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Beschluss

14 L 1058/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0516.14L1058.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2996/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 1.) 7 Soweit er sich gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 01.04.2014 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet ergibt sich die Unzulässigkeit unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 8 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 02.05.2014 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. 9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2013 – 14 L 864/13 –, Rn. 6, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 80 VwGO, Rn. 185. 10 Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt, bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. 11 2.) 12 Wie sich sowohl dem unbeschränkten Antrag, als auch den Ausführungen in der Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Antragstellers entnehmen lässt, begehrt er vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. 13 Der insoweit auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig. 14 Der Antrag ist bereits unstatthaft, weil ersichtlich kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt und der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist weder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, noch hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Liegt somit kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, hat die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. 15 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2013 – 14 L 864/13 –, Rn. 11, juris. 16 3.) 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. 19 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.