Beschluss
17 L 4010/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0113.17L4010.15.00
8mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 33,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 33,22 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 8399/15) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Nachveranlagung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2011 bis 2015 erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 15. Dezember 2015 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 80 VwGO, Rn. 185. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt (132,90 Euro : 4 = 33,22 Euro).