem seien die Beträge trotz der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen geschätzt worden. Als Anlage fügte er eine Sendebestätigung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 bei. Den als solchen ausgelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2022 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass die Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum 2017 nicht rechtzeitig abgegeben worden sei. Zudem seien unrichtige Angaben gemacht worden. Dies werde dadurch belegt, dass das Finanzamt die Messbeträge aufgrund der Erkenntnisse aus dem Körperschaftssteuerverfahren erheblich erhöht habe. Die Gewerbesteuererklärung für 2018 habe der Antragsteller nicht abgegeben. Die Pflichtverletzungen seien als grob fahrlässig einzustufen. Hinsichtlich der Mittelvorsorge müsse derjenige, der als Geschäftsführer ausscheide, gewährleisten, dass ausreichend Mittel für die Steuerlast - ggfls. geschützt vor dem Zugriff anderer - für die Steuergläubiger bereitgehalten würden. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt des Verkaufs nicht in Zahlungsunfähigkeit geraten sei. Eine Rücklagenbildung sei daher zumutbar gewesen. Die Haftungsinanspruchnahme sei ermessensgerecht. Die Inanspruchnahme des neu eingesetzten Geschäftsführers werde noch geprüft. Der Antragsteller hat am 1. Juni 2022 Klage erhoben - 24 K 3328/22 - und zugleich beantragt, die Vollziehung des angegriffenen Haftungsbescheides bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen. Diesen Aussetzungsantrag hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 7. Juli 2022 - 24 L 947/22 - abgelehnt, weil es an einem - nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen - vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlte. Am 26. Juli 2022 ist die Primärschuldnerin aus dem Register wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Nachdem die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 die Zwangsvollstreckung angekündigt hatte, hat der Antragsteller am 31. Oktober 2022 einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage - 24 K 3328/22 - gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Antragsteller habe für den Erhebungszeitraum 2017 die Gewerbesteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und unrichtige Angaben gemacht. Für den Erhebungszeitraum 2018 habe er gar keine Erklärung abgegeben. Durch die schuldhaften Pflichtverletzungen des Antragstellers sei der Antragsgegnerin ein kausaler Steuerausfallschaden entstanden. Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei im Übrigen auch ermessensgerecht. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen sei in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden, weil die Inanspruchnahme der Primärschuldnerin infolge unbekannten Wegzugs aus tatsächlichen Gründen zumindest vorübergehend nicht möglich sei. II. A. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu dem auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern sowie Haftungsbescheide gehören, soweit sie - wie hier der Haftungsbescheid vom 8. Februar 2022 - Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, hat teilweise Erfolg; er ist insbesondere zulässig. Zwar hat der Antragsteller entgegen dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO weiterhin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt. Dennoch ist sein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig. Danach ist ein behördliches Vorverfahren dann nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist. Hierfür müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Bescheides vorliegen, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -, juris Rn. 5. Gemessen daran droht hier die Vollstreckung, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 gegenüber dem Antragsteller die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden bzw. durch den zuständigen Gerichtsvollzieher laden zu lassen, falls nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Zahlungsaufforderung Zahlung geleistet wird - angekündigt hat. Damit hat sie den baldigen, unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsbeginn in Aussicht gestellt. Der Antragsteller hat bereits am 1. Juni 2022 und damit fristgerecht Klage gegen den Haftungsbescheid vom 8. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 erhoben. Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als ein Unterliegen des Antragstellers, ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 3, m.w.N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 - 7. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 2-8, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, NRWE, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris Rn. 7. I. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides insoweit, als der Antragsteller auch für Gewerberückstände der I. GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) für das Jahr 2019 (1.) und für das Jahr 2017 in voller Höhe (2.) sowie Nachforderungszinsen - in voller Höhe - für die Jahre 2017 und 2018 (4.) in Haftung genommen wird. Im Übrigen begegnet der Bescheid keinen Bedenken (3.). Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift gilt - wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend, weil ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW. 1981, S. 732), das zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (GV.NRW. 2018 S. 738, 741) geändert wurde, unverändert den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Antragsteller war vom 22. Juni 2017 bis zu seinem Ausscheiden am 17. Februar 2020 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und gehört damit zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen, denn er war als Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - deren gesetzlicher Vertreter und damit zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters ist das Vorliegen einer Steuerschuld der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Darüber hinaus muss die dem Haftungsschuldner vorgeworfene - schuldhafte - Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt geworden sein. Ferner müssen ausgehend von der jeweiligen Pflichtverletzung die nach § 191 Abs. 3 AO für den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Festsetzungsfristen eingehalten und das der Behörde eingeräumte Ermessen, § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO, ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt, ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. 1. Zur Begründung der Inhaftungnahme des Antragstellers für Gewerbesteuerrückstände 2019 stellt die Antragsgegnerin maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Mittelvorsorge schuldhaft verletzt habe und dies ursächlich für den Steuerausfall sei. Nach summarischer Prüfung kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Schaden betreffend die Gewerbesteuer für das Jahr 2019 kausal auf der dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzung beruht. Die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers entstehen nicht erst mit der Fälligkeit der jeweiligen Steuer; vielmehr ist der Geschäftsführer bereits vor Fälligkeit der Steuer verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass bei Fälligkeit die Steuerschulden gezahlt werden können, § 34 Abs. 1 Satz 2 AO. Der gesetzliche Vertreter verletzt seine Pflichten daher auch dann, wenn er sich vor Fälligkeit der Steuern durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in anderer Weise schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) außerstande setzt, die künftig fällig werdenden Steuerforderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Dies setzt die Kenntnis von der zu erwartenden Steuerschuld oder der Umstände, auf Grund derer er auf eine Steuerschuld schließen konnte, voraus, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 5. Februar 1985 - VII R 124/80 -, juris Rn. 20; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. September 2014 - 8 K 1883/12 -, juris Rn. 40 - 43 m.w.N. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides hat grundsätzlich die Steuergläubigerin zu belegen. Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung der Steuergläubigerin verpflichtet, an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet, sich Buchführungsunterlagen, die sich ohne Verstoß gegen Rechtspflichten nicht mehr in seinem Besitz befinden, zu verschaffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 13 - 14 m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 16. April 2015 - 5 K 483/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 5 K 3400/10 -, juris Rn. 60. Der Antragsteller hat keine Rücklagen gebildet und damit - nach summarischer Prüfung - objektiv die Pflicht zur Mittelvorsorge verletzt. Denn er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er ausreichende Mittelvorsorge getroffen hätte bzw. ausreichende Mittel dafür nicht zur Verfügung gestanden hätten. Soweit er angibt, dass bei Übergabe des Unternehmens - Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer am 17. Februar 2020 - an den Nachfolger ausreichend Vermögen vorhanden gewesen sei, genügt dies hier nicht. Zwar ist darin grundsätzlich die Behauptung zu erkennen, für ausreichend Mittel vorgesorgt zu haben, wenn auch nicht im Rahmen einer (bilanziellen) Rücklagenbildung. Jedoch hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Antragsgegnerin weder Unterlagen vorgelegt, die eine ausreichende Rücklagenbildung belegten, noch seine diesbezüglichen Ausführungen auf andere Weise substantiiert. Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen traf den Antragsteller für das Jahr 2019 mit Beginn der Entstehung der Steuerforderung und damit ab dem 1. Januar 2020 bis zu seinem Ausscheiden am 17. Februar 2020. Diese Pflichtverletzung war jedoch, auch wenn man die Schuldhaftigkeit unterstellt, nach summarischer Prüfung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Eine, dem Haftungsschuldner vorwerfbare schuldhafte Pflichtverletzung ist dann ursächlich für den entstandenen Schaden, wenn die Pflichtverletzung allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet ist, den Erfolg zu verursachen. Sofern die Pflichtverletzung - hier die fehlende Mittelvorsorge - in einem Unterlassen besteht, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dazu nicht, vgl. BFH, Urteile vom 6. März 2001 - VII R 17/00 -, juris Rn. 24 und vom 11. November 2008 - VII R 19/08 -, juris Rn. 10. Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel, ob die (bilanzielle) Bildung von Rücklagen im Zeitraum Januar 2020 bis 17. Februar 2020 dazu geführt hätte, dass es hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2019 nicht zu einem Steuerausfall gekommen wäre, wenn im konkreten Fall nicht festgestellt ist, dass die Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit auf einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin beruhte. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung der fehlenden Mittelvorsorge und entstandenem Schaden setzt voraus, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über genügend Mittel verfügte, um noch ausstehende Forderungen jedenfalls anteilig zu begleichen, sie aber bei pflichtgemäßer Rücklagenbildung über ausreichend Mittel hätte verfügen können. Die Antragsgegnerin hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerforderung am 26. November 2020 die Primärschuldnerin zahlungsunfähig gewesen ist. Erst im November 2021 erfolgte die Mitteilung der Mitarbeiter der Vollstreckung, dass Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpft seien. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragsteller - wie in dem Haftungsbescheid angedeutet wird - eine gesteigerte Pflicht zur Vornahme von Sicherungsvorkehrungen betreffend die Rücklagenbildung trifft. Insbesondere kann aus der Pflicht zur Mittelvorsorge nicht auch eine Pflicht des Geschäftsführers abgeleitet werden, die Mittel geschützt vor dem Zugriff anderer bereitzuhalten wie etwaige Abschlagszahlungen zu leisten oder entsprechende Beträge zu hinterlegen. Denn die Mittelvorsorgepflicht meint zunächst die (bilanzielle) Bildung von Rücklagen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris. Ob den Antragsteller die Pflicht für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen trifft, ist hingegen abhängig von dem jeweiligen Einzelfall, vgl. dazu BFH, Beschluss vom 25. April 2013 - VII B 245/12 -, juris Rn. 18 f. Warum hier ausnahmsweise besondere Anforderungen an die Mittelvorsorgepflicht zu begründen sind, hat weder die Antragsgegnerin festgestellt noch sind atypische Umstände des Falles ersichtlich oder dargelegt. Die Darlegungslast liegt insoweit bei der Antragsgegnerin. 2. Die seitens der Antragsgegnerin vorgeworfene Pflichtverletzung betreffend das Veranlagungsjahr 2017 trägt nach summarischer Prüfung die Inhaftungnahme nicht in voller Höhe. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller insofern in Anspruch, weil er die Steuererklärung, zu deren Abgabe er nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 35 c Abs. 1 Nr. 1 lit. e Gewerbesteuergesetz - GewStG - i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung - GewStDV - verpflichtet war, verspätet abgegeben und die gemäß § 150 Abs. 2 AO bestehende Pflicht, die Angaben in der Steuererklärung, wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, verletzt habe. Letzteres ergebe sich daraus, dass das Finanzamt G. die Messbeträge 2017 bis 2019 mit Bescheiden vom 8. Oktober 2020 aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem Körperschaftssteuerverfahren erheblich erhöht habe (für das Jahr 2017 von 10,00 Euro auf 353,00 Euro). Diese Feststellungen tragen jedoch, ohne nähere Ermittlungen angestellt zu haben, welche konkreten Angaben der Antragsteller nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen getätigt hat, die zu einer zunächst niedrigeren Festsetzung geführt haben, eine - zudem grob fahrlässige - Pflichtverletzung des Antragstellers nicht. Ausweislich eines Telefonvermerks über ein Telefonat zwischen der Antragsgegnerin und dem Finanzamt G. habe der Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen, z.B. an nahestehende Personen im Rahmen von Vermögensveräußerungen. Insofern hätte es weiterer Aufklärung seitens der Antragsgegnerin bedurft, inwiefern der Antragsteller pflichtwidrig konkret falsche Angaben getätigt hat, beispielsweise Privatentnahmen in der Steuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht hat. Dafür, dass die Antragstellerin weitere Ermittlungen angestrengt hat, bestehen nach Aktenlage derzeit keine Anhaltspunkte. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller losgelöst von einer etwaigen fehlerhaften Abgabe vorwerfen sollte, die Steuererklärung für das Jahr 2017 verspätet abgegeben zu haben, führt dies allein nicht zu der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme in voller Höhe. Zunächst war die Steuererklärung für das Jahr 2017 bis zum 31. Mai 2018 - und nicht wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid unzutreffend ausführt bis zum 31. März 2018 - abzugeben, vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Hinzukommt, dass aufgrund einer anzunehmenden üblichen Bearbeitungszeit von sechs Monaten der fiktive Fälligkeitszeitpunkt - hier der 1. Dezember 2018 - maßgeblich für die Feststellung ist, ob die Steuerschulden hätten ausgeglichen werden können. Zwar hat der Antragsteller die Pflichtverletzung in Form der verspäteten Abgabe schuldhaft begangen. Denn die bloße Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers indiziert den von § 69 Satz 1 AO vorausgesetzten Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit, vgl. ständige Rechtsrechung, vgl. BFH, Urteil vom 13. März 2003 - VII R 46/02 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschlus vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 7, und Umstände, welche geeignet wären, den Schuldvorwurf zu entkräften, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Die verspätete Abgabe der - ggfs. unrichtigen - Steuererklärung ist jedoch nicht kausal für den entstandenen Steuerausfall in der geltend gemachten Höhe von 683,84 Euro, sondern lediglich in Höhe von 50,00 Euro. Denn hätte der Antragsteller die Steuererklärung, wie er sie am 17. Februar 2020 für das Jahr 2017 abgegeben hat, rechtzeitig abgegeben, wäre der Messbetrag für 2017 - wie mit Bescheid vom 21. April 2020 geschehen - voraussichtlich ebenfalls lediglich auf 10,00 Euro und nicht auf 535,00 Euro festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt der fiktiven Fälligkeit der Gewerbesteuerforderung in Höhe von 50,00 Euro zum 1. Dezember 2018 hätten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Steuerforderungen durch den Antragsteller ausgeglichen werden können. Nur insoweit beruht der Steuerschaden kausal auf der schuldhaften Pflichtverletzung. Auch eine betreffend das Veranlagungsjahr 2017 fehlende Mittelvorsorge führte mangels einer Kausalität der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden in voller Höhe nicht zu einer rechtmäßigen Inanspruchnahme des Antragstellers, vgl. die Ausführungen unter A. I. 1. Hinzu kommt, dass Mittelvorsorge lediglich für vorhersehbare Steuern getroffen werden muss. Hier ist mangels näherer Erkenntnisse zu den für die Erhöhung der Steuern maßgeblichen Faktoren bereits zweifelhaft, ob und in welchem Umfang diese zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Antragsteller vorhersehbar waren. 3. Die Heranziehung des Antragstellers im Haftungswege für Gewerbesteuerforderungen betreffend das Veranlagungsjahr 2018 in Höhe von 7.210,00 Euro ist hingegen nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Diese Forderung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 gegenüber der Primärschuldnerin festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller insoweit in Anspruch, weil er seine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt habe. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Trotz Aufforderung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller keine Nachweise vorgelegt, dass er die Steuererklärung für 2018 abgegeben hat. Dies geht zu seinen Lasten, da ihn insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft. Das Übermittlungsprotokoll betreffend die Bilanz für das Jahr 2018, das der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vorgelegt hat, belegt gerade nicht eine rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung. Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022. Die Pflichtverletzung indiziert den Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung ist der Antragsgegnerin der geltend gemachte Haftungsschaden entstanden. Dieser besteht darin, dass die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 festgesetzte Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2018 seitens der Primärschuldnerin unter dem neuen Geschäftsführer nicht bezahlt wurden und Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Primärschuldnerin insoweit erfolglos verliefen. Diese wurde am 26. Juli 2022 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Register gelöscht. Die Pflichtverletzung ist auch ursächlich für den Schaden. Denn bei rechtzeitiger - korrekter - Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Juli 2019, vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, hätten die Forderungen zum fiktiven Fälligkeitszeitpunkt am 1. Februar 2020 von dem zu dem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer berufenen Antragsteller für die Primärschuldnerin beglichen werden können. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, vielmehr hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass zum Zeitpunkt seiner Abberufung am 17. Februar 2020 die Primärschuldnerin über ausreichend Mittel verfügt hat. 4. Ernstliche Zweifel bestehen hingegen an der Inanspruchnahme des Antragstellers für Nachforderungszinsen in voller Höhe für die Jahre 2017 und 2018. Die Zinsen für das Jahr 2017 sind bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme in Bezug auf die Hauptforderung in voller Höhe abzusetzen. Ausgehend von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme hinsichtlich der rückständigen Gewerbesteuerforderung für das Veranlagungsjahr 2017 in Höhe von 50,00 Euro wären keine Nachforderungszinsen nach § 233a AO entstanden. Denn die Gewerbesteuer war bereits mit Bescheid vom 30. April 2020 von vormals 350,00 Euro auf 50,00 Euro herabgesetzt worden. Unabhängig davon sind die festgesetzten Nachforderungszinsen für die Jahre 2017 und 2018 auch der Höhe nach zu beanstanden. Ausweislich des Haftungsbescheides hat die Antragsgegnerin beruhend auf dem Gewerbesteuerbescheid vom 22. Oktober 2020 für das Jahr 2017 Nachforderungszinsen in Höhe von 234,00 EUR und für das Jahr in Höhe von 216,00 EUR festgesetzt. Dabei hat sie den Beginn für das Jahr 2017 auf den 1. April 2019, für das Jahr 2018 auf den 1. April 2020 und das Ende jeweils auf den 26. Oktober 2020 bestimmt. Die Nachforderungszinsen hat sie mit monatlich 0,50 Prozent berechnet, § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 AO a.F. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 - entschieden, dass die Regelung in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zur Anwendung gelangt. Zugleich hat es entschieden, dass eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geboten ist und es nur für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt. Infolgedessen sieht § 238 Abs. 1a 1. Halbsatz AO in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung (n.F.) nunmehr vor, dass in den Fällen des § 233a die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr, betragen. Nimmt man eine entsprechende Verzinsung von 0,15 Prozent vor, ergäbe sich für das Jahr 2017 ein Betrag von 70,20 Euro und für 2018 ein Betrag von 64,80 Euro. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme schon aufgrund der fehlerhaften Berechnung rechtswidrig. Der Antragsteller muss die gegenüber der Primärschuldnerin bestandskräftige Festsetzung auch nicht nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbesteuerbescheides gegenüber der Primärschuldnerin war er nicht mehr deren Geschäftsführer und nicht in der Lage den Bescheid anzufechten. Soweit die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, begegnet auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in Haftung zu nehmen, keinen Bedenken. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind weder dargelegt noch ersichtlich. II . Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der verbliebenen Forderungen für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Nach alledem war die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als die Antragsgegnerin den Antragsteller für die vollen Gewerbesteuerrückstände für das Jahr 2017 in Höhe von mehr als 50,00 Euro in Haftung nimmt. Weiterhin sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Gewerbesteuern für das Jahr 2019 sowie Nachforderungszinsen für das Jahr 2017 jeweils in voller Höhe und Nachforderungszinsen für das Jahr 2018, soweit der Antragsteller für mehr als 64,80 Euro in Anspruch genommen wird, zunächst abzusetzen. Hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 50,00 EUR für das Jahr 2017 sowie der Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2018 bestehen derzeit keine ernstlichen Zweifel an der Haftungsinanspruchnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrages (11.178,84 Euro) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.