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Beschluss

5 L 191/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0330.5L191.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 239,40 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 239,40 EUR. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der im Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Januar 2012 für den Erhebungszeitraum 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin am 15. Februar 2012 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 830/12) gegen den Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2012 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. August 2011 - 5 L 802/11 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. Dass ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt wurde, ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, noch hat die Antragstellerin dies - trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 6. März 2012 - vorgetragen. Die Antragstellerin war auch nicht von dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nicht vorliegt. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185 f. Eine bevorstehende Vollstreckung in diesem Sinne ist erkennbar nicht gegeben, da der im Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid festgesetzte Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal fällig war. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet, da die Antragstellerin sich in der Sache lediglich gegen ihre Inanspruchnahme als Steuerpflichtige wendet. Die Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - hat aber gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - das Finanzamt Dortmund-West in seinem Zerlegungs- und Gewerbesteuermessbescheid getroffen. Diese Feststellung ist für die Antragsgegnerin gem. § 182 Abs. 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO auch auf die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet, bindend und kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO auch nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. 2. Auch bei einer Auslegung dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheides vom 20. Januar 2012 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt den dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat. Dies ist hier indes ebenfalls weder erkennbar noch - trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 6. März 2012 - vorgetragen. Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid festgesetzten Gewerbesteuern für das Jahr 2010. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).